Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00381
IV.2007.00381

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 30. Juni 2008
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Januar 2007 (richtig: 12. Februar 2007) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und Invalidenrente) verneinte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. März 2007, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2007 (Urk. 7),

in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 12. Februar 2007 erging, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich deshalb bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, handelt,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern,
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass der 1953 geborene Versicherte nach einer im Jahr 1988/1989 durchgeführten Spondylodese L5/S1 (Urk. 8/5 S. 5) von seiner Arbeitgeberin im Jahre 1991 wegen seiner Rückenbeschwerden in den Innendienst versetzt worden war (Urk. 8/22 S. 1-3) und er seine Arbeitsstelle per 31. März 2002 kündigte (Urk. 8/9 S. 4),
dass sich der Versicherte am 16./17. Juli 2003 unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen und Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 8/1),
dass die an der Klinik X.___ tätigen Ärzte dem Versicherten aufgrund einer schweren depressiven Episode ab Juli 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 8/19),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Januar 2004 das Leistungsbegehren mit der Begründung, ein allfälliger Rentenanspruch könne frühestens im Juli 2004 entstehen, zur Zeit abwies (Urk. 8/21),
dass sich der Versicherte am 25./26. Oktober 2006 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle anmeldete (Urk. 8/23),
dass der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, am 26. November 2006 ohne nachvollziehbare Begründung dafür hält, eine leichte Verminderung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 25 % sei aufgrund der diagnostizierten Rückenbeschwerden und des depressiven Syndroms sicher gegeben (Urk. 8/30), der behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___, dagegen eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.8) mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen diagnostiziert und eine seit 2002 bis dato bestehende Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert (Urk. 8/29),
dass der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) aufgrund der medizinischen Aktenlage zum Schluss kam, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden weder aus somatischen noch aus psychiatrischen Gründen ausgewiesen sei; aus den verschiedenen Arztberichten würden zwar somatische, den Rücken betreffende Diagnosen hervorgehen, welche sich aber nicht invalidisierend ausgewirkt hätten; so habe schon der Hausarzt in seinem ersten Bericht vom Juli 2003 sein Erstaunen darüber ausgedrückt, dass er zur Einreichung eines Arztberichtes aufgefordert worden sei; die Rückenprobleme seien nie im Vordergrund gestanden, bei seiner Arbeitgeberin habe der Versicherte eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ausgeübt, welche er mit hoher Wahrscheinlichkeit noch heute ausüben würde, wenn er nicht gekündigt hätte; die Stellenlosigkeit sei selbst verursacht und nicht somatisch-medizinisch bedingt; in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 seien psychische Probleme aufgetreten, deren Behandlung aber Ende 2003 endete; die damalige Situation sei also auch nicht langandauernd invalidisierend; erst seit Ende 2004 werde der Versicherte vom Psychiater Dr. B.___ behandelt; aus seinem Bericht würden deutlich invalidenversicherungsfremde Aspekte hervorgehen; es handle sich nicht um eine gravierende gesundheitliche Problematik, welche von der IV-Stelle anzuerkennen wäre (Urk. 8/31 S. 3),
dass dieser Beurteilung des RAD gefolgt werden kann und die nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügungsweise Abweisung des Leistungsbegehrens somit nicht zu beanstanden ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).