IV.2007.00370
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 31. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, war nach einer kaufmännischen Lehre an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab 1. Juli 2000 bis 12. Oktober 2000 (effektiv letzter Arbeitstag) als Speditionssachbearbeiter bei der Y.___ AG. Danach war er krank, er löste das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2002 selber auf (Urk. 7/2, Urk. 7/10).
Am 25. Juni 2002 meldete sich der Versicherte wegen Panik- und Angstanfällen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle) zum Rentenbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste ein Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11. Juli 2003 (Urk. 7/22). Gestützt darauf sprach sie X.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 10. September 2003, Urk. 7/30). Die von der Personalstiftung der C.___ AG am 10. Oktober 2003 erhobene Einsprache (Urk. 7/34) wies sie ab (Entscheid vom 3. Dezember 2003, Urk. 7/41).
Im Rahmen eines im September 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 7/44) sowie einen Arbeitsvertrag des Versicherten und der A.___ GmbH vom 17. Juli 2006 ein (Urk. 7/42). Gemäss diesem Vertrag war der Versicherte ab 18. Juli bis 30. September 2006 bei der Firma als Speditionssachbearbeiter zu einem Pensum von 50 % auf der Basis eines Stundenlohnes tätig. Im Weiteren holte die IV-Stelle von der Arbeitgeberin am 11. Oktober 2006 eine Auskunft ein (Urk. 7/47). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 7/52, Urk. 7/56) ab 1. April 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 16. Februar 2007, Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 8. März 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 16. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1
2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 (Urk. 7/41) und der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2007 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.2 Der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 basiert auf einem Bericht von Dr. med. B.___ vom 8. Dezember 2002 (Urk. 7/13) und dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 11. Juli 2003 (Urk. 7/22).
Dr. B.___, Hausarzt des Versicherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2002 (Urk. 7/13) ein depressives Syndrom mit Panikstörungen und Verdacht auf Mischpsychose mit affektiven Störungen. Ferner diagnostizierte er Migräne in grossen Zeitabständen sowie vegetative Dystonie und funktionelle Beschwerden, wobei er diesen Befunden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 6. November 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine andere Tätigkeit sie ihm nicht zumutbar.
In seinem Gutachten vom 11. Juli 2003 (Urk. 7/22) diagnostizierte Dr. Z.___ eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1). Als kaufmännischer Angestellter sei der Versicherte seit November 2000 zu sicher 70 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zurzeit nicht zumutbar. In Anbetracht der Schwere der Störung mit ausgeprägtem Verlust der sozialen Funktionsfähigkeit könne der Beginn einer beruflichen Neuorientierung nicht vor Ablauf der nächsten zwei Jahre erwartet werden. Weiter führte Dr. Z.___ aus, die Befindlichkeit des Versicherten sei seit Herbst 2000 durch diffuse Ängste dauerhaft und schwer beeinträchtigt. Unter Medikation und täglicher Mithilfe seiner Mutter habe in den letzten achtzehn Monaten eine gewisse emotionale Stabilisierung stattfinden können. Den Anforderung im Haushalt habe er vermutlich knapp genügt. In der aktuellen Untersuchung erscheine der Versicherte durch die Angststörung in seiner Persönlichkeit zutiefst verunsichert. Er leide nicht mehr nur unter episodisch auftretenden Panikstörungen, sondern sei in seinem ganzen Denken eingenommen von diffusen Ängsten, die seinen Alltag ganz wesentlich bestimmen und von funktionellen Beschwerden (somatisch) begleitet würden. Die Schwere der Störung zeige sich weiter in einer ausgeprägt gestörten sozialen Funktionsfähigkeit seit Herbst 2000: anhaltender Verlust der Arbeitsfähigkeit, schwere Kontaktschwierigkeiten, Rückzug ausschliesslich in den familiären Kreis, zeitweiliger Verlust des selbständigen Wohnens und Vermeidungsverhalten.
Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/41).
3.3 Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle von Dr. B.___ einen Bericht ein (Urk. 7/44).
In seinem Bericht vom 29. September 2006 (Urk. 7/44) diagnostizierte Dr. B.___ ein depressives Syndrom mit Panikstörungen sowie affektive Störungen mit einer differentialdiagnostisch fraglichen Mischpsychose. Unter Hinweis auf die neue 50%ige Stelle führte er aus, falls der jetzige Zustand anhalte, könne man weiter mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % rechnen, die vielleicht im weiteren Verlauf gesteigert werden könne. Der Gesundheitszustand sei stationär und besserungsfähig.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. B.___ vom 29. September 2006 (Urk. 7/44) sowie auf eine Auskunft der Arbeitgeberin des Versicherten vom 11. Oktober 2006 (Urk. 7/47), gemäss welcher dessen bis 30. September 2006 befristeter Vertrag (Urk. 7/42) bis 31. Dezember 2006 verlängert worden und sie mit dessen Leistungen zufrieden sei. Daraus folgerte sie, infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes könne dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit von 50 % zugemutet und bei der Berechnung des neuen Invaliditätsgrades das bei der neuen Arbeitsstelle tatsächlich erzielte Einkommen von jährlich Fr. 31'632.- dem Invalideneinkommen gleichgesetzt werden. Daraus und aus einem Valideneinkommen von Fr. 84'632.- ermittelte sie neu einen Invaliditätsgrad von 63 %.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, seit er seit Juli 2006 wieder arbeite, sei er wegen seiner Krankheit immer wieder kurz davor gestanden, das Arbeitsverhältnis abzubrechen. So sei es in den letzten sechs bis sieben Monaten wegen seiner Krankheit öfters tageweise vorgekommen, dass er das Haus oder die Wohnung nicht habe verlassen können, wobei er folglich auch keinen Verdienst gehabt habe. Auch die Psychotherapie, der er sich in den letzten sechs Jahren öfters unterzogen habe, zuletzt im Mai/Juni 2006, habe er wegen der Krankheit oder aus Enttäuschung über den Psychotherapeuten immer wieder abbrechen müssen. Jetzt habe er wieder einen schweren Rückfall seiner Krankheit gehabt. Seine Angst- und Panikzustände hätten wieder voll zugenommen und seien verbunden mit extremen Schlafstörungen. Im Monat Februar habe er deshalb nicht beziehungsweise nur sechs halbe Tage arbeiten können. Er habe gedacht, er sei über dem Berg. Nun müsse er eine Verschlechterung seiner Gesundheit feststellen. Zudem habe er von verschiedenen Seiten zu hören bekommen, er sei wegen seiner Sturköpfigkeit, unbedingt einer Arbeit nachzugehen, selber schuld an der Verschlechterung seiner Gesundheit; auch habe er für den Beginn der Arbeit den falschen Zeitpunkt ausgesucht. Doch er habe gedacht, er müsse es jetzt wieder einmal wenigstens versuchen. Dies koste ihn jetzt eine Reduktion der Invalidenrente.
5.
5.1 Gemäss diesen eigenen Angaben hat sich der Beschwerdeführer im Zeitraum ab Juli 2006 subjektiv in der Lage gefühlt, mindestens teilzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch wenn sich daraus nicht ergibt, dass die psychischen Beschwerden ganz überwunden sind, ergeben sich damit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ressourcen für eine mindestens teilzeitliche Arbeitsaufnahme vorhanden waren, zumal der Hausarzt den Beschwerdeführer in seinem Bestreben unterstützt hat (Urk. 8/44). Indes ist der Sachverhalt sowohl in erwerblicher als auch in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärt:
In erwerblicher Hinsicht ersuchte die IV-Stelle die neue Arbeitgeberin mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 (Urk. 7/46) um nähere Auskünfte betreffend die Dauer und den Umfang des Arbeitsverhältnisses sowie die Leistung des Versicherten und deren Verhältnis zum ausbezahlten Lohn. Diese Anfrage beantwortete die Arbeitgeberin am 11. Oktober 2006 mittels eines E-Mails (Urk. 7/47). Nach der Rechtsprechung kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn - wie vorliegend - Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts einzuholen sind (BGE 117 V 285 Erw. 4c). Auf die Angaben im nicht unterzeichneten E-Mail vom 11. Oktober 2006 kann deshalb nicht abgestellt werden. Damit bleiben die Fragen der IV-Stelle vom 5. Oktober 2006 ebenso unbeantwortet wie die Fragen nach der weiteren Entwicklung des Arbeitsverhältnisses und die Frage nach einem allenfalls von der Arbeitgeberin bezahlten Soziallohn.
In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle einzig auf den Bericht von Dr. B.___ vom 29. September 2006 (Urk. 7/44). Hinsichtlich des vorliegend zur Diskussion stehenden psychischen Gesundheitszustandes gibt dieser Bericht jedoch lediglich einen momentanen und nicht hinreichend begründeten Eindruck des Hausarztes wieder; indem er festhält, der Beschwerdeführer scheine sich im Moment psychisch stabilisiert zu haben. Auch wird darin das damalige Arbeitspensum von 50 % praktisch ohne Begründung einer nicht näher differenzierten Arbeitsfähigkeit von 50 % gleichgesetzt. Damit erfüllt der Bericht die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für einen beweistauglichen Arztbericht nicht (Erw. 2.4). In medizinischer Hinsicht fehlt somit eine fachärztliche Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Der streitige Sachverhalt ist deshalb in erwerblicher und medizinischer Hinsicht unvollständig abgeklärt, weshalb die von der IV-Stelle vorgenommene Invaliditätsbemessung (Urk. 2) nicht rechtskonform ist. Bei der gegenwärtigen Aktenlage scheint es sehr fraglich, ob beim Einkommensvergleich das vom Beschwerdeführer bei der neuen Stelle tatsächlich erzielte Einkommen dem Invalideneinkommen gleichgesetzt werden durfte (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Diese Frage kann indes offen bleiben. Denn bei der jetzigen Aktenlage lässt sich die Streitfrage, ob und in welchem Umfang sich der Invaliditätsgrad im massgebenden Zeitraum geändert hat, nicht beantworten.
5.2 Nach dem Gesagten ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie in erwerblicher und hernach gestützt darauf in psychischer Hinsicht ergänzende Abklärungen trifft. In erwerblicher Hinsicht ist zunächst ein detaillierter Arbeitgeberbericht einzuholen (Erw. 5.1) sowie ein Leistungsprofil hinsichtlich der früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu erstellen. Gestützt darauf wird in psychischer Hinsicht insbesondere zu prüfen sein, in welchem Ausmass es dem Beschwerdeführer - bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 50 Erw. 1.2) - im massgebenden Zeitraum zumutbar gewesen ist, die am 18. Juli 2006 konkret angetretene Stelle, sonst eine Tätigkeit im angestammten kaufmännischen Bereich oder eine leidensangepasste Tätigkeit (auch ausserhalb des kaufmännischen Bereiches) zu verrichten. Danach wird die IV-Stelle unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente zu befinden haben.
6. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).