Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00404
IV.2007.00404

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 30. Mai 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Vater Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1973 geborene X.___ leidet seit Geburt unter dem Morquio-Syndrom (Urk. 7/36). Aufgrund ihrer Behinderung hat die Versicherte bei einem IV-Grad von 100 % Anspruch auf eine ausserordentliche Rente sowie auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (Urk. 7/16, 7/39). Weiter wurden ihr bereits mehrfach die Kosten für verschiedene Hilfsmittel gutgesprochen, so insbesondere für einen Elektrorollstuhl sowie einen herkömmlichen Rollstuhl inklusive orthopädischer Sitzversorgung (Verfügungen vom 6. August 2004 und 7. Juli 2005; Urk. 7/47, Urk. 7/81). Im vorliegend zu beurteilenden Verfahren beantragte die Versicherte die Kostengutsprache für eine Sitzschale gemäss Kostenvoranschlag vom 31. Oktober 2006 (Urk. 7/83). Nach erfolgten Abklärungen wies die IV-Stelle das entsprechende Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 12. Januar 2007 ab (Urk. 7/87) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 21. Februar 2007 fest (Urk. 7/93 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Vater der Versicherten am 14. März 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Kostenübernahme für die Sitzschale (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2007 unter Hinweis auf die klare Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Mai 2007 geschlossen (Urk. 8).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 21. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

1.2     Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
         Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
1.3     Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 Erw. 3.3, 115 V 194 Erw. 2c und 112 V 15 Erw. 1b).
         Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 114 Erw. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 114 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die fragliche Sitzschale eindeutig nicht der Fortbewegung diene und damit nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden könne (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass der Nutzen der Sitzschale für den sozialen Kontakt in der Familie und zum Arbeiten am Tisch in der Verfügung nicht berücksichtigt worden sei. Weiter sei es für ihn unverständlich, dass bei seiner zweiten Tochter, welche an der gleichen Krankheit leide, die Kosten übernommen worden seien (Urk. 1).
2.3     Z.___ von der Herstellerfirma der Sitzschale hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2007 fest, dass es der Beschwerdeführerin mit Hilfe der Sitzschale möglich sei, mit den anderen Familienmitgliedern am selben Tisch zu essen (Urk. 7/92).
         Am 7. März 2007 präzisierte Z.___ seine Angaben dahingehend, dass die beantragte Sitzschale eingesetzt werde, um der Beschwerdeführerin eine stabile und optimale Sitzposition zu ermöglichen. Eine solche Sitzhaltung werde benötigt, damit sie zu Bastel- und Arbeitsaktivitäten sowie zur Nahrungsaufnahme positioniert und in die Familie integriert werden könne. Eine eigentliche Fortbewegung sei der Beschwerdeführerin mit diesem Hilfsmittel nicht möglich (Urk. 3).
2.4     Wie die vorliegenden Akten zeigen, soll mit Hilfe der Sitzschale in erster Linie ein gemeinsames Essen mit der Familie an einem Tisch ermöglicht werden, was den Bereich "Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt" beschlägt. Da aber Sitzschalen in der entsprechenden Hilfsmittelliste für die Abgabe durch die IV-Stelle nicht vorgesehen sind (Ziffer 15 des Anhangs der HVI), kann unter diesem Titel keine Kostengutsprache erfolgen.
         Weiter wird geltend gemacht, dass die Sitzschale auch zu Bastel- und Arbeitsaktivitäten eingesetzt werde, so dass eine Kostengutsprache unter dem Titel "Der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen" gemäss Ziffer 13.02* des Anhangs der HVI denkbar wäre. Hierbei fehlt es aber an der Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI (Erw. 1.2, Abschnitt 2). Für diese Tätigkeiten ist es zudem nicht unbedingt erforderlich, dass die Beschwerdeführerin diese am Esstisch ausführt, so dass die bisherige Versorgung mit dem orthopädisch angepassten Rollstuhl für die Ausführung der genannten Tätigkeiten ausreichend ist.
         Hinsichtlich des Einwandes, dass die Schwester der Beschwerdeführerin eine entsprechende Sitzschale von der Invalidenversicherung finanziert bekommen hat, ist anzumerken, dass die Leistungszusprache in der Invalidenversicherung individuell konkret erfolgt, also aufgrund der konkret vorliegenden Gegebenheiten im Einzelfall und daher nicht von einem Fall auf den anderen geschlossen werden kann. Zudem ist der Stellungnahme von Z.___ vom 15. Februar 2007 zu entnehmen, dass die körperlichen Beeinträchtigungen bei den Geschwistern nicht identisch sind (Urk. 7/92).

3.         Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde sowie zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung.

4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).