Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 19. Juli 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi, Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/16) mit Verfügung vom 5. Februar 2007 (Urk. 10/16 = Urk. 2) das Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen und Rente) von A.___, geboren 1955, vom 16. Mai 2006 (Urk. 10/2) abgewiesen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. März 2007, mit welcher A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, beantragt hat (Urk. 1 S. 1), sowie in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2007 (Urk. 9);
in Erwägung dass,
die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde damit begründet, dass zwischen dem Bericht der Klinik B.___, Private Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juli 2006 (Urk. 10/12/6-7) und dem neu bei ihr eingegangenen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. Juni 2007 (Urk. 11) erhebliche Diskrepanzen bestehen würden; die Ärzte der Klinik B.___ von einer leichtgradigen depressiven Episode bei mutmasslicher Besserung (Stand Oktober 2005) ausgegangen seien; demgegenüber Dr. C.___ nur ein halbes Jahr später ein komplett anderes Zustandsbild diagnostiziert habe, wonach eine depressive Episode schweren Grades (seit Sommer 2006) vorliegen würde; diese Widersprüche mittels einer fachärztlichen psychiatrischen Begutachtung zu klären seien (Urk. 9),
auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung (Urk. 1 S. 3) die Rückweisung an die Verwaltung zur Neubeurteilung beziehungsweise die Anordnung zusätzlicher medizinischer Abklärungen beantragt, wobei sie, gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 13. Oktober 2006 (Urk. 10/21), eine polydisziplinäre Begutachtung für angezeigt hält (vgl. auch Urk. 10/22),
den Parteien ohne weiteres darin beizupflichten ist, dass wegen der unterschiedlichen ärztlichen Einschätzungen des psychischen Gesundheitszustandes (vgl. Urk. 10/12/6-7 und Urk. 11) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht nicht beurteilt werden kann; es deshalb nötig ist, die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachten zu lassen,
die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht gemäss den Berichten von Dr. D.___, vom 25. Juli bzw. 4. August 2006 (Urk. 10/12/1-5) und vom 13. Oktober 2006 (Urk. 10/21) im Wesentlichen an einem therapieresistenten Panvertebralsyndrom cervical und thorakal betont bei/mit Flachrücken, segmentaler Dysfunktion der oberen und mittleren HWS, degenerativer Veränderungen mit ventraler Spondylose C5/C6 und muskulärer Insuffizienz sowie Status nach HWS-Distorsion am 22. September 2002 bei/mit psychovegetativer Begleitsymptomatik leidet,
Dr. D.___ in ihrem ersten Bericht die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau zu 100 % arbeitsunfähig einstufte; der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - ohne Berücksichtigung des psychiatrischen Leidens - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten in Wechselpositionen und ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg zumutbar sei (Urk. 10/12/2); Dr. D.___ demgegenüber in ihrem zweiten Bericht ausführte, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. September 2002 bis auf weiteres bestehe (Urk. 10/21/1),
auf die Ausführungen von Dr. D.___ nicht abgestellt werden kann, da sie bei gleichbleibender Diagnosestellung unterschiedliche Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit abgab, was wegen fehlender Begründung nicht nachvollziehbar ist,
somit aufgrund der medizinischen Akten ebenfalls unklar bleibt, ob und allenfalls in welchem Umfang die Rückenbeschwerden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben, weshalb auch in rheumatologischer Hinsicht ein medizinischer Abklärungsbedarf besteht,
nach dem Gesagten weder der psychische noch der rheumatologische Gesundheitszustand und dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt werden kann; der angefochtene Entscheid deshalb aufzuheben und die Sache zur weiteren - psychiatrischen und rheumatologischen - Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde; in diesem Sinne die Beschwerde gutzuheissen ist,
es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist; die Gerichtkosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen sind; die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
ausgangsgemäss die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).