IV.2007.00388
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 25. Juli 2007
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler
Anwaltsbüro Pestalozzi & Vogler
Seefeldstrasse 9a,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1949, war vom 2. März 1992 bis 30. Juni 2006 als Gebäudereinigerin bei der A.___ AG, B.___, tätig (Urk. 28/11/1 Ziff. 1). Vom 1. Februar 1986 bis 30. Juni 2007 war die Versicherte gleichzeitig teilzeitlich bei der C.___ als Blockwartin tätig (Urk. 28/12/1 Ziff. 1, Urk. 24). Am 14. März 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Urk. 28/1 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge bei der A.___ AG (Urk. 28/11/1-5) und bei der C.___ (Urk. 28/12/1-5) je einen Arbeitgeberbericht, bei behandelnden Ärzten verschiedene medizinische Berichte (Urk. 28/7/1-5, Urk. 28/13/1-4, Urk. 28/14/1-4) sowie bei ihrer internen Abklärungsstelle einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 28/15/1-8) ein und zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten (Urk. 28/5/1-5) bei.
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 28/18/1-2, Urk. 18/23/1-9) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte mit Verfügung vom 8. Februar 2007 (Urk. 2 = Urk. 28/29/1-3) als Erwerbstätige im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitspensums von 36 % und als im Haushalt Tätige im restlichen Umfang von 64 %, stellte einen gesamten Invaliditätsgrad von 29,8 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 12. März 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2007 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 27), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Juli 20007 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 30).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. In der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2007 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Versicherte im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitspensums von 36 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und im restlichen Umfang von 64 % im Aufgabenbereich des Haushalts tätig sein würde. Gesamthaft bestehe eine Einschränkung von 29,8 % (Urk. 2 S. 3).
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie infolge ihres Augenleidens fast gänzlich blind sei. Auf Grund der Sehbehinderung sei sie vollständig arbeitsunfähig und sie sei zudem auch in der Besorgung ihres Haushalts stark beeinträchtigt (Urk. 1 S. 5 ff.).
2.
2.1 Vorweg zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren (Urk. 1 S. 5 f.).
2.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV), wobei die unter der Herrschaft von Art. 4 aBV hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 362 Erw. 2a) nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V 130 Erw. 2a mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a, BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, dass heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).
2.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen K. vom 6. Februar 2006, Erw. 3.2.2).
2.5 Gemäss Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Abs. 1). Laut Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Abs.1). Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden, erstellt die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll (Abs. 2). Die anderen Parteien haben ihre Einwände der IV-Stelle schriftlich vorzubringen (Abs. 3). Der Gesetzgeber wollte mit Erlass von Art. 57a IVG, worin in der Invalidenversicherung das Vorbescheidverfahren wieder eingeführt wurde, eine Erhöhung der Akzeptanz der Entscheide der IV-Stellen herbeiführen. Dies wollte der Gesetzgeber durch eine Intensivierung der Beratungstätigkeit der IV-Stellen im Rahmen eines direkten Dialogs während des Vorbescheidverfahrens erreichen (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Vorbescheidverfahren statt Einspracheverfahren in der IV, in SZS 4/2006 S. 277-284).
2.6 In der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2007 (Urk. 2 S . 2) setzte sich die Beschwerdegegnerin jedoch eingehend mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren vom 16. November 2006 (Urk. 28/23/1-11) und mit den im Vorbescheidverfahren neu eingereichen Beweismitteln auseinander und führte nach Prüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin eine im Vergleich zum Vorbescheid vom 16. Oktober 2006 (Urk. 28/18/1-2) verschiedene Invaliditätsbemessung durch, welche einen gesamten Invaliditätsgrad von 29,8 % ergab. Dies im Unterschied zu dem noch im Vorbescheid vom 16. Oktober 2006 ermittelten gesamten Invaliditätsgrad von 19 %. In Würdigung der gesamten Umstände kann vorliegend daher nicht gesagt werden, dass sich die Beschwerdegegnerin während des Vorbescheidverfahrens nicht in der vom Gesetzgeber vorgesehen Weise mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin befasst hätte. Das vor Erlass der Verfügung vom 8. Februar 2007 durchgeführte Vorbescheidverfahren ist vielmehr nicht zu beanstanden. Auch ist die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Verfügung vom 8. Februar 2007 der ihr obliegenden Begründungspflicht in rechtsgenügender Weise nachgekommen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin kann demnach nicht die Rede sein.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).
4.
4.1 Im Folgenden ist vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
4.2 Dr. med. D.___, Augenärztin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 23. Mai 2006 eine hohe Myopie beidseits bei einem Status nach mehreren Laserkoagulationen beidseits sowie ein altes Makulaforamen rechts. Der Fernvisus rechts entspreche dem Lichtschein. Beim linken Auge bestehe ein Fernvisus von 0,5 Grad. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter einer Visuseinschränkung. Zusätzlich werde das Gesichtsfeld durch eine hohe Brillenkorrektur eingeschränkt. Wegen einer praktischen Blindheit auf dem rechten Auge verfüge sie über kein Binokularsehen. Wegen einer Sehschärfe von weniger als 50 % auf dem linken Auge könne die Beschwerdeführerin kaum lesen. Eine Einschränkung bestehe in allen Arbeiten, die ein genaues Sehen und eine Konzentration auf kleine Dinge während einer längeren Zeit erforderten (Urk. 28/7/5).
4.3 In ihrem Bericht vom 27. Juni 2006 stellte Dr. D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer deutlich eingeschränkten Sehschärfe und einer hohen Fehlsichtigkeit leide, welche mittels einer Brille nur schwer zu korrigieren sei. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin und im Aufgabenbereich des Haushalts sei die Beschwerdeführerin dadurch beeinträchtigt, dass sie kleine Verunreinigungen nicht sehen könne (Urk. 28/14/3).
4.4 Mit Zeugnis vom 30. November 2006 stellte Dr. D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin wegen einer Augenerkrankung unter einer stark reduzierten Sehschärfe von rechts weniger als 0,05 und links von 0,4 leide. Sie könne sich deshalb ausserhalb ihres Wohnhauses nicht ohne fremde Hilfe fortbewegen (Urk. 28/27).
4.5 Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, erwähnte im Bericht vom 11. März 2007, dass die Beschwerdeführerin wegen eines zunehmend eingeschränkten Sehvermögens ihre bisherige Erwerbstätigkeit als Putzfrau nicht mehr ausüben könne. Sie sei durch die Sehschwäche auch im Haushalt behindert, da sie kleinere Verschmutzungen nicht mehr erkennen könne (Urk. 6 = Urk. 28/36).
4.6 F.___, Augenoptikerin/Orthoptistin, stellte im Bericht des H.___ vom 29. März 2007 einen Visus von 0,01 rechts und von 0,14 links, eine herabgesetzte Empfindlichkeit für schwache Kontraste und eine erhöhte Blendungsempfindlichkeit fest (Urk. 10 = Urk. 28/43/6).
5.
5.1 Aus den obenerwähnten medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an einer Sehschwäche im Sinne einer hohen Myopie beidseits, ausgeprägter am rechten Auge, leidet. In Würdigung der Berichte der behandelnden Augenärztin, Dr. D.___, fällt sodann auf, dass diese in ihrem Bericht vom 23. Mai 2006 auf dem rechten Auge einen Fernvisus im Bereich des Lichtscheins und auf dem linken Auge einen Fernvisus von 0,5 Grad feststellte (Urk. 28/7/5). Am 30. November 2006 stellte Dr. D.___ eine Sehschärfe auf dem rechten Augen von weniger als 0,05 und auf dem linken Auge von 0,4 fest (Urk. 28/27). Demgegenüber attestierte die Augenoptikerin F.___ der Beschwerdeführerin am 29. März 2007 einen Visus auf dem rechten Auge von 0,01 und auf dem linken Auge einen solchen von 0,14 (Urk. 10).
5.2 Auf die Beurteilung durch die Augenoptikerin F.___ vom 29. März 2007 (Urk. 10) kann vorliegend schon deshalb nicht allein abgestellt werden, weil sie keine Ärztin ist. Denn nach der Rechtsprechung ist die Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage von medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Die Beurteilung durch die Augenoptikerin F.___ ist jedoch immerhin geeignet, gewisse Zweifel an der Beurteilung des Augenleidens durch Dr. D.___ hervorzurufen.
5.3 Auf die Beurteilungen durch Dr. D.___ kann vorliegend auch aus weiteren Gründen nicht abgestellt werden. Denn während diese Ärztin noch am 23. Mai 2006 einen Fernvisus auf dem linken Auge von 0,5 Grad feststellte (Urk. 28/7/5), attestierte sie der Beschwerdeführerin am 30. November 2006 einen Fernvisus auf dem linken Auge von 0,4 (Urk. 28/27). Der Beurteilung vom 30. November 2006 ist jedoch keine nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen, aus welchem Grunde sie am 30. November 2006 einen im Vergleich zur ihrer Beurteilung vom 23. Mai 2006 abweichenden Fernvisus auf dem linken Auge feststellte. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung ist darauf daher nicht abzustellen. Des Weiteren erscheinen die Beurteilungen durch Dr. D.___ auch insofern nicht zu überzeugen, als sie einerseits in ihrem Bericht vom 23. Mai 2006 ausdrücklich feststellte, dass die Beschwerdeführerin, welche bis 30. Juni 2006 Erwerbstätigkeiten als Gebäudereinigerin und Blockwartin ausübte, offensichtlich seit Jahren unter der festgestellten Visuseinschränkung gelitten habe (Urk. 28/7/5), und in ihrer Arbeitsfähigkeit vor allem bei Arbeiten, die ein genaues Sehen erforderten, beeinträchtigt werde (Urk. 28/7/5, Urk. 28/14/3). Andererseits will Dr. D.___ der Beschwerdeführerin in ihrem Zeugnis vom 30. November 2006 nicht mehr zumuten, sich ausserhalb ihres Wohnhauses ohne fremde Hilfe fortzubewegen (Urk. 28/27). Im Übrigen gilt es sodann zu beachten, dass es sich bei Dr. D.___ um eine die Beschwerdeführerin behandelnde Fachärztin handelt. Dies schmälert in Anbetracht der Tatsache, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), den Beweiswert ihrer Berichte, weshalb darauf nicht abzustellen ist.
6. Anhand der vorliegenden medizinischen Aktenlage kann die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in behinderungsangepassten Tätigkeiten daher nicht abschliessend beurteilt werden. In Bezug auf die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit erscheint der Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt, weshalb die Sache zur Durchführung ergänzender medizinischer Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wobei die Beschwerdegegnerin sinnvollerweise bei einer unabhängigen ärztlichen Instanz ein ophtalmologisches Gutachten einholen wird. Insofern ist die gegen die Verfügung vom 8. Februar 2007 (Urk. 2) erhobene Beschwerde daher gutzuheissen.
7.
7.1 In der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 7).
7.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1).
Angesichts der durch die Konvention klar gewährleisteten Garantie ist davon auszugehen, dass die kantonale Rechtsmittelinstanz grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen hat, wenn eine solche in einem im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zivilrechtlichen Prozess ausdrücklich oder zumindest konkludent beantragt worden ist. Nur ausnahmsweise kann es sich in solchen Fällen rechtfertigen, davon abzusehen. Als Ausnahmegründe fallen dabei in erster Linie die im zweiten Satz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufgezählten Umstände in Betracht. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche allein aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist. In einer solchen Situation verdient die Forderung nach einer Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK - unter Vorbehalt gewichtiger öffentlicher Interessen - keinen Rechtsschutz, weshalb es dem erstinstanzlichen Gericht nicht verwehrt sein kann, von einem nachträglichen Verzicht auf die zunächst beantragte öffentliche Verhandlung auszugehen (BGE 122 V 55 ff. Erw. 3b mit zahlreichen Hinweisen).
7.3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Unter diesen Umständen ist nach der obenerwähnten Rechtspraxis von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzusehen, da an einer solchen vorliegend kein Rechtsschutzinteresse besteht.
8. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche auf Fr. 2'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Rolf Vogler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).