Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 19. Dezember 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
Hegibachstrasse 22, Postfach 1969, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene A.___ war als Elektrotechniker tätig, bevor er von Juli 1999 bis Oktober 2001 Arbeitslosenentschädigung bezog. Danach war er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 10/9).
Am 20. Juni 2006 meldete sich der Versicherte mit Verweis auf ärztliche Zeugnisse bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 10/4, 10/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 10/9-15). Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2006 teilte sie dem Versicherten mit, dass seine Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 10/17). Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Barcikowski, mit Eingabe vom 15. Januar 2007 (Urk. 10/21) respektive ergänzter Eingabe vom 29. Januar 2007 (Urk. 10/23) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Februar 2007 und der Feststellung, dass ohne die Voraussetzung einer Abstinenz nicht geklärt werden könne, ob ein Gesundheitsschaden von Krankheitswert vorliege, ab (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 7. Februar 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. März 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Rente auszurichten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sodann stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt Eduard Barcikowski ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 7. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 7. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.6 Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich]) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004: auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG) .
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Ohne die Voraussetzung einer Abstinenz könne nicht geklärt werden, ob ein Gesundheitsschaden von Krankheitswert vorliege (Urk. 2). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung mit multipler Symptomatik wie Angst, Sorgen, Anspannung, Ärger und sozialem Rückzug (ICD 10: F42.23, F43.24) sowie eine depressive Entwicklung mittleren Grades (ICD 10: F33.11) diagnostiziert habe. Dies bei Status nach Polytoxikomanie mit Verdacht auf Wesensänderung (ICD 10: F62.1). Internistisch würden gemäss Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, keine Dauerschäden bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Die Schlussfolgerung von Dr. D.___, dass es sich um ein reines Suchtgeschehen handle, widerspreche dem Bericht von Dr. B.___ (Urk. 1).
2.2 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob beim Beschwerdeführer ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
3.
3.1 Dr. C.___ hält in seinem Arztbericht vom 24. August 2006 (Urk. 10/12) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Suchtkrankheit mit chronisch rezidivierendem Alkoholabusus fest. Weiter führt Dr. C.___ aus, dass er über die übrigen psychischen Diagnosen keine Auskunft geben könne, da er weder einen Bericht noch sonstige Informationen besitze. Weiter hält er den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers für besserungsfähig und führt aus, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne. Vom internistischen Standpunkt aus wäre der Beschwerdeführer arbeitsfähig.
3.2 Dr. B.___ hält in seinem Arztbericht vom 27. September 2006 (Urk. 10/13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Anpassungsstörung mit multipler Symptomatik: Angst, Sorgen, Anspannung, Ärger, sozialer Rückzug (ICD 10: F43.23, 43.24), depressive Entwicklung mittleren Grades (ICD 10: F33.11), Status nach Polytoxikomanie mit Verdacht auf Wesensänderung (ICD 10: F62.1). Weiter führt Dr. B.___ aus, dass ab Januar 1995 bis auf Weiteres eine mindestens 75%ige Arbeitsunfähigkeit als T.__ bestehe. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Der Beschwerdeführer leide an drei schweren Störungen im Sinne einer mehrfachen Komorbidität: Die Anpassungsstörung, welche durch das traumatische Trennungserlebnis ausgelöst worden sei, dann die Entwicklung der schweren Suchtproblematik mit Zeichen von süchtiger Wesensänderung und schliesslich die depressive Verstimmung. Die drei Störungen würden einander negativ verstärken. Die Prognose müsse als düster bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe bereits eine grosse Anzahl Antidepressiva und Stimmungsstabilisatoren bekommen, jedoch ohne nennenswerte Besserung. Es handle sich um den Endzustand einer langjährigen Krankheitsentwicklung, was auch erhelle, dass der Beschwerdeführer seit Jahren hochgradig arbeitsunfähig sei und es auch mit grosser Wahrscheinlichkeit bleiben werde.
3.3 Dr. med. D.___ vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) hält in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2006 (Urk. 10/15) fest, dass die beschriebenen psychopathologischen Veränderungen im Sinn einer akuten Substanzeinwirkung zu bewerten seien. Internistischerseits würden keine Diagnosen und Dauerschäden vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Somit sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und es sei von einem reinen Suchtgeschehen auszugehen.
4.
4.1 Aufgrund der unbestrittenen Feststellung von Dr. C.___ ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus internistischer Sicht arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. 3, Urk. 10/12). Fraglich bleiben die Auswirkungen der psychischen Leiden des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit. Während Dr. B.___ eine Anpassungsstörung mit multipler Symptomatik wie Angst, Sorgen, Anspannung, Ärger und sozialem Rückzug sowie eine depressive Entwicklung mittleren Grades diagnostizierte, geht der RAD von einem reinen Suchtgeschehen aus.
4.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Aus der von Dr. C.___ gestellten Diagnose einer Suchtkrankheit mit chronisch rezidivierendem Alkoholabusus sowie der von Dr. B.___ gemachten Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selten mit überdeutlichem Foetor aethylicus zu den Sprechstunden erscheine (Urk. 10/13 S. 2), muss unter anderem von einer Suchtproblematik ausgegangen werden. Jedoch ist eine Alkoholsucht nur dann invalidenversicherungsrechtlich relevant, wenn ihr ein Krankheitswert im oben beschriebenen Umfang (vgl. Erw. 1.5) zukommt. Die vorliegenden Berichte geben nicht genügend detaillierte Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und einer allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der anderen Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten. Dr. B.___ hält diesbezüglich lediglich fest, dass die drei Störungen (Anpassungsstörung, Suchtproblematik und depressive Verstimmung) einander negativ verstärken würden. Die IV-Stelle hielt fest, dass ohne die Voraussetzung einer Abstinenz nicht geklärt werden könne, ob ein Gesundheitsschaden von Krankheitswert vorliege. Damit anerkennt die IV-Stelle, dass noch weiter Abklärungen zu treffen sind, weshalb die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist. Es ist der IV-Stelle zwar insoweit beizupflichten, dass es unklar ist, ob der Beschwerdeführer an einem durch die Alkoholsucht bedingten psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet oder ob die Sucht selber Folge eines psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Aber diese Abklärung kann nicht aufgeschoben werden, bis der Versicherte abstinent geworden ist. Im Hinblick auf die von der IV-Stelle geforderte Abstinenz des Beschwerdeführers sei jedoch an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht, entzieht oder widersetzt. Die gleiche Sanktion wird angedroht, wenn die versicherte Person nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare zur Verbesserung beiträgt. Es muss aber vorher eine schriftliche Mahnung erfolgen, es muss auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist schliesslich eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
5.
5.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, weshalb sich eine Prüfung des Gesuches des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erübrigt.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Somit ist auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).