Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 31. Dezember 2007
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto
Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1969 geborene H.___ absolvierte die Realschule und begann 1986 eine Lehre als Elektromonteur, die er im März 1988 vorzeitig abbrach (Urk. 12/6 S. 1, Urk. 12/61 S. 4). Der Versicherte arbeitete ab Ende 1988 unter anderem als Verkaufsmitarbeiter, zuletzt bis Dezember 2005 bei A.___ (Urk. 12/20 S. 1, S. 6 und S. 8 und S. 10 f., Urk. 12/65, Urk. 12/69 S. 5, Urk. 12/75). Er leidet seit 1998 an entzündlichen Gelenksbeschwerden (Urk. 12/32-33, Urk. 12/71).
Am 29. September 1999 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 4. Oktober 1999, Urk. 12/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. April 2001 (Urk. 12/50) ab. Ein neues Gesuch vom 25. Juni 2001 wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. September 2001 ab, weil sich die Restarbeitsfähigkeit seit Erlass der Verfügung vom 27. April 2001 nicht verändert hatte (Urk. 12/57).
1.2 Am 16. November 2005 meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 18. November 2005; Urk. 12/61). Die IV-Stelle holte daraufhin zwei Arztberichte (Urk. 12/69, Urk. 12/71) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/65) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/84) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 2007 eine halbe Invalidenrente ab Dezember 2006 zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto, mit Eingabe vom 12. März 2007 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 5. Februar 2007 aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zu entrichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2. Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 14. September 2001 (Urk. 12/57) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2007 (Urk. 2) in rentenrelevanter Weise mit Auswirkung auf den Invaliditätsgrad verschlechtert hat.
Strittig ist dabei auch die Höhe des Valideneinkommens. Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid bei einem Valideneinkommen von Fr. 50'050.-- einen Invaliditätsgrad von 52 % errechnete und eine halbe Rente zusprach (Urk. 2 S. 4, Urk. 12/102 S. 2, Urk. 11), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe 1999 vor Eintritt des Gesundheitsschadens als PC-Supporter ein Valideneinkommen von Fr. 80'600.-- erzielt, was einen Invaliditätsgrad von 70,38 % respektive einen Anspruch auf eine ganze Rente ergebe (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Die Parteien stimmen darin überein, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Dezember 2005 in einem für die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG relevanten Umfang in der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich schweren und stehenden Tätigkeit aufgrund von starken Entzündungsschüben an den Gelenken zu 100 % eingeschränkt ist. Ebenso ist unstrittig, dass der Beginn des Rentenanspruchs in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 1. Dezember 2006 festzusetzen ist. Dies ist gestützt auf die medizinischen Akten (Urk. 12/69 S. 3 ff., Urk. 12/71) erwiesen.
3.2 In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit geht die Beschwerdegegnerin unbestritten in Anlehnung an die Stellungnahme von Dr. med. B.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 12. Oktober 2006 Urk. 12/79 S. 3) davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein Arbeitspensum von 60 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 4).
Dem Bericht der Medizinischen Poliklinik, Departement für Innere Medizin, des V.___ (nachfolgend: C.___) vom 27. Januar 2006 ist jedoch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Sinne von fliessenden Arbeitszeiten je nach Entzündungsschub seit dem 20. Januar 2006 lediglich halbtags, mithin im Umfang von 50 % zumutbar sei (Urk. 12/71 S. 5). Die Diagnose einer seronegativen Spondarthropathie, wahrscheinlich Psoriasisarthritis, wirke sich derart auf die Arbeitsfähigkeit aus, dass einerseits eine verminderte Belastbarkeit der Gelenke bestehe, so dass vor allem längeres Stehen, Heben und Tragen sowie Hantieren mit Werkzeugen nur eingeschränkt möglich sei. Zusätzlich bestehe im Rahmen der Nebenwirkungen der Medikamente eine deutliche Tag-/Nachtumkehr, so dass die allgemeine Belastbarkeit reduziert sei. Jedoch sei die Arbeitsfähigkeit stark von den entzündlichen Schüben abhängig, indem während den entzündungsfreien Intervallen eine deutlich gesteigerte Arbeitsfähigkeit vorhanden sei, die durch die akuten entzündlichen Phasen mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen würden. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der Diagnose sei mit einem chronischen Verlauf und somit mit einer Progredienz der Krankheit zu rechnen. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Auch bei einer möglichen sitzenden Tätigkeit sei mit rezidivierenden Entzündungsschüben und mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Aufgrund der rezidivierenden entzündlichen Schübe und der konsekutiv damit verbundenen starken Schmerzen wie auch der Tag-/Nachtumkehr im Rahmen der Medikamenten-Nebenwirkungen werde generell die Aussprechung einer 50%igen Invalidenrente empfohlen (Urk. 12/71 S. 1 ff.).
Auch Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, der den Beschwerdeführer seit Januar 2001 behandelte (Urk. 12/54 S. 2), führte im Bericht vom 9. Januar 2006 (Urk. 12/69) aus, im Rahmen der seronegativen Spondarthropathie (Befund: Polyarthritis mit Synovitiden des rechten Mittelfusses, rechten Sprunggelenkes und Knies rechts, des rechten Ellbogens und des Schultergelenkes) bestehe eine verminderte Belastbarkeit der betroffenen Gelenke (insbesondere der Knie- und Sprunggelenke), wobei die Belastbarkeit in Phasen starker entzündlicher Aktivität schwer und in Phasen leichterer entzündlicher Aktivität geringgradig herabgesetzt sei. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei deshalb je nach Verlauf der Entzündungsaktivität unterschiedlich. Mit einem chronischen Verlauf der Erkrankung sei aufgrund der Diagnose zu rechnen. Zwar gab Dr. D.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit an (Urk. 12/69 S. 4), jedoch ist diese Einschätzung vor dem Hintergrund seiner Ausführungen zur wechselnden Entzündungsaktivität mit unterschiedlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne der Einschätzung des C.___ einer von Unterbrüchen gezeichneten Arbeitsfähigkeit zu verstehen. Daher ist auf die überzeugenden Ausführungen des C.___ abzustellen und je nach Entzündungsschub von einer 100%igen bis zu einer vollkommen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, die zeitlich betrachtet insgesamt einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit entspricht.
Im Vergleich mit der Sachlage zur Zeit der Verfügung vom 14. September 2001, in welcher gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 20. Juli 2001 (Urk. 12/54 S. 3) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen worden war (Urk. 12/57 in Verbindung mit Urk. 12/50 S. 1 und Urk. 12/46 S. 5, Urk. 12/55), hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verschlechtert.
3.3
3.3.1 Mittels Einkommensvergleich ist nachfolgend zu prüfen, inwiefern sich diese Gesundheitsverschlechterung auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Dazu sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Dezember 2006 (vgl. Erwägung 3.1 hiervor) massgebend, wobei das Validen- und das Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und Erw. 4.2).
3.3.2 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Nicht auf den zuletzt erzielten Lohn kann abgestellt werden, wenn dieser offensichtlich nicht dem Einkommen entspricht, das die versicherte Person im Gesundheitsfall nach überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen wäre zu realisieren. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 27. Dezember 2006; I 173/06. Erw. 5.1 mit Hinweisen).
3.3.3 Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (Urk. 1 S. 3), ist für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das zuletzt bei A.___ erzielte Einkommen (gemäss Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 50'050.--; Urk. 12/102 S. 2) abzustellen. Denn es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsbeeinträchtigungen zumindest eine rudimentäre Aus- und Weiterbildung im EDV-Bereich absolviert hätte, die ihm bis im Jahr 2006 überwiegend wahrscheinlich ein höheres Einkommen ermöglicht hätte als das zuletzt bei A.___ als Verkaufsmitarbeiter erzielte Monatsgehalt von Fr. 3'850.-- (Urk. 12/75 S. 2 f., Urk. 12/65 S. 2, Urk. 12/69 S. 5). Denn am 10. Februar 1998 bestätigte ihm das Lehrinstitut E.___ den sehr guten Abschluss des Fernkurses Internet-Praxis (Urk. 12/20 S. 4) und am 30. November 1998 wurde ihm das Schweizerische Informatik Zertifikat (nachfolgend: SIZ) Informatik-Anwender verliehen (Urk. 12/20 S. 3). Weiter hatte sich der Beschwerdeführer 1998 bei der Computerschule F.___ angemeldet, die ersten Raten für die Kursgebühren bezahlt (Urk. 3/3-5) und nach eigener Darstellung den Kursbesuch aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen (Urk. 1 S. 4). Gemäss Protokoll der internen Berufsberatungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2001 wollte sich der Beschwerdeführer zum PC-Supporter ausbilden lassen (Urk. 12/46 S. 3). Auch sind Hinweise für erste, wenn auch noch wenig erfolgreiche Berufserfahrungen in dieser Branche vorhanden. Im Jahr 1998 hatte er bei der EDV-Firma G.___ insgesamt Fr. 12100.-- brutto verdient. Von Januar bis März 1999 erzielte er bei der I.___ ein Einkommen von Fr. 10'575.-- und von Mai bis Juli 1999 bei der J.___ als PC-Supporter Fr. 21'537.-- (Urk. 12/75 S. 2, Urk. 12/29 S. 1 f.). Ausserdem ist gestützt auf den Bericht vom C.___ vom 29. November 1999 (Urk. 12/32 S. 4) und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Februar 1999, in welchem er die F.___ über seine Arbeitsunfähigkeit informiert hatte (Urk. 3/6), erwiesen, dass ihm die Ausbildung an der Computerschule F.___ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich war. Gemäss dem Bericht des C.___ vom 29. November 1999 war der Beschwerdeführer bereits damals bei entzündungsbedingten Schmerzschüben in den Fingern bei der Computerarbeit behindert, da er bei Schmerzen in den Fingern die Tastatur nicht habe bedienen können (Urk. 12/32 S. 4 f.). Es ist deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsbeeinträchtigungen heute in der Informatikbranche tätig wäre.
Allerdings ist aufgrund des schulischen und beruflichen Werdegangs mit Realschulabschluss, Abbruch einer Elektromonteurlehre zufolge schulischer Schwierigkeiten und Berufserfahrung vorwiegend in Hilfsarbeitertätigkeiten im Verkauf sowie aufgrund von Vorstrafen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) nicht davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsbeeinträchtigungen eine qualifizierte Ausbildung zum Informatiker hätte absolvieren und längerfristig eine solche Anstellung hätte ausfüllen können. Der Beschwerdeführer besuchte als Kind die Sonderschule und hernach die Realschule (Urk. 12/2 S. 8). Im Frühling 1986 begann er eine Lehre als Elektromonteur bei der K.___. Dieser Lehrvertrag wurde gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 16. November 1988 wegen ungenügender Leistungen des Beschwerdeführers in der Berufsschule im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst (Urk. 12/2 S. 8, Urk. 12/6). Am 28. Dezember 1987 hatte der Versicherte bewaffnet eine Tankstelle überfallen und wurde dabei angeschossen (Urk. 12/2 S. 8 und S. 16 f., Urk. 12/66 S. 82). Nach der Genesung von der Schusswunde arbeitete der Beschwerdeführer bis im Herbst 1996 als Verkaufsmitarbeiter nacheinander beim L.___, bei der M.___, bei der N.___, der O.___ und der P.___ (Urk. 12/20 S. 1, S. 6, S. 8 und S. 10 f., Urk. 12/75 S. 1). Von Oktober 1996 bis Juni 1998 bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/75 S. 1 f.). Dem Protokoll der Berufsberatungsstelle vom 12. März 2001 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer der Einstieg in die Computerbranche nur Dank seiner guten Beziehungen und eines falsch ausgestellten Zeugnisses eines Kollegen über eine tatsächlich nicht erfolgte Tätigkeit als freischaffender Computertechniker (Q.___, vgl. Urk. 12/20 S. 1 f. und S. 5) gelungen sei. Der Versicherte habe wegen Körperverletzungen, Erpressungen, Geldeintreibungen und Fahrens in angetrunkenem Zustand mehrere Einträge im Zentralstrafregister (Urk. 12/46 S. 3 f.).
Aufgrund dieser persönlichen Umstände ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer selbst nach einem erfolgreichen Abschluss der Computerschule F.___ ein Einkommen hätte erzielen können, das jenem kurzfristigen Verdienst bei der J.___ von Fr. 80'600.-- pro Jahr (Urk. 12/29 S. 2) entsprochen hätte. Die J.___ kündigte gemäss Arbeitgeberbericht vom 10. November 1999 die Anstellung, welche vom 1. Mai bis 31. Juli 1999 insgesamt nur 3 Monate dauerte, weil die Fähigkeiten und Fachkenntnisse nicht dem Anforderungsprofil entsprachen. Es ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer diesem Anforderungsprofil bereits mit der Ausbildung bei der F.___ hätte gerecht werden können, zumal die Angaben in seinem Lebenslauf zur Berufserfahrung als PC-Supporter bei der Firma Q.___ nicht der Wahrheit entsprechen (Urk. 12/20 S. 1, Urk. 12/46 S. 3) und er auch sonst über keine längere Berufserfahrung auf diesem Gebiet verfügte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er als Freelancer für die S.___ und die R.___ als PC-Supporter gearbeitet habe (Urk. 1 S. 4), ist nicht ausgewiesen. Dabei kann es sich, wenn überhaupt, nur um kleine Aufträge gehandelt haben. Denn gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers erwirtschaftete der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 und 2001 als Selbständigerwerbender je nur Einkommen von Fr. 7'623.--. Weitere beitragsrechtlich in der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht abgerechnete mutmassliche Einkommen wären nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. April 2003 in Sachen S., I 297/02, Erw. 3.2.4). Mangels konkreter Hinweise sind allfällige weitergehende Ausbildungen unbeachtlich. Auch kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der Verfügung vom 14. September 2001 bei der Invaliditätsbemessung ein Valideneinkommen von Fr. 80'600.-- zugrunde gelegt worden war, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn es wurden nicht die einzelnen Teilaspekte der Rentenberechnung formell rechtskräftig beurteilt sondern die Anspruchsberechtigung an sich; im Rechtsmittelverfahren wie auch bei einer Revision können daher die einzelnen Teilaspekte überprüft werden (BGE 125 V 417 Erw. 2d, Urteil des Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung, vom 24. August 2007 in Sachen M., 9C 237/07, Erw. 4). Zugunsten des Beschwerdeführers ist aber zumindest nicht von der zuletzt ausgeübten Hilfstätigkeit im Verkauf bei A.___ auszugehen, sondern von einer Anstellung in der Computerbranche, bei welcher Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Da das Valideneinkommen nicht hinreichend genau beziffert werden kann, ist auf den entsprechenden Tabellenlohn von Fr. 5'881.-- im Monat respektive Fr. 70'572.-- im Jahr der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, Tabelle A1, S. 53, Anforderungsniveau 3, Männer, Wirtschaftszweig Informatik, Zeile 72, 74, Informatikdienste; Dienstleistungen für Unternehmen) abzustellen.
3.3.4 Das Valideneinkommen ist somit unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Anzahl Wochenstunden im Jahr 2006 (41,7 Stunden; Die Volkswirtschaft, 11/2007, S. 98, Tabelle B9.2, Abschnitt K: Immobilien, Informatik, F&E) sowie der Nominallohnentwicklung in der Informatikbranche in den Jahren 2005 (1,1 %; Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für Statistik der Unfallversicherung [SSUV], Tabelle 1.1.93, Nominallohnindex Männer 2001 - 2005, Abschnitt J, K; abrufbar auf www.bfs.admin.ch) und 2006 (1,5 %) auf Fr. 75'496.30 (Fr. 70'572.-- : 40 x 41,7 x 1,011 x 1,015) festzusetzen.
Das Invalideneinkommen ist unstrittig ebenfalls anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln (Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 4). Der durchschnittliche Tabellenlohn auf dem tiefsten Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) betrug im Jahr 2004 für Männer Fr. 4'588.-- pro Monat (LSE 2004, Tabelle 1, S. 53). Umgerechnet auf die betriebsübliche Anzahl Wochenstunden im Jahr 2006 (41,7 Stunden; Die Volkswirtschaft, a.a.O., Abschnitt Total) und unter Berücksichtigung der generellen Nominallohnentwicklung in den Jahren 2005 (0,9 %; Bundesamt für Statistik, a.a.O., Abschnitt Total) und 2006 (1,1 %) sowie des 50%igen Arbeitspensums und des von der Beschwerdegegnerin unbestritten angenommenen und nicht zu beanstandenden leidensbedingten Abzuges von 20 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 23'419.80 (Fr. 4'588.-- x 12 = Fr. 55'056.--; : 40 x 41,7 x 1.009 x 1.011 x 0,5 x 0,8).
3.4 Aus der Differenz der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 75'496.30 - Fr. 23'419.80 = Fr. 52076.50) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 69 %. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2007 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
4. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen, diese sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Prozessentschädigung zu. Sie ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtenen Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Februar 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Giusto
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).