IV.2007.00394

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 31. Juli 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, lic. iur. A.___
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.      
1.1     M.___, geboren 1954, Mutter von zwei Kindern (geboren 1988, 1992), gelernte Verkäuferin, war zuletzt seit 1995 in einem 50-%-Pensum für die Y.___ AG, B.___, tätig und führte für diese Schmuckpräsentationen inklusive Kundenbetreuung sowie Kundenwerbung durch, bevor ihr Agenturvertrag per 10. August 2000 aufgelöst wurde (Urk. 8/1/2). Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 8. November 2006 meldetet sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 8/6-7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/5) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/12, Urk. 8/14) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 13. Februar 2007 ab (Urk. 8/16 = Urk. 2).
1.2     Gegen die Verfügung vom 13. Februar 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. März 2007 Beschwerde und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 4. Mai 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Am 21. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte ein (Urk. 11/1-2). Daraufhin wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. August 2007 (Urk. 12) die Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äussern (Urk. 12), wobei innert Frist keine Stellungnahme ein ging.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Erwerbsunfähigkeit ist längere Zeit dauernd, wenn der sie auslösende Gesundheitsschaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr bewirkt und nach dieser Zeit weiterhin eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurücklässt. Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben, führen somit nicht zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) und gehören allenfalls in den Aufgabenbereich der Unfall- oder Krankenversicherung oder aber zum Risiko, das die Einzelperson zumutbarerweise zu tragen hat (BGE 102 V 166 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
2.2     In ihrer Verfügung vom 13. Februar 2007 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin zwar ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, dieser jedoch nicht ein invalidisierendes Ausmass aufweise (Urk. 2 S. 1).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie sei zu 100 % erwerbsunfähig (Urk. 1 S. 3 oben). Die Grundlage für die abschlägige Verfügung sei absolut ungenügend, da die Beschwerdegegnerin lediglich beim Hausarzt, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, einen Bericht eingeholt hätte (Urk. 1 S. 3).
 

3.
3.1     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, E.___ Spital, F.___, führte am 27. November 2006 aus, dass die Beschwerdeführerin letztmals am 9. Februar 2006 bei ihm gewesen sei, weshalb er keine aktuellen Angaben bezüglich ihres Gesundheitszustandes machen könne (Urk. 8/6/5).
3.2     Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin seit Februar 2000 hausärztlich betreut, nannte im Bericht vom 2. Dezember 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/7 lit. A):
- Hashimoto Thyreoiditis
- Lumbalgien bei Lendenwirbelsäulendegeneration
Wegen rezidivierender Lumbalgien sei im April 2004 eine Magnetresonanztomographie der Lenden- sowie der Brustwirbelsäule durchgeführt worden. Dabei hätte sich gezeigt, dass die Bandscheiben L3-L5 dehydriert und entsprechend degenerativ verändert seien. Eine Protrusion habe nicht festgestellt werden können (Urk. 8/7 lit. D.3; vgl. auch Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts, Urk. 8/7/8).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär wechselhaft (Urk. 8/7 lit. C.1).
Eine medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastung bezüglich der physischen Funktionen könne er nicht vornehmen (Urk. 8/7/3 unten). Im Rahmen der Schilddrüsendysfunktion sei vor allem die Belastbarkeit eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zeitweise halbtags zumutbar (Urk. 8/7/4).
3.3     Im Bericht vom 23. Mai 2007 nannten Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt Wirbelsäulenchirurgie, X.___ Klinik, welche die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2007 untersucht hatten, folgende Diagnosen (Urk. 11/2 S. 1):
- Verdacht auf Fibromyalgie mit schubweisen, rezidivierenden Schmerzepisoden paravertebral sowie der oberen und unteren Extremitäten und mehreren positiven Tenderpoints
- rechtskonvexe lumbale skoliotische Fehlhaltung
- Hashimoto Thyreoiditis
- neurovegetative Labilität
Es zeige sich eine kurzstreckige rechtskonvexe lumbale skoliotische Fehlhaltung von Th12 bis L3. Ansonsten sei die Wirbelsäule unauffällig (Urk. 11/2 S. 2 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten Dr. G.___ und Dr. H.___ keine Angaben.
3.4     Am 26. Juni 2007 nannten Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt Rheumatologie, X.___ Klinik, welche die Beschwerdeführerin einen Tag zuvor untersucht hatten, folgende Diagnosen (Urk. 11/1 S. 1):
- Verdacht auf Fibromyalgie
- Hashimoto Thyreoiditis
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sich Dr. I.___ und Dr. J.___ nicht.

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Grundlagen für die Rentenverfügung ungenügend abgeklärt, da sie lediglich einen Bericht des Hausarztes eingeholt habe. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 1 S. 3).
Es trifft zu, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt. Fraglich ist indessen, ob die Beschwerdegegnerin diese dadurch, dass sie keine weiteren Arztberichte einholte, verletzt hat.
Anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug gab die Beschwerdeführerin als behandelnde Ärzte Dr. D.___ vom E.___ Spital sowie L.___, Chiropraktiker, K.___, an. Ferner nannte sie als ihren Hausarzt Dr. C.___ (Urk. 8/2 Ziff. 7.5). Aufgrund dieser Angaben holte die Beschwerdegegnerin sowohl bei Dr. D.___ als auch bei Dr. C.___ ärztliche Berichte ein (Urk. 8/6-7).
4.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie davon abgesehen hätte, einen Arztbericht bei L.___ einzuholen (Urk. 1 S. 3 Mitte). Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass es sich bei L.___ nicht um einen von der FMH anerkannten Mediziner handelt, sondern um einen Naturarzt und Chiropraktiker. Somit kommt dessen Beurteilung der gesundheitlichen Situation und insbesondere der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedoch kein Gewicht zu.
Die Beschwerdeführerin wies ferner darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin bei Dr. D.___ weitere Berichte hätte einholen müssen (Urk. 1 S. 3 Mitte). Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin sich an Dr. D.___ vom E.___ Spital gewandt und diesen um einen Bericht betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin gebeten hatte. In seinem Schreiben vom 27. November 2006 wies Dr. D.___ jedoch darauf hin, dass er sich zum aktuellen Gesundheitszustand nicht äussern könne, da er die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2006 letztmals gesehen habe. Aufgrund dieser Stellungnahme ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Dr. D.___ keine weitergehenden Ausführungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin machen konnte und wollte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er dies bereits in seinem Schreiben vom 27. November 2006 getan hätte, mit dem Vermerk, dass er sich zum aktuellen Gesundheitszustand jedoch nicht äussern könne. Indem Dr. D.___ keinerlei Ausführungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin machte, ist davon auszugehen, dass auch weitere Nachfragen bei ihm zu keinen neuen Erkenntnissen geführt hätten. Folglich hat die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie Dr. D.___ nicht ein weiteres Mal um einen ärztlichen Bericht gebeten hatte, den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt.
4.3     Zwar ist die Beschwerdegegnerin aufgrund der Untersuchungsmaxime gehalten, medizinische Abklärungen vorzunehmen, welche ihr einen Entscheid über das Leistungsbegehren ermöglichen. Die Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen gilt jedoch nicht unbegrenzt. So ist die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, so lange Nachforschungen zu tätigen, bis ein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der den Anspruch auf eine Invalidenrente zu rechtfertigen vermag.
Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug an, bislang durch den Hausarzt Dr. C.___, durch Dr. D.___ sowie durch den Chiropraktiker L.___ betreut worden zu sein (Urk. 8/2 Ziff. 7.5). Folglich ist die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht in genügender Weise nachgekommen, indem sie sich an die behandelnde Ärzte wandte. Der Umstand, dass Dr. D.___ sich nicht substantiert zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin äussern konnte, vermag daran nichts zu ändern.
4.4     Dr. C.___ liess offen, seit wann und in welchem Ausmass die Beschwer-deführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein-geschränkt sei (vgl. Urk. 8/7 lit. B). Er wies lediglich darauf hin, dass der Gesundheitszustand stationär wechselhaft sei und rezidivierende Phasen von völliger Arbeitsunfähigkeit bestünden (Urk. 8/7/2). Ferner gab er an, dass ihr die bisherige Tätigkeit zeitweise halbtags zumutbar sei (Urk. 8/7/4). Zur Begründung führte er aus, die (psychische) Belastbarkeit sei im Rahmen der Schilddrüsen-Dysfunktion eingeschränkt.
Dr. C.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine Hashimoto-Thyreoiditis sowie Lumbalgien bei Lendenwirbelsäulendegeneration (Urk. 8/7 lit. A). Dem bei den Akten liegenden Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts (Urk. 8/7/8), wo im April 2004 eine Magnetresonanztomographie der Lenden- sowie der Brustwirbelsäule durchgeführt wurde, lässt sich entnehmen, dass anlässlich dieser radiologischen Exploration keine erheblichen pathologischen Befunde festgestellt werden konnten. Gemäss Angaben des Hausarztes treten die Rückenbeschwerden zudem phasenweise auf (Urk. 8/7/2 unten). Somit dürfte es hier aber bereits an einer über längere Zeit dauernden Arbeitsunfähigkeit fehlen. Insbesondere aufgrund der fehlenden namhaften pathologischen Befunde ist zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die diagnostizierten Lumbalgien nicht in einem invalidisierenden Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.
Die ebenfalls diagnostizierte Schilddrüsendysfunktion ist, wie dies bereits im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/10 S. 2) festgehalten wurde, mit geeigneten medizinischen Therapien behandelbar, sofern keine Kombination mit anderen Autoimmunkrankheiten vorliegt. Eine solche ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Folglich ist die Beschwerdeführerin aufgrund der Hashimoto Thyreoiditis ebenfalls nicht in einem invalidisierenden Ausmass beeinträchtigt.
Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen eines Gesundheitsschadens in invalidisierendem Ausmass und damit den Anspruch auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.
4.1     Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erging am 13. Februar 2007. Zur Durch-führung weiterer medizinischer Abklärungen überwies Dr. C.___ die Beschwerdeführerin an die X.___ Klinik. Dort wurde diese am 22. Mai 2007 wirbelsäulenchirurgisch abgeklärt (vgl. Urk. 11/2) und in der Folge an die Rheu-matologie überwiesen, welche Ende Juni 2007 eine Exploration durchführten (Urk. 11/1).
Da die Ärzte der X.___ Klinik die Beschwerdeführerin im Mai beziehungsweise im Juni 2007 zum ersten Mal untersuchten, ist es ihnen nicht möglich, sich in zuverlässiger Weise zu deren Gesundheitszustand im für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitraum zu äussern. Ihre Berichte vom 23. Mai 2007 (Urk. 11/2) sowie vom 26. Juni 2007 (Urk. 11/1) sind folglich nicht zu berücksichtigen, da sie nicht den für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitraum abdecken.
4.2     Aufgrund der beiden Berichte der Ärzte der X.___ Klinik ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich verschlechtert hat, wurden dort doch als neue Diagnosen der Verdacht auf Fibromyalgie sowie eine neurovegetative Labilität genannt (Urk. 11/1, Urk. 11/2).
Nach Eintritt der Rechtskraft sind deshalb die Akten an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, zur Prüfung, ob seit März 2007 bei der Beschwerdeführerin eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte.

5.       Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermes-sensweise auf Fr. 600.--  festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unter-liegender Partei aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
           Nach Eintritt der Rechtskraft werden die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).