IV.2007.00380

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert
Anwaltsbüro Rambert Scotoni
Langstrasse 62, Postfach 2126, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. Februar 2007 (Urk. 2) einen Rentenanspruch von E.___, geboren 1954, verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. März 2007 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert (Urk. 9/5/21) beantragt, es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien Massnahmen zur beruflichen Integration in die Wege zu leiten und in formeller Hinsicht ausgeführt wird, die Beschwerde sei als Einwand gegen den Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Dezember 2006 entgegen zu nehmen und an diese zur Behandlung und anschliessendem Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung weiterzuleiten,
nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2007 (Urk. 8),

in Erwägung,
         dass der Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat,
         dass gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG),
         dass der Gesetz- und Verordnungsgeber im Bereich der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 52 ATSG per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt ist, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte,
         dass die IV-Stelle nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat (Satz 2),
         dass die Parteien nach Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) innerhalb von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen können (Abs. 1), wobei die versicherte Person ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen kann (Abs. 2 Satz 1),
         dass die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mittels Verfügung entscheidet, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV),
         dass Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar sind (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG),
         dass der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er nebst der gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), unter anderem das Recht der betroffenen Person umfasst, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.),
         dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und dessen Verletzung daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt, wobei rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle vorbehalten sind, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9),
         dass nach der Rechtsprechung der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung obliegt, wobei es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB), sondern in der Regel nur um die so genannte objektive Beweislast in dem Sinne handelt, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis),
         dass Tatsachen, welche hinsichtlich der Zustellung von Verfügungen oder mit Bezug auf den entsprechenden Zustellungszeitpunkt erheblich sind, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen (BGE 124 V 402 Erw. 2b, 121 V 6 Erw. 3b), wobei nach der Rechtsprechung die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen vermag (BGE 121 V 6 f. Erw. 3b; vgl. ZAK 1984 S. 124 Erw. 1b), so dass daher in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief erforderlich ist (BGE 121 V 6 Erw. 3b mit Hinweis),
         dass wenn die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten wird, im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin oder des Empfängers abgestellt werden muss (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 66 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b mit Hinweisen),
         dass aktenkundig ist, dass der Vorbescheid vom 4. Dezember 2006 nicht eingeschrieben, sondern per A-Post verschickt wurde (vgl. den Vermerk auf Urk. 9/25),
         dass die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf die Zuverlässigkeit der schweizerischen Post (Urk. 8) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag, dass der fragliche Vorbescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt worden ist, denn ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass mit der Möglichkeit eines gänzlichen Verlustes der Postsendung nicht gerechnet werden müsste (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 17. August 2001, C 276/00, Erw. 4c/bb),
         dass die Beschwerdegegnerin auch aus ihrem weiteren Vorbringen, es sei unwahrscheinlich, dass ein "Irrläufer" bei der gleichen Person in ein und demselben Verfahren zwei Mal vorkomme, nachdem bereits die Verfügung vom 5. Februar 2007 (Urk. 2) dem Versicherten offenbar nicht auf dem direkten Weg zugestellt worden sei, nichts Stichhaltiges im Hinblick auf die Tatsache der Zustellung des Vorbescheids ableiten kann,
         dass demnach nicht hinreichend bewiesen ist, dass der Beschwerdeführer den Vorbescheid vom 4. Dezember 2006 (Urk. 9/25) tatsächlich empfangen hat,
         dass die unterlassene Durchführung des in Art. 57a IVG zwingend vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, welcher einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 23. Oktober 2001, I 532/00),
         dass der Beschwerdeführer mit der gewünschten Weiterleitung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung als Einwand gegen den Vorbescheid vom 4. Dezember 2006 (Urk. 1) überdies klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er auf die Durchführung eines formell korrekten Verfahrens nicht verzichten möchte,
         dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen mit ihrer Argumentation, die Rückweisung aus formellen Gründen würde sich als formalistischer Leerlauf erweisen (Urk. 7), nicht durchzudringen vermag,
         dass nach dem Gesagten die Verfügung vom 5. Februar 2007 (Urk. 2) - ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde - aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter ausreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs neu befinde,
         dass der Versicherte bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst,
         dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
         dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig ist, wobei die Kosten unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Bernard Rambert, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).