Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2007.00387


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretär Vogel

Urteil vom 26. Juli 2007

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    Am 23. Februar/3. März 2006 ersuchte der 1945 geborene X.___ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, um eine beidseitige Versorgung mit Hörgeräten (Urk. 8/5). Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, gelangte im Rahmen seiner medizinisch-audiologischen Expertise vom 19. April 2006 zum Ergebnis, dass der Versicherte Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung der Indikationsstufe 1 (einfache Versorgung) habe, wobei er eine binaurale Versorgung als indiziert erachtete (Urk. 8/8). Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 berichtete Dr. Y.___ der IVStelle, dass mit stufengerechten Hörgeräten trotz langer Anpassungszeit und intensiver Bemühungen von Seiten des Hörgeräteakustikers keine Verbesserung der Hörfähigkeit habe erzielt werden können. Mit einer zwischenzeitlich versuchten offenen Versorgung mit Hörgeräten der Stufe 4 habe der Patient eine deutliche Verbesserung seiner Hörfähigkeit verspürt. Da der Patient bis vor kurzem arbeitslos gewesen sei, könne er sich keine Zuzahlung für überstufige Hörgeräte leisten. Dies bedeute, dass er nicht mit adäquaten Hörgeräten versorgt werden könne und deswegen möglicherweise arbeitsunfähig werde. Er bitte deswegen namens seines Patienten ausnahmsweise um Kostengutsprache für eine binaurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 (Urk. 8/10). Die IVStelle gelangte daraufhin mit Schreiben vom 11. September 2006 an Dr. Y.___ und forderte ihn auf, darzutun, inwiefern er im Vergleich zur Erstexpertise zu einer andern medizinischen Beurteilung gelange (Urk. 8/12). Mit Bericht vom 15. September 2006 erklärte Dr. Y.___, dass sich rein medizinisch am Gehör des Patienten nichts geändert habe, wobei die Hörstörung, wie sich zeige, relativ schwierig mit Hörgeräten zu versorgen sei. Mit seinem Schreiben vom 5. Juli 2006 habe er vor allem auf die angespannte finanzielle Situation des Patienten hinweisen wollen (Urk. 8/13). Mit Schreiben vom 29. September 2006 wandte sich sodann der Akustiker Z.___ an die IVStelle und führte aus, obwohl er sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft habe, habe der Versuch, Im-Ohr-Hörgeräte der Indikationsstufe 1 anzupassen, erfolglos abgebrochen werden müssen, da der Versicherte bei den entscheidenden Kommunikationsanforderungen als Aussendienstmitarbeiter keine Verbesserung erlebt habe. Es handle sich allerdings nicht um ein medizinisches Problem, sondern um ein besonderes Merkmal des Hörverlustes. Aus seiner Sicht als Hörgeräte-Akustiker sei eine Verbesserung der Sprachverständlichkeit nur möglich, wenn offen angepasst werden könne. Leider seien solche Geräte erst ab Indikationsstufe 3 erhältlich (Urk. 8/16). Mit Bericht vom 10. November 2006 erläuterte der Akustiker schliesslich, der Hörverlust sei deshalb als besonders zu betrachten, da der Versicherte bei den zwei tiefen Frequenzen praktisch normal höre. Aus diesem Grund dürfe das Ohr nicht mit einem herkömmlichen Ohrstück verschlossen werden, sondern müsse offen versorgt werden, wie dies die praktischen Versuche eindeutig gezeigt hätten. Dem Versicherten könne deshalb nur mit Geräten ab der Indikationsstufe 3 adäquat geholfen werden (Urk. 8/18). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens leistete die IVStelle mit Verfügung vom 15. Februar 2007 unter Vorbehalt einer erfolgreichen Schlussexpertise Kostengutsprache für die Abgabe von zwei Hörgeräten der Indikationsstufe 1 im Betrag von höchstens Fr. 3'400.15 (Urk. 2 [= 8/26]).

2.    Gegen diese Verfügung richtet sich die am 12. März 2007 zur Post gegebene Beschwerde des Versicherten, welche am 13. März 2007 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingegangen ist (Urk. 1). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, die Kosten einer Versorgung mit Aussenohrhörgeräten zu übernehmen; eventualiter sei eine Zweitexpertise anzuordnen (Urk. 1 S. 3). Ferner verlangt der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass die in der Verfügung genannten Beilagen nicht zugestellt worden seien, die Nachsendung dieser Beilagen (Urk. 1 S. 3).

    Die IVStelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 3. Mai 2007 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.    Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der mit Gesuch vom 23. Februar/3. März 2006 geltend gemachte Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten besteht; entsprechend sind die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) anzuwenden (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).

    Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die materielle Rechtslage mit Bezug auf den Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung nicht modifiziert hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen IV-Stelle Bern c. M. vom 27. August 2004, I 3/04, Erw. 1). Auch der im Zuge der 4. IV-Revision geänderte Art. 21 Abs. 1 IVG (Anspruch auf Hilfsmittel) führt zu keiner Veränderung der Leistungsberechtigung, da es sich bei der eingefügten Anpassung lediglich um eine formale Gesetzesänderung handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen IV-Stelle Bern c. M. vom 27. August 2004, I 3/04, Erw. 1).


3.

3.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Zu diesen Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).

3.2    Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).

3.3    Hilfsmittel werden in einfacher und zweckmässiger Form abgegeben (Art. 21 Abs. 3 IVG). Im Falle von Hörgeräten wird zunächst die Komplexität der erforderlichen technischen Versorgung mittels ärztlich-audiologischer Expertise ermittelt. Dabei werden audiometrische Kriterien, das sozial-emotionale Handicap sowie berufliche Kommunikationsanforderungen für Erwerbstätige berücksichtigt. Gestützt auf seine Untersuchung weist der anerkannte Expertenarzt den erwähnten Kriterien einen Wert von Punkten zu. Aufgrund der Summe der erreichten Punkte ergibt sich die Einordnung in eine Indikationsstufe, die für die unterschiedliche Komplexität der technischen Hörgeräteanpassung steht und der nach dem vom Bundesamt für Sozialversicherung mit den Hörgerätelieferanten abgeschlossenen Tarifvertrag bestimmte Hörgeräte zugeordnet sind. Während für die Einteilung in die Indikationsstufe 1 (einfache Versorgung) 25 - 49 Punkte ausreichen, sind für die Indikationsstufe 2 (komplexere Versorgung) 50 - 75 Punkte und für die Indikationsstufe 3 (sehr komplexe Versorgung) über 75 Punkte notwendig.

    Eine tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung trägt vermutungsweise den invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnissen im Einzelfall Rechnung und führt in einfacher wie zweckmässiger Weise zum Eingliederungserfolg. Der Einwand, dass es sich ausnahmsweise gegenteilig verhält, dass also im Einzelfall aus besonderen invaliditätsbedingten Gründen eine die tarifvertraglichen Ansätze übersteigende Hörgeräteversorgung notwendig sei, bleibt indessen nach geltendem Recht zulässig. Massgebend ist stets das konkrete Eingliederungsbedürfnis der Versicherten. Deshalb bleibt die gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, vorbehalten. Jedoch trägt die versicherte Person die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation. Ein solches gesteigertes Eingliederungsbedürfnis, das einer über die tarifarisch vorgesehenen Preislimiten hinausgehenden Versorgung bedarf, kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben (BGE 130 V 174 Erw. 4.3.4).

3.4    Der Anspruch auf Abgabe eines Hörgeräts besteht grundsätzlich bis zum Bezug resp. Vorbezug der Altersrente, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen kein volles Jahr mehr erfüllt werden (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], Rz 1004 und 1007 in der ab 1. März 2004 gültigen Fassung). Ob die kurzfristige Abgabe noch zweckmässig ist, ist im Einzelfall jedoch zu prüfen (KHMI, Rz 1007).


4.

4.1    Aufgrund seiner Untersuchungen ermittelte der Expertenarzt Dr. Y.___ in seiner Expertise vom 19. April 2006 eine Gesamtpunktzahl von 40, wobei bei den audiologischen Kriterien 7 von maximal 50, beim sozial-emotionalen Handicap 15 von maximal 25 und bei den beruflichen Kommunikationsanforderungen 18 von maximal 25 Punkten erreicht wurden. Zusätzliche Erschwernisse wie zusätzliche Behinderungen oder ein Hochton-Steilabfall im Tonaudiogramm beidseits konnte er nicht feststellen. Aus beruflichen Gründen erachtete er sodann eine binaurale Versorgung als indiziert (Urk. 8/8). Bei einer Gesamtpunktzahl von 40 ist eine einfache Versorgung mit Hörgeräten gemäss Indikationsstufe 1 erforderlich.

4.2    In seinen Berichten vom 5. Juli 2006 (Urk. 8/9) und vom 15. September 2006 (Urk. 8/13) tut Dr. Y.___ nicht dar, dass seine Expertise vom 19. April 2006 auf unzutreffenden medizinischen Voraussetzungen beruhen würde. Er führt gegenteils aus, dass sich am Gehör des Patienten aus medizinischer Sicht nichts geändert habe (Urk. 8/13). Auch der Akustiker hielt dafür, dass es sich nicht um ein medizinisches Problem handle (Urk. 8/16). Aus medizinisch-audiologischer Sicht besteht somit lediglich die Notwendigkeit einer einfachen Versorgung.

    Der Akustiker sieht ausschliesslich im Umstand, dass das Hörvermögen des Beschwerdeführers in den tiefen Frequenzen im wesentlichen erhalten geblieben sei, ein besonderes Merkmal der Hörstörung, welches zur Folge habe, dass eine Verbesserung der Sprachverständlichkeit nur dann zu erreichen sei, wenn offen angepasst werden könne. Dies sei jedoch erst mit Geräten ab Indikationsstufe 3 möglich (Urk. 8/16 und 8/18). Zur Begründung seiner Auffassung verweist der Akustiker indes bloss auf den vom Versicherten empfundenen fehlenden Anpassungserfolg (Urk. 8/18). Da der subjektiv empfundene Eindruck allein nicht massgebend sein kann, stellt der fehlende Anpassungserfolg indes kein taugliches Kriterium für ein Abweichen von der nach medizinisch-audiologischen Kriterien ermittelten Einteilung in eine Indikationsstufe dar.

4.3    Selbst wenn angenommen würde, dass der Expertenarzt das sozial-emotionale Handicap zuwenig stark gewichtet und auch die beruflichen Kommunikationsanforderungen unterbewertet hätte, könnten höchstens 17 zusätzliche Punkte berücksichtigt werden, womit eine Gesamtpunktzahl von 57 Punkten erreicht würde, welche noch nicht zu einer Einteilung in die Indikationsstufe 3 führt.

4.4    Keiner weiteren Erläuterung bedarf, dass Hörgeräte der Indikationsstufe 3 zu einer besseren akustischen Versorgung des Beschwerdeführers führen. Da kein Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung besteht (KHMI, Rz 5.07.10), ist es bei der gegebenen medizinischen Sachlage jedoch nicht zu beanstanden, wenn die IVStelle entschieden hat, lediglich die Kosten für eine Hörgeräteversorgung gemäss Indikationsstufe 1 zu übernehmen.


5.    Da der Beschwerdeführer nicht dartut, dass er die IVStelle vergeblich aufgefordert hätte, die in der Verfügung vom 15. Februar 2007 genannten Beilagen nachzureichen, ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten.


6.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen ist.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterDer Gerichtssekretär




FaesiVogel