Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00375[9C_14/2008]
IV.2007.00375

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa


Urteil vom 5. November 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen
Badenerstrasse 15, Postfach 3075, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:


1.       Am 14. Februar 2005 meldete sich der 1956 geborene Versicherte wegen der Folgen eines am 16. Februar 2004 erlittenen Autounfalles zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/4/1-97), liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) erstellen (Urk. 9/5) und erkundigte sich bei der A.___ ag, Zürich, bei welcher der Versicherte vom 1. August 1998 bis 31. Oktober 2004 als Reiniger/Hauswart gearbeitet hatte, nach dessen Arbeitsverhältnis (Bericht vom 22. Februar 2005, Urk. 9/3). Ferner holte sie bei Dr. med. B.___, Neurologie, den Bericht vom 29. März 2005 (Urk. 9/6) und von Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, den Bericht vom 25. Oktober 2005 ein (Urk. 9/11, mit unter anderen einem Verlaufsbericht von Frau Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an die Helsana Versicherungen AG vom 5. April 2005 [Urk. 9/11/5] und einem Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals E.___ vom 15. Juni 2004 [Urk. 9/11/10-12]).
         Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 9/13). Nach der Einsprache des Versicherten vom 8. November 2005 (Urk. 9/14) und deren Ergänzung vom 12. Dezember 2005 (Urk. 9/17/1-3, mit Berichten von PD Dr. med. F.___ des N.___ vom 16. November 2005 an Dr. B.___ [Urk. 9/18/1-2]) liess die IV-Stelle den Versicherten am G.___ in H.___ begutachten (Gutachten vom 21. November 2006, Urk. 9/34) und holte bei Frau Dr. D.___ den Bericht vom 14. September 2006 (Urk. 9/32) ein. Die IV-Stelle stellte in der Folge diese eingeholten Berichte dem Versicherten, dessen beruflicher Vorsorgeeinrichtung Helvetia Patria sowie der SUVA zur Stellungnahme zu (Urk. 9/36-38). Nachdem der Versicherte zum Gutachten des G.___ und zum Bericht von Frau Dr. D.___ Stellung genommen hatte (Urk. 9/39) und sich die SUVA und die Helvetia Patria nicht hatten verlauten lassen, wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 6. Februar 2007 (Urk. 2 = Urk. 9/43) ab.

2.      
2.1         Dagegen liess der Versicherte am 9. März 2007 durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen Beschwerde erheben mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab Februar 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, evtl. sei die Sache zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Der Beschwerde lagen der Bericht von Dr. B.___ vom 6. März 2007 (Urk. 3/3) und von Dr. C.___ vom 3. März 2007 (Urk. 3/4) bei.
2.2         Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2007 (Urk. 8) Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Juni 2007 geschlossen (Urk. 10).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch mit der Begründung, aus medizinischer Sicht sei der Versicherte in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, und sein Invaliditätsgrad betrage 32 % (Urk. 2).
1.3         Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass das Gutachten des G.___ mehrere gravierende Mängel aufweise, die es als Beweismittel im vorliegenden Kontext untauglich erscheinen lasse. Dem Einkommensvergleich seien ein Valideneinkommen von Fr. 77'448.-- und grundsätzlich ein Invalideneinkommen von Fr. 46'692.-- zugrunde zu legen, wobei von Letzterem ein Abzug für eine Arbeitsunfähigkeit und/oder ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei (Urk. 1).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
         Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit erzielten - Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 21. Dezember 2001, I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.4     Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.      
3.1    
3.1.1   Dr. C.___, welchen der Beschwerdeführer am Unfallfolgetag konsultierte, stellte gemäss Arztbericht vom 27. Februar 2004 (Urk. 9/4/96) mit dem Vermerk „vorbestehend, jetzt verschlechtert“ eine schmerzhafte LWS, eine Reizsymptomatik links sowie eine schmerzhafte HWS fest und diagnostizierte eine traumatisierte HWS, LWS bei bekannten Spondylosen HWS, LWS mit Reizsymptomatik links bei Retrolisthesis L2/3. Am 25. Oktober 2005 (Urk. 9/11/1-4) stellte Dr. C.___ die Diagnose eines chronischen generalisierten Schmerzsyndroms, eines Status nach HWS-Distorsionstrauma sowie einer LWS-Osteochondrose mit Fehlhaltung. Er attestierte ab dem 16. Februar 2004 bis zum 30. Juni 2004 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Juli 2005 eine solche von 75 % in der angestammten Tätigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags in einem Pensum von zehn Wochenstunden arbeitsfähig.
3.1.2         Anlässlich der ambulanten rheumatologischen Untersuchung in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation am Spital E.___ vom 14. Juni 2004 (siehe Bericht vom 15. Juni 2004, Urk. 9/11/10-12), welche auf Zuweisung von Dr. C.___ bei Verdacht auf ein fibromyalgiformes Schmerzsyndrom erfolgte, konnte in der klinischen Untersuchung keine Arthritis ausgemacht werden und wurde eine absolut indolente Muskulatur bei fehlenden Triggerpunkten festgestellt. Die LWS-Beweglichkeit sei mässig, die HWS-Extension und -Flexion deutlich schmerzhaft eingeschränkt. Eine schwere degenerative Veränderung sei aufgrund der normalen Rotation und Lateroflexion der HWS unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer klage über diffuse Schmerzen in praktisch allen Gelenken. Abschliessend hielten die untersuchenden Ärzte fest, die mannigfaltigen Beschwerden könnten nicht in ein eindeutiges Krankheitsbild eingeordnet werden. Möglich seien ausgedehnte degenerative Veränderungen, wobei hierfür klinisch keine Anhaltspunkte hätten gefunden werden können, hingegen erscheine eine Schmerzausweitung nach einem HWS-Distorsionstrauma sehr wahrscheinlich. Bei weiterer Gefahr einer Chronifizierung und Invalidisierung wiesen sie den Beschwerdeführer zur stationären Abklärung ein.
         In der Folge war der Beschwerdeführer vom 16. bis zum 30. Juni 2004 im Spital E.___ hospitalisiert. In dieser Zeit wurden verschiedene bildgebende Untersuchungen durchgeführt, welche degenerative Veränderungen des Skelettes und vor allem der HWS ergaben. Die Ärzte des Spitals E.___ stellten im Bericht vom 2. Juli 2004 (Urk. 9/4/33-35) folgende Diagnosen: 1. Panvertebrales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS; 2. Degenerative Veränderungen Knie, Hüfte, Schulter, HWS; 3. Anamnestisch Status nach Distorsionstrauma der HWS 2/04; 4. Verdacht auf Somatisierungstendenz. Die Beschwerden seien durch degenerative Veränderungen des Skeletts, vor allem der HWS bedingt. Drei von fünf Waddellzeichen seien positiv, was auf eine Schmerzverarbeitungsstörung hinweise. Aufgrund der Begleitsymptomatik mit multiplen körperlichen Beschwerden bestehe wahrscheinlich auch eine Somatisierungstendenz. Hinweise für eine Fibromyalgie, seronegative Spondyloarthropathie oder Polyarthritis lägen nicht vor. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für vorerst mittelschwere Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig.
3.1.3   Die von der SUVA veranlasste kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. I.___ vom 2. September 2004 ergab gemäss Untersuchungsbericht vom 9. September 2004 (Urk. 9/4/28-30) einen klinisch blanden Befund. Dr. I.___ vermerkte, je mehr er den Beschwerdeführer untersucht habe, desto mehr habe dieser über neue Symptome berichtet. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen in praktisch jeder Körperregion. Die Waddell-Zeichen seien positiv, die Halswirbelsäulenbeweglichkeit und der muskuläre Befund seien unauffällig. Die Kniegelenke, die Hüftgelenke und die Schultergelenke seien frei beweglich. Der Beschwerdeführer sei 48 Jahre alt und habe demzufolge gewisse degenerative Veränderungen an seiner Wirbelsäule. Es bestehe weiterhin eine Symptomausweitung mit einem praktischen Ganzkörperschmerz, ohne dass dafür ein anatomisches Korrelat gefunden werden könne. Der Beschwerdeführer klage ausserdem über Depressionen und Angstzustände. Dr. I.___ attestierte ab dem 6. September 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und ab dem 20. September 2004 eine solche zu 100 %.
3.1.4   Der Neurologe Dr. B.___ erhob am 14. September 2004 (Urk. 9/4/25-26) einen Status nach HWS-Distorsion bei Schleudertrauma, posttraumatische Belastungsstörung mit vegetativer Symptomatik und depressiver Gestaltung sowie degenerative Veränderungen der HWS und LWS (Röntgen J.___, 17. Februar 2004, und Spital E.___ Zürich, Juni 2004) mit zervicospondylogenem Schmerzsyndrom beidseits. Die posttraumatische Belastungsstörung bezeichnete er als ausgeprägt. Die schon bestandenen Wirbelsäulenveränderungen, besonders des HWS-Abschnittes, hätten sicher als günstiger Nährboden der entstandenen HWS-Distorsion mit der nachfolgenden Symptomatik gedient. Pathologische neurologische Befunde konnte er nicht feststellen. Dr. B.___ attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Reiniger. Am 15. Dezember 2004 (Urk. 9/11/7-8) stellte er einen eher verschlechterten Zustand fest, vor allem was die psychogene Komponente angehe, welche jetzt im Vordergrund stehe. Der Beschwerdeführer gebe jetzt mehr und verstärkt auftretende Beschwerden an. Im Vordergrund stünden jetzt Hinterkopf-Nackenschmerzen, Schwindelgefühle, Schmerzen entlang der Wirbelsäule und in fast allen Gelenken, vor allem in den Kniegelenken beidseits. Wiederum stellte Dr. B.___ kein organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden fest. Am 29. März 2005 attestierte er bei grundsätzlich gleichen Befunden und Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit ab 1. März 2005 und hielt im Weiteren fest, die Prognose sei dubia, der psycho-neurotische Zustand werde sich sehr wahrscheinlich auch in den nächsten Jahren schleppend zeigen (Urk. 9/6/1-2).
3.1.5   Frau Dr. D.___ erhob am 14. September 2006 (Urk. 9/32/5-8) einen Status nach HWS-Distorsion bei Schleudertrauma, posttraumatische Störungen mit kombinierter Symptomatik, die weder eine klare Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung noch die Diagnosestellung einer Anpassungsstörung ermöglichten, sowie einen Status nach einer akuten psychotischen Episode anfangs 2005, die zurzeit nicht akut sei. Aus der Anamnese, dem Verlauf der Erkrankung und der Behandlung und unter Berücksichtigung der bestehenden beschriebenen Diagnosen stellte sie als Hauptdiagnose eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung ICD-10 F62.1. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsunfähig, angesichts der bisherigen Entwicklung sei die Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit ungünstig.
3.2     Am 21. November 2006 erstattete das G.___ aufgrund der während dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 26. bis 29. Juni 2006 durchgeführten internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen sowie neuropsychologischen Testungen das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 9/34/3-32).
         Die internistische Untersuchung durch Dr. O.___ ergab kein invalidisierendes Leiden (Urk. 9/34/12).
         Gegenüber dem orthopädischen Teilgutachter Dr. K.___ beklagte der Beschwerdeführer einen aktuell im Vordergrund stehenden dauernd in wechselnder Identität vorhandenen lumbalen Schmerz mit zeitweiser Schmerzausstrahlung ins rechte Bein. Im Weiteren leide er ebenfalls dauernd an in wechselnder Intensität vorhandenen Schmerzen tief cervical, welche sich bei Kopfdrehung verstärkten (Urk. 9/34/13). Dr. K.___ erhob ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 16. Februar 2004 bei Heckauffahrkollision (Urk. 9/34/15). Klinisch konnte er im Wesentlichen eine leichte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, leichte Myogelosen im Nackenbereich und eine nur endgradige Bewegungseinschränkung mit mässiggradigen Myogelosen im Bereich der LWS feststellen. Radiologisch sei ein erheblicher degenerativer Vorzustand der HWS und der LWS nachgewiesen. Insgesamt könne von orthopädischer Seite rein unfallkausal keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Reiniger/Hauswart begründet werden.
         Gegenüber dem neurologischen Teilgutachter PD Dr. L.___ beklagte der Beschwerdeführer im Vordergrund stehende konstante Schmerzen im Nackenbereich in wechselnder Ausprägung. PD Dr. L.___ diagnostizierte einen Status nach Heckauffahrkollision mit Distorsionstrauma der Halswirbelsäule am 16. Februar 2004, ein chronisches cervicospondylogenes und cervicocephales Schmerzsyndrom mit Brachialgie rechts ohne radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom an den oberen Extremitäten bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Schmerzen am rechten Bein ohne radikuläre Reiz- und Ausfallsymptome an den unteren Extremitäten bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Urk. 9/34/18). Von Seiten des Neurologen konnten keine wesentlichen pathologischen Befunde erhoben werden, und er stellte sich in seiner Beurteilung abschliessend auf den Standpunkt, Charakter und Intensität der Beschwerden, welche durch verschiedenste therapeutische Massnahmen nicht relevant hätten beeinflusst werden können, machten trotz radiologisch dokumentierten degenerativen Veränderungen von Hals- und Lendenwirbelsäule (ohne Kompromittierung neurogener Strukturen) eine psychiatrische Komponente überwiegend wahrscheinlich.
         Gegenüber dem psychiatrischen Teilgutachter Dr. M.___ beklagte der Beschwerdeführer dauernde Schmerzen im Rücken, in den Beinen, in den Knochen und in den Gelenken; er habe vor allem vermehrt Schmerzen im Rücken im unteren LWS- und im Nackenbereich. Dr. M.___ diagnostizierte (Urk. 9/34/23) eine Panikstörung (F41.10) sowie eine Angst- und depressive Störung, gemischt (F41.2) bei beeindruckbarer Persönlichkeit (F60.8). Es bestünden keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder -änderung. Den Schlussfolgerungen von Frau Dr. D.___ könne nicht gefolgt werden, insbesondere nicht der von ihr gestellten Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung. Der Beschwerdeführer habe gar keine genügend schwere psychische Erkrankung durchgemacht, die eine derartige Diagnose rechtfertigen würde. Eine andauernde Persönlichkeitsänderung im invaliditätsrechtlichen Sinn mit dauernden erheblichen oder längerdauernden Charakterveränderungen könne nicht diagnostiziert werden. Eine auf eine traumatische Erfahrung einer schweren psychiatrischen Erkrankung beruhende Persönlichkeitsveränderung bestehe nicht (Urk. 9/34/25).
         Die Ergebnisse der neuropsychologischen Testungen ergaben gesamthaft eine minime bis leichte neuropsychologische Störung (Urk. 9/34/26-29).
         Zusammenfassend erhoben die Experten unter dem Titel „Hauptdiagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)“ (Urk. 9/34/29) ein chronisches cervicospondylogenes und cervicocephales Schmerzsyndrom mit Brachialgie rechts ohne radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom an den oberen Extremitäten bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Schmerzen am rechten Bein ohne radikuläre Reiz- und Ausfallsymptome an den unteren Extremitäten bei degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, eine Panikstörung (F41.0) sowie eine Angst- und depressive Störung, gemischt (F41.2) bei beeindruckbarer Persönlichkeit (F60.8). Organisch könne rein unfallkausal keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit begründet werden. Würdige man auch die nicht unfallkausalen Anteile im Sinne eines degenerativen Vorzustandes, so finde sich heute von organischer Seite her eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart und Gebäudereiniger von 50 %. Dabei sei der Beschwerdeführer vor allem behindert bei vornübergeneigter Tätigkeit, Zwangspositionen sowie Tätigkeiten mit längerer Überkopfarbeit sowie Retroflexion des Kopfes (Urk. 9/34/30). Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen könne nicht angenommen werden (Urk. 9/34/31). Abschliessend bescheinigten die Gutachter dem Beschwerdeführer in einer Verweisungstätigkeit, in welcher er nicht repetitiv Lasten über 10 kg heben und nicht in Zwangspositionen arbeiten müsse, ganztags eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/34/32).
3.3
3.3.1   Im zusammen mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. C.___ vom 3. März 2007 (Urk. 3/4) äusserte dieser die Auffassung, der Beschwerdeführer sei auch bei leichtesten Arbeiten zu maximal 25 % arbeitsfähig. Eine Verweisungstätigkeit sei nicht mehr gegeben, da der Beschwerdeführer bei seinen letzten Arbeitsversuchen bereits einfachste Arbeiten von 2-3 Stunden täglich erledigt habe und aufgrund der von ihm erwähnten Diagnosen - welche im Wesentlichen deckungsgleich mit denjenigen des G.___ sind - keine schwereren beziehungsweise längeren Arbeiten erledigen könne.
3.3.2   In seiner Zusammenfassung des aktuellen Zustandes vom 6. März 2007 (Urk. 3/3), welche ebenfalls mit der Beschwerde eingereicht wurde, hielt Dr. B.___ fest, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit September 2004 nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Es bestehe ein praktisch panvertebrales, chronisch verlaufendes Schmerzsyndrom bei vorhandenen degenerativen Veränderungen der Halswirbel- und der Lendenwirbelsäule ohne eindeutige Mitbetroffenheit des peripheren Nervensystems bis eventuell auf Wurzel L3 rechts. Die eindeutig vom Autounfall im Februar 2004 ausgelösten Beschwerden seien anhaltend, hätten sich in der Folge chronifiziert und seien später durch die vorhandenen degenerativen Wirbelsäuleveränderungen und psycho-sozialen Konfliktsituationen und Probleme gefördert worden. Das ganze Zustandsbild sei unübersehbar von einer erheblichen psychogenen Überlagerung. Der Beschwerdeführer sei zu etwa 50 % arbeitsfähig.

4.      
4.1     In der Folge ist zu prüfen, ob das G.___-Gutachten eine genügende Grundlage für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist.
4.2     Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Einwände gegen die Wertigkeit des G.___-Gutachtens (Urk. 1). Unter anderem rügt er, das Gutachten sei grundsätzlich fälschlicherweise unter dem Gesichtswinkel der Unfallkausalität erstellt worden. So würden insbesondere vom orthopädischen und vom psychiatrischen Teilgutachter die Beschwerden bzw. die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzig im Hinblick auf deren Kausalität zum Unfall vom Februar 2004 geprüft. Die Unfallkausalität sei aber vorliegend nicht Thema und habe die (finale) Invalidenversicherung nicht zu interessieren.
         Richtig ist der Einwand, Fragen der Unfallkausalität seien bei der Invalidenversicherung nicht relevant. Der Beschwerdeführer übersieht hingegen die Tatsache, dass die zuständigen Ärzte des G.___ in ihrer Gesamtbeurteilung klar festhielten, bei Würdigung auch des nicht unfallkausalen Anteils im Sinne des degenerativen Vorzustandes finde sich heute von organischer Seite her eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart und Gebäudereiniger von 50 % (Urk. 9/34/30). Somit haben sich die Ärzte des G.___ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei ihrer Beurteilung eindeutig nicht nur auf die Unfallfolgen beschränkt. In diesem Zusammenhang vermerkten sie einzig, dass der Unfall vom 16. Februar 2004 vorübergehend die Beschwerden vor allem im HWS-Bereich verstärkt habe und der Status quo sine spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfallgeschehen eingetreten sei (Urk. 9/34/30). Diese Aussage stimmt im Übrigen mit jener des SUVA-Kreisarztes Dr. I.___ in dessen Bericht vom 9. September 2004 über seine Untersuchung vom 2. September 2004 überein, wonach er keine unfallbedingten Gesundheitsschäden mehr habe erheben können und deswegen den Beschwerdeführer ab 20. September 2004 wieder als voll arbeitsfähig erachtete (Urk. 9/4/30).
4.3     Weiter wird eingewendet, bei der Begutachtung seien keine aktuellen bildgebenden Befunde verwendet worden, sondern es sei lediglich auf die Röntgenbilder vom Juni  2004 abgestellt worden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich indes seither degenerativ verschlechtert, und es wäre daher angezeigt gewesen, aktuelle Bilder der Wirbelsäule anzufertigen (Urk. 1 S. 2).
         Unbestritten ist, dass die Wirbelsäule des Beschwerdeführers degenerative Veränderungen aufweist und diese Veränderungen schon vor dem Unfall vom 16. Februar 2004 vorhanden waren (siehe Urk. 9/6/1 lit. A und Urk. 9/4/34). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers standen den Ärzten des G.___ bei ihrer Begutachtung jedoch nicht nur die Röntgenbilder vom Juni 2004 des Spitals E.___ zur Verfügung. Sie waren auch im Besitz der vom Beschwerdeführer mit seiner Einspracheergänzung vom 12. Dezember 2005 eingereichten Berichte von PD Dr. F.___ über die MRI der Hals- und der Lendenwirbelsäule vom 16. November 2005 (siehe Urk. 9/34/7). Die begutachtenden Spezialärzte waren offenbar der Auffassung, dass zur Beantwortung der vorliegend relevanten Fragen keine weiteren bildgebenden Untersuchungen notwendig waren. Auf diese Einschätzung ist abzustellen. Im Übrigen besteht auch aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme, dass sich die degenerativen Veränderungen ab November 2005 bis zur Begutachtung verschlechtert hätten.
         Im Übrigen bleibt anzumerken, dass allein die degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden gemäss übereinstimmender Ansicht der involvierten und auch der behandelnden Ärzte nicht zu erklären vermögen. Auch die mehrfach festgestellten positiven Waddell-Zeichen gelten als Hinweise auf eine nicht organische Pathologie (vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F., vom 3. Oktober 2006, I 902/05, Erw. 4.3, und vom 19. Januar 2006 in Sachen R., U 330/05, Erw. 4.2.3) und stützen somit die Annahme der Experten, dass keine organischen Ursachen für die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden vorhanden sind.
4.4     Sodann moniert der Beschwerdeführer, die Gutachter hätten die angeblich möglichen und zumutbaren Verweisungstätigkeiten nur summarisch bezeichnet und nicht konkret genannt. Auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gebe es solche Berufstätigkeiten nicht. Die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reiniger/Hauswart sei bereits eine sehr leichte Tätigkeit, beziehungsweise sei bereits die leichteste ihm zumutbare Tätigkeit gewesen.
         Gemäss dem von den Gutachern erstellten Tätigkeitsprofil ist der Beschwerdeführer aus orthopädischer und aus neurologischer Sich in einer Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg und ohne Arbeiten in Zwangspositionen ganztags vollschichtig arbeitsfähig (Urk. 9/34/32 Ziff. 6). Aus rheumatologischer Sicht wurde ihm bereits im Juli 2004 von den Ärzten des Spitals E.___ für mittelschwere Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 9/4/35). Das von den Experten erstellte Tätigkeitsprofil erscheint genügend konkret, dass der Beschwerdeführer einschätzen kann, welche Tätigkeiten ihm möglich sind. Ein Anspruch auf Bekanntgabe von konkreten, dem Profil entsprechenden Arbeitsplätzen besteht nicht.
         Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sehr wohl ein breiter Fächer von Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil vorhanden ist, denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann.
4.5         Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, die behandelnden Ärzte widersprächen dem Gutachten. Dr. B.___ bestätige eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, Dr. C.___ halte fest, dass der Beschwerdeführer selbst bei leichtesten Arbeiten maximal zu 25 % arbeitsfähig sei.
         Die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 6. März 2007 (Urk. 3/3) und diejenige von Dr. C.___ vom 3. März 2007 (Urk. 3/4) stützen sich jedoch nicht auf objektive Befunde, welche von jenen der Ärzte des G.___ abweichen, sondern ausschliesslich auf die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers, was zur Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht genügt. Die Einschätzungen dieser beiden behandelnden Ärzte vermögen somit diejenigen der Experten des G.___ nicht in Frage zu stellen.
4.6     Auch wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf die psychische Komponente keine Rügen gegen die Beurteilung des G.___ erhoben hat, drängen sich der Vollständigkeit halber folgende Bemerkungen auf: Auf den Bericht von Frau Dr. D.___ vom 14. September 2006 (Urk. 9/32/5-8) kann nicht abgestellt werden. Sie stellt einerseits Diagnosen, die sich nicht auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abstützen (Urk. 9/32-6). Lediglich in Sonderfällen - wenn eine manifeste Beeinträchtigung vorliegt, für die nach dem aktuellen pathogenetischen Wissensstand keine Diagnosestellung möglich ist - sind Ausnahmen von dieser Regel denkbar (siehe dazu BGE 130 V 396 ff., Erw. 6.3 mit Hinweisen), und eine solche Ausnahme ist im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Andererseits leitet sie davon eine Hauptdiagnose ab (andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung ICD10 F62.1, Urk. 9/32/6), die vom begutachtenden Psychiater des G.___ ausführlich und mit einleuchtender Begründung widerlegt worden ist (Urk. 9/34/19-29, insbesondere Urk. 9/34/25). Aus den anlässlich der Begutachtung am G.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen (Panikstörung [F41.0] und Angst- und depressive Störung, gemischt [F41.2] bei beeindruckbarer Persönlichkeit [F60.8]) lässt sich jedoch nach Auffassung der Gutacher keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit ableiten.
4.7         Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gutachten des G.___ sämtlichen Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat (siehe Erwägung 2.6), erfüllt. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, und für die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen Abklärungen besteht keine Veranlassung. Entsprechend dem G.___-Gutachten ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.      
5.1     Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Da bei der Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich vom vor Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit erzielten Verdienst auszugehen ist und vorliegend kein Anlass dazu besteht, von diesem Grundsatz abzuweichen, ist auf das im Jahre 2003 und nicht - wie vom Beschwerdeführer beantragt wurde (Urk. 1 S. 3) - auf das in den Jahren 2002 und 2003 im Durchschnitt erzielte Einkommen abzustellen. Gemäss IK-Auszug (Urk. 9/5/2) und Arbeitgeberbericht (Urk. 9/3/2) betrug das Jahreseinkommen 2003 Fr. 75'237.--. Der mutmassliche Rentenbeginn wäre unbestrittenermassen im Jahre 2005, weshalb das Jahreseinkommen 2003 an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2005 anzupassen ist. Die Nominallohnentwicklung betrug für Männer bis ins Jahr 2005 34 Punkte (2003: 1958 Punkte; 2005: 1992 Punkte, Die Volkswirtschaft 7/8-2007 Tab 10.3 S. 91). Daraus errechnet sich ein Gehalt von Fr. 76'543.50 im Jahr 2005.
5.3     Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist insbesondere dann, wenn die versicherte Person wie vorliegend nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen, wobei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss LSE auszugehen ist und in der Regel die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend sind (BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2).
         Der Zentralwert für sämtliche mit einfachen repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher fälschlicherweise die Zahlen für den Bereich persönliche Dienstleistungen heranzieht, nicht Fr. 3’891.--. Da Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Ebene zu berechnen sind, ist dieses Einkommen ebenfalls an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2005 anzupassen. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 Tab. B 9.2 S. 90) und einer Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 für Männer von 17 Punkten (2004: 1975 Punkte; 2005: 1992 Punkte, Die Volkswirtschaft 7/8-2007 Tab 10.3 S. 91) ergibt sich ein Gehalt von Fr. 4'812.60 pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 57'751.20 pro Jahr.
5.4     Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
         Vorliegend wirkt sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur in Tätigkeiten arbeitsfähig ist, in welchen er nicht repetitiv Lasten über 10 kg heben und nicht in Zwangspositionen arbeiten muss, auf die Erwerbsmöglichkeiten aus. Der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Abzug von 10 % erscheint eher grosszügig, ist aber noch den Umständen angemessen. Dem Beschwerdeführer ist es demnach möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 51'976.10 zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 76'543.50 zu einem Invaliditätsgrad von lediglich 32,1 % und somit zu einem rentenausschliessenden Erwerbseinkommen führt.
         Selbst wenn - wie vom Beschwerdeführer beantragt wurde - dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 77'449.-- zugrunde gelegt würde, wäre der für die Entrichtung einer Rente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht.

6.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

7.         Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Helvetia Patria BVG, St. Alban-Anlage 26, 4002 H.___

sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).