Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00399
IV.2007.00399

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 24. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Christina Guggisberg
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1971, erlitt 1980 bei einem Unfall ein Schädelhirntrauma und leidet seither an einer Zerebralparese mit linksbetonter Hemiparese und athetotisch-ataktischer Bewegungsstörung sowie einem posttraumatischen psychoorganischen Syndrom (Urk. 8/141/2 S. 1 Ziff. 2). Er meldete sich am 22. September 1981 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Beiträge für hilflose Minderjährige) an (Urk. 8/4). Nachdem der Abklärungsdienst der Invalidenversicherungskommission des Kantons Zürich eine Abklärung vor Ort und Stelle getroffen (Urk. 8/5) und einen Arztbericht eingeholt hatte (Urk. 8/1), wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 23. März 1982 ein Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige mittleren Grades ab 1. September 1980 bis 30. April 1984 zugesprochen (Urk. 8/8). In der Folge wurden dem Versicherten diverse pädagogisch-therapeutische und sonderschulische Massnahmen zugesprochen. In den darauf folgenden Jahren folgten weitere Abklärungen der Pflegebedürftigkeit durch den Abklärungsdienst (Abklärung vom 2. November 1984, Urk. 8/24; Abklärung vom 31. Oktober 1986, Urk. 8/32; Abklärung vom 3. Oktober 1989, Urk. 8/63; Abklärung vom 16. Oktober 1991, Urk. 8/95) und es wurden weitere Arztberichte eingeholt (Urk. 8/80, Urk. 8/93, Urk. 8/102, Urk. 8/129). Gestützt darauf wurde die Gewährung der Pflegebeiträge jeweils verlängert (Verfügung vom 20. November 1984, Urk. 8/25; Verfügung vom 2. Februar 1987, Urk. 8/37; Wiedererwägungsverfügung vom 29. Juni 1987, Urk. 8/42; Verfügung vom 2. November 1989, Urk. 8/68; Mitteilung vom 5. November 1990, Urk. 8/85; Mitteilung vom 31. Oktober 1991, Urk. 8/99, Mitteilung vom 17. September 1993, Urk. 8/108; Verfügung vom 7. April 1997, Urk. 8/125; Mitteilung vom 16. Juni 2000, Urk. 8/131). Seit 1. August 1989 bezieht der Versicherte zudem eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/72, Urk. 8/75, Urk. 8/118, Urk. 8/125, Urk. 8/131, Urk. 8/145).
1.2         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Rahmen einer Revision der Hilflosenentschädigung wiederum einen Arztbericht betreffend die Hilflosigkeit des Versicherten beigezogen (Urk. 8/141/1-3) und am 19. September 2006 eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort durchgeführt hatte (Urk. 8/142), teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2006 mit, dass die Hilflosenentschädigung auf Ende des Monats aufgehoben werde, der dem Datum der Zustellung der Verfügung folge (Urk. 8/146). Dagegen erhob der Versicherte am 31. Januar 2007 Einwände (Urk. 8/147). Mit Verfügung vom 12. Februar 2007 wurde sodann die Hilflosenentschädigung auf Ende des Monats aufgehoben, der dem Datum der Zustellung der Verfügung folgte (Urk. 8/152 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. März 2007 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung im bisherigen Umfang (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 15. Mai 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1        Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:         ·        Ankleiden, Auskleiden; ·        Aufstehen, Absitzen, Abliegen;    ·        Essen; ·        Körperpflege; ·        Verrichtung der Notdurft;     ·        Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97         Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
2.2     Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
2.3     Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
         Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
2.4     Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2.5     Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
         Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
         Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
         Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3).
         Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3 und 5).
         Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 Erw. 6.2).
         Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 Erw. 9).
         Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 Erw. 5.3.2).
2.6     Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).
2.7     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 Erw. 11.1.1 mit Hinweisen).
2.8     Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungsbericht im Haushalt ein geeignetes Mittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Person dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81). Diese Rechtsprechung gilt entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 Erw. 11.1.1).

3.      
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Hilflosenentschädigung mittleren Grades des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben wurde, und damit insbesondere, ob der Beschwerdeführer dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist und ob er bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.2, Urk. 8/149).
3.2     Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen für eine Revision der Hilflosenentschädigung am 24. Juni 2006 an, er benötige regelmässig in erheblicher Weise der Hilfe Dritter bei der Körperpflege, der Verrichtung der Notdurft sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte (Urk. 8/140 S. 2 Ziff. 3).
3.3     Dem Bericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Juli 2006 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Zerebralparese nach einem Schädelhirntrauma am 28. Februar 1980, mit linksbetonter Hemiparese, einer athetotisch-ataktischen Bewegungsstörung, einem Strabismus sowie einem posttraumatischen organischen Psychosyndrom leidet (Urk. 8/141/2 S. 1 Ziff. 2). Dr. B.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei in der Lage selbständig zu wohnen mit Unterstützung bei der Haushaltführung. Vor allem das posttraumatische Psychosyndrom mit Wesenveränderung führe dazu, dass der Beschwerdeführer ziemlich ungepflegt wirke, ohne dies selbst wahrzunehmen (Urk. 8/141/2 S. 2 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer bedürfe regelmässiger Hilfe bei der Haushaltführung, was durch die lokale Spitexorganisation seit längerem gewährleistet sei. Es wäre auch eine gewisse Hilfestellung bei der Körperpflege sowie ein Anhalten und eine Anleitung in Bezug auf Hygiene und Erscheinungsbild wünschenswert. Dabei lasse sich der Beschwerdeführer aber nicht dreinreden und sei unter Inkaufnahme gewisser Mängel selbständig (Urk. 8/141/2 S. 2 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 8/141/2 S. 2 Ziff. 7). Im Beiblatt betreffend Hilflosigkeit präzisierte Dr. B.___ am 4. August 2006, der Beschwerdeführer benötige im Bereich Körperpflege und Waschen in der Teilfunktion Rasieren regelmässige und erhebliche Hilfe; eine Rasur sei wegen des Tremors unmöglich (Urk. 8/141/3 S. 2 Ziff. 4). Sodann benötige der Beschwerdeführer lebenspraktische Begleitung im Sinne von Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten; die Spitex erledige einmal pro Woche alle Hausarbeiten (Urk. 8/141/3 S. 3 Ziff. 9).
3.4     Am 19. September 2006 führte eine Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin eine Abklärung der Hilflosigkeit beim Beschwerdeführer zu Hause durch (Urk. 8/142). Die Abklärungsperson hielt fest, der Bereich Essen sei bisher angerechnet worden. Nunmehr sei der Versicherte jedoch selbständig und weder regelmässig noch erheblich eingeschränkt in der Nahrungsaufnahme. Bezüglich der Körperpflege habe der Beschwerdeführer erklärt, dass diese mehr Zeit beanspruche als bei „Gesunden“; er mache aber alles selber. Die Rasur bereite ihm Mühe, werde aber selbständig ausgeführt. Einmal im Monat besuche er die Podologin. In diesem Bereich seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, da der Beschwerdeführer fähig sei, die gesamte Körperpflege selbständig auszuführen. Er bedürfe auch keiner Anleitung in diesem Bereich. Die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, wurde von der Abklärungsperson verneint. Der Beschwerdeführer wohne selbständig. Die Spitex übernehme stellvertretend während etwa zwei Stunden pro Woche die Reinigungsarbeiten. Die Mutter des Beschwerdeführers hole die schmutzige Wäsche wöchentlich ab und reinige diese. Die Mutter erledige die Steuerrechnung und bezahle die Versicherungsrechnungen. Der Beschwerdeführer habe bisher eine Hilflosenentschädigung bezogen. Heute sei in keinem Bereich mehr eine Hilflosigkeit ausgewiesen (Urk. 8/142 S. 2f.).
3.5     Dem Bericht des Sozialamts der Gemeinde C.___ vom 23. Februar 2007 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung in verschiedenen Bereichen der Lebensführung Unterstützung benötige, so sei ein regelmässiger Besuch bei der Pedicure sowie Unterstützung beim Schneiden der Fingernägel erforderlich. Der Beschwerdeführer habe Probleme beim Zähneputzen und Schwierigkeiten beim Verrichten der Notdurft, wenn er nicht zu Hause sei, sowie Probleme beim Zerkleinern der Nahrung. Er benötige auch Unterstützung bei der Haushaltführung und es bestehe eine Überforderung beim Besorgen der Wäsche. Der Beschwerdeführer bedürfe auch der Unterstützung im Kontakt mit der Umwelt (Begleitung bei Behördengängen und zu Versicherungen) sowie bei der Regelung seiner administrativen und finanziellen Belange (Urk. 3/3).

4.
4.1     Vorerst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Die lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens umfasst die Hilfe bei der Tagesstrukturierung, der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.) sowie die Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle (Rz 8050 KSIH).
4.2     Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, er könne zwar alleine wohnen, brauche hingegen für diverse Verrichtungen wie Haushaltführung und Wäschewaschen Unterstützung. Auch bei lebenspraktischen Verrichtungen, wie der Einhaltung von Hygiene und der Pflege des äusseren Erscheinungsbildes sei er dauernd auf Hilfe angewiesen. Das psychoorganische Syndrom führe zu Vernachlässigungen der persönlichen Hygiene, des äusseren Erscheinungsbildes und des Haushalts (Urk. 1 S. 3).
         Im Abklärungsbericht wurde die Frage, ob der Beschwerdeführer regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, ohne weitere Begründung verneint, obwohl ausgeführt wurde, dass die Spitex stellvertretend für den Beschwerdeführer einmal pro Woche während etwa zwei Stunden Reinigungsarbeiten durchführe und die Mutter des Beschwerdeführers wöchentlich die schmutzige Wäsche abhole und diese reinige. Hierzu ist anzufügen, dass nach der Rechtsprechung (BGE 133 V 467 Erw. 10.2) im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen ist. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist. Es ergibt sich denn auch aufgrund der medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer nur mit Unterstützung in der Haushaltführung in der Lage ist, selbständig zu wohnen. Dr. B.___ hatte in seinem Bericht vom 8. Juli 2006 festgehalten, der Beschwerdeführer bedürfe regelmässiger Hilfe bei der Haushaltführung, was durch die lokale Spitexorganisation seit längerem gewährleistet sei. Es wäre auch eine gewisse Hilfestellung bei der Körperpflege sowie ein Anhalten und eine Anleitung in Bezug auf Hygiene und Erscheinungsbild wünschenswert (Urk. 8/141/2 S. 2f. Ziff. 3 und 5). Der Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 8/141/2 S. 2 Ziff. 7; Urk. 8/141/3 S. 3 Ziff. 9). Damit überein stimmen auch die Ausführungen des Sozialamtes der Gemeinde C.___, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich der Haushaltführung und dem Besorgen der Wäsche Unterstützung benötige (Urk. 3/3 S. 1f. Ziff.6 und 7).
         Der Bericht von Dr. B.___ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Er leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet und nachvollziehbar (BGE 125 V 351). Zudem ist den ärztlichen Feststellungen hinsichtlich der lebenspraktischen Begleitung der Vorrang einzuräumen gegenüber der Abklärung der Hilflosigkeit durch die Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend Erw. 2.8). Schliesslich wurde der Abklärungsbericht entgegen den Vorschriften von Rz 8132 und 8144 KSIH (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) nicht vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) visiert.
         Damit steht aufgrund der medizinischen Akten fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Haushaltführung und der Wäsche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens. Diese während zwei Stunden pro Woche von der Spitex ausgeführte lebenspraktische Begleitung gilt denn auch als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV, da sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 Erw. 6.2). Damit kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Ernährung und Hygiene sowie der Erledigung administrativer Tätigkeiten auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, denn diese ist bereits durch die benötigte Hilfe bei der Haushaltführung ausgewiesen.
4.3     Der Beschwerdeführer verlangt beschwerdeweise die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung im bisherigen Umfang, mithin aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades. Dafür wäre jedoch erforderlich, dass der Beschwerdeführer neben der benötigten lebenspraktischen Begleitung in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen wäre. Abgesehen von der geltend gemachten lebenspraktischen Begleitung lässt sich der Begründung des Beschwerdeführers jedoch nicht substanziiert entnehmen, in welchen Lebensbereichen eine derartige Einschränkung bestehen soll. Vielmehr wird geltend gemacht, der Gesundheitszustand sei stationär, weshalb sich bei den medizinischen Gegebenheiten keine Veränderungen ergeben hätten.
         Die Frage, ob sich an der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers etwas verändert hat, beurteilt sich durch einen Vergleich des Zustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt, in welchem letztmals eine materielle Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung durchgeführt worden war mit dem Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2007 (Urk. 2; BGE 133 V 108 Erw. 5.4, BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3; vgl. vorstehend Erw. 2.6). Vergleichsbasis bildet deshalb der Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Abklärung vom 16. Oktober 1991 (Urk. 8/95) worin auf die Abklärung vom 3. Oktober 1989 (Urk. 8/63), verwiesen wird.
4.4     Dem Abklärungsbericht vom 3. Oktober 1989 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals im Bereich Essen und bei der Körperpflege sowie bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war (Urk. 8/63 S. 1). Nach dem aktuellen Abklärungsbericht vom 21. September 2006 ist in keinem der Bereiche mehr eine Hilflosigkeit ausgewiesen (Urk. 8/142 S. 4). Der Versicherte selbst erachtet eine Hilfestellung bei der Körperpflege, der Verrichtung der Notdurft sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte als erforderlich (Urk. 8/140 S. 2). Dr. B.___ hingegen bejahte bei seiner Beurteilung der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers lediglich im Bereich Körperpflege Rasieren aufgrund des Tremors eine Hilflosigkeit.
         Dieser Einschätzung kommt wie vorstehend unter Erw. 4.2 ausgeführt volle Beweiskraft zu; dies im Gegensatz zur eigenen Einschätzung des Beschwerdeführers, die die ärztliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Der Beschwerde sind sodann keinerlei Einwände gegen die Einschätzung von Dr. B.___ zu entnehmen (vgl. Urk. 1). Demnach muss es mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer lediglich im Bereich Körperpflege hilflos ist, sein Bewenden haben. Damit ist jedoch ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades nicht ausgewiesen, da hierfür ein regelmässiger Bedarf an Hilfeleistung in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen erforderlich wäre.
         Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer, der dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist, einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung basierend auf einer Hilflosigkeit leichten Grades, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und auf Fr. 1'300.-- festgelegt.
         Die Verfahrenskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 700.-- sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Februar 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung basierend auf einer Hilflosigkeit leichten Grades hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).