Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Landolf
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügungen vom 26. September 2006 (Urk. 12/95) und 21. März 2007 (Urk. 12/115-116) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, L.___ vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Juli 2004 eine Viertelsrente und anschliessend gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 79 % eine ganze Invalidenrente zu. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Am 5. September 2006 hatte die Versicherte der IV-Stelle mitgeteilt, sie habe am 1. September 2006 eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 40 % angetreten (Urk. 12/94). Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2006 (Urk. 12/103) stellte die IV-Stelle die Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht und erliess am 28. Februar 2007 die entsprechende Verfügung, mit welcher die Rente mit Wirkung ab dem 1. April 2007 dementsprechend herabgesetzt wurde (Urk. 2 = Urk. 12/108).
2. Mit Eingabe vom 13. März 2007 erhob L.___ gegen diese Verfügung Beschwerde und machte geltend, sie habe ihr Arbeitspensum auf den 1. Februar 2007 aus gesundheitlichen Gründen auf 35 % herabsetzen müssen, weshalb ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zustehe (Urk. 1). Mit Zuschrift und Vollmacht vom 3. Mai 2007 hat sich Rechtsanwältin Katarina Landolf als Rechtsvertreterin der Versicherten ausgewiesen (Urk. 8 und 9) und um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht. In der Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2007 (Urk. 11) schloss die IV-Stelle auf Gutheissung der Beschwerde. Demnach erweist sich die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als hinfällig.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
Wird der Erlass eines neuen Entscheides lediglich in Aussicht gestellt, so liegt seitens der Verwaltung ein Antrag vor, wie zu entscheiden sei. Eine Erledigung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit fällt ausser Betracht. Vielmehr ist materiell in der Sache zu entscheiden.
2.
2.1 Der Rentenzusprache gemäss Verfügung vom 26. September 2006 (Urk. 12/95) und 21. März 2007 (Urk. 12/115-116) lagen ein Valideneinkommen von Fr. 94'536.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 19'890.40 zugrunde (Urk. 12/89/2). Nachdem die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2006 versuchsweise eine neue Arbeitsstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % angetreten hat (Urk. 12/96/1-7), ermittelte die Beschwerdegegnerin, ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 78'149.-- und einem nunmehr neuen Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 31'259.60 bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 46'889.40 einen Invaliditätsgrad von 60 %, weshalb nur noch ein Anspruch auf eine Dreiviertelrente gegeben sei (vgl. Vorbescheid vom 14. Dezember 2006; Urk. 12/100). Da das Valideneinkommen fälschlicherweise zu tief angesetzt worden war (Urk. 12/101), erliess die Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2006 einen neuen Vorbescheid (Urk. 12/102-103). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 95'481.36, einem Invalideneinkommen von Fr. 31'259.60 resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 64'221.76 und damit ein Invaliditätsgrad von 67 %, womit ebenfalls ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestand. Dementsprechend verfügte die IV-Stelle am 28. Februar 2007 die Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertelsrente ab 1. April 2007.
2.2 Mit E-Maileingabe vom 24. Februar 2007 hatte die Versicherte der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, sie habe ihr Arbeitspensum per 1. Februar 2007 aus gesundheitlichen Gründen auf 35 % reduzieren müssen (Urk. 12/109/1-4).
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus (Urk. 11 S. 2), auf Grund des reduzierten Pensums von 40 auf 35 % betrage das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin ab Februar 2007 noch Fr. 27'489.--. Als Einbusse resultiere bei einem (teuerungsgepassten) Valideneinkommen von Fr. 97'400.53 ein Betrag von Fr. 69'911.53, welcher einem Invaliditätsgrad von gerundet 72 % entspreche. Gestützt darauf beantragt die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde.
Da die IV-Stelle nun ebenfalls davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ununterbrochen auch nach dem 1. April 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, liegen übereinstimmende Parteianträge vor (Urk. 1). Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.
3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Ausgangsgemäss sind die Kosten im Betrag von Fr. 300.-- der Beschwerde-gegnerin aufzuerlegen, und sie ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Februar 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. April 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Katharina Landolf
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).