Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00377
IV.2007.00377

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 14. Mai 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1982 (Urk. 11/2), hatte während zehn Jahren die Schule B.___ in C.___ besucht. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 (Urk. 11/30) übernahm die Invalidenversicherung die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung für eine Anlehre zum D.___ in der Zeit vom 11. Oktober 2003 bis zum 31. Juli 2005. Am 9. Februar 2004 erliess die Ausbildungsinstitution, die E.___, infolge unangepassten Verhaltens des Versicherten einen schriftlichen Verweis (Urk. 17/35), und am 10. Februar 2004 wurde er von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Art. 21 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ein letztes Mal aufgefordert, seinen Pflichten nachzukommen und keine unentschuldigten Absenzen mehr zu produzieren (Urk. 11/36). Nachdem der Versicherte erneut seine Mitwirkungspflichten verletzt hatte, wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 (Urk. 17/37) die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung aufgehoben und die Ausbildung abgebrochen (Urk. 17/38). Mit Verfügung vom 9. März 2005 (Urk. 17/49) sprach die IV-Stelle A.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. November 2004 zu.
         Aufgrund der Angaben der Mutter des Versicherten, er sei seit Jahren zu 100 % arbeitstätig (Urk. 17/50), leitete die IV-Stelle im September 2006 ein Revisionsverfahren ein. Sie erkundigte sich beim ehemaligen Arbeitgeber von A.___ (Urk. 17/52) und stellte Letzterem einen Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung zu, den er jedoch nicht ausfüllte, sondern lediglich angab, nicht an einem körperlichen Gebrechen zu leiden (Urk. 17/54). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 17/56-58) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Januar 2007 (Urk. 2/1) die Rente rückwirkend per 1. August 2005 auf. Für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 30. September 2006 forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2007 (Urk. 2/2) den Betrag von Fr. 5'334.-- für die im genannten Zeitraum ausgerichteten Rentenbetreffnisse (14 mal Fr. 381.--) zurück, da eine Verletzung der Meldepflicht vorliege.

2.
2.1     Mit Eingabe vom 3. März 2007 zu Händen der IV-Stelle erhob A.___ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung sowohl der Rentenaufhebungs- als auch der Rückforderungsverfügung (Urk. 1).
2.2         Nachdem die IV-Stelle die Beschwerde an das hiesige Gericht überwiesen und in der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2007 (Urk. 10) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Juni 2007 (Urk. 12) geschlossen.
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Rente rückwirkend per 1. August 2005 aufgehoben und ob der Beschwerdeführer die ihm für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 30. September 2006 im Gesamtbetrag von Fr. 5'334.-- ausbezahlten Invalidenrenten zurückzuerstatten hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung und den Rückforderungsanspruch damit, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2005 ein Arbeitsverhältnis angetreten habe, ohne dies der IV-Stelle mitzuteilen. Da er während diesem Arbeitsverhältnis einen Leistungslohn erzielt und die Tätigkeit aus eigenem Antrieb gekündigt habe, könne davon ausgegangen werden, dass ihm die ausgeübte Tätigkeit aus medizinischer Sicht auch für die Zukunft zumutbar gewesen wäre. Daher bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2/1).
1.3         Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich immer bei der IV-Stelle gemeldet habe, sobald er eine Arbeitsstelle gefunden habe. Er sei daher nicht gewillt, den Betrag von Fr. 5'334.-- zurückzubezahlen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Rentenbetreffnisse von 14 Monaten zurückzubezahlen habe, habe er doch nur während 10 Monaten gearbeitet und sei seit Juli 2006 arbeitslos (Urk. 1).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 31. Januar 2007 respektive am 26. Februar 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
2.5     Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dies gilt für Leistungen der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b der IVV insbesondere dann, wenn der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV erfüllt ist. Danach haben die Versicherten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

3.
3.1     Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 5. August 2005 bis zum 4. Juli 2006 als Hilfsarbeiter beim F.___ tätig war. Dabei erzielte er einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'900.-- (Urk. 11/52, Urk. 1) und damit - verglichen mit dem der Verfügung vom 9. März 2005 (Urk. 11/49) zugrunde gelegten Valideneinkommen von Fr. 55'600.-- - ein rentenausschliessendes Einkommen (jährliches Invalideneinkommen von Fr. 50'700.-- [13 mal Fr. 3'900.--] ergibt eine Einbusse von Fr. 4'900.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 8,8 %). Damit lag eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die Viertelsrente im Revisionsverfahren aufhob (siehe Erw. 2.4).
3.2     Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nur während der Monate September 2005 bis Juni 2006 den normalen Lohn und nicht während 14 Monaten, für welche die Rente nun zurückgefordert werde, erzielt (Urk. 1), machte er sinngemäss geltend, dass er - nachdem er die Arbeitsstelle beim F.___ aufgegeben hatte - erneut Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt hätte. Dieser Einwand ist, wie nachfolgend gezeigt wird, unbehelflich.
3.2.1   Bereits dem Bericht des Psychiatrischen Zentrums G.___ vom 29. Juli 2002 (Urk. 11/1) ist zu entnehmen, dass gemäss Einschätzung der Ärzte der Beschwerdeführer den Anforderungen des freien Arbeitsmarktes durchaus gewachsen sei, wenn auch aufgrund der intellektuellen Fähigkeiten nur eine einfach strukturierte Tätigkeit unter Kontrolle des Arbeitgebers in Frage komme. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit gegeben.
3.2.2   Im weiteren Bericht des Psychiatrischen Zentrums G.___ vom 15. Januar 2003 (Urk. 11/12/3-6) wurde unter dem Titel „Erhobene Befunde“ notiert, dass das Denken des Beschwerdeführers sehr einfach strukturiert sei und im Vordergrund Verhaltensauffälligkeiten wie Passivität, eine gewisse Eigensinnigkeit ohne Einsicht in die Anforderungen des sozialen Alltags sowie unrealistische Ideen bezüglich der eigenen Fähigkeiten und beruflichen Zukunft stünden. Die Ärztinnen waren der Ansicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Minderintelligenz und der durch sein Verhalten eingeschränkten Anpassungsfähigkeit berufliche Massnahmen im Sinne der erstmaligen beruflichen Ausbildung benötige. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsfähig (Urk. 11/12/5-6).
3.2.3   Im abschliessenden Ausbildungsbericht, welcher aufgrund des Abbruchs der Ausbildung am 4. November 2004 erstellt wurde (Urk. 11/38), hielten H.___, Berufliche Integration, und I.___, Geschäftsführer, fest, dass der Beschwerdeführer gute praktische Fähigkeiten besitze. Seine Arbeitsleistung sei schwankend, wobei er bewiesen habe, dass er unter Druck gute Arbeitsleistungen erbringen könne. Indes neige er dazu, sich bedienen zu lassen, und habe Mühe, im Arbeitsumfeld die Rahmenbedingungen zu erfüllen. Aufgrund seiner körperlichen Konstitution sei eine Leistungssteigerung ohne Bedenken zumutbar (Urk. 11/38/3).
3.2.4         Schliesslich erklärte der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers (F.___), dieser sei körperlich gesund und habe anspruchsvolle, harte Tätigkeiten gut ausgeführt. Das Problem liege am Durchhaltewillen und in einer gewissen Arbeitsunlust (Urk. 11/52-53).
3.2.5   Die Aktenlage erhellt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit August 2005 (Stellenantritt beim F.___) nicht mehr an einem Gesundheitsschaden mit Krankheitswert litt. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei (siehe Erw. 3.2.2), muss sich auf die empfohlene erstmalige berufliche Ausbildung beziehen, welche von der IV-Stelle veranlasst und bezahlt, jedoch aufgrund unangepassten Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen worden war. Mit Blick auf den ersten Bericht des Psychiatrischen Zentrums G.___, in welchem dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (siehe Erw. 3.2.1), sowie die entsprechenden Bescheinigungen und Auskünfte der Ausbildungsinstitution (siehe Erw. 3.2.3) und des Arbeitgebers (siehe Erw. 3.2.4), ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen weiteren Rentenanspruch grundsätzlich verneinte.
3.3     Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dauernd ermahnt werden musste, seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Für das bei der IV-Stelle stattfindende erste Abklärungsgespräch musste er dreimal schriftlich eingeladen werden (Urk. 11/15-17). Am 9. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer von der Ausbildungsinstitution (Urk. 11/35) und im Anschluss daran am 10. Februar 2004 unter Hinweis auf Art. 21 ATSG von der IV-Stelle (Urk. 11/36) schriftlich gemahnt, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Schliesslich musste die Ausbildung aufgrund des unangepassten Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen werden (Urk. 11/38/4). Ebenfalls unter Hinweis auf Art. 21 ATSG wurde der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2004 ermahnt, eine Kopie des Arbeitsvertrages mit der X.___ einzureichen (Urk. 11/40).
3.4         Zusammenfassend ist festzustellen, dass die IV-Stelle zu Recht die Viertelsrente rückwirkend per 1. August 2005 aufgehoben hat.

4.
4.1     Soweit der Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung bestreitet (Urk. 1), kann ihm nicht gefolgt werden.
         Mit der die Viertelsrente zusprechenden Verfügung vom 9. März 2005 (Urk. 11/49) wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann ... z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit“, der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen sei und dass bei einer Verletzung der Meldepflicht der Beschwerdeführer rückerstattungspflichtig werden könne. Erst am 13. September 2006 meldete die Mutter des Beschwerdeführers sich bei der IV-Stelle, weil sich die Arbeitslosenkasse offenbar wegen des Bezuges einer Invalidenrente weigerte, dem Beschwerdeführer ein volles Taggeld auszurichten (Urk. 11/50). Im Fragebogen für die Revision der Inva-lidenrente, welcher dem Beschwerdeführer am 14. September 2006 zugestellt worden war (Urk. 11/54), machte dieser keinerlei Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Erst durch das Schreiben vom 19. Oktober 2006 der J.___ erfuhr die IV-Stelle, dass der Beschwerdeführer beim F.___ tätig gewesen war (Urk. 11/51).
4.2     Bei dieser Aktenlage kann sich der Beschwerdeführer weder darauf berufen, er habe von der Pflicht, Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen zu melden, keine Kenntnis gehabt, noch kann er geltend machen, er habe der IV-Stelle die Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit beim F.___ rechtzeitig mitgeteilt. Das Verschweigen des beim F.___ erzielten Einkommens stellt eine klare Meldepflichtverletzung dar.
4.3     Die IV-Stelle hat daher die zu Unrecht seit dem 1. August 2005 bis zum 30. September 2006 (Einleitung der Revision und Kenntnisnahme der Meldepflichtverletzung) ausgerichteten Rentenbetreffnisse zu Recht zurückgefordert (siehe Erw. 2.5). Wie oben gezeigt, ist ein Wiederaufleben des Rentenanspruchs nach Abbruch der Tätigkeit beim F.___ zu verneinen, weshalb die Rückforderung von Fr. 5'344.-- nicht zu beanstanden ist.

5.       Nach Gesagtem ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).