Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00373
IV.2007.00373

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 30. Mai 2007
in Sachen
P.___ geb. 1998
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


1.
1.1     Weil der 1998 geborene P.___ unter Dysphasie, Dysgrammatismus, Stottern, Dysgnosie und leichter Nasalität litt (vgl. Urk.11/3), erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. September 2004 (Urk. 11/4) auf entsprechendes Gesuch vom 27. August 2004 hin (vgl. Urk. 11/1) für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Juli 2007 Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Sprachheilbehandlung).
1.2     Am 5. September 2006 meldete die Mutter des Versicherten diesen erneut zum Bezug von Leistungen (Heilpädagogische Schule) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 11/12). Nachdem die IV-Stelle entsprechende Abklärungen getätigt hatte (vgl. Urk. 11/16), erteilte sie P.___ am 3. Oktober 2006 Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Schul- und Kostgeldbeitrag für die Zeit vom 21. August 2006 bis 31. Juli 2007, Entschädigung für notwendige pädagogisch-therapeutische Massnahmen nach IV-Tarif [vgl. Urk. 11/17]). Mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2006 (Urk. 11/21) beziehungsweise Verfügung vom 12. Februar 2007 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass die Wirksamkeit von Ergotherapie und psychomotorischer Therapie bei Sprachgebrechen wissenschaftlich nicht belegt sei, einen Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen (psychomotorische Therapie zur Unterstützung der Sprachheilbehandlung) .

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2007 (Urk. 2) liess der Versicherte am 9. März 2007 (Urk. 1) beziehungsweise 26. März 2007 (Urk. 7) mit dem sinngemässen Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für die psychomotorische Therapie zu übernehmen, Beschwerde erheben.
         Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. Mai 2007 (Urk. 10) Rückweisung des Verfahrens an die IV-Stelle, damit Abklärungen betreffend die medizinische Indikation der Psychomotoriktherapie durchgeführt werden könnten.

3.       Da die IV-Stelle den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte, ohne zuvor entsprechende Abklärungen vorgenommen zu haben, ist dem Antrag der Beschwerdegegnerin stattzugeben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten der Psychomotoriktherapie entscheide.

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- U.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Krankenkasse CSS
           sowie an
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).