Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00401
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IV.2007.00401
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 29. Mai 2008
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___ wurde 1967 in A.___ geboren und kam 1974 als Pflegekind in die Schweiz. Wegen einer vermutlich seit dem Säuglingsalter bestehenden Lähmung beider Beine (Poliomyelitis) meldete sie ihr damaliger Pflege- und heutiger Adoptivvater am 15. September 1979 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). Nachdem Leistungsansprüche wegen Nichterfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen vorerst abgelehnt wurden (vgl. Verfügung vom 4. Januar 1980, Urk. 10/12), erhielt G.___, da sie aufgrund der Adoption durch ihre Pflegeeltern Schweizer Bürgerin geworden war (vgl. Beschluss des Bezirksrates B.___ vom 29. Dezember 1982, Urk. 10/16), ab 1983 diverse Leistungen zugesprochen (vgl. Leistungsblatt, Urk. 10/13). Unter anderem übernahm die Invalidenversicherung die Kosten für eine zweijährige Bürolehre zuzüglich einjährigem Vorbereitungskurs, dauernd von 1985 bis 1988 (Urk. 10/31/5). Diese Ausbildung schloss die Versicherte erfolgreich ab (vgl. Fähigkeitsausweis vom 6. Oktober 1988, Urk. 10/53/1). In der Folge war sie als Büroangestellte tätig.
1.2 Am 27. November 1997 stellte G.___ den Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente (Urk. 10/82). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arbeitgeberberichte der C.___ vom 16. Dezember 1997 (Urk. 10/86) und der D.___ vom 19. Dezember 1997 (Urk. 10/88) ein und erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse E.___ nach den von dieser erbrachten Leistungen (Urk. 10/87). Ausserdem holte sie die Arztberichte von Dr. med. F.___, Oberarzt des Krankenheimes H.___, vom 24. Dezember 1997 (Urk. 10/89, Urk 10/90/1-2) und von Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 8. Januar 1998 (Urk. 10/90/3-7) ein. Am 22. April 1998 sprach die IV-Stelle G.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1996 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 10/98). Per 11. Mai 1999 wurde die Versicherte bei der J.___ AG als Sachbearbeiterin IT zu einem Pensum von 100 % angestellt (Urk. 10/112). Da sie mit dieser Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte, hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 28. September 1999 auf (Urk. 10/117).
1.3 Am 20. Juli 2001 heiratete G.___ (Urk. 10/126). Am 27. Juni 2005 teilte sie der IV-Stelle mit, seit einigen Monaten leide sie unter zunehmenden Schmerzen, weshalb sie sich wieder bei Dr. F.___ in ärztlicher Behandlung befinde. Sie ersuche somit darum, ihr erneut eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 10/135). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. F.___ vom 21. Juli 2005 (Urk. 10/137) und vom 14. Februar 2006 (Urk. 10/146) sowie die Arbeitgeberberichte der J.___ AG vom 27. Juli 2005 (Urk. 10/138) und der K.___ AG vom 21. Oktober 2005 (Urk. 10/141) und vom 4. April 2006 (Urk. 10/152) ein. Am 11. September 2005 gebar G.___ den Sohn L.___ (Urk. 10/157). Am 24. Januar 2006 löste die K.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten wegen einer internen Umstrukturierung des Unternehmens nach Ablauf der aufgrund des Mutterschutzes bestehenden gesetzlichen Sperrfrist per 31. März 2006 auf (Urk. 10/145). Am 1. April 2006 trat G.___ eine Arbeitsstelle zu einem Pensum von 50 % bei der D.___ an (vgl. Arbeitsvertrag vom 28. März 2006, Urk. 10/155), welche sie jedoch per 4. Mai 2006 wieder aufgab (Urk. 10/179). Die IV-Stelle führte in der Folge eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht vom 9. Mai 2006, Urk. 10/158). Mit Vorbescheid vom 5. September 2006 teilte sie G.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sie bis zur Geburt ihres Sohnes am 11. September 2005 als Vollerwerbstätige zu qualifizieren gewesen und nach diesem Zeitpunkt davon auszugehen sei, dass sie zu 50 % erwerbstätig wäre und sich zu 50 % der Haushaltsführung sowie der Kinderbetreuung widmen würde. Im erwerblichen Bereich sei ihr die Ausübung eines 50%-Pensums vollumfänglich zumutbar, und im Haushalt erleide sie eine Einschränkung von 10 %. Gesamthaft ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 5 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 10/164). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 20. September 2006 (Urk. 10/165) bzw. am 29. September 2006 (Urk. 10/169) diverse Einwände. Die IV-Stelle prüfte diese und wies das Rentenbegehren von G.___ mit Verfügung vom 1. Februar 2007 ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 23. Februar 2007 teilte Dr. med. F.___ der IV-Stelle mit, dass er die Verfügung vom 1. Februar 2007 als falsch erachte und seiner Meinung nach der Versicherten eine Invalidenrente zu gewähren sei (Urk. 1). Am 6. März 2007 äusserten sich sodann die Adoptiveltern von G.___ gegenüber der IV-Stelle zur Verfügung vom 1. Februar 2007 und ersuchten um Gewährung einer ganzen Rente für ihre Tochter (Urk. 10/180). G.___ hielt mit Schreiben vom 7. März 2007 fest, dass die Eingabe von Dr. F.___ als Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2007 zu behandeln sei (Urk. 4), worauf die IV-Stelle die Beschwerde am 13. März 2007 dem hiesigen Gericht überwies (Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 12. Mai 2007 teilte Dr. F.___ mit, dass die Annahme des Gerichts, er vertrete G.___ im vorliegenden Verfahren, unzutreffend sei. Er unterstütze sie lediglich als behandelnder Arzt in der medizinischen Argumentation (Urk. 13). G.___ selbst reichte keine weitere Stellungnahme ein, sondern verwies mit Eingabe vom 15. Juni 2007 (Urk. 16) auf die Schreiben von Dr. F.___ vom 23. Februar 2007 (Urk. 1) und von ihren Adoptiveltern vom 6. März 2007 (Urk. 10/180).
Am 25. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 1. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
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Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2
bis
IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2
bis
IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27
bis
Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2
ter
IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27
bis
IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2
ter
IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 105 V 30 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 110 V 285 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. F.___ vom 21. Juli 2005 (Urk. 10/137) leidet die Beschwerdeführerin unter einer Poliomyelitis spinalis anterior acuta mit einer persistierenden Lähmung im linken Bein/Fuss und im rechten Oberschenkel, im Beckengürtel (Beinverkürzung) sowie im Rumpf (Torsionsskoliose) sowie unter Poliomyelitisspätfolgen/PPS: eingeschränkter muskulärer, neurovegetativer und neuropsychologischer Belastbarkeit wegen Schmerzen im Schultergürtel-, Rücken- und Lumbosakralbereich bei muskulo-skelettärer Dysbalance/Fehl-/Überbelastung. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin von 1995 bis 1997 zu 100 %, vom 1. Januar 1998 bis auf Weiteres zu 50 % (faktisch bis zum Antritt der Vollzeitstelle bei der J.___ AG am 11. Mai 1999, vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 10/138), vom 1. März 2005 bis zum 31. Mai 2005 zu 100 % und seit dem 1. Juni 2005 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Poliomyelitisfolgen/-spätfolgen seien ein nicht heilbares, langsam zunehmendes muskulo-skelettäres, unter Umständen motoneuronal degeneratives Leiden durch stetigen Raubbau an den durch Polio verminderten körperlichen, unter Umständen auch neuropsychologischen Ressourcen bereits durch eine übliche Alltagsbelastung (beruflich/ausserberuflich, Freizeit, persönliche und soziale Kontakte).
2.1.2 Im Verlaufsbericht vom 14. Februar 2006 (Urk. 10/146) gab Dr. F.___ an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär, und hielt im Wesentlichen an seiner Beurteilung fest.
2.1.3 In seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2007 (Urk. 10/177) zur rentenabweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin führte Dr. F.___ aus, die von der Beschwerdegegnerin gemachten Überlegungen zur Arbeitstätigkeit als Familienfrau widersprächen verschiedentlich der vernünftig erkannten Wirklichkeit. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin willkürlich davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nur zu 50 % erwerbstätig wäre. Ausserdem sei die Annahme einer Hilfe bei der Arbeitstätigkeit als Familienfrau durch den Ehemann nicht möglich, da dieser auch minderbelastbar sei. In der Abklärung durch die Beschwerdegegnerin sei auch übersehen worden, dass die quantitativen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin eingeschränkt seien. Die Beschwerdeführerin könne die erwähnten Arbeiten wohl ausführen, sei aber minderbelastbar, wodurch auch im Aufgabenbereich Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt werde. Insgesamt entspreche somit die Beurteilung, welche von einer Einschränkung von lediglich 10 % im Haushalt ausgehe, überhaupt nicht den Tatsachen und sei stossend. Ebenso erweise es sich als stossend, dass die Beschwerdeführerin durch die Geburt ihres Kindes mit der Wegnahme der vorher als berechtigt befundenen halben Invalidenrente bestraft werde. Die Belastung als Familienfrau sei sicher gleich hoch zu gewichten wie diejenige als Büroangestellte. Abschliessend sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin - im Bemühen um Linderung ihrer durch die Beschwerdegegnerin hervorgerufenen finanziellen Not - eine Arbeit als Büroangestellte aufgenommen habe, diese aber wegen einem drastischen Leistungseinbruch wieder habe aufgeben müssen. In diesem Sinne sei die Beschwerdeführerin auch als Büroangestellte bei der gleichzeitigen zusätzlich überlastenden Tätigkeit als Familienfrau zu 100 % arbeitsunfähig.
2.2 Laut dem Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Mai 2006 (Urk. 10/158) hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung am 2. Mai 2006 erklärt, dass sie wieder unter starken Rückenschmerzen und unter grosser Müdigkeit leide. Der am 11. September 2005 geborene Sohn wache nachts nur einmal auf, die Beschwerdeführerin könne aber wegen ihrer Rückenschmerzen kaum schlafen. Den letzten effektiven Arbeitstag habe sie im Februar 2005 gehabt, bis Ende März 2006 sei sie im Mutterschaftsurlaub gewesen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie aus finanziellen Gründen eine 50%-Stelle gesucht und für das Kind einen Krippenplatz organisiert habe. Bei der D.___ habe sie aber nur eine Woche arbeiten können und sei danach krank geschrieben worden. Die Doppelbelastung sei einfach zu gross gewesen. Die Beschwerdeführerin gehe an Krücken oder sitze im Rollstuhl. Um aus dem Haus zu gelangen, müsse sie ihr Kind in den Snuggy auf den Rücken binden, was die Rückenschmerzen noch verstärke. Die Beschwerdeführerin erkläre, dass sie durch den ganzen Aufwand, den sie durch ihre Behinderung mit dem Kind und dem Haushalt habe, an ihre persönlichen Grenzen stosse. Bei guter Gesundheit würde sie zu 50 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Schon aus finanziellen Gründen seien sie und ihr Ehemann auf ein zweites Einkommen angewiesen. Wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit sei das Arbeitsverhältnis mit der D.___ per Mitte Mai 2006 aufgelöst worden. Im Aufgabenbereich Haushalt ermittelte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin folgende Einschränkungen:
Aufgabe:
Anteil:
Einschränkung:
Behinderung:
Haushaltführung 5 % 0 % 0 %
Ernährung 30 % 0 % 0 %
Wohnungspflege 20 % 20 % 4 %
Einkauf 10 % 30 % 3 %
Wäsche, Kleiderpflege 15 % 20 % 3 %
Kinderbetreuung 15 % 0 % 0 %
Verschiedenes 5 % 0 % 0 %
Total 100 % 10 %
3.
3.1 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
Bezüglich des im Vorbescheidverfahrens von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwands, sie wäre im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig (Urk. 10/165), ist darauf hinzuweisen, dass sie sich gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin unstrittig drei Mal dahingehend geäussert hat, dass sie lediglich zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Diese Aussage ist im Sinne der obgenannten Rechtsprechung als Aussage der ersten Stunden höher zu gewichten. Soweit die Beschwerdeführerin sodann auf das Schreiben ihrer Adoptiveltern vom 6. März 2007 (Urk. 16, Urk. 17/3) verweist, ist festzuhalten, dass darin die Meinung zum Ausdruck kommt, dass eine Mutter sich zumindest während den ersten Lebensjahren möglichst nur ihren Kindern widmen und nicht berufstätig sein sollte. Die Kindererziehung sei Knochenarbeit und dürfe nicht noch so nebenbei erledigt werden. Die Adoptiveltern äussern sodann gar die Ansicht, es sei ihrer Tochter eine 100%ige Invalidenrente zu gewähren, da sie nicht dafür bestraft werden dürfe, dass sie ihre Aufgaben als Mutter der beruflichen Tätigkeit vorziehe. Dabei übersehen sie aber, dass die Invalidenversicherung lediglich für gesundheitsbedingte Erwerbsausfälle aufkommt und auch eine gesunde Mutter, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung aufgibt, kein Erwerbseinkommen mehr erzielt. Dass die gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin ein Ausmass angenommen hätten, das die Gewährung einer ganzen Rente rechtfertigen würde, ist denn auch offensichtlich keinesfalls ausgewiesen. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen zwar weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben, sich aber auch intensiv der Kinderbetreuung widmen würde, was umso mehr gilt, als die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits wieder schwanger war und sie mittlerweilen zwei Kinder hat. Übereinstimmend mit ihren Angaben gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang von 50 % erwerbstätig wäre.
3.2 Was die Einschränkung im erwerblichen Bereich anbelangt, so steht aufgrund der Arztberichte von Dr. F.___ vom 21. Juli 2005 (Urk. 10/137) und vom 14. Februar 2006 (Urk. 10/146) fest, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % ihrer angestammten Tätigkeit als Büroangestellte nachgehen kann. Die Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. F.___ in der Stellungnahme vom 23. Februar 2007 (Urk. 1) ist demgegenüber nicht durch seine medizinischen Erkenntnisse begründet, sondern ist im Hinblick darauf erfolgt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin keine Rente zugesprochen hat, was Dr. F.___ offensichtlich als falsch betrachtet. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin durch die Geburt ihres Kindes mit der Wegnahme einer zuvor als berechtigt befundenen halben Invalidenrente bestraft wird, erfolgte die Ausrichtung der halben Invalidenrente doch nicht bis zur Geburt des Kindes im Jahre 2005, sondern sie wurde bereits 1999 aufgehoben. Wie sich aus dem Arbeitgeberbericht der K.___ AG vom 21. Oktober 2005 (Urk. 10/141) ergibt, konnte die Beschwerdeführerin weitgehend ein volles Pensum ausüben. Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit stand vor allem auch im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, wobei es als nachvollziehbar erscheint, dass eine solche angesichts ihrer ausgewiesenermassen vorhandenen Behinderung bei der Beschwerdeführerin vermehrte Beschwerden verursacht. Ohne Berücksichtigung der Schwangerschaft ist mithin die attestierte Arbeitsunfähigkeit als Büroangestellte von 50 % gar eher grosszügig bemessen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, dieses Pensum zu leisten, wodurch sie im erwerblichen Bereich keine Einschränkung erleidet.
3.3 Bezüglich der Einschränkung im Haushalt machte die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren am 29. September 2006 (Urk. 10/169) geltend, im Bereich Ernährung sei sie zu 30 % eingeschränkt, da ihr die Reinigung von Küchenkästchen und Küchenboden nicht zumutbar sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Tätigkeiten ohnehin nicht 30 % der für die Ernährung einzuberechnenden Zeit in Anspruch nehmen, sind sie doch nur sporadisch erforderlich, insbesondere die Reinigung der Küchenkästchen. Ausserdem kann dies - wie im Abklärungsbericht erwähnt - in Etappen durchgeführt werden. Bei der Wohnungspflege ist die Mithilfe des Ehemannes zumutbar, so dass hier die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einschränkung von 50 % ebenfalls als viel zu hoch erscheint. In den Bereichen Einkauf und Wäsche/Kleiderpflege anerkannte die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Einschränkungen von 30 % bzw. 20 %. Bei der Kinderbetreuung erleide sie jedoch eine Einschränkung von 40 %, da der Sohn immer schwerer und aktiver werde, weshalb die Beschwerdeführerin zunehmend Unterstützung, vorerst von ihrem Ehemann und später auch von Drittpersonen benötige.
3.4 Zusammenfassend erscheint die von der Beschwerdegegnerin im Bereich Haushalt ermittelte Einschränkung von 10 % angemessen. Selbst wenn man von der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkung von 31 % ausgeht, ergibt sich ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von gesamthaft 15,5 % (Erwerbstätigkeit: Anteil 50 %, Einschränkung 0 % [0 % von 50 % = 0 % Invalidität]; Haushalt: Anteil 50 %, Einschränkung 31 % [31 % von 50 % = 15,5 % Invalidität]). Dies gälte im Übrigen auch bei der allerdings nicht zutreffenden Annahme, dass die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig wäre, würde der Invaliditätsgrad doch diesfalls gesamthaft nur 36,2 % betragen (Erwerbstätigkeit: Anteil 80 %, Einschränkung 37,5 % [37,5 % von 80 % = 30 % Invalidität]; Haushalt: Anteil 20 %, Einschränkung 31 % [31 % von 20 % = 6,2 % Invalidität]). Die Beschwerdeführerin hat nämlich bei ihrer Berechnung, welche einen Invaliditätsgrad von 43,7 % ergeben hat (vgl. Urk. 10/169), übersehen, dass die Einschränkung im erwerblichen Bereich bezogen auf den Gesamtinvaliditätsgrad lediglich mit 80 % anzurechnen ist und stattdessen die Einschränkung im erwerblichen Bereich von 37,5 % ungekürzt zur Einschränkung im Haushalt, welche sie richtigerweise nur mit 20 % gewichtet hat, hinzugerechnet.
3.5 Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin damit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
4.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).