Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00376
IV.2007.00376

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Eggenberger


Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1966 geborene A.___ arbeitete von Oktober 1999 bis Ende März 2006 in einem Teilzeitpensum bei der Firma B.___ GmbH als Lageristin (Urk. 11/9 S. 1). Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 kündigte die Versicherte das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2006 (Urk. 11/9 S. 6).
         Am 25. Juli 2006 meldete sich die Versicherte insbesondere wegen Schmerzen beim Tragen von schweren Lasten sowie beim langen Stehen und Sitzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Hilfsmittel (Urk. 11/2). Die IV-Stelle klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 11/5-13). Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2006 teilte sie der Versicherten mit, dass ihr aus medizinischer Sicht die angestammte Tätigkeit als Lageristin in einem 50-%-Pensum weiterhin zumutbar sei. Da keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen würden, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten, seien die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen oder Rentenleistungen nicht erfüllt (Urk. 11/16). Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 5. Januar 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 11/18), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Februar 2007 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2007 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2007 Beschwerde bei der IV-Stelle mit dem Antrag, dass ihr Anspruch auf IV-Leistungen zu überprüfen und zu beurteilen sei (Urk. 1). Nach Rücksprache mit der Versicherten überwies die IV-Stelle die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht (Urk. 3-4). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis (Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.6     Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
1.7     Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. 
1.8     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.9     Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.10   Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die IV-Stelle hielt fest, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass der Versicherten aus medizinischer Sicht die angestammte Tätigkeit als Lageristin in einem 50-%-Pensum weiterhin zumutbar sei. Der medizinische Arbeits-Zumutbarkeitsbogen von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, bestätige, dass die bisherige Tätigkeit halbtags zumutbar sei. Erfahrungsgemäss betrage die Einschränkung im Haushaltsbereich weniger als diejenige im Erwerbsbereich. Es werde deshalb auf eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause verzichtet, da selbst bei einer vollständigen Einschränkung im Haushalt kein rentenbegründender IV-Grad resultieren würde (Urk. 2).
         Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie seit dem 12. September 2005 bis am 30. Juni 2006 arbeitsunfähig gewesen sei und daher ihre Arbeitsstelle als Lageristin nicht mehr habe behalten können. Es sei ihr nicht möglich, 8 Stunden am Tag schwere Kartons mit einem Gewicht von 20 bis 25 kg oder mehr herum zu tragen. Nun sei sie seit Juli 2006 arbeitslos und aufgrund ihres Rückenleidens schwer vermittelbar (Urk. 1).

3.
3.1     Im Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals D.___ (D.___) vom 23. März 2006 (Urk. 11/6 S. 4-17) werden folgende Diagnosen gestellt: Lumbospondylogenes Syndrom rechts, leichte Wirbelsäulenfehlhaltung, -fehlform, muskuläre Dysbalance, mittelgradige Bandscheibendegeneration mit flachen, dorsalen Protrusionen Th 10/11 und L3/4, linkslaterale, extraforaminale Bandscheibenprotrusion L3/4 ohne Nachweis einer Neurokompression; Fasciitis plantaris rechts; Adipositas; Hausstauballergie. Weiter wird im Bericht festgehalten, dass die Patientin bei den Tests eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt habe. Es sei eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt worden. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit. Die funktionelle Leistungsfähigkeit der Patientin liege aufgrund ihrer Gewichtslimiten teilweise unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Tätigkeit. Aufgrund der Selbstlimitierung und der reduzierten Testauswahl sei eine abschliessende Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit jedoch nicht möglich. Die theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit mit einem 50-%-Pensum betrage 100 % mit folgender Belastungsreduktion:
- Heben Boden- zu Taillenhöhe maximal 22,5 kg
- Heben Taillen- zu Kopfhöhe maximal 12,5 kg
- Tragen vorne maximal 12,5 kg
         Sodann wird zur Umsetzung von Rehabilitationsmassnahmen die Beibehaltung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % im angestammten 50%igen Pensum empfohlen, unter Beachtung der angeführten Belastungslimiten (Urk. 11/6 S. 15 Mitte).
3.2     Dr. C.___ hält in seiner Beurteilung über die medizinische Zumutbarkeit der Arbeit vom 2. Oktober 2006 (Urk. 11/17) fest, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen in der bisherigen Berufstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit halbtags zumutbar sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit ganztags zumutbar.
3.3     Dr. med. E.___ vom regionalärztlichen Dienst führt in seiner Stellungnahme vom 16. November 2006 (Urk. 11/14 S. 2) aus, dass bei der Versicherten laut Arztbericht der Rheumaklinik vom 23. März 2006 ein lumbospondylogenes Syndrom bei leichter Wirbelsäulenfehlhaltung, muskulärer Dysbalance und mittelgradiger Bandscheibendegeneration mit dorsaler Protrusion (bildgebend jedoch ohne Hinweis auf eine Neurokompression) bestehe. Im angestammten Beruf als Lageristin könne der Versicherten bezogen auf ein 50%iges Pensum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Körperlich schwere Tätigkeiten sollten unter Berücksichtigung der angeführten Belastungsreduktion vermieden werden.

4.
4.1     Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem lumbospondylogenen Syndrom rechts, einer leichten Wirbelsäulenfehlhaltung, -fehlform, muskulärer Dysbalance, mittelgradiger Bandscheibendegeneration mit flachen, dorsalen Protrusionen Th 10/11 und L3/4, linkslateraler, extraforaminaler Bandscheibenprotrusion L3/4 ohne Nachweis einer Neurokompression und einer Fasciitis plantaris rechts leidet (Urk. 11/6 S. 4). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beträgt bei einem 50%igen Pensum 100 %, unter Berücksichtigung der angeführten Belastungsreduktionen. In einer gänzlich behinderungsangepassten Tätigkeit besteht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
4.2     Die IV-Stelle geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige zu qualifizieren sei, die zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig sei (Urk. 10). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. In der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung vom 25 Juli 2006 (Urk. 11/2) gibt die Beschwerdeführerin selber an, 22 Stunden pro Woche zu arbeiten. Im Fragebogen für die Arbeitgeberin (Urk. 11/9 S. 2) wird von dieser festgehalten, dass das Teilzeitpensum wegen weniger Arbeit auf mindestens 12 Stunden pro Woche verringert worden sei. Dies habe auch dem Wunsch der Beschwerdeführerin entsprochen. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle als Teilzeiterwerbende im Verhältnis 50 zu 50 ist somit nicht zu beanstanden.
4.3     Für die Invaliditätsbemessung ist, wie dargelegt, von der gemischten Methode auszugehen (vgl. vorstehend Erw. 1.6). Die Beschwerdeführerin kann ihrer angestammten Tätigkeit als Lageristin mit geringen Einschränkungen weiterhin mit einem Pensum von 50 % nachgehen, weshalb sie keine Erwerbseinbusse erleidet. Dies gilt umso mehr, als beim bisherigen Arbeitsplatz auf diese Einschränkungen Rücksicht genommen werden könnte, wie die Arbeitgeberin ausdrücklich festgehalten hat (Urk. 11/9 S. 1 und 2, Ziff. 4 und 17). Schliesslich wäre es der Versicherten möglich, in einer leichteren, behinderungsangepassten Tätigkeit ein Einkommen im selben Rahmen zu verdienen, wie sie es bis anhin getan hat. Denn bei ihrer letzten Arbeitgeberin erzielte sie seit 2000 nie einen höheren Lohn für ihre Halbtagestätigkeit als gut Fr. 20'000.-- (Urk. 11/13 S. 1). Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich demgegenüber im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 3’893.-- (Lohnstrukturerhebung [LSE] 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, Tabelle A1, Niveau 4, Total Frauen). Ausgehend von diesem Einkommen und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41,6 Stunden ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 48'585.-- (Fr. 3’893.--: 40 x 41,6 x 12), also mehr als das Doppelte, als die Beschwerdeführerin in einer Halbtagestätigkeit verdient hat. Somit würde sie auch bei der ihr in gesundheitlicher Hinsicht zumutbaren Ausübung einer leichten Tätigkeit keine Erwerbseinbusse erleiden. Es kann somit festgehalten werden, dass im Erwerbsbereich keine Invalidität resultiert. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Umschulung hat. Ferner ist davon auszugehen, dass es der Versicherten trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung möglich ist, eine zumutbare Tätigkeit zu finden und auszuüben, ohne hiezu auf das Fachwissen und die entsprechende Hilfe der mit der Invalidenversicherung betrauten Institutionen angewiesen zu sein. Zu denken ist insbesondere an Kontroll-, Überwachungs-, Sortier-, Verpackungs- und Bedienungsarbeiten an einer Maschine. Somit besteht auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung.
4.4         Bezüglich der Einschränkung im Haushaltsbereich hielt die IV-Stelle fest, dass diese erfahrungsgemäss weniger betrage als diejenige im Erwerbsbereich. Auf eine Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause werde deshalb verzichtet, da selbst bei einer vollständigen Einschränkung im Hauhalt kein rentenbegründender IV-Grad resultieren würde (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Einwand vom 5. Januar 2007 (Urk. 11/18) gegen den Vorbescheid aus, dass die Haushaltführung (Staubsaugen, Putzen, Tragen von Einkaufstaschen) auch schwierig sei.
         Um einen anspruchsbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % zu erreichen, müsste die Beschwerdeführerin, welche im Erwerbsbereich nicht invalid ist, bei der Haushaltstätigkeit im Umfang von mindestens 80 % eingeschränkt sein (50 x 80 : 100). Die Beschwerdeführerin lebt in einem Zweipersonenhaushalt. In einem solchen sind die anfallenden Arbeiten erfahrungsgemäss begrenzt. Arbeiten wie Staubsaugen, Putzen und das Tragen von Einkaufstaschen sind gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin zwar schwierig, aber offensichtlich durchführbar. Sodann ist die Schadenminderungspflicht des Ehemannes, in Form seiner Mithilfe im Haushalt zu berücksichtigen. Schliesslich gilt gestützt auf die medizinische Beurteilung und die gestellten Diagnosen durch das D.___ vom 23. März 2006 (vgl. Erw. 3.1) als erstellt, dass die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit liegt und sie daher in der Haushaltstätigkeit bei weitem nicht zu 80 % eingeschränkt sein kann. Es resultiert somit kein anspruchsbegründender Gesamtinvaliditätsgrad. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).