Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00372
IV.2007.00372

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 30. Juni 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.         Hinsichtlich des Sachverhalts kann im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Februar 2002 verwiesen werden, mit welchem der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 1998 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 8/42 S. 13). In der Folge hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den genannten Entscheid mit Urteil vom 25. Oktober 2002 auf, hielt fest, dass die Versicherte als voll Erwerbstätige zu qualifizieren sei, und wies die Sache an die IV-Stelle zur erneuten Rentenprüfung zurück (Urk. 8/56). In der Folge verfügte diese die Rentenaufhebung (Urk. 8/64) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 17. März 2004 fest, welcher in Rechtskraft erwuchs (Urk. 8/88, Urk. 8/112). Bereits im genannten Einspracheentscheid wurde darauf hingewiesen, dass bezüglich des Gesundheitszustandes ab Sommer 2003 weitere Abklärungen nötig seien; in der Folge wurde die Versicherte psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 4. Juli 2005, Urk. 8/116). Mangels Verschlechterung der gesundheitlichen Situation wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Juli 2005 im Rahmen einer Revision ab und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2007 fest (Urk. 8/118, Urk. 2).
2.         Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 9. März 2007 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Juni 2003, eventualiter ab einem früheren beziehungsweise späteren Zeitpunkt eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei das psychiatrische Gutachten vom 4. Juli 2005 zu ergänzen und eine vollumfängliche medizinische Abklärung in einer stationären Einrichtung durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Mai 2007 Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 6. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des psychiatrischen Gutachtens vom 4. Juli 2005 seit der Y.___-Begutachtung vom 19. Februar 1999 nicht verändert habe, so dass das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mangels Verschlechterung abzuweisen sei (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auf das psychiatrische Gutachten vom 4. Juli 2005 mangels Schlüssigkeit nicht abgestellt werden könne. Insbesondere knüpfe der Gutachter seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an weitere Voraussetzungen, wie den Ausstieg aus der Morphiumabhängigkeit sowie die Distanzierung von psychischen Problemen, die der Vergangenheit angehören würden. Unter anderem wegen der Medikamentenabhängigkeit sei die Beschwerdeführerin heute zu 100 % arbeitsunfähig. Ob sich die Arbeitsfähigkeit nach erfolgter stationärer Behandlung (Morphiumentzug) erhöhen lasse, könne heute nicht beurteilt werden (Urk. 1).
2.3     Der in Rechtskraft erwachsene Einspracheentscheid vom 17. März 2004 (Urk. 8/88) stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Y.___-Gutachten vom 19. Februar 1999. Die verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten damals ein chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom, mehrheitlich nicht somatisch bedingt mit rechtskonvexer Torsionsskoliose und verstärkter Brustkyphose bei Status nach thorakalem Morbus Scheuermann sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung. Ohne wesentliche Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünde eine mikrozytäre Anämie, wahrscheinlich durch Eisenmangel bedingt, sowie ein iatrogener Opiatabusus. In einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/13 S. 15).
         Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob und inwieweit sich der gesundheitliche Zustand seit der genannten Beurteilung verändert hat.
2.4
2.4.1   Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Juli 2004 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), welche unter Belastungsstörung F43 gefärbt mit psychotischen Symptomen sei (F33.3), verstärkte Ängste, weil ihr Blut aus dem Körper gezogen werde, sowie chronische lumbosakrale Schmerzen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine 50%ige Rente, beschränkt für die nächsten 24 Monate, danach eine Neubeurteilung angezeigt. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine halbtägige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/106).
2.4.2   Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. August 2004 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, einen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung sowie ein chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei seit 2002 von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag auszugehen (Urk. 8/110).
2.4.3   Die Fachärzte der Psychiatrischen Privatklinik B.___ diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 4. September 2003 in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2), Probleme in der Beziehung zum Ex-Ehemann (Z63.0) sowie Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1). Die Beschwerdeführerin habe sich vom 1. bis 30. Juli 2003 in stationärer psychiatrischer Therapie befunden. Therapeutisch habe dabei die Klärung des Konfliktes zum ehemaligen zweiten Ehemann, durch den die Patientin sich nach ihren Aussagen ständig bedroht gefühlt habe, gestanden (Urk. 8/110 S. 5 ff.).
2.4.4   Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Gutachten vom 4. Juli 2005 fest, dass auch heute, ähnlich der Y.___-Begutachtung im Jahre 1999 von einer abhängigen Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.7 auszugehen sei. Die im Rahmen derselben immer wieder auftretenden krisenhaften psychosomatischen "Anfälle" seien wohl Dekompensationen und würden klinisch - neben einer seines Erachtens deutlich histrionischen Komponente - in der Regel das Bild einer akuten depressiven Verstimmung aufweisen. Aufgrund der Rückenbeschwerden stelle sich psychiatrischerseits auch heute diagnostisch durchaus die Frage, ob neben der Diagnose einer abhängigen Persönlichkeitsstörung und den anamnestisch bekannten depressiven Episoden noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4 unterschieden werden solle.
         Für einfachere Hilfsarbeiten sehe er von psychiatrischer Seite her keine wesentliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit, vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin sowohl einer Behandlung der physischen Probleme (wohl stationärer Morphiumentzug) als auch der psychischen Probleme (im Sinne einer Verarbeitung und Distanzierung von den Schwierigkeiten, die nunmehr der Vergangenheit angehören würden) zustimme. Im jetzigen Zustand sei die Arbeitsfähigkeit durch die subjektive Selbstbeurteilung der Beschwerdeführerin als hilfloses und unterstützungsbedürftiges Opfer sowie durch die damit im Zusammenhang stehende chronische Morphiumeinnahme möglicherweise um etwa 50 % reduziert. Seines Erachtens habe sich an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Y.___-Begutachtung nichts Wesentliches geändert (Urk. 8/116 S. 18).
3.      
3.1     Die Dres. Z.___ und A.___ gingen im Wesentlichen von einer höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/106/5; Urk. 8/110/4). Dem Bericht der Klinik B.___ vom 4. September 2003, der ohnehin im Vergleich zum massgeblichen Datum des Einspracheentscheides nicht mehr aktuell scheint, ist zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nichts zu entnehmen (Urk. 8/110/5-8). Dr. C.___ äusserte sich in seinem ein Jahr nach den Berichten der Dres. Z.___ und A.___ vom 5. Juli und 2. August 2004 ergangenen Gutachten nicht eindeutig: Zwar sah er für einfachere Hilfsarbeiten aus psychiatrischer Seite "keine wesentliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit", und er hielt fest, seines Erachtens habe sich an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Y.___-Begutachtung nichts Wesentliches geändert. Er präzisierte aber, hiefür vorausgesetzt sei eine Behandlung der physischen und psychischen Probleme im Sinne einer Verarbeitung und Distanzierung von den Schwierigkeiten, die nunmehr der Vergangenheit angehören würden. Im jetzigen Zustand erachtete er die Arbeitsfähigkeit namentlich im Zusammenhang mit der chronischen Morphiumeinnahme als "möglicherweise um etwa 50 % reduziert". Mit den teilweise anderslautenden Feststellungen und Bewertungen in den übrigen Berichten hat sich Dr. C.___ nicht auseinandergesetzt (Urk. 8/116/18 ff.).
3.2         Auffällig ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass im Y.___-Gutachten eine abhängige Persönlichkeitsstörung, dagegen keine Depression diagnostiziert worden war (Urk. 9/13/15), währenddem die Dres. Z.___ und A.___ sowie die Klinik B.___ von einer Depression mindestens mittelschweren Grades ausgegangen sind und Dr. C.___ akute depressive Verstimmungen erwähnt hat.
         Ferner ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich von der momentanen Arbeitsfähigkeit, welche Dr. C.___ ebenfalls nicht als voll, sondern nur als ungefähr 50 % beziffert hat, auszugehen ist, nicht von derjenigen, welche zunächst eine adäquate Behandlung und - respektive oder - einen Medikamentenentzug voraussetzen würde, wie es Dr. C.___ empfiehlt. Namentlich können die Wirkungen der Morphiumabhängigkeit nicht von Vorneherein ausgeklammert werden, zumal diese iatrogenen Ursprungs sind, das heisst deren Existenz nicht in der unmittelbaren Verantwortung der Versicherten liegt, und kaum von einem Tag auf den andern beseitigt werden können. Es ist unklar, wie, in welchem Zeitraum und mit welchen Auswirkungen dies möglich ist. Sodann ist Dr. C.___ nicht oder zu wenig auf das Zusammenwirken von psychischen und physischen Beschwerden und dessen Folgen eingegangen, welches im seinerzeitigen Y.___-Gutachten festgestellt worden war und von den Dres. Z.___ und A.___ bestätigt worden ist. Dies ist umso bedeutungsvoller, als das seinerzeitige Y.___-Gutachten eben interdisziplinär ausgelegt war, währenddem sich Dr. C.___ nur mit den psychischen Aspekten des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Unklar ist dementsprechend auch, inwieweit tatsächlich eine aufgrund der bis heute vorhandenen Akten zu vermutende somatoforme Schmerzstörung respektive gleichartige psychosomatische Gesundheitsschädigung vorliegt und - falls eine solche ausgewiesen ist - ob sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
         Angesichts dessen, insbesondere der unklaren sowie zu wenig präzisen Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten sowie der fehlenden Berücksichtigung des Zusammenwirkens von psychischen und physischen Komponenten, drängt sich die Einholung einer weiteren Expertise auf. Da eine invalidisierende Wirkung der allenfalls gegebenen somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise einer gleichartigen psychosomatischen Gesundheitsschädigung nicht a priori von der Hand gewiesen werden kann, was aufgrund der bisher eingeholten medizinischen Unterlagen der Fall ist, muss die Sache zu einer umfassenden Abklärung, das heisst zur Einholung eines interdisziplinär angelegten Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen werden, welche zunächst eine zuverlässige Benennung der Diagnosen und dann eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erlaubt. Erst dann wird sich zeigen können, ob sich seit dem ursprünglichen Entscheid eine massgebliche Veränderung ergeben hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.         Ebenfalls ausgangsgemäss ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi, Zürich, nach Einsicht in die Honorarnote vom 16. Juni 2008 zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'526.40 zuzusprechen. Dies entspricht der Zusammenstellung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, abzüglich 35 Minuten zeitlichen Aufwand und Fr. 5.-- Barauslagen, welche im hier nicht zu entschädigenden Verwaltungsverfahren entstanden sind (Urk. 11).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'657.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).