IV.2007.00396

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 23. September 2008
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1963 geborene K.___, Mutter zweier Söhne (geboren 1992 und 1996), lebt seit 1990 in der Schweiz und ist von Beruf Krankenschwester. Sie arbeitete vom 1. Juni 1991 bis zum 31. August 2001 zunächst zu 100 % und ab 1. April 1997 zu 60 % im A.___ und ab dem 1. September 2002 mit einem Beschäftigungsgrad von rund 50-60 % im Wohn- und Pflegeheim C.___ in D.___. Ab dem 19. September 2003 wurde sie aufgrund einer Psoriasis-Arthropathie zu 100 % krank geschrieben, weshalb ihr das letzte Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2004 schliesslich gekündigt werden musste. Ihr letzter Arbeitstag war der 20. September 2003 (vgl. Urk. 17/8, Urk. 17/18-19, Urk. 17/25, Urk. 17/42 S. 2, Urk. 17/47). Am 12. Oktober 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf ihr Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 17/13).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zog im Rahmen ihrer Abklärungen einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 17/16), liess den ehemaligen sowie den aktuellen Arbeitgeber den Fragenbogen für Arbeitgebende beantworten (Urk. 17/18, Urk. 17/25), holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (vgl. Urk. 17/19, Urk. 17/29-31, 17/34) und führte bei der Versicherten eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 12. September 2006 [Urk. 17/35]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 17/43-44) und dem Beizug weitere Arztberichte (Urk. 17/48, Urk. 17/52-53) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2007 die Ausrichtung einer Rente ab, da der von ihr errechnete Invaliditätsgrad von 33 % zu tief zur Begründung eines Rentenanspruchs war (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob die Versicherte am 12. März 2007 Beschwerde (Urk. 1). Mit Eingabe vom 30. April 2007 ergänzte sie nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht (vgl. Urk. 3) ihre Beschwerde und beantragte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Caterina Nägeli, die Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen. In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort vom 3. September 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 bewilligte das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und bestellte der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Caterina Nägeli als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 21. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2    
2.2.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.2.2   Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
2.2.3   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).

3.      
3.1     In der angefochtenen Verfügung hielt die IV-Stelle fest, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute ohne Gesundheitsschaden zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und für die restliche Zeit im Haushalt tätig wäre. Ohne Behinderung wäre es ihr in einem 50 %-Pensum in der angestammten Tätigkeit möglich, ein Jahreseinkommen von Fr. 40'000.-- zu verdienen. Das heute noch in einer körperlich leichten Tätigkeit erzielbare Invalideneinkommen betrage nach Erhebung des Bundesamtes für Statistik unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % Fr. 22'081.--, was bei einer Einkommensdifferenz von Fr. 17'918.05 zu einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 45 % und bei einem 50 %-Pensum zu einem Teilinvaliditätsgrad von 22,5 % führe. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 10 % für den Haushaltsbereich ergebe dies einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 2).
3.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie wäre als Gesunde heute nicht, wie von der IV-Stelle angenommen, in einem Beschäftigungsgrad von 50 %, sondern in einem solchen von mindestens 80 % tätig. Zudem sei das von der IV-Stelle für eine Tätigkeit als diplomierte Krankenschwester im 50%-Pensum eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 40'000.-- zu tief; in einer solchen Tätigkeit würde sie als Gesunde mindestens Fr. 45'000.-- verdienen, wobei dieses Einkommen dann auf einen Beschäftigungsgrad von 80 % hochzurechnen sei. Ferner sei der von der IV-Stelle beim Invalideneinkommen berücksichtigte behinderungsbedingte Abzug von bloss 10 % vom in behinderungsangepassten Tätigkeiten erzielbaren Lohn nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik zu niedrig. In Anbetracht ihrer Beschwerden sei ein Abzug von 20 % gerechtfertigt. Die von der IV-Stelle ermittelte Einschränkung im Haushalt sei schliesslich ebenfalls falsch; da ihr Gesundheitszustand schwanke und in den letzten Monaten eine erhebliche Verschlechterung erfahren habe, sei von einer mindestens 60%igen Einschränkung bei der Haushaltarbeit auszugehen (Urk. 8).
3.3     In der Beschwerdeantwort wies die IV-Stelle ergänzend darauf hin, dass sie zur Beurteilung der Statusfrage auf die von der Beschwerdeführerin gemachten sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" anlässlich der Haushaltabklärung abgestellt habe, welche in der Regel zuverlässiger seien als spätere Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten. Ferner sei zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens in der Regel vom letzten vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Lohn auszugehen. Es sei nicht massgebend, wie viel die Beschwerdeführerin als Gesunde im Idealfall verdienen könnte. Aufgrund ihres noch jungen Alters und ihrer schweizerischen Staatsangehörigkeit sei auch der vorgenommene leidensbedingte Abzug von 10 % korrekt (Urk. 16).

4.       Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin erstmals im September 2003 die Diagnose einer Psoriasis-Arthropathie gestellt worden war. Zunächst bestanden belastungsabhängige Hand- und Fussschmerzen beidseits, gefolgt von Ruheschmerzen. Im weiteren Verlauf wurden von den Ärzten Schmerzen primär im Bereich der beiden Fussknöchel, der Zehen und Hände erwähnt, welche die Beschwerdeführerin beim Ausüben der täglichen Aktivitäten deutlich einschränkten. Verschiedene medikamentöse Therapien brachten bisher keinen durchschlagenden Erfolg (vgl. Urk. 17/19, Urk. 17/48, Urk. 17/53). Aufgrund dieser Beschwerden attestierte der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, der Beschwerdeführerin ab dem 19. September 2003 eine ganze und im späteren Verlauf mindestens eine teilweise Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Krankenschwester (vgl. dazu Urk. 17/47).

5.      
5.1         Zunächst ist streitig, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig beziehungsweise im Haushalt tätig wäre.
5.2     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
5.3    
5.3.1   Die Beschwerdeführerin arbeitete von Juni 1991 bis August 2001 im A.___, und zwar - mit Ausnahme einer kurzzeitigen Reduktion des Pensums - bis März 1997, also auch nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1992, im Vollzeitpensum. Danach reduzierte die Beschwerdeführerin, welche im Jahr 1996 zweifache Mutter geworden war, aufgrund der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber ihren Kindern ihr Arbeitspensum und arbeitete bis zum 31. August 2001 im A.___ in einem 60 %-Pensum (vgl. Urk. 17/8/2, Urk. 17/25, Urk. 17/42 S. 3). Nach einer kurzen Pause trat sie am 1. September 2002 erneut ins Erwerbsleben ein und war bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 19. September 2003 in einem Beschäftigungsumfang von rund 50-60 % im Wohn- und Pflegeheim C.___ tätig (vgl. Urk. 17/8/1, Urk. 17/18). Der Ehemann arbeitet zu 100 % als Chef de Service (vgl. Urk. 17/35 S. 2).
5.3.2   Die Beschwerdeführerin machte im Beschwerdeverfahren geltend, sie habe im Jahr 2002 eigentlich eine Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 % gesucht, habe aber - aufgrund der damals schlechten Arbeitsmarktsituation - nur die Stelle im 50-60 %-Pensum gefunden und habe dem Arbeitgeber von Anfang an ihr Interesse an einer Erhöhung des Arbeitspensums signalisiert. Es sei daher davon auszugehen, dass sie heute als Gesunde in einem mindestens 80%igen Arbeitspensum als Krankenschwester tätig wäre, möglicherweise bei einem anderen Arbeitgeber (vgl. Urk. 8 S. 2). Anlässlich der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 6. September 2006 gab sie der Abklärungsperson im Beisein ihres Ehemannes demgegenüber an, dass sie im Gesundheitsfall immer noch im Wohn- und Pflegeheim C.___ im Stundenlohn arbeiten würde. Sie habe dort gerne gearbeitet, und die Familie sei auf den von ihr erwirtschafteten finanziellen "Zustupf" angewiesen (vgl. Urk. 17/35 S. 2 sowie Urk. 17/8 S. 2; vgl. auch Urk. 8 S. 3). Der internen Berufsberatung der IV-Stelle gegenüber gab sie schliesslich - möglicherweise beim Erstgespräch vom 14. Oktober 2005, wobei aber der genaue Zeitpunkt aus dem entsprechenden Protokoll nicht hervorgeht - an, sie würde als Gesunde zu 100 % arbeiten (vgl. Urk. 17/42 S. 3). Allein gestützt auf diese widersprüchlichen Aussagen lässt sich das im massgebenden Zeitpunkt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im Gesundheitsfall hypothetisch versehene Arbeitspensum nicht bestimmen. Bereits der hypothetische Zeitpunkt einer allfälligen Erhöhung des als Gesunde zuletzt versehenen 50-60%igen Arbeitspensums ist völlig unklar. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin einzig vor, dass sie heute (gemeint wohl spätestens bei Erlass der angefochtenen Verfügung) als Gesunde im geltend gemachten höheren Umfang arbeitstätig wäre. Weiter machte sie geltend, dass sie die Anstellung im Wohn- und Pflegeheim C.___ als Gesunde wohl auch nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit noch eine Weile behalten hätte, dass sie aber - da sie bereits seit 2002 eigentlich gerne in einem 80 %-Pensum gearbeitet hätte - eine andere Anstellung gesucht hätte, wenn eine Erhöhung des Pensums im Wohn- und Pflegeheim C.___ nicht in absehbarer Zeit möglich gewesen wäre (vgl. Urk. 8 S. 3). Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass spätere Stellungnahmen im Verlauf des Abklärungsverfahrens oftmals von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 15. Juni 2004 in Sachen Z., I 634/03, Erw. 4.2.2; vgl. auch BGE 121 V 45 Erw. 2a mit Hinweisen), ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 Erw. 4b S. 94; 122 V 157 Erw. 1d S. 162) auf eine Parteibefragung der Beschwerdeführerin zur Frage nach dem hypothetischen Zeitpunkt der Erhöhung des Arbeitspensums zu verzichten.
5.3.3         Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in einem 50-60 %-Pensum gearbeitet hat. Gegen ihre Behauptung, sie habe bereits im Jahr 2002 eigentlich eine Beschäftigung im Umfang eines 80 %-Pensums gesucht, spricht die Tatsache, dass sie bereits ihre erste Stelle im A.___ per März 1997 aufgrund der Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern auf ein 60 %-Pensum reduziert und in diesem Umfang bis zur Kündigung per August 2001 beibehalten hatte. Im Jahr 2002 begab sie sich nach einer kurzen Pause wieder auf die Stellensuche. Damals waren ihre Söhne rund 10 und 8 Jahre alt und somit erfahrungsgemäss immer noch betreuungsbedürftig. Sodann wäre zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Arbeitslosenkasse beziehungsweise dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet und auch nach Antritt der Arbeitsstelle im Wohn- und Pflegeheim C.___ aktiv eine neue Stelle gesucht hätte, falls sie dringend ihr Arbeitspensum hätte ausdehnen wollen. Dafür fehlen in den Akten aber jegliche Anhaltspunkte. Die Behauptung, die Arbeitsmarktsituation sei im Jahr 2002 nicht optimal gewesen, weshalb sie nur die Stelle im 50-60 %-Pensum gefunden habe, lässt sich durch die einschlägigen Tabellen des Bundesamtes für Statistik jedenfalls nicht eindeutig belegen. Aus den Tabellen geht zwar ein gewisser Rückgang der Beschäftigungslage im Gesundheitssektor hervor, jedoch ergibt sich daraus auch, dass im Jahr 2002 und den darauffolgenden Jahren immer ein gewisser Mangel und damit wohl auch eine Nachfrage an qualifizierten beziehungsweise gelernten Arbeitskräften bestand (vgl. Arbeitsmarktindikatoren 2002, S. 94 Tabelle T32, S. 96 Tabelle T34, Arbeitsmarktindikatoren 2003, S. 108 Tabelle T40, S. 110 Tabelle T42 sowie Arbeitsmarktindikatoren 2008, S. 106 Tabelle T39, S. 108 Tabelle T41). Der ausländische Ausbildungsabschluss der Beschwerdeführerin als Krankenschwester wurde Ende 2002/Anfang 2003 von der zuständigen Stelle in der Schweiz offiziell anerkannt (vgl. Urk. 9/5, Urk. 17/8 S. 1), und sie verfügte im Jahr 2002 bereits über mehr als zehn Jahre Berufserfahrung als Pflegefachfrau in der Schweiz (vgl. Urk. 17/25). Unter diesen Umständen kann auch eine verbesserte Arbeitsmarktsituation nicht als bedeutendes Indiz für die umfangmässige Erhöhung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall gedeutet werden. In den Akten fehlen schliesslich Hinweise auf eine prekäre finanzielle Situation der Familie, welche der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von Beginn an die Suche einer 80 %-Stelle beziehungsweise eine möglichst baldige Erhöhung des Beschäftigungsgrades und damit des im Wohn- und Pflegeheim C.___ erzielten Verdienstes aufgedrängt hätte (vgl. dazu Urk. 9/14, Urk. 17/18, Urk. 17/35 S. 2). Unter Würdigung dieser Umstände erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2002 eine Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 % suchte und in den darauffolgenden Jahren dringend auf die Erhöhung des damaligen Arbeitspensums angewiesen war, zumal diese Behauptung erstmals im Beschwerdeverfahren nach Mandatierung einer Rechtsanwältin gemacht wurde (vgl. Urk. 8 S. 2 sowie Urk. 1 und Urk. 17/49), und solchen späteren Behauptungen bekanntermassen oft Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur zugrunde liegen können.
         Die Beschwerdeführerin gab selbst an, dass sie als Gesunde wohl noch für eine gewisse Zeit die bisherige Stelle im 50-60 %-Pensum im Wohn- und Pflegeheim C.___ behalten hätte (vgl. Urk. 8 S. 3 sowie Urk. 17/35 S. 2). Davon ist auszugehen. Aufgrund der Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren dortigen Beschäftigungsumfang auf einen bestimmten Zeitpunkt hin hätte erhöhen können (vgl. auch Urk. 8 S. 2 f.). Grundsätzlich erscheint es aber durchaus als möglich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde nach einer gewissen Zeit ihr Arbeitspensum wieder erhöht hätte. Als einziges stichhaltiges objektives Indiz für den Zeitpunkt einer möglichen späteren Erhöhung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall, allenfalls durch Suche einer neuen Arbeitsstelle, verbleibt nach dem Gesagten das Älterwerden der Söhne und die damit einhergehende Abnahme der elterlichen Betreuungsaufgaben. Da die widersprüchlichen und ungenauen Angaben der Beschwerdeführerin keinen Aufschluss über den Zeitpunkt einer allfälligen Steigerung des Beschäftigungsgrads geben (vorstehend Erw. 4.3.2), ist auf allgemeine Erfahrungswerte zurückzugreifen. Die scheidungsrechtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt geht davon aus, dass (gesunden) geschiedenen Frauen bis zum 45. Altersjahr zumutbar ist, sich wieder vollzeitlich ins Erwerbsleben einzugliedern, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat (vgl. Urteil des EVG vom 16. März 2006 in Sachen P., I 629/05, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung kann zwar nicht in analoger Weise auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da die Beschwerdeführerin in ungeschiedener Ehe lebt, der Ehemann einen Teil der elterlichen Betreuungsaufgaben übernimmt (vgl. Urk. 17/35 S. 4) und es im Kulturkreis der Beschwerdeführerin nicht unüblich ist, dass auch Frauen mit Familie in einem relativ hohen Beschäftigungsumfang arbeiten. Bei Fehlen anderweitiger objektiver Kriterien, welche den Zeitpunkt einer allfälligen Erhöhung des Pensums mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festsetzen lassen, ist aber zu berücksichtigen, dass zumindest der jüngere Sohn bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 21. Februar 2007 mit seinen rund zehn Jahren noch in einem Alter war, wo eine vermehrte Aufmerksamkeit und Betreuung seitens der Eltern erfahrungsgemäss durchaus noch sinnvoll und üblich ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung, vom 16. Januar 2007 in Sachen M., I 920/06, Erw. 3.3; Urteil des EVG vom 11. April 2006 in Sachen K., I 266/05, Erw. 4.3). Deshalb und mit Blick auf die übrigen - auch finanziellen - Familienverhältnisse ist es gut denkbar, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall die gut bezahlte und gern ausgeübte Tätigkeit im Wohn- und Pflegeheim C.___ im 50-60 %-Pensum noch einige Jahre beibehalten und sich daneben der Betreuung ihrer Kinder gewidmet hätte. In gesamthafter Betrachtung steht damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sie als Gesunde im vorliegend relevanten Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im geltend gemachten mindestens 80%igen Beschäftigungsumfang gearbeitet hätte. Da nach empirischer Feststellung die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall in der Regel weitergeführt worden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis), ist davon auszugehen, dass sie als Gesunde weiterhin das 50-60 %-Pensum im Wohn- und Pflegeheim C.___ versehen würde (vgl. dazu Urk. 17/8 S. 1 sowie Urk. 17/18 S. 6). Die Beschwerdeführerin ist damit als Erwerbstätige im 55 %-Pensum zu qualifizieren. Die restlichen 45 % entfallen auf den Haushaltbereich.

6.      
6.1     In den medizinischen Berichten des Hausarztes Dr. E.___ sowie des Dr. med. F.___, Leitender Arzt in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des I.___, wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Psoriasis-Arthropathie nur noch zu 50 % in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit arbeiten könne (vgl. Urk. 17/27 S. 4 und 7, Urk. 17/47 S. 22, Urk. 17/48 S. 1 f., Urk. 17/52 S. 3 f., Urk. 17/53 S. 3 f.). Diese Einschätzung wurde auch von Dr. med. G.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle in seinen Stellungnahmen vom 9. Januar sowie vom 2. Februar 2007 (vgl. Urk. 17/54 S. 2) sowie von Dr. med. H.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie (vgl. Urk. 9/2 S. 3), gestützt. Angesichts dieser einhelligen ärztlichen Stellungnahmen, welche nicht zuletzt auch von der Beschwerdeführerin bestätigt wurden (vgl. Urk. 8 S. 4), kann ohne weiteres von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden.
         Insoweit der Beschwerdeführerin vom 19. September 2003 bis zum 31. Januar 2005 eine 100%ige, anschliessend eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, bezieht sich diese Bemessung auf die angestammte Tätigkeit als Krankenschwester in einem Alters- und Pflegeheim (vgl. Urk. 17/31 S. 1, Urk. 17/47). Nachdem die Ärzte des I.___ der Beschwerdeführerin für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit sogar eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten (vgl. Urk. 17/31 S. 1), ist auf die nachvollziehbare Würdigung der medizinischen Akten durch Dr. G.___ abzustellen (vgl. Urk. 17/54 S. 2) und davon auszugehen, dass die 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für die ganze Zeitspanne seit Ablauf der Wartezeit per 19. September 2004 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. auch Urk. 17/37 S. 3 f.) gilt. Die im Eventualstandpunkt beantragten Weiterungen (vgl. Urk. 8 S. 1 und 6) erübrigen sich.

6.2    
6.2.1   Zu prüfen bleibt, wie sich die medizinisch ausgewiesene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2.2   Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Zur Festsetzung des Valideneinkommens kann ohne weiteres vom Einkommen ausgegangen werden, welches die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer letzten Tätigkeit als Krankenschwester im Wohn- und Pflegeheim C.___ im 50-60 %-Pensum verdiente, zumal für den massgeblichen Beurteilungszeitraum genügende Anhaltspunkte für einen von ihr als Gesunde vollzogenen Wechsel der Arbeitsstelle und ein so erzieltes höheres Einkommen fehlen (vgl. dazu auch Erw. 4.3.3). Gemäss Arbeitgeber hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 ohne Gesundheitsschaden im bisher versehenen Pensum von rund 55 % Fr. 45'962.10 verdient (vgl. Urk. 17/18 S. 2 sowie Urk. 17/16 S. 1). Angepasst an die auf das Jahr 2004 hin erfolgte Nominallohnentwicklung im Gesundheits-wesen von 1.3 % (vgl. Die Volkswirtschaft 6 - 2008, S. 91, Tabelle B10.2) ergibt dies für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 46'559.60.--.
6.2.3   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
         Der Beschwerdeführerin wäre nach dem Gesagten eine leidensangepasste Tätigkeit im 50 %-Pensum zumutbar (vgl. vorstehend Erw. 5.1). Da sie seit September 2003 nicht mehr gearbeitet hat, ist zur Ermittlung des in diesem Rahmen zumutbarerweise erzielbaren Einkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Es ist jedoch - entgegen der Ansicht der IV-Stelle (vgl. Urk. 2 sowie Urk. 17/38) - nicht auf den Durchschnittslohn für ungelernte Hilfsarbeiterinnen aus sämtlichen Wirtschaftszweigen (Anforderungsniveau 4) abzustellen. Die Beschwerdeführerin war nämlich jahrelang als Krankenschwester tätig (vgl. 9/5). Zwar ist es ihr aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar, die teilweise mit mittelschweren bis schweren Arbeiten verbundene bisherige Tätigkeit als Krankenschwester auszuüben (vgl. etwa Urk. 17/18 S. 4). Die Ärzte gingen jedoch in Absprache mit der Beschwerdeführerin davon aus, dass ihr leichtere Tätigkeiten im Gesundheitssektor zumutbar sind (vgl. Urk. 9/3 S. 3, Urk. 17/30 S. 6, Urk. 17/31 S. 2). Daher ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die (höheren) Tabellenlöhne für Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 4 im Gesundheitswesen abzustellen. Ob aufgrund der Berufserfahrung und Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht sogar auf den Lohn für Arbeiten mit dem Anforderungsniveau 3 abzustellen wäre, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. Aus der LSE 2004 (S. 53, Tabelle TA1) ergibt sich für Frauen in einer Beschäftigung im Gesundheitswesen mit dem Anforderungsniveau 4 ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'344.-- (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Gesundheitswesen von 41,5 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 6 - 2008, S. 90, Tabelle B9.2) resultiert hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 54'082.80. Bei dem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 50 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 27'041.40. Ob ein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) von 10 % von diesem Einkommen überhaupt gerechtfertigt ist (vgl. den Einkommensvergleich der internen Berufsberatung der IV-Stelle vom 29. September 2006 [Urk. 17/38]), kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. Jedenfalls ist ein höherer leidensbedingter Abzug, insbesondere der von der Beschwerdeführerin verlangte Abzug von 20 % (vgl. Urk. 8 S. 6 sowie BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen), keinesfalls angebracht, da sie noch jung ist, den Schweizer Pass besitzt und bereits über grosse Berufserfahrung im Gesundheitswesen verfügt, weshalb sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne physische Einschränkungen nicht besonders - über das bereits berücksichtigte Ausmass hinaus - benachteiligt sein sollte. Ausgehend von dem nach einem leidensbedingten Abzug von 10 % verbleibenden Invalideneinkommen von Fr. 24'337.30 resultiert - gemessen am Valideneinkommen - bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 22'222.30 eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 47,7 % sowie ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet 26 % (47,7 % mal 55 %).
6.3     Gemäss Bericht vom 12. September 2006 zur Abklärung der Beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme in der Haushalttätigkeit zu 20 % eingeschränkt (vgl. Urk. 17/35). Entgegen ihrer Ansicht sind keine Gründe ersichtlich, am Ergebnis dieser Abklärung zu zweifeln. Der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich ist in der Regel geringer als derjenige im Erwerbsbereich, da im Haushalt hauptsächlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten sind und es den Versicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen (vgl. BGE 133 V 504 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich, dass der Ehemann bereits in erheblichem Ausmass bei der Haushaltarbeit mithalf, als die Beschwerdeführerin noch gesund war (vgl. Urk. 17/35 S. 4 f.). Diese bereits früher gelebte Rollenverteilung und Mitarbeit des Ehegatten im Haushalt ist ihr anzurechnen. Sodann ergibt sich aus dem aktuellen Bericht vom 27. April 2007 von Dr. H.___, dass die Beschwerdeführerin auch noch nach Erlass der angefochtenen Verfügung - und mithin nach einer möglichen leichten Verschlechterung des Beschwerdebildes (vgl. Urk. 17/48 S. 1) - gemäss Ansicht der Fachärztin bei der Erledigung der Haushaltarbeiten nicht wesentlich beeinträchtigt war (vgl. Urk. 9/3 S. 3). Unter diesen Umständen ist von einer Einschränkung im Haushalt gemäss Abklärungsbericht von 20 % und einem Teilinvaliditätsgrad von 9 % (20 % mal 45 %) auszugehen.
6.4     Dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 9 % steht ein solcher von 26 % im Erwerbsbereich gegenüber. Dies ergibt zusammen einen Gesamtinvaliditätsgrad von 35 %, welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Im Ergebnis besteht die angefochtene Verfügung daher zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.      
7.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 18) sind diese einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2     Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 8 und § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (§ 8 Abs. 1).
         Der in der Honorarnote vom 10. September 2008 (Urk. 20) geltend gemachte Stundenaufwand von 12,4 Stunden scheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ergibt dies einen Betrag von Fr. 2'668.50 (inkl. Mehrwertsteuer). Zusätzlich sind die Kosten für Telefonate und Porti im Umfang von Fr. 33.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen.
         Rechtsanwältin Caterina Nägeli machte in der Honorarnote einen Aufwand von Fr. 574.-- für Fotokopien (574 Kopien à Fr. 1.--) geltend. Allein für den 30. April 2007 werden unter der Bezeichnung "Fotokopien Brief" die Kosten für 388 Fotokopien aufgeführt (vgl. Urk. 20). Ein solcher Aufwand steht offensichtlich nicht im Einklang mit § 8 der Gebührenverordnung, weshalb - unter Berücksichtigung der relevanten Dossierseiten - die Kosten für 250 Fotokopien unter Anrechnung des üblichen Stückpreises pro Fotokopie von Fr. 0.50 zu übernehmen sind (Urteil des EVG in Sachen M. vom 22. Mai 2003, Erw. 6.3); der Aufwand für Fotokopien ist damit auf Fr. 134.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu reduzieren. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin steht demzufolge eine Entschädigung aus der Gerichtskasse von Fr. 2'836.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Caterina Nägeli, Zürich, wird mit Fr. 2'836.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).