IV.2007.00378
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 28. November 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1958, arbeitete nach einer Ausbildung zum Mechaniker von 2000 bis 2002 als Eisenleger. Seit 1998 wird er teilweise vom Sozialamt unterstützt. Am 4. Juli 2004 meldete er sich wegen Rücken- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Mit Verfügung vom 15. November 2004 (Urk. 8/21) und Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 (Urk. 8/27) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. November 2005 (Urk. 8/39) in den Sinne gut, dass es den Entscheid aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies.
1.2 In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, besonders Rheumatologie (Gutachten vom 6. Juni 2006, Urk. 8/44), und stellte mit Vorbescheid vom 12. Juli 2006 einen abweisenden Entscheid in Aussicht (Urk. 8/47). Auf entsprechenden Einwand durch den Support Sozialdepartement der Stadt Zürich (Urk. 8/52) wurde eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, angeordnet (Gutachten vom 8. November 2006, Urk. 8/56). Mit Verfügung vom 5. Januar 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch ab (Urk. 8/58), ohne zuvor das Gutachten zur Stellungnahme zugestellt zu haben.
1.3 Gegen diese Verfügung liess A.___ am 18. Januar 2007 Einwände erheben und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen (Urk. 8/60). In der Folge hob die IV-Stelle die Verfügung wiedererwägungsweise auf (Verfügung vom 7. Februar 2007, Urk. 2 = Urk. 8/62) und teilte A.___ mit, über einen allfälligen Rentenanspruch werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig wurde ihm mit Schreiben vom selben Tag (Urk. 3/2) eine Schadenminderungspflicht in Form eines mindestens halbjährigen Alkoholentzuges, begleitet von Rekonditionierungsmassnahmen, auferlegt.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 7. Februar 2007 liess A.___ am 12. März 2007 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. Es sei die angefochtene IV-Verfügung aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze, evtl. 3/4 IV-Rente zuzusprechen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Eventuell sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
2.2 Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2007 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht und A.___ in der Replik vom 5. Juli 2007 (Urk. 11) an seinen Anträgen festgehalten hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 18. September 2007 (Urk. 14) als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat ihre Verfügung vom 5. Januar 2007 mit Verfügung vom 7. Februar 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 2) und dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 3/2). Dies begründet sie damit, dass eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer alkoholisiert zur psychiatrischen Untersuchung erschienen sei und demzufolge die Einschätzung von Dr. C.___ so nicht übernommen werden könne (Urk. 7).
1.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1 und 11), es bestehe eine absolut klare Diagnose und stehe fest, dass die Sucht sowohl Folge als auch Ursache eines psychisch invalidisierenden Leidens sei. Ihm sei zum heutigen Zeitpunkt eine ganze, eventuell eine 3/4 Rente zuzusprechen. Sodann sei ihm unter Androhung einer Bedenkzeit eine Schadenminderungspflicht im Rahmen der gutachterlichen Überlegungen aufzuerlegen, unter Androhung der Sanktion bei Nichtbefolgen. Der Gutachter gehe bei erfolgreicher Durchführung der Behandlung von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % aus.
2. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. C.___ dem Beschwerdeführer nicht vorgängig zugestellt hat. Damit hat sie das rechtliche Gehör verletzt. Es ist daher korrekt, dass sie die Verfügung vom 5. Januar 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Androhung der Schadenminderungspflicht zu Recht erfolgt ist, ob der Entscheid über einen Rentenanspruch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen darf oder ob dadurch ein Fall von Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung vorliegt.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.3 Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich]) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004: auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG) .
4.
4.1 Am 26. April 2006 wurde der Beschwerdeführer rheumatologisch begutachtet. Im Bericht vom 6. Juni 2006 (Urk. 8/44) führte Dr. B.___ aus, aufgrund der Untersuchung erachte sie ihn in seinem angestammten Beruf, aber auch in der letzten Tätigkeit als Eisenleger aus rheumatologischer Sicht als voll arbeitsfähig. In Bezug auf die Alkoholproblematik sei eine Wiedereingliederung über eine Rehabilitationsklinik für einen Alkoholentzug dringend notwendig.
4.2 Die psychiatrische Begutachtung erfolgte am 31. Oktober 2006 durch Dr. C.___ (Bericht vom 8. November 2006, Urk. 8/56). Im Vordergrund stehe die Alkoholproblematik. Es bestehe eine Alkoholabhängigkeit vom Typ des täglichen Pegeltrinkens, am Übergang von der kritischen in die chronische Phase (F10.25/F10.71). Es liege ein sich über 20 Jahren hinziehender regelmässiger Alkoholmissbrauch vor, welcher erste deutliche Störungszeichen sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht zeige. Neben der beginnenden Polyneuropathie liege eine Hepatopathie unklaren Ausmasses vor. Das kognitive und affektive Verhalten spreche für erste Anzeichen einer alkohol-/hirnorganisch bedingten Wesensänderung und eines beginnenden Persönlichkeitsabbaus, ohne dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, den zunehmenden Leistungsabfall zu bemerken, geschweige denn kritisch zu hinterfragen. Es bestehe der dringende Verdacht einer passiv-abhängigen Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (F60.8). Persönlichkeitsauffälligkeit und fortschreitende Alkoholabhängigkeit würden sich untrennbar amalgieren. Die schwankende persönlichkeitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege zwischen 20 und 40 %. Die unbehandelte Alkoholabhängigkeit bewirke eine weitere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit um 40 bis 50 %, sodass zurzeit letztlich eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 60 und 80 % bestehe. Im Sinne der zumutbaren und selbstverantwortlichen Schadenminderungspflicht müsse vor allen anderen Massnahmen zunächst eine längere und stabile Alkoholabstinenz angestrebt werden, um die danach bestehende Arbeitsfähigkeit richtig einschätzen zu können. Die Sucht sei sowohl Folge als auch Ursache eines psychisch invalidisierenden Leidens. Die primäre Persönlichkeitsstörung fördere sekundär eine Alkoholabhängigkeit, welche mittlerweile eigene Folgestörungen provoziert habe. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien erheblich. Wegen des schleichenden Verlaufs lasse sich kein genauer Zeitpunkt angeben, auch die seit 1 1/2 Jahren bestehende eigene Wohnung habe keine Veränderung des Clochard-Daseins bewirkt. Psychosoziale Faktoren seien eher untergeordnet, die aufgezeigte Arbeitsunfähigkeit sei vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Hirnorganisch sei die subjektive Motivation betreffend Mitwirkung deutlich eingeschränkt. Es gebe aber zumutbare Therapien, welche die Arbeitsfähigkeit zu steigern vermöchten. Es sei mit einem Therapie- und Rehabilitationszeitraum von 1 bis 2 Jahren zu rechnen. Trotz negativer Einstellung und fehlender Motivation könne kein Zweifel bestehen, eine konkrete und realistische Schadenminderungspflicht aufzuerlegen. Aus ärztlicher Sicht sei die stationäre Entwöhnung von mehrmonatiger Dauer zumutbar, respektive sie müsse vorgenommen werden, damit in abstinentem Zustand überhaupt eine Beurteilung des psychischen Dauerzustandes möglich sei.
5.
5.1 Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass kein die Arbeitsfähigkeit tangierender rheumatologischer Befund vorliegt. Hingegen resultiert aus der Alkoholabhängigkeit im unbehandelten Zustand eine massive Arbeitsunfähigkeit.
5.2 Eine Alkoholabhängigkeit ist invalidenversicherungsrechtlich nur dann relevant, wenn ihr Krankheitswert im oben beschriebenen Umfang (vgl. Erwägungen Ziff. 3.1) zukommt. Im Gutachten vom 8. November 2006 (Urk. 8/56) geht Dr. C.___ von der Sucht als Folge und Ursache eines psychisch invalidisierenden Leidens aus. Es bestehe der dringende Verdacht einer passiv-abhängigen Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen, neben der beginnenden Polyneuropathie liege eine Hepatopathie unklaren Ausmasses vor. Wie sich aus dem ganzen Gutachten jedoch deutlich ergibt, ist Dr. C.___ auf Verdachtsdiagnosen und Schätzungen angewiesen. Er vertritt denn auch die Meinung, dass eine stationäre Entwöhnung notwendig sei, um in abstinentem Zustand überhaupt eine Beurteilung des psychischen Dauerzustandes vorzunehmen. Der Beschwerdeführer war anlässlich der Untersuchung denn auch mit 1,1 ‰ alkoholisiert. Dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin ist daher insofern zuzustimmen (Urk. 8/59/3), als es weder möglich ist, abschliessend zu beurteilen, ob eine Alkoholabhängigkeit mit Krankheitswert vorliegt - auch wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen -, noch wie sich diese längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, sofern der Beschwerdeführer nicht über einen gewissen Zeitraum alkoholabstinent bleibt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen erst nach Beginn eines Alkoholentzuges in Aussicht stellt, zumal sich der Beschwerdeführer gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG den notwendigen ärztlichen und fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, was auch eine Begutachtung in "alkoholabstinentem" Zustand umfasst. Darin ist noch keine Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung zu erblicken. Die Beurteilung der Frage nach einem invalidisierenden psychischen Leiden und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit muss jedoch vorgenommen werden, sobald dies medizinisch-psychiatrisch möglich ist, und darf nicht vom endgültigen Erfolg der Therapie abhängig gemacht werden. Kommt der Beschwerdeführer der zumutbaren Schadenminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht nach, so hat dies eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen zur Folge, wobei die Beschwerdegegnerin dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken haben wird, was bedeutet, dass sich die Kürzung oder Verweigerung nur auf diejenigen Leistungen beziehen kann, die - bei Wahrnehmung der zu fordernden Schadenminderung - durch die Sozialversicherung nicht zu erbringen gewesen wären. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2007 in Sachen E., I 824/06, Erw. 3.1.1). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer eine stationäre Entwöhnung zumutbar ist.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 5. Januar 2007 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Ebenfalls ist ihr insofern zuzustimmen, dass eine Beurteilung der Frage nach einem invalidisierenden psychischen Leiden und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit nur im abstinenten Zustand des Beschwerdeführers abschliessend erfolgen kann, und dass ihm zuzumuten ist, eine Entwöhnungstherapie zu beginnen. In der Folge wird die Beschwerdegegnerin jedoch sobald als möglich darüber zu befinden haben, ob ein invalidisierendes psychisches Leiden vorliegt. Hingegen wird vom Erfolg der zumutbaren Therapie abhängen, ob darüber hinaus eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen zu erfolgen haben wird. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, für welche die Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren gegeben sind (vgl. Urk. 3/3), einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm einstweilen erlassenen Gerichtskosten verpflichtet werden kann, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).