Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 23. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 8. August 2003 (Urk. 8/72) hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, dem 1949 geborenen X.___ eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2002 zugesprochen (Invaliditätsgrad: 43 %; samt Zusatzrente für die Ehefrau, Y.___; vgl. Feststellungsblatt vom 22. April 2003 [Urk. 8/69] und Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 17. Juni 2003 [Urk. 8/71], samt Begründungsblatt [Verfügungsteil 2; Urk. 8/70]). Die vom Versicherten persönlich dagegen am 14. August 2003 erhobene (Urk. 8/73) und auf Nachfrage der Verwaltung vom 20. August 2003 (Urk. 8/75) hin am 1. September 2003 bekräftigte sowie ergänzte Einsprache (Urk. 8/77; vgl. auch Urk. 8/79) wurde mit Entscheid vom 15. März 2004 (Urk. 8/93) abgewiesen. Die hiergegen vom nunmehr durch den Rechtsdienst des Patronato INCA vertretenen Versicherten (vgl. Urk. 8/86, 8/88 und 8/94) mit Eingabe vom 27. April 2004 (Urk. 8/99; vgl. auch Nachtrag vom 12. Mai 2004 [Urk. 8/103/10]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2002 (S. 2) wurde mit Urteil vom 21. Juni 2004 (Urk. 8/103/1-9) in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. März 2004 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch des Versicherten - unter korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs - neu befinde (Proz.-Nr. IV.2004.00273).
1.2 Während laufendem Beschwerdeverfahren waren bei der Verwaltung die Berichte von Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeinmedizin, '___', vom 3. Mai 2004 (Urk. 8/100) und von Dr. med. A.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, '___', vom 16. Juni 2004 (Urk. 8/102) eingegangen. Nach erfolgter Rückweisung veranlasste die Verwaltung eine MEDAS-Abklärung beim Zentrum B.___, '___' (Mitteilung vom 3. Dezember 2004 [Urk. 8/107]; vgl. auch Schreiben vom 15. November und 3. Dezember 2004 [Urk. 8/105-106]). Gestützt auf das am 5. April 2006 erstattete Gutachten (gezeichnet: Dr. med. C.___, Chefarzt/Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. D.___, Gutachter/Facharzt für Chirurgie; Urk. 8/115/1-18 = 8/115/26-43; samt Untergutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, '___', vom 20. März 2006 [Urk. 8/115/19-22] und von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie, '___', vom 20. März 2006 [Urk. 8/115/23-25]) sowie die zusätzlich eingeholten Arbeitgeberberichte der G.___ AG, '___', vom 30. Mai 2006 (Urk. 8/116) und 18. August 2006 (Urk. 8/118) stellte die Verwaltung dem Versicherten mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 (Urk. 8/119) die rückwirkende Aufhebung der laufenden Viertelsrente (ab Leistungsbeginn: 1. Oktober 2002) im Sinne einer reformatio in peius in Aussicht und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, sich dazu zu äussern beziehungsweise die Einsprache vom 14. August/1. September 2003 zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 (Urk. 8/121) liess der Versicherte sinngemäss an seiner auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente gerichteten Einsprache festhalten und weitere Abklärungen beantragen. In der Folge wies die Verwaltung die Einsprache mit Entscheid vom 13. Februar 2007 (Urk. 2 = 8/123) mit der Feststellung ab, dass zu keinem Zeitpunkt ein Rentenanspruch bestanden habe; gleichzeitig stellte sie die laufenden Rentenzahlungen ein (vgl. Feststellungsblatt vom 13. Februar 2007 [Urk. 8/122]).
2.
2.1 Hiergegen liess der weiterhin durch Mitarbeiter des Patronato INCA vertretene Versicherte (Vollmacht vom 12. März 2007 [Urk. 3]) beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 12. März 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Februar 2007 und Weiterausrichtung der bisherigen Viertelsrente beantragen (S. 2).
2.2 Die Verwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2007 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-123]) die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 4. Mai 2007 (Urk. 9) geschlossen wurde.
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann der Erledigung zugeführt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Nachreichung zusätzlicher medizinischer Unterlagen vorbehalten liess (Urk. 1 S. 2), gibt angesichts des eindeutigen und klaren medizinischen Abklärungsergebnisses zu keinen Weiterungen Anlass. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit freigestanden, seinen Standpunkt unterstützende medizinische Unterlagen beizubringen.
3.2 Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1 und 7) sowie die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 8/1-123) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Zu prüfen ist namentlich, ob der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2002 und weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog zusammenfassend, laut der in jeder Hinsicht beweiskräftigen MEDAS-Beurteilung sei dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Berufstätigkeit als Hochbaupolier nurmehr zu 50 % beziehungsweise halbtags möglich. Hingegen sei ihm die Verrichtung einer behinderungsangepassten 100 %- respektive Ganztagstätigkeit zumutbar. Die von ihm einspracheweise angeführte gesundheitliche Verschlechterung habe nicht objektiviert werden können. Bei der vom Beschwerdeführer seit Dezember 2005 bei der G.___ AG ausgeübten Vorarbeitertätigkeit handle es sich um eine behinderungsangepasste Beschäftigung im angestammten Bereich der Baubranche, welche ihm gemäss gutachterlicher Feststellung ganztags und bei voller Leistung zumutbar wäre; die tatsächlich reduzierte Arbeitsleistung sei vor allem auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen. Das vormals per 2003 mit Fr. 93'000.-- quantifizierte und im bisherigen Verfahren unbestritten gebliebene Valideneinkommen betrage per 2005 Fr. 94'775.37. Da der Beschwerdeführer bei der G.___ AG bezogen auf eine 60%ige Arbeitsleistung Fr. 4'250.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 55'250.-- pro Jahr verdiene (= Fr. 4'250.-- x 13 Mte.) und ihm die Ausübung solch einer Tätigkeit medizinisch-theoretisch ganztags und ohne Leistungseinschränkung zumutbar wäre, sei per 2005 bezogen auf eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit von einem erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 92'083.33 pro Jahr auszugehen (= Fr. 55'250.-- : 60 % x 100 %). Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 94'775.37 resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'692.04 (= Fr. 94'775.37 - Fr. 92'083.33) respektive ein Invaliditätsgrad von rund 3 % (100 % : Fr. 94'775.37 x Fr. 2'692.04 = 2.84 %). Selbst wenn das anrechenbare Invalideneinkommen anhand lohnstatistischer Angaben (LSE) ermittelt würde, sei angesichts der jahrelangen Berufserfahrung des Beschwerdeführers als Bauarbeiter und Polier und der damit verbundenen Möglichkeit zur Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten (Anforderungsniveau 2) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % von einem hypothetischen Einkommen per 2005 von Fr. 66'364.27 auszugehen (= [Fr. 5'850.-- {LSE 2004, S. 62, Tabelle TA7, Ziff. 11} : 40 h x 41.6 h x 12 Mte. + 1.0 %] x 90 %). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 94'775.37 resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'411.10 (= Fr. 94'775.37 - Fr. 66'364.27) respektive ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 30 % (100 % : Fr. 94'775.37 x Fr. 28'411.10 = 29.98 %).
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass auch hinsichtlich einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit eine effektive Einschränkung von 40 % gegeben sei, zumal die bei der G.___ AG effektiv erbrachte Arbeitsleistung lediglich 60 % einer Vollzeitbeschäftigung betrage. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Grenzfall handle, bei dem die ab 1. Oktober 2002 ausgewiesene Viertelsrente im Sinne einer Besitzstandswahrung weiterhin gewährt werden sollte, da "die indexierte, preisentwickelte Erwerbseinbusse fortlaufend, kontinuativ auf 40 % lag". Eine reformatio in peius sei "im Versicherungsprinzip des Besitzstandsrecht[s] nicht akzeptabel und nicht zu vollziehen".
2.
2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 13. Februar 2007 (Urk. 2 = 8/123), weshalb die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) vorliegend nicht anwendbar sind (BGE 129 V 354 Erw. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 ff.) sowie die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 und ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt; gleiches gilt hinsichtlich der Aufgabe von Ärzten und Ärztinnen bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 Erw. 4; Urk. 2 = 8/123, je S. 2 f. Erw. 1.1-1.3). Darauf wird verwiesen. Hinzuwiesen ist in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin zutreffend formulierten Grundsätze hinsichtlich des Beweiswertes von Arztberichten (Urk. 2 = 8/123, je S. 3 f. Erw. 2.2) auf die einschlägigen Quellen aus Gerichtspraxis und Literatur (BGE 125 V 352 Erw. 3a, mit Hinweis, und RKUV 2000 KV Nr. 124 S. 214; vgl. auch BGE 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f. sowie derselbe in: Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Aufl., Bern 2003, S. 24 f.). Zu verweisen ist im Weiteren auf die verfahrensrechtlichen Ausführungen im sozialversicherungsgerichtlichen Urteil vom 21. Juni 2004 (Urk. 8/103/1-9, insbes. S. 4 ff. Erw. 1-2).
2.3 Ergänzend bleibt anzumerken, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb; vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Praxisgemäss ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1 Der Rentenverfügung vom 8. August 2003 (Urk. 8/72) lagen die Berichte von Dr. Z.___ vom 7. Mai 2001 (Urk. 8/7/1-5; samt beigelegter Berichte von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Rheumaerkrankungen, '___', vom 20. Februar 2000 [Urk. 8/7/6-7] sowie von Dr. A.___ vom 4. April 2001 [Urk. 8/7/8-9]) und vom 29. Oktober 2002 (Urk. 8/59) sowie der Bericht von Dr. H.___ vom 25. Juni 2001 (Urk. 8/8/1-3; samt beigelegtem Bericht vom 20. Februar 2000 [Urk. 8/8/4-5]) zugrunde. Daneben wurde zur Beurteilung des Restleistungsvermögens und der daraus folgenden Resterwerbsfähigkeit auf die im Rahmen durchgeführter beruflicher Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnisse abgestellt (Bericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte [BEFAS] I.___, '___', vom 21. Dezember 2001 [Urk. 8/26/1-6]; samt Beilagen: Arbeitsbestätigung vom 17. Dezember 2001 [Urk. 8/23/3], Datenblätter vom 18. Juli 2001 [Urk. 8/26/9] und vom 20. Juli 2001 [Urk. 8/26/8], Praktikumsbericht vom 7. Dezember 2001 [Urk. 8/26/10-11] sowie Zumutbarkeitsschema vom 14. Dezember 2001 [Urk. 8/26/7] und berufsberaterische Verlaufsprotokolle vom 24. August 2001 [Urk. 8/13], 22. Januar 2002 [Urk. 8/28], 3. Juni 2002 [Urk. 8/38], 2. Juli 2002 [Urk. 8/44], 14. November 2002 [Urk. 8/60] und 14. März 2003 [Urk. 8/65], samt Dokumentationen über Arbeitsplätze [DAP] Nrn. 4549, 6407 und 6774 [Urk. 8/66]; s. Feststellungsblatt vom 22. April 2003 [Urk. 8/69]).
3.1.2 Auf die im Wesentlichen mit dem zwischenzeitlichen Eintritt einer gesundheitlichen Verschlechterung begründete und mit entsprechenden Beweisofferten versehene Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. August/1. September 2003 (Urk. 8/73 und 8/77) mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % hin entschloss sich die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und veranlasste die Einholung aktueller Berichte der Dres. Z.___ und A.___. Während Dr. Z.___ den von ihm angeforderten Bericht am 27. September 2003 erstattete (Urk. 8/78/1-3; samt beigelegtem Bericht von Dr. A.___ vom 9. September 2003 [Urk. 8/78/4-5]), ging von Dr. A.___ keine Stellungnahme ein. Im Einspracheentscheid vom 15. März 2004 (Urk. 8/93) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, der Beschwerdeführer könne zwar seine angestammte Tätigkeit als Hochbaupolier nicht mehr ausüben, doch sei ihm aus medizinischer Sicht die Verrichtung einer leichten, angelernten Erwerbstätigkeit zu 100 % (weiterhin) zumutbar; auch die im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholten neuen ärztlichen Unterlagen führten zu keiner anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, weshalb an der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf den dort angestellten Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 93'000.--; Invalideneinkommen: ca. Fr. 52'700.--; Invaliditätsgrad: 43 %) festgehalten werde (vgl. Feststellungsblatt vom 12. März 2004 [Urk. 8/91]).
3.1.3 Das Rückweisungsurteil vom 21. Juni 2004 (Urk. 8/103/1-9) erging wegen einer nach gerichtlicher Feststellung von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren begangenen schweren und unheilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. So habe dieser erstmals beschwerdeweise Gelegenheit gehabt, seine abweichende Würdigung des Berichts von Dr. Z.___ vom 27. September 2003 (Urk. 8/78/1-3) vorzutragen, wonach aufgrund der ausgeprägten Schulter- und Rückenprobleme praktisch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, und dies - nach Kenntnisnahme des Ausbleibens einer seine Sachdarstellung stützenden Stellungnahme von Dr. A.___ - mit sachdienlichen Unterlagen, wie etwa dem im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 12. Mai 2004 (Urk. 8/103/10) nachgebrachten erläuternden Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Mai 2004 (Urk. 8/100), zu unterlegen (Erw. 3.3-3.4).
3.1.4 Mit der gerichtlichen Aufhebung des Entscheids vom 15. März 2004 (Urk. 8/93) wurde das Verfahren der Anspruchsprüfung in den Stand des Einspracheverfahrens zurückversetzt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat (Urk. 2 = 8/123, je S. 1; vgl. bereits Urk. 8/119/1) und seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich unbestritten geblieben ist (Urk. 1; vgl. Urk. 8/121), war damit über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 - über den mit einspracheweise angefochtener Verwaltungsverfügung vom 8. August 2003 (Urk. 8/72) befunden worden war - neu zu entscheiden, und zwar in Form eines Einspracheentscheids (Schlussbestimmungen zur IVG-Änderung vom 16. Dezember 2005 betreffend Massnahmen zur Verfahrensstraffung); während die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch verfügungsweise auf eine Viertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 43 % quantifiziert hatte, lag aufgrund des vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 14. August 2003 (Urk. 8/73) und insbesondere vom 1. September 2003 (Urk. 8/77) gestellten Einspracheantrags eine ganze Invalidenrente im Streit. Wie von der Beschwerdegegnerin weiter zutreffend festgehalten (Urk. 2 = 8/123, je S. 5 Erw. 4.2; vgl. bereits Urk. Urk. 8/119/1), stand es ihr bei dieser Ausgangslage frei, die einspracheweise angefochtene Verwaltungsverfügung vom 8. August 2003 (Urk. 8/72) zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern (sog. reformatio in peius; Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, S. 525 f, Rz. 23 zu Art. 52 ATSG, unter Hinweis auf BGE 118 V 187 f.). Revisions- oder Wiedererwägungsgründe (vgl. Art. 17 ATSG und Art. 53 ATSG) sind dafür nicht erforderlich. Auf die drohende Gefahr der Verschlechterung der Stellung hat die Beschwerdegegnerin den Einsprache führenden Beschwerdeführer pflichtgemäss mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 (Urk. 8/119) aufmerksam gemacht und ihn gleichzeitig auf die Möglichkeit, die Einsprache zurückzuziehen, hingewiesen (Art. 12 Abs. 2 ATSV; vgl. Kieser, a.a.O., S. 526, Rz. 23 zu Art. 52 ATSG). Das rechtliche Gehör (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 42 ATSG; vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]), mithin insbesondere das Recht, sich vor Entscheiderlass zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest nachträglich zum Beweisergebnis zu äussern, wurde in jeder Hinsicht gewahrt. So hatte der Beschwerdeführer binnen der mit erwähntem Schreiben vom 18. Dezember 2006 (Urk. 8/119) angesetzten Frist Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu den seit Erlass des kassierten Einspracheentscheids vom 15. März 2004 (Urk. 8/93) eingegangenen und erhobenen Beweismitteln (Berichte von Dr. Z.___ vom 3. Mai 2004 [Urk. 8/100] und von Dr. A.___ vom 16. Juni 2004 [Urk. 8/102], MEDAS-Gutachten des B.___ vom 5. April 2006 [Urk. 8/115/1-18 = 8/115/26-43], samt Untergutachten von Dr. E.___ vom 20. März 2006 [Urk. 8/115/19-22] und von Dr. Meier vom 20. März 2006 [Urk. 8/115/23-25], sowie Arbeitgeberberichte der G.___ AG vom 30. Mai 2006 [Urk. 8/116] und 18. August 2006 [Urk. 8/118]). Das Argument der Besitzstandswahrung zielt unter diesen Umständen ins Leere.
3.2
3.2.1 Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2007 (Urk. 2 = 8/123) gründet in medizinischer Hinsicht schwergewichtig auf dem von der Beschwerdegegnerin zusätzlich eingeholten MEDAS-Gutachten des B.___ vom 5. April 2006 (Urk. 8/115/1-18 = 8/115/26-43):
Die interdisziplinäre Abklärung beruht auf einer 2-maligen Untersuchung (am 3. und 8. Februar 2008; S. 1), berücksichtigt die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten und zusammenfassend wiedergegebenen Vorakten ("Aktenauszug"; S. 1-3 Ziff. 1) und enthält detaillierte Angaben zur Anamnese ("Familien- und Sozialanamnese" [S. 3 f. Ziff. 2.1], "Persönliche Anamnese" [S. 4 Ziff. 2.2], "Systemanamnese" [S. 4 f. Ziff. 2.3]) sowie zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ("Jetziges Leiden"; S. 5 f. Ziff. 2.4). Die generelle Befunderhebung durch Dr. D.___ deckt alle gängigen Bereiche ab ("Allgemein", "Psyche", "Haut", "Kopf/Hals", "Thorax", "Atmungsorgane", "Herz/Kreislauf", "Abdomen", "Bewegungsapparat", "Neurologische Untersuchung"; S. 6-8 Ziff. 3.1) und umfasst zudem laborielle Tests ("Hämatologie" und "Blutchemie"; S. 8 Ziff. 3.2). Die im MEDAS-Gutachten im Einzelnen dargestellten konsiliarischen Erhebungen und Einschätzungen von Dr. E.___ (Rheumatologie; S. 8-11 Ziff. 3.3.1; vgl. Urk. 8/115/19-22) und Dr. F.___ (Psychiatrie; S. 11-13 Ziff. 3.3.2; vgl. Urk. 8/115/23-25) beruhen ihrerseits nebst einschlägigen Anamneseangaben auf spezifischen klinischen (Rücken, HWS, Schultergelenke, BWS, LWS, Ellbogen-, Hand-, Hüft-, Knie- und Sprunggelenke, Psyche) und wo nötig radiologischen Befunden (Röntgen: beide Hände d.v., HWS a.p./seitlich, BWS a.p./seitlich, LWS a.p./seitlich, beide Schultergelenke a.p./seitlich). Die von den B.___-Gutachtern gestellten Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. chronische Periarthropathia humeroscapularis beidseits mit/bei: links bildgebend gesicherter Supraspinatussehnendehiszenz, rechts mit Verdacht auf Rotatorenmanschettendefekt, Omarthrose rechts; 2. chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS; 3. klinisch und anamnestisch Verdacht auf beginnende rheumatoide Arthritis [spezifische Laborbefunde negativ]; ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 4. arterielle Hypertonie; S. 14 Ziff. 4) bilden eine Synthese aus den in den einzelnen Fachgebieten gewonnenen Erkenntnissen und erfolgten Krankheitszuordnungen. Die zusammenfassende Beurteilung und die gezogenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit wurden von den beteiligten Spezialärzten deklariertermassen gemeinsam erarbeitet (S. 14 Ziff. 5 "Vorbemerkung"). Die übereinstimmende gutachterliche Einschätzung lautet dahin, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde als Bauarbeiter im weiteren Sinne gänzlich arbeitsunfähig sei und bleibe, in seiner angestammten Funktion als Hochbaupolier im engeren Sinne (ohne wesentliche Beanspruchung beider Arme und ohne Notwendigkeit des Hebens und Tragens von Lasten über 15 kg Gewicht) eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % aufweise und in der "jetzt" (bei der G.___ AG) ausgeübten, völlig behinderungsgerechten Tätigkeit eines Organisators im Baugewerbe vollschichtig einsetzbar sei. Die Prognose aus somatisch-medizinischer Sicht sei mittel- und langfristig gleichbleibend, da der Funktionsausfall der Schultergelenke erfahrungsgemäss nicht wesentlich zunehme und das chronische Lumbovertebralsyndrom im 6. Altersjahrzehnt trotz schicksalhaften Fortschreitens der degenerativen Veränderungen im subjektiven Erleben zurücktrete (S. 14 f. Ziff. 5). Als Möglichkeit zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit stehe allenfalls eine (arthroskopische) Défilée-Erweiterung des linken Schulterdachs zur Diskussion, wobei jedoch durch diese Massnahme keine wesentliche Steigerung des körperlichen Leistungsvermögens prognostiziert werden könne (S. 15 Ziff. 6).
Die von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen wurden von den MEDAS-Gutachtern wie folgt beantwortet: Seit der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsbeurteilung bei Verfügungserlass (8. August 2003; Urk. 8/72) habe sich der Gesundheitszustand insofern verändert, als Erscheinungen der Periarthrosis humeroscapularis auch am rechten Schultergelenk hinzugetreten seien, wobei diesbezüglich ebenfalls der Verdacht auf eine Defektbildung im Bereich der Rotatorenmanschette bestehe (S. 16 Ziff. 7.1 und 7.2). Wie im psychiatrischen Konsiliarbericht festgehalten, bestehe beim Beschwerdeführer nicht im Entferntesten eine somatoforme Schmerzstörung (S. 16 f. Ziff. 7.3). Zweifelsfrei sei die vom Beschwerdeführer derzeit ausgeübte Tätigkeit eines Organisators im Baugewerbe ohne wesentliche Belastung beider Schultergelenke aus somatisch-medizinischer Sicht behinderungsangepasst und wäre ihm auch vollschichtig zumutbar (S. 17 Ziff. 7.4). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer bereits bei Niederlegung der Berufsarbeit im Januar 2003 vollschichtig zumutbar gewesen (S. 17 Ziff. 7.5 und 7.6). Zur Frage nach etwaigen Diskrepanzen zu vorhandenen Arztberichten mit Bezug auf die Arbeits(un)fähigkeit gaben die MEDAS-Gutachter an, trotz des zuletzt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 7. Oktober 2002 bis auf weiteres lautenden hausärztlichen Attests vom 27. September 2003 habe der Beschwerdeführer inzwischen eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit gefunden, welche er zumutbarerweise auch vollschichtig ausüben könnte (S. 17 Ziff. 7.7).
3.2.2 Das sich mit allen gesundheitlichen Aspekten befassende, somit für die streitigen Belange umfassende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende, die geklagten Beschwerden berücksichtigende und in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (Anamnese) abgegebene MEDAS-Gutachten leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und in den wesentlichen Zügen plausibel.
Der Überzeugungskraft schadet nicht, dass die B.___-Gutachter von einer "Niederlegung der Berufsarbeit" im Januar 2003 gesprochen haben. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer seine angestammte Beschäftigung als Hochbaupolier bei der J.___ AG, '___', '___' (vormals: '___' AG, '___'), letztmals im Februar 2000 ausgeübt (Arbeitgeberbericht vom 2. Mai 2001 [Urk. 8/6]). Nach einem Arbeitsversuch (50 %) legte er die Tätigkeit im Juli 2001 endgültig nieder (Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 24. August 2001 [Urk. 8/13] Ziff. 3). Von Mitte September bis Mitte Dezember 2001 folgte eine 3-monatige BEFAS-Abklärung, bei welcher der Beschwerdeführer ein sogenanntes METEL-Programm (Bereiche: Deutsch, Rechnen, Technisch Zeichnen und Elektrotechnik) absolvierte, verschiedene Industriearbeiten ausführte (Kabelschuhe stecken und krimpen, Widerstände sortieren, gravieren und Print bestücken und löten) und in der zweiten Hälfte der Abklärungszeit Einblick in die Bereiche Gerätemontage, Lager und Elektronik erhielt, wobei er während eines 1-wöchigen externen Praktikums im Verkauf eines Bau- und Hobby-Centers arbeitete (Praktikumsbericht vom 7. Dezember 2001 [Urk. 8/26/10-11], Arbeitsbestätigung vom 17. Dezember 2001 [Urk. 8/23/13], Schlussbericht vom 21. Dezember 2001 [Urk. 8/26/1-6]; vgl. Urk. 8/24/1-3, 8/25, 8/28 und 8/31-31). Mit Verwaltungsverfügung vom 3. Juli 2002 (Urk. 8/45) wurden dem Beschwerdeführer dann berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum Kranführer bei der J.___ AG für die Dauer von 15. April bis 14. Oktober 2002 zugesprochen, welche er zwar aufnahm und grösstenteils absolvierte, jedoch vorzeitig abbrach (vgl. Urk. 8/36-38, 8/41-44, 8/46-48, 8/55, 8/58-61). In der Folge kam es zur noch im Gange befindlichen Prüfung der Rentenfrage (vgl. Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 14. März 2003 [Urk. 8/65]). Am 14. Januar 2003 wurde das Arbeitsverhältnis von der J.___ AG auf das Auslaufen der Krankentaggeldleistungen (der K.___) hin per 17. September 2003 aufgelöst (Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2005 in Sachen des Beschwerdeführers gegen das Amt für Wirtschaft und Arbeit [AWA; Proz.-Nr. AL.2004.00480] Sachv. 1.2; vgl. Feststellungsblatt vom 22. April 2003 [Urk. 8/69]; vgl. auch Urk. 8/67). Von Januar 2003 bis März 2005 übte der Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit aus und bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung (erwähntes Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2005 [Proz.-Nr. AL.2004.00480] Erw. 2.2.2 und 2.2.3; vgl. Urk. 8/80-81, 8/83-85 und 8/89). Anschliessend fand er eine Stelle als Hilfspolier, welche er bis Anfang 2005 bekleidete (vgl. MEDAS-Gutachten vom 5. April 2006 [Urk. 8/115/1-18 = 8/115/26-43, je S. 5 Ziff. 2.4]). Seit 1. Dezember 2005 ist er bei der G.___ AG angestellt (Arbeitgeberberichte vom 30. Mai 2006 [Urk. 8/116] und 18. August 2006 [Urk. 8/118]). Der von den MEDAS-Gutachtern als Zeitpunkt der Aufgabe der angestammten Tätigkeit als Hochbaupolier bezeichnete Moment spielt im gesamten Kontext keine entscheidende Rolle. Auf jeden Fall scheint klar, dass die Experten des B.___ den Beschwerdeführer seit jeher als hinsichtlich einer behinderungsangepassten, das heisst körperlich leichten, schulter- und rückenschonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig betrachten.
Ebenso wenig wird die gutachterliche Einschätzung durch den Umstand nachhaltig erschüttert, dass die MEDAS-Sachverständigen den Bericht von Dr. Z.___ vom 27. September 2003 (Urk. 8/78/1-3) als letzte hausärztliche Meinungsäusserung bezeichnet haben. Zwar hat sich Hausarzt und Allgemeinpraktiker Dr. Z.___ mit unaufgefordert erstattetem Bericht vom 3. Mai 2004 (Urk. 8/100) nochmals zu Wort gemeldet, dabei allerdings im Wesentlichen auf den den B.___-Sachverständigen bekannten Bericht vom 27. September 2003 verwiesen und den Beschwerdeführer für vollständig arbeitsunfähig erklärt. Der von der Beschwerdegegnerin angegangene Dr. A.___ erachtete im Bericht vom 16. Juni 2004 (Urk. 8/102) eine berufliche Umstellung als sinnvoll, da der Beschwerdeführer die angestammte Bauarbeitertätigkeit kaum mehr voll, sondern höchstens teilzeitlich auszuüben vermöge, während eine weniger schulterbelastende Tätigkeit unter Umständen zu 100 % durchführbar sei. Effektiv vermochte der Beschwerdeführer denn auch ab Anfang Dezember 2005 eine behinderungsangepasste Tätigkeit bei der G.___ AG aufzunehmen, wo er bei 100%iger Präsenzzeit vorab mit körperlich leichten Aufsichts- und Überwachungsaufgaben, administrativ-organisatorischen Belangen sowie Stellvertretungsarbeiten im Geschäftsführungsbereich befasst ist (Arbeitgeberberichte vom 30. Mai 2006 [Urk. 8/116] und 18. August 2006 [Urk. 8/118]). Dass die MEDAS-Gutachter die ganztägige Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne leistungsmässige Einschränkung respektive Einbusse als zumutbar erachtet haben, ist im Ganzen anschaulich und evident begründet.
3.2.3 In medizinischer Hinsicht darf demnach ohne weitere Abklärungen von der Zumutbarkeit der Verrichtung einer körperlich leichten, schulter- und rückenschonenden Vollzeittätigkeit ausgegangen werden. Diese Würdigung steht im Übrigen im Einklang mit dem vom Beschwerdeführer im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vorverfahren Proz.-Nr. AL.2004.00480 erfolgreich verfochtenen Standpunkt des Vorliegens einer unter medizinischen Gesichtspunkten vollen Vermittlungsfähigkeit hinsichtlich jeder behinderungsadaptierten Erwerbstätigkeit.
3.3
3.3.1 In beruflich-erwerblicher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf den vom Beschwerdeführer bei der G.___ AG tatsächlich erzielten Verdienst von Fr. 4'250.-- pro Monat respektive Fr. 55'250.-- pro Jahr ab (Arbeitgeberbericht vom 30. Mai 2006 [Urk. 8/116]) und rechnete diesen von einem 60%- auf ein 100%-Pensum auf, womit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 92'083.33 resultierte. Hilfsweise ermittelte sie ausgehend vom lohnstatistischen Durchschnittsverdienst selbständige und qualifizierte Arbeiten im Baugewerbe im Rahmen einer 40-Stundenwoche verrichtender Männer im Jahr 2004 von Fr. 5'850.-- pro Monat (LSE 2004, S. 62, Tabelle TA7, Ziff. 11), unter Anrechnung einer Wochenarbeitszeit von 41.6 h und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung im Baugewerbe per 2005 von 1.0 % sowie unter Einräumung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 66'364.27 (= [Fr. 5'850.-- : 40 h x 41.6 h x 12 Mte. + 1.0 %] x 90 %).
3.3.2 Bei beiden Berechnungen haben sich Unzulänglichkeiten eingeschlichen, so dass ihnen nicht gefolgt werden kann:
Der von der G.___ AG mit Fr. 4'250.-- angegebene AHV-beitragspflichtige Lohn gilt deklariertermassen erst seit 1. Februar 2006; bis dahin hat der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberbericht vom 30. Mai 2006 (Urk. 8/116) lediglich Fr. 4'235.-- pro Monat verdient. Da die Beschwerdegegnerin ihre Invaliditätsbemessung per 2005 vornimmt, hätte sie nicht mit dem erst seit 1. Februar 2006 geltenden Einkommen rechnen dürfen. Dass der Beschwerdeführer bei der G.___ AG Anspruch auf Ausrichtung eines 13. Monatslohns hätte, geht aus den erstatteten Arbeitgeberberichten vom 30. Mai 2006 (Urk. 8/116) und 18. August 2008 (Urk. 8/118) im Übrigen nicht hervor. Folglich wäre in Anwendung der Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin per 2005 auf ein anrechenbares Einkommen von Fr. 50'820.-- (= Fr. 4'235.-- x 12 Mte.) zu schliessen. Der für eine faktische Arbeitsleistung von angeblich bloss 60 % bezahlte Lohn (Arbeitgeberberichte vom 30. Mai 2008 [Urk. 8/116] und 18. August 2006 [Urk. 8/118]) kann aber ohnehin nicht leichthin auf 100 % aufgerechnet werden, da es sich um eine singuläre, unter besonderen Verhältnissen (persönliche Beziehung zum Patron) erhaltene Stelle handelt und der Beschwerdeführer überdies eine Soziallohnkomponente geltend macht, indem er gegenüber den B.___-Gutachtern angab, der ausgerichtete Lohn sei trotz der effektiven Arbeitsleistung von bloss 60 % auf der Basis eines 75%igen Pensums kalkuliert worden (vgl. Urk. 8/115/1-18 = 8/115/26-43, je S. 4 Ziff. 2.1, S. 12 Ziff. 3.3.2 und S. 15 Ziff. 5).
Soweit die Beschwerdegegnerin bei der tabellarischen Invalideneinkommensermittlung auf LSE-Daten aus dem Jahr 2004 abgestellt und per 2005 eine Nominalentwicklung von 1.0 % berücksichtigt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die spezifische Nominallohnentwicklung 2005 im Baugewerbe nicht 1.0 %, sondern 1.1 % betragen hat (Die Volkswirtschaft 12-2008, S. 95, Tabelle B10.2). Des Weiteren erscheinen das Abstellen auf branchenspezifische Löhne sowie das zur Anwendung gebrachte Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes (Niveau 2: Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) problematisch. Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an (BGE 124 V 321 Erw. 3b/aa; Urteile des EVG vom 23. November 2006 [I 708/06] Erw. 4.6 und 16. Dezember 2003 [B 68/03] Erw. 4.2; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 [Urteil des EVG vom 7. August 2001 {U 240/99} Erw. 3c/cc]). Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 "Produktion" oder 3 "Dienstleistungen") oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1 [Urteil des EVG vom 24. Mai 2002 {I 518/01} Erw. 4b]; Urteil des EVG vom 19. Oktober 2001 [I 289/01] Erw. 3c; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 [Urteil des EVG vom 7. August 2001 {U 240/99} Erw. 3d]). Auch kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 ("Privater Sektor") auf die Tabelle TA7 ("Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (RKUV 2000 Nr. U 405 S. 399 [Urteil des EVG vom 19. September 2000 {U 66/00} Erw. 3b]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2007 [9C_87/2007]; vgl. zum Ganzen in BGE 133 V 545 ff. nicht publizierte Erw. 5.1 des Urteils des BGer vom 24. August 2007 [9C_237/2007] sowie Urteile des BGer vom 8. Mai 2008 [9C_235/2007] und 20. August 2008 [9C_22/2008]).
Der Beschwerdeführer hat zwar lange Zeit im Baugewerbe gearbeitet und ist nach Unterbrüchen weiterhin dort beschäftigt (G.___ AG). Indessen hat er nach der gesundheitsbedingten Niederlegung seiner angestammten Tätigkeit als Hochbaupolier bei der J.___ AG stets auch in Branchen ausserhalb des Bau(haupt)gewerbes nach Arbeitsmöglichkeiten Ausschau gehalten (vgl. Verlaufsprotokolle der Berufsberatung vom 24. August 2001 [Urk. 8/13], 22. Januar 2002 [Urk. 8/28], 3. Juni 2002 [Urk. 8/38], 2. Juli 2002 [Urk. 8/44], 14. November 2002 [Urk. 8/60] und 14. März 2003 [Urk. 8/65]; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2005 [Proz.-Nr. AL.2004.00480] Erw. 2.2.1 und 2.2.2). Wie die im Jahr 2001 durchgeführte BEFAS-Abklärung (mit Verrichtung von Industriearbeiten und Absolvierung eines Verkaufspraktikums) ergeben hat, ist der Beschwerdeführer von seinen persönlichen und beruflichen Ressourcen her vielseitig einsetzbar (Bericht vom 21. Dezember 2001 [Urk. 8/26/1-6], samt Praktikumsbericht vom 7. Dezember 2001 [Urk. 8/26/10-11]). Es geht daher nicht an, den Beschwerdeführer auf eine höher qualifizierte (Kader-)Tätigkeit im Baugewerbe zu behaften, zumal angesichts der auf dem Bau - sieht man von Nischentätigkeiten ab - erfahrungsgemäss auch in gehobenerer beziehungsweise vorgesetzter Stellung mitunter anfallenden körperlichen Arbeiten (v.a. in Kleinbetrieben).
Alles in allem erscheint es vorliegend angemessen, von LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", auszugehen, gemäss der Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) im Jahr 2004 im Rahmen einer 40-Stundenwoche Fr. 5'550.-- verdient haben. Weder ist der über einen soliden, branchenübergreifend verwertbaren beruflichen Hintergrund verfügende Beschwerdeführer auf die Ausübung reiner Hilfsarbeiten beschränkt (Anforderungsniveau 4: einfache und repetitive Tätigkeiten) noch kann er allgemein und in jeder Hinsicht einem höheren Lohnsegment zugerechnet werden (Anforderungsniveau 2: Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten). Aufgerechnet auf eine übliche Wochenarbeitszeit von 41.6 h (Die Volkswirtschaft 12-2008, S. 94, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 12-2008, S. 95, Tabelle B10.2) ergibt sich per 2005 ein Monatslohn von Fr. 5'829.70 beziehungsweise ein Jahreseinkommen von Fr. 69'956.65 (= Fr. 5'829.70 [= Fr. 5'550.-- : 40 h x 41.6 h + 1.0 %] x 12 Mte.).
3.3.3 Der von der Beschwerdegegnerin mit 10 % veranschlagte Abzug vom Tabellenlohn erscheint den Umständen des Einzelfalls angemessen:
Wie bereits angetönt, hat sich der Beschwerdeführer trotz geringer Schulbildung beruflich aus- und regelmässig weitergebildet (vgl. Urk. 8/1, 8/23 und 8/56) und verfügt über eine breite berufliche Erfahrung, die ihm nicht nur im Baugewerbe, sondern auch in jeder anderen Tätigkeit zugute kommt. Seine Flexibilität und Zuverlässigkeit auch in ihm fremden Tätigkeitsfeldern hat er in der BEFAS-Abklärung eindrücklich unter Beweis gestellt (vgl. Urk. 8/8/23/3 und 8/26). Im Übrigen verfügt der 1967 von seinem Heimatland Italien in die Schweiz übersiedelte Beschwerdeführer seit langem über eine Niederlassungsbewilligung C (EG/EFTA), ist sprachlich gewandt und hierzulande bestens integriert (vgl. Urk. 8/2-3, 8/56/14 und 8/115/1-18 = 8/115/26-43, je S. 3 f. Ziff. 2.1, S. 11 f. Ziff. 3.3.2 und S. 15 f. Ziff. 5). Darüber hinaus gibt sein steter beruflicher Werdegang zu keinerlei arbeitsmarktmässigen Bedenken Anlass (vgl. Urk. 8/5). Solchermassen hat der Beschwerdeführer einzig wegen seines fortgeschrittenen Alters (Jahrgang 1949) und den seine Einsetzbarkeit auch in leichten Tätigkeiten einschränkenden gesundheitlichen Restriktionen mit Lohneinbussen zu rechnen. Dem wird mit dem von der Beschwerdegegnerin zugestandenen Abzug von 10 % hinreichend Rechnung getragen.
Nach dem Gesagten resultiert per 2005 ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 62'961.-- (= Fr. 69'956.65 x 90 %).
3.4 Das von der Beschwerdegegnerin per 2005 auf Fr. 94'775.37 veranschlagte Valideneinkommen ist seitens des Beschwerdeführers unbestritten geblieben (vgl. Urk. 1; vgl. bereits Urk. 8/121).
Im IK-Auszug vom 4. Mai 2001 (Urk. 8/5) ist ein vom Beschwerdeführer bei der J.___ AG als Hochbaupolier zuletzt erzieltes Jahreseinkommen von Fr. 88'860.-- vermerkt (Jahr 2000). Laut Arbeitgeberbericht vom 2. Mai 2001 (Urk. 8/6) hätte der Beschwerdeführer bei weiterer Ausübung seiner angestammten Tätigkeit mit Wirkung ab 1. Januar 2001 Fr. 7'692.-- pro Monat verdient. Im Lichte der aktenkundigen Lohnentwicklung seit Beginn der Anstellung (1. Oktober 1985) und insbesondere in den letzten Jahren vor der gesundheitsbedingten Aufgabe der angestammten Tätigkeit als Hochbaupolier (1998: Fr. 6'825.--/Mt.; 1999: Fr. 6'825.--/Mt.; 2000: Fr. 6'925.--/Mt.) ist davon auszugehen, dass in diesem Betrag das Grundsalär wie auch der Anteil am 13. Monatslohn eingeschlossen ist, was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 92'304.-- (= Fr. 7'692.-- x 12 Mte.) führt. Unter Hinzurechnung der üblicherweise ausgerichteten Gratifikation von zuletzt Fr. 1'000.-- resultiert per 2001 ein Jahresverdienst von Fr. 93'304.--. Nominallohnentwicklungsbereinigt ergibt sich per 2005 mithin ein anrechenbares Valideneinkommen von Fr. 97'185.20 (= Fr. 93'304.-- + 1.6 % [2002] + 1.0 % [2003] + 0.4 % [2004] + 1.1 % [2005]; Die Volkswirtschaft 12-2008, S. 95, Tabelle B10.2, Zeile "Baugewerbe").
3.5 Vergleich man das Valideneinkommen von Fr. 97'185.20 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 62'961.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'224.20 respektive ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von - nach den anerkannten Regeln der Mathematik gerundet (BGE 130 V 121) - 35 % (100 % : Fr. 97'185.20 x Fr. 34'224.20 = 35.2 %).
4.
4.1 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.2 Die Kosten des nach Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 2005 per 1. Juli 2006 angehobenen sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG; vgl. § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse L.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).