IV.2007.00385

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 27. Dezember 2007
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1952 geborene Z.___ befindet sich seit 1993 dauerhaft in der Schweiz und war vom 25. April 1984 bis zum 28. Februar 2003 als Gartenarbeiter für die A.___ tätig (Urk. 13/13). Nach einer kurzen Arbeitslosigkeit (Urk. 13/12) arbeitete er ab dem 7. Juli 2003 als Betriebsmitarbeiter für die B.___ (Urk. 13/14). Er leidet vor allem an Kniebeschwerden (Urk. 13/19 S. 1, Urk. 13/25 S. 5).
         Am 15. August 2005 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die beruflichen (Urk. 13/13-14) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 13/19, Urk. 13/25) ab und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers Concordia bei (Urk. 13/16). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/34, Urk. 13/43) holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 13/46). In der Folge wies sie das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 2007 ab mit der Begründung, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 14 % resultiere (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2007 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kübler, mit Eingabe vom 12. März 2007 Beschwerde und stellte - nebst dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung - die folgenden Anträge (Urk. 1):
            "1.   In Aufhebung der Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 5. Februar    2007 sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Februar 2006       eine ¾-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwer-        degegnerin zurückzuweisen, um ergänzende medizinische Abklärungen       vorzunehmen und/oder eine BEFAS/EFL durchzuführen, und hernach neu       über das Rentenbegehren zu entscheiden.
             2.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer-        degegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt, Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt sowie der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195;  122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).
         Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 14 % (Urk. 2).
         Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in einer leidensangepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig. Es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen oder ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist sowie die Invaliditätsbemessung.
         Dabei ist unbestritten und es ergibt sich aus den Akten, dass beim Beschwerdeführer die Diagnosen einer schweren progredienten medial betonten Gonarthrose links sowie eines lumbovertebralen Syndroms und einer Adipositas vorliegen (Urk. 13/19 S. 1, Urk. 13/25 S. 5). Aus den Akten ergibt sich ebenfalls unbestrittenermassen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit sowohl als Gartenbauarbeiter wie auch als Lagermitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 13/19 S. 1 und S. 4, Urk. 13/25 S. 4).

3.      
3.1     In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit geben die folgenden Berichte Auskunft:
         Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt - nachdem er in seinem Bericht vom 23. August 2005 zu Handen der Concordia noch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen war (Urk. 13/16 S. 5) - in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 16. Dezember 2005 fest, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit halbtags arbeitsfähig sei. Er führte zudem aus, dass die Prognose sehr ungünstig sei. Es müsse wahrscheinlich bald mit einer Kniearthroplastik gerechnet werden. Eine Umschulung sei wahrscheinlich aufgrund der Vorbildung kaum erfolgreich (Urk. 13/19 S. 2 und S. 4). Diese Einschätzung präzisierte er in seinem Bericht zuhanden der Concordia vom 7. Februar 2006, indem er ausführte, leichtere angepasste Tätigkeiten mit hauptsächlich sitzender, wenig und nur teilweise stehender oder gehender Tätigkeit wären zu mindestens 50 % möglich (Urk. 13/39 S. 1). In seinem Bericht vom 8. Januar 2007 erklärte Dr. C.___ sodann, dass gegen die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % die Erfahrung spreche, dass auch bei teilweise sitzender, teilweise gehender Tätigkeit bei entsprechenden Schmerzen das Arbeitspotential nicht bewältigt werden könne. Wahrscheinlich sei sogar eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei optimal angepasster Tätigkeit kritisch (Urk. 13/46 S. 2).
         In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 29. April 2006 erachtete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, eine ganztägige leidensangepasste Tätigkeit als zumutbar. Er führte zudem aus, es sei eine Umschulung auf eine leichte körperliche Arbeit ohne repetitive Belastungen oder eine Berentung zu prüfen (Urk. 13/25 S. 2 und S. 4).
3.2     Dr. C.___ hatte in seinem Bericht vom 19. Dezember 2005 zunehmende Schmerzen vor allem belastungsabhängig, diffus, sowie eine Schwellungs-Tendenz beschrieben. Als Befunde erhob er eine leicht diffuse Schwellung, ein leichter Erguss ohne Überwärmung, Flexion/Extension 120/0/0°, ein Knacken peripatellär sowie im lateralen Kompartement bei Flexion/Extension (Urk. 13/19 S. 2). Auch Dr. D.___ hatte im Attest vom 11. November 2005 eine Druckdolenz im Bereiche des Kniegelenkes links mit schmerzhaft eingeschränkter Flexion und Extension, einen Erguss, eine Bakerzyste und radiologisch fassbare degenerative Veränderungen erwähnt (Urk. 13/25 S. 5 f.).
         Angesichts der dargestellten Befunde erscheint die Einschätzung von Dr. C.___, wonach nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit Vorbehalt in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliege, als nicht nachvollziehbar, zumal er gewisse physische Funktionen als eingeschränkt bezeichnete, für die er kein medizinisches Korrelat oder Befunde nannte. So ist nicht ersichtlich, weshalb sämtliches Hantieren mit Werkzeugen nur manchmal zumutbar sein soll, bestehen doch keine Beschwerden an den Händen oder in den Armen und insbesondere keine Hinweise auf ein radikuläres Ausfallmuster. Ausserdem ging Dr. C.___ davon aus, dass das lumbovertebrale Syndrom keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 13/19 S. 1 ff., Urk. 13/25 S. 5). Dass hingegen aufgrund der Kniebeschwerden gewisse Tätigkeiten (längerdauerndes Stehen, längeres Gehen, schwereres Heben und Tragen) nur noch eingeschränkt möglich sind, erscheint plausibel. Der Einschätzung, dass diese Einschränkungen zu einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit führen sollen, kann in Anbetracht der von Dr. C.___ als oft (34-66 %) möglich erachteten Tätigkeiten des leichten (bis 9 kg) Hebens und Tragens bis Lendenhöhe sowie des Gehens bis 50 m (Urk. 13/19 S. 3) sowie der, wie oben erwähnt, nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren weiteren Einschränkungen, jedoch nicht gefolgt werden. Die von Dr. C.___ abgegebene medizinisch nicht näher begründete Erklärung, es entspreche einer Erfahrung, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei Schmerzen auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht realisiert werden könne (Urk. 13/46 S. 2), vermag nicht zu überzeugen.
         Entgegen der Einschätzung der IV-Stelle (Urk. 2) kann jedoch auch nicht ohne Weiteres auf die von Dr. D.___ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 13/25) abgestellt werden. So datiert zwar der von ihm beigelegte und in Bezug auf die Untersuchungen und Befunde ausführliche Bericht vom 11. November 2005 und stützt sich auf die Untersuchung vom 8. November 2005. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthält dieser Bericht jedoch nicht (Urk. 13/25 S. 5-7). Seine zu Handen der IV-Stelle vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte demgegenüber am 29. April 2006, nachdem am 30. November 2005 zwar eine zweite Konsultation stattgefunden hatte, aber ohne dass eine aktenkundige, spezifisch die Arbeitsfähigkeit betreffende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Dementsprechend enthält die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit durch Dr. D.___ keine Beurteilung der physischen Funktionen. Vielmehr führte Dr. D.___ explizit an, er habe keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vorgenommen (Urk. 13/25 S. 3). Dr. D.___’s Schluss, es liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vor, ist daher nicht nachvollziehbar. Ebensowenig ist ersichtlich, welche genauen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellen sind, zumal er im Bericht vom 29. April 2006 lediglich erwähnte, dass eine Umschulung auf eine leichte körperliche Arbeit ohne repetitive Belastungen zu prüfen sei (Urk. 13/25 S. 2). Damit ist insbesondere unklar, ob aufgrund der Kniebeschwerden lediglich eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar ist oder ob - aufgrund des nebst den Kniebeschwerden erwähnten lumbovertebralen Syndroms - eine Tätigkeit mit der Möglichkeit, zu sitzen, zu stehen und zu gehen, vorausgesetzt wird.
3.3         Zusammenfassend kann somit gestützt auf die vorliegenden medizinischen Beurteilungen nicht abschliessend über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie über die an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen befunden werden. Die Sache ist somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in Bezug auf den Umfang der Restarbeitsfähigkeit sowie die an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen vornehme.
         Die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2007 ist daher aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.      
4.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 27. August 2007 (Urk. 15) zeitliche Aufwendungen von 10 Stunden und 5 Minuten und Barauslagen im Betrag von Fr. 38.70 gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass dem unentgeltlichen Rechtsvertreter dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % eine Prozessentschädigung von Fr. 2'215.15 ([10 Stunden und 5 Minuten x Fr. 200.-- + Fr. 38.70] + 7,6 %) zuzusprechen ist. Die Differenz zu dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers errechneten Betrag von Fr. 2'971.05 ergibt sich aus dem von ihm verwendeten höheren Stundenansatz von Fr. 270.-- (Urk. 15). Es besteht jedoch keinen Anlass, von dem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- abzuweichen, weshalb die Prozessentschädigung mit Fr. 2'215.15 zu beziffern ist.
4.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Stephan Kübler, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'215.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).