Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00397
IV.2007.00397

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1949, seit 1978 in der Schweiz wohnhaft, verheiratet, Mutter zweier volljähriger Kinder, ohne Berufsausbildung, war seit 1989 bei der Stadt Q.___ als Raumpflegerin im Teilzeitpensum angestellt. Am 27. Oktober 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/13). Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen (Urk. 8/18-22) erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 9. Januar 2006 die Verfügung, mit welcher sie das Leistungsbegehren abwies (Urk. 8/23). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Januar 2006 Einsprache mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 8/24).
Im Einspracheverfahren tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 8/28, Urk. 8/30). Des weiteren führte sie bei der Versicherten eine Haushaltabklärung durch (Urk. 8/34). Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2007 hiess die IV-Stelle die Einsprache in dem Sinne gut, als sie ab Januar 2007 den Anspruch auf eine Viertelsrente bejahte (Urk. 8/38 = Urk. 2). Die effektive Zusprechung der Viertelsrente erfolgte mit Verfügung vom gleichen Tag (Urk. 8/41).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1). Am 4. Juni 2007 reichte die IV-Stelle die Beschwerdeantwort ein. Sie beantragte im Sinne einer reformatio in peius die Aufhebung der zugesprochenen Viertelsrente (Urk. 7). Am 16. Oktober 2007 wurde der Versicherten Gelegenheit gegeben, um sich zu einer möglichen reformatio in peius Stellung zu äussern und um gegebenenfalls die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 19). Am 8. Januar 2008 beantragte die Versicherte neu die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 22). Am 6. März 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, nachdem die IV-Stelle zur Eingabe der Versicherten vom 8. Januar 2008 keine Stellung genommen hatte (Urk. 25).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 5. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die bei der Beurteilung des Rentenanspruchs von teilerwerbstätigen Personen zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). darauf ist zu verweisen.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).

2.      
2.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei nicht mehr möglich. Ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Sie habe deswegen auch ihre bisherige Stelle verloren. Mit einer Besserung des Zustandes könne nicht gerechnet werden. Hinzu komme, dass sie als Folge eines Geburtsleidens unter Schwindelanfällen und einem Tinnitus leide. Die Auswirkungen dieses Leidensaspekts habe die Beschwerdegegnerin nicht mitberücksichtigt. Insgesamt seien die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Erwerbsfähigkeit komplex. Dem für den Entscheid massgebenden Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals R.___ mangle es an einer genügenden Beurteilung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit. Der langjährige Hausarzt Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, habe sich angesichts der Komplexität des Leidens ausserstande gefühlt, eine entsprechende Beurteilung vorzunehmen. Da es an einer rechtsgenüglichen Beurteilung von Arbeits- und Erwerbsfähigkeit fehle, müsse dies noch nachgeholt werden. Die gesundheitliche Beeinträchtigung im Haushalt sei ebenfalls zu wenig gewichtet worden. Bereits im Zeitpunkt der Durchführung der Abklärung im November 2006 habe die Beschwerdeführerin nur noch einige leichte Haushalttätigkeiten selber ausführen können, das heisst für diese wenigen Arbeiten benötige sie jeweils den ganzen Tag. Insgesamt bewirke diese Verlangsamung eine Einschränkung von mindestens 75 % (Urk. 1, Urk. 22 S. 3 ff. Ziff. 2 ff.).
2.2     Die Beschwerdegegnerin führte aus, aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen ergebe sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Pensum von 50 % zu leisten vermöchte. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen lediglich in einem Pensum von 31 % erwerbstätig gewesen sei und dies bei guter Gesundheit auch geblieben wäre, ergebe sich tatsächlich keine Erwerbseinbusse. Für den Haushaltsbereich sei eine Einschränkung im Ausmass von 41 % ermittelt worden. Die Feststellungen im Bericht über die Haushaltabklärung seien plausibel und nachvollziehbar und stünden nicht im Widerspruch zu den medizinischen Beurteilungen. Gewichtet betrage die Einschränkung im Haushalt somit 28,3 %. Der Antrag auf Aufhebung der Rente gründe auf einer fehlerhaften Ermittlung des Invaliditätsgrades. Fälschlicherweise sei im Einspracheverfahren das Valideneinkommen bezogen auf ein Vollzeitpensum errechnet worden (vgl. Urk. 2 S. 4), obschon die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit unbestrittenermassen lediglich im Umfang von 31 % ausserhäuslich tätig wäre. Korrekterweise betrage das Valideneinkommen somit Fr. 14'582.40 und nicht Fr. 47'040.--. Verglichen mit dem Invalideneinkommen im Umfang von 19'628.-- ergebe sich für den Erwerbsbereich keine Einschränkung. Der somit allein massgebende Teilinvaliditätsgrad von 28,3 % vermittle keinen Anspruch auf eine Rente (Urk. 7 S. 2 Ziff. 4 f.).

3.       Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige einzustufen ist. Unbestritten geblieben ist ferner die Gewichtung von Erwerbstätigkeit (31 %) und Haushalttätigkeit (69 %; vgl. Urk. 8/34 S. 2 Ziff. 2.5). Zutreffend weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, im angefochtenen Einspracheentscheid sei das Valideneinkommen bezogen auf eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit und nicht entsprechend dem Anteil im Erwerbsbereich zur Berechnung des Invaliditätsgrades einbezogen worden (vgl. Urk. 2 S. 4). Dies ist ein offensichtliches Versehen und zu korrigieren. Nähere Ausführungen hierzu sind aber entbehrlich. Nachstehender Erwägung 5 lässt sich entnehmen, dass zwecks rechtsgenüglicher Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit weitere medizinische Abklärungen notwendig sind.

4.
4.1     Betreffend die Haushaltsabklärung monierte die Beschwerdeführerin, es sei dem Umstand zu wenig Rechnung getragen worden, dass sie die Haushaltsarbeiten nur etappenweise ausführen könne. Für die Führung des Zweipersonenhaushalts benötige sie den ganzen Tag, obschon etliche Arbeiten von Dritten erledigt würden, beispielsweise das Reinigen der Fenster, gründliches Staubsaugen, Wechseln der Bettwäsche (Urk. 22 S. 6 f. Ziff. 3.5).
         Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Arbeiten im Haushalt in Etappen erledigen muss. Dass sie für das tägliche Haushaltspensum aber zwingend jeweils den ganzen Tag benötigt, lässt sich aus dem Bericht über die Haushaltabklärung nicht folgern, zumal die Beschwerdeführerin nicht näher ausführte, für welche Tätigkeiten sie überdurchschnittlich viel Zeit aufwenden muss. Im Übrigen lässt sich dem Abklärungsbericht entnehmen, sie sei weiterhin für den Haushalt verantwortlich und führe praktisch alle Arbeiten selber aus. Die Schwiegertochter und die Söhne würden sich um diejenigen Arbeiten kümmern, die sie wegen ihrer Knie und wegen dem Rücken nicht mehr selber ausführen könne (Urk. 8/34 S. 4 Ziff. 6).
         Dies deutet nicht darauf hin, dass sie mit den anfallenden Haushaltarbeiten überfordert ist. Zwar gab die Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung zu bedenken, dass sie viele Tätigkeiten deshalb ausführen könne, weil sie sich Zeit lasse und in Etappen arbeite. Jedoch gab die Beschwerdeführerin gleichzeitig auch an, dass sie mit den Haushaltsarbeiten keine Eile habe (vgl. Urk. 8/34 S. 5 Ziff. 6.3). Damit steht fest, dass sie sich bei den Haushaltsarbeiten bewusst viel Zeit lässt.
         Dass hinsichtlich der einzelnen Aufgaben im Haushaltsbereich eine höhere als die tatsächlich ermittelte Einschränkung besteht, ist nicht ausgewiesen. Konkrete Beanstandungen erfolgten keine. Die vorgenommene Gewichtung erweist sich angesichts der von der Beschwerdeführerin bei der Abklärung geschilderten Beeinträchtigungen und unter Berücksichtung der zumutbaren Mithilfe Dritter (Familienangehöriger) als realistisch (Urk. 8/34 S. 4 ff. Ziff. 6.1-7). Es ist demnach von der ermittelten Beeinträchtigung von 41 % auszugehen. Entsprechend dem Haushaltanteil von 69 % gewichtet ergibt sich ein anteiliger Invaliditätsgrad von 28,3 % (vgl. Urk. 8/34 S. 6 Ziff. 8).

5.
5.1     Dem Bericht der Ärzte der Rheumaklinik des Kantonsspitals R.___ vom 8. Juli 2004 zu Handen des Hausarztes Dr. A.___ lässt sich entnehmen, aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Es bestehe insbesondere keine Einschränkung in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Putzfrau (Urk. 8/19/14).
         Dem späteren Bericht der Klinik vom 10. April 2006 zu Handen der Beschwerdegegnerin lässt sich entnehmen, die Physiotherapie habe bei der Beschwerdeführerin zu einer Zunahme der Beschwerden geführt. Es sei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden, dass sie sich zwecks Neubeurteilung in zwei Monaten beim Hausarzt melde. Bis Ende Mai 2006 könne von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Bei der Neubeurteilung durch den Hausarzt sei eine Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 25 % bis 50 % realistisch. Aufgrund der vornehmlich rheumatologischen Erkrankung empfehle sich eine Teilberentung der Beschwerdeführerin. Im Verlauf sei erneut mit auftretenden Schmerzen zu rechnen, die eine Wiederholung von Infiltrationen oder gar ein operatives Vorgehen erforderlich machten. Limitierend wirke sich des Weiteren die Varusgonarthrose und die Periarthropathia humero-scapularis (PHS) an der rechten Schulter aus. Des Weiteren bestehe ein ungerichteter Schwindel, der auf eine venöse Malformation cerebellär links mit Alteration des VIII. Hirnnervs zurückgeführt werden könne (Urk. 8/28/7).
         Die nämlichen Angaben finden sich auch im Bericht der Klinik zu Handen von Dr. A.___ vom 23. Mai 2006 (vgl. Urk. 8/30/6 f.).
5.2     Der Hausarzt Dr. A.___ führte am 15. November 2005 zu Handen der IV-Stelle aus, aus rein rheumatologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin weiterhin teilzeitlich als Reinigerin tätig sein. Es bestünden zusätzlich Beschwerden, welche offenbar durch eine venöse Malformation cerebellär links hervorgerufen würden. Ein Eingriff bezüglich der venösen Malformation sei zur Zeit nicht vorgesehen (Urk. 8/19/6).
         Am 26. Januar 2006 teilte Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin mit, es sei zu einer Zunahme der Rückenbeschwerden gekommen. Die Schmerzen strahlten in den rechten Unterschenkel aus (Urk. 8/27).
         Am 21. Juni 2006 führte Dr. A.___ aus, er habe die Beschwerdeführerin im Mai 2006 das letzte Mal gesehen. An der Situation habe sich nichts geändert (Urk. 8/30/8). Dem Schreiben legte er den Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals R.___ vom 23. Mai 2006 bei (vgl. vorstehende Erw. 5.1).
5.3     Zu Recht machte die Beschwerdegegnerin geltend, den Berichten der Rheumaklinik des Kantonsspitals R.___ lasse sich keine rechtsgenügliche Beurteilung der erwerblichen Leistungsfähigkeit entnehmen. Im Bericht aus dem Jahr 2004 war für die bisherige Tätigkeit noch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden. Nach einer Verschlechterung kamen die Ärzte der Rheumaklinik des Kantonsspitals R.___ 2006 zum Schluss, es bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit zwischen 25 % und 50 %.
         Unklar ist, worauf sich die ohnehin ungenaue Schätzung bezieht, ob auf die bisherige Tätigkeit oder auf eine dem Leiden gegebenenfalls besser angepasste. Hinzu kommt, dass sich die Beurteilung offensichtlich nur auf die rheumatologische Leidenskomponente (Rückenleiden, Kniebeschwerden) bezieht. Inwiefern die Schwindelbeschwerden die erwerbliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, ist offen. Dazu enthalten die Berichte der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur keine Angaben.
         Gleich verhält es sich mit den Beurteilungen von Dr. A.___. Auch sie lassen keinen rechtsgenüglichen Rückschluss zu, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin zumutbarerweise noch in der Lage wäre, ihre bisherige oder gegebenenfalls eine besser angepasste Tätigkeit auszuüben. Fest steht aufgrund der Berichte von Dr. A.___ immerhin, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren unter rezidivierenden Schwindelattacken leidet, welche offenbar eine neurologische Ursache haben (vgl. Urk. 8/19/7). Zu den Auswirkungen dieser Beschwerden auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit äusserte sich Dr. A.___ aber nicht näher.
         Die bisherige medizinische Abklärung lässt keine abschliessende Beurteilung zu, über welche erwerbliche Leistungsfähigkeit die Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht noch verfügt, obschon der Frage erhebliche Bedeutung zukommt. Ausgehend von der Einschränkung im Haushaltsbereich von 28,3 % vermöchte bereits eine Einschränkung von 11,7 % im Erwerbsbereich einen Rentenanspruch zu begründen. Die noch erforderlichen Abklärungen sind daher vorzunehmen. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).