Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00402
IV.2007.00402

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 30. Januar 2008
in Sachen
B.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1958, arbeitete ab dem Jahr 1990 als Gärtner in der Gärtnerei X.___ (vgl. die Angaben vom 29. Dezember 2003 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 10/11). Am 8. Januar 2003 stürzte er beim Zurückschneiden von Ästen von einer Leiter, fiel auf den Rücken (Unfallmeldung UVG zuhanden der Zürich Versicherungs-Gesellschaft ["Zürich"] vom 13. Januar 2003, Urk. 14/Z1) und erlitt dabei eine Deckplatten-Impressionsfraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 12. Die Erstbehandlung und die Nachkontrollen erfolgten im Spital A.___; ausserdem wurden wegen persistierender Beschwerden in den Kliniken C.___ Magnetresonanztomographien des Schädels und der Halswirbelsäule erstellt, und im Spital D.___ wurden neurologischen Untersuchungen durchgeführt (vgl. den Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 3. Januar 2004 mit Beilagen, Urk. 10/12, den Bericht der neurologischen Klinik des Spitals D.___ vom 22. März 2004, Urk. 10/14, und die medizinischen Unterlagen der "Zürich" in Urk. 10/15 und in Urk. 14/ZM1-10; vgl. auch die ausführlichere Wiedergabe des Sachverhalts im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Oktober 2005, Prozess Nr. IV.2004.00936, Urk. 10/49).
1.2         Nachdem die Gärtnerei X.___ das Arbeitsverhältnis mit B.___ per Ende November 2003 aufgelöst hatte (vgl. das Kündigungsschreiben vom 25. August 2003, Urk. 10/11 S. 6), meldete sich dieser am 11. Dezember 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die bereits erwähnten Angaben des Arbeitgebers und der behandelnden Ärzte ein und sprach dem Versicherten anschliessend mit Verfügung vom 23. August 2004 für die Zeit von Januar bis März 2004 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 10/28). Dieser, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, liess mit Eingabe vom 21. September 2004 Einsprache einreichen (Urk. 10/29), welche die SVA, IV-Stelle, in der Folge mit Entscheid vom 2. Dezember 2004 abwies (Urk. 10/38). B.___ liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2004.00936) und die Anträge auf Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente sowie allenfalls auf Gewährung beruflicher Massnahmen und Arbeitsvermittlung stellen (Urk. 10/43 S. 4-12).
         Die "Zürich" als zuständige Unfallversicherin hatte mit Verfügung vom 20. April 2004 ihre Leistungen für den Unfall vom 8. Januar 2003 mangels relevanter Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden per sofort eingestellt (Urk. 17/Z48), nachdem sie den Versicherten durch Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, konsiliarisch hatte untersuchen lassen (Bericht von Dr. F.___ vom 7. April 2004, Urk. 10/15 S. 22-24; Fragenkatalog vom 25. Februar 2004, Urk. 14/Z41). Diese Verfügung hatte sie mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2004 bestätigt (Urk. 14/Z71), wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 24. August 2004 ebenfalls hatte Beschwerde erheben lassen (Urk. 14/Z73; Prozess Nr. UV.2004.00230).
1.3     In der unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei und wies die Beschwerde in der Folge mit Urteil vom 31. Oktober 2005 ab (Urk. 14/Z102). Dieses Urteil blieb unangefochten.
         Im Beschwerdeverfahren gegen die SVA, IV-Stelle, nahm das Gericht die Unterlagen der "Zürich" zu den Akten und hiess die Beschwerde daraufhin mit Urteil ebenfalls vom 31. Oktober 2005 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 aufhob und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückwies, damit diese eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten durchführen lasse (Urk. 10/49 S. 1-12). Auch dieses Urteil wurde nicht an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen.
1.4         Gestützt auf das Urteil vom 31. Oktober 2005 beauftragte die SVA, IV-Stelle, Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der erforderlichen Begutachung. Dr. G.___ zog im Rahmen der Erstellung des Gutachtens vom 17. Mai 2006 (Urk. 10/59 S. 1-43) verschiedene neuere medizinische Unterlagen bei, nämlich insbesondere einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik H.___ vom 3. Mai 2005, wo der Versicherte vom 2. bis zum 3. Mai 2005 hospitalisiert gewesen war (Urk. 10/59 S. 47-49), einen Bericht von Dr. med. J.___ vom 1. Juli 2005, den das Sozialamt Y.___ in Auftrag gegeben hatte (Urk. 10/59 S. 51-53), und zwei Berichte des Spitals A.___ über Vorsprachen des Versicherten auf der Notfallstation vom 31. August 2005 und vom 30. Januar 2006 (Urk. 10/59 S. 54 und Urk. 10/59 S. 55).
         Nach Einholen einer Stellungnahme von Dr. med. K.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Juni 2006 (Urk. 10/60 S. 2 f.) eröffnete die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Juli 2006 (Urk. 10/62), dass sie sein Leistungsbegehren abzuweisen gedenke, und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, Einwendungen zum vorgesehenen Entscheid zu erheben (Begleitschreiben in Urk. 10/61). Der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, liess daraufhin mit Eingabe vom 11. September 2006 die Zusprache einer ganzen Rente beantragen (Urk. 10/67). Nachdem die SVA, IV-Stelle, nochmals eine Stellungnahme des RAD (Notizen von Dr. med. L.___ vom 10. Januar 2006 [richtig: 2007], Urk. 10/69) eingeholt hatte, entschied sie mit Verfügung vom 12. Januar 2007 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/70). Wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung eröffnete sie dem Versicherten beziehungsweise seinem Rechtsvertreter diese Verfügung am 9. Februar 2007 neu in diesbezüglich korrigierter Form (Urk. 2 = Urk. 10/72).

2.       Gegen die Verfügung vom 9. Februar 2007 liess B.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg mit Eingabe vom 14. März 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2)
"1.       Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
2.       Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen.
3.       Eventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen (z. B. MEDAS-) und beruflichen (z. B. BEFAS-) Abklärung zurückzuweisen und ein Obergutachten inkl. Psychiatrischer Begutachtung einzuholen.
4.       Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
5.       Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Sodann liess der Versicherte mit Eingabe vom 13. Juli 2007 sein Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege zurückziehen (Urk. 11). Nachdem das Gericht die Akten der "Zürich" beigezogen hatte (Urk. 14/Z1-110 und Urk. 14/ZM1-10; Verfügung vom 17. Juli 2007, Urk. 12), blieb der Versicherte in der Stellungnahme hierzu vom 11. Oktober 2007 bei seinen materiellen Anträgen (Urk. 18). Die SVA, IV-Stelle, verzichtete mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 (Urk. 21) auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Akten der "Zürich", worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 geschlossen wurde (Urk. 22).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten und beigezogenen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, die damit verbundenen Änderungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherung (ATSG) und das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. Februar 2007 ergangen ist, gelangen deshalb im vorliegenden Fall die revidierten materiellen Vorschriften der vorstehenden Regelungswerke noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich daher um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
         Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
2.3     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

3.
3.1     Das Gericht hatte mit dem Urteil vom 31. Oktober 2005 den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 in seiner Gesamtheit aufgehoben, dies in Anwendung der Rechtsprechung, wonach sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis auf das gesamte durch einen Rentenentscheid geregelte Rechtsverhältnis erstreckt (vgl. Urk. 10/49 S. 6 Erw. 2.1), also auch auf den Zeitraum, für den - in sinngemässer Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG beziehungsweise von alt-Art. 41 IVG - rückwirkend eine befristete Rente gewährt worden ist (vgl. BGE 125 V 413).
         Damit ist im vorliegenden Verfahren wiederum umfassend zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.2     Das Sozialversicherungsgericht war im Urteil vom 31. Oktober 2005 in Würdigung sämtlicher damals vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen und insbesondere auch der rheumatologischen Beurteilung von Dr. F.___ zuhanden der "Zürich" vom 7. April 2004 (Urk. 10/15 S. 22-24) zum Schluss gelangt, es sei unwahrscheinlich, dass die persistierenden Beschwerden im Jahr 2004 (bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 2. Dezember 2004) noch mit Beeinträchtigungen rein organischer Art, ob unfallkausal oder unfallfremd, im Zusammenhang gestanden hätten (Urk. 10/49 S. 7 Erw. 2.3.3). Daran hat sich auch in der Folgezeit bis zum Datum der Verfügung 9. Februar 2007 nichts geändert. Denn im Bericht vom 31. August 2005 (Urk. 10/59 S. 54) führte das Spital A.___ aus, die seit zweieinhalb Jahren vorhandene Symptomatik mit Schmerzen am ganzen Körper sei nicht neu aufgetreten und die Schmerzen hätten auch nicht sonderlich zugenommen, sodass auf erneute bildgebende Verfahren verzichtet worden sei, nachdem schon zahlreiche derartige Abklärungen stattgefunden hätten. Und ein halbes Jahr später wies das Spital A.___ im Bericht vom 30. Januar 2006 wiederum auf den bekannten chronischen Verlauf hin und hielt radiologische Untersuchungen nach wie vor nicht für notwendig (Urk. 10/59 S. 55). Schliesslich finden sich auch in einem - abgewiesenen - Kostengutsprachegesuch von Dr. med. M.___ an die "Zürich" vom 27. Juni 2007 für einen stationären Aufenthalt in der Rheumaklinik N.___ keine Hinweise auf neu aufgetauchte organische Ursachen des persistierenden Beschwerdebildes, sondern die Diagnose lautete abermals auf ein THV-(Thorakovertebral)Syndrom bei Status nach der BWK-12-Fraktur vom Januar 2003 (Urk. 14/Z109 S. 2).
3.3
3.3.1         Hingegen liess sich im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. G.___ der Verdacht auf eine psychische Problematik in der Gestalt einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) bestätigen (vgl. Urk. 10/59 S. 29 und S. 30), wie ihn der Rheumatologe Dr. F.___ geäussert hatte (vgl. Urk. 10/15 S. 24).
3.3.2   Wie bereits im Urteil vom 31. August 2005 dargelegt (Urk. 10/49 S. 7 f. Erw. 2.4.2), vermögen die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für sich allein nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit zu begründen, sondern die Schmerzangaben müssen durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar und mithin zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (vgl. BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2, 399 Erw. 5.3.2, je mit Hinweisen). Im Hinblick auf diesen Grundsatz hat das Eidgenössische Versicherungsgericht insbesondere beim Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die Vermutung aufgestellt, dass die Schmerzen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien (vgl. BGE 131 V 50 Erw. 1.2) beziehungsweise dass ein Umgang mit diesen Schmerzen möglich sei, der die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit erlaube (vgl. BGE 130 V 355 Erw. 2.2.4 mit Hinweisen). Demgemäss müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, damit ausnahmsweise von einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass der Schmerzstörung ausgegangen werden kann. In Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 130 V 401 Erw. 6.2 sowie Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, S. 76 ff., in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003) nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht als Hauptkriterium eine psychische Komorbidität, also die Diagnose einer weiteren, von der somatoformen Schmerzstörung zu unterscheidenden psychischen Krankheit, von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Fehlt es an dieser psychischen Komorbidität, so werden weitere Faktoren erwähnt, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (so genannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (vgl. BGE 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V 354 f. Erw. 2.2.3).
3.3.3   Dr. G.___ stellte in seinem Gutachten neben der Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine weitere psychiatrische Diagnose, sondern hielt explizit fest, aus seiner Sicht liege keine Komorbidität vor (vgl. Urk. 10/59 S. 31). Insbesondere konstatierte Dr. G.___ keine Depression, sondern der Beschwerdeführer erreichte im testpsychologischen Selbstbeurteilungsverfahren (vgl. Urk. 10/59 S. 35 und 39 f.) lediglich 6 von 63 möglichen Punkten und lag somit unter dem Minimalwert von 11 Punkten für eine nur schon als leicht erlebte Depression (vgl. Urk. 10/59 S. 27). Auch hielt Dr. G.___ fest, dass der Beschwerdeführer affektiv voll schwingungsfähig sei, dessen Stimmung als gut erscheine und Antrieb und Psychomotorik unauffällig seien (Urk. 10/59 S. 26). In Übereinstimmung damit hatten auch die medizinischen Fachpersonen der Psychiatrischen Klinik H.___ im Austrittsbericht vom 3. Mai 2005 nicht von einer Depression gesprochen, sondern hatten neben dem chronischen Schmerzsyndrom lediglich eine akute Belastungsreaktion festgestellt (Urk. 10/59 S. 47), die durch ihren vorübergehenden Charakter gekennzeichnet ist (ICD-10 Code F43.0). Die vermutete Selbstgefährdung, die zur Klinikeinweisung per Fürsorgerischen Freiheitsentzug geführt hatte, hatten sie demgegenüber nicht zu bestätigen vermocht, und sie hatten auch keine Behandlungsindikation gestellt (Urk. 10/59 S. 49).
         Was die weiteren Faktoren anbelangt, die für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die somatoforme Schmerzstörung sprechen könnten, so fehlt entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 5) eine chronische körperliche Begleiterkrankung, denn das Schmerzbild des Beschwerdeführers wird, wie schon dargelegt, nach einhelliger ärztlicher Ansicht zumindest seit dem Jahr 2004 nicht mehr massgeblich durch organische Faktoren bestimmt. Sodann bemerkte Dr. G.___ zwar einen gewissen sozialen Rückzug, gewichtete diesen aber lediglich als leicht (Urk. 10/59 S. 31), was einleuchtet in Anbetracht der Schilderung des Beschwerdeführers, er habe Kollegen verloren, pflege aber noch Kontakt zu einigen Verwandten im Kanton Q.___ und könne diese auch besuchen (vgl. Urk. 10/59 S. 24). Des Weiteren vermochte Dr. G.___ das geklagte Schmerzsyndrom auch nicht als verfestigtes, therapeutisch nicht mehr angehbares Ergebnis einer Konfliktbewältigungsstrategie zu interpretieren (vgl. Urk. 10/59 S. 31). Unter diesen Umständen leuchtet es ein, dass Dr. G.___ dem Beschwerdeführer keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung atttestierte (Urk. 10/59 S. 33 ff.). Dies gilt umso mehr, als schon Dr. J.___ den Beschwerdeführer während der Abklärung vom 28. Juni 2005 in gewissen Situationen als durchaus gut bewegungsfähig beobachtet hatte (vgl. Urk. 10/59 S. 52) und als der Beschwerdeführer gegenüber Dr. G.___ selber erklärte, er müsse nicht jeden Tag Schmerzmittel einnehmen, sondern nur dann, wenn er starke Schmerzen habe (vgl. Urk. 10/59 S. 7). Im Übrigen ist das Gutachten von Dr. G.___ entgegen den Ansicht des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht widersprüchlich, denn bei der hierfür in der Beschwerdeschrift angeführten Passage (Urk. 1 S. 5 f. mit Hinweis auf Urk. 10/59 S. 19) handelt es sich nicht um die Auffassung von Dr. G.___, sondern um die Wiedergabe eines Auszugs aus dem Bericht von Dr. J.___ vom 1. Juli 2005. Und die entsprechende Einschätzung von Dr. J.___, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Auffälligkeiten nicht in der Lage oder nicht willens sei, seine Arbeitsfähigkeit umzusetzen (vgl. Urk. 10/59 S. 53), spricht ihrerseits nicht gegen die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.___, da Dr. J.___ keine Ausscheidung von invaliditätsfremden Faktoren ohne relevanten Krankheitswert vorgenommen hatte. Die beantragte weitere Begutachtung des Beschwerdeführers ist damit nicht indiziert.
3.4         Zusammengefasst lagen somit spätestens ab Januar 2004 weder organische noch psychische Störungen mehr vor, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Mass beeinträchtigten. Nach Ablauf des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) ist somit auch keine invaliditätsbedingte Einbusse in der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen, sodass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

4.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).