IV.2007.00406

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 3. Juli 2007
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     G.___, geboren 1951, erwarb in seiner Heimat "___" ein Diplom zum Automechaniker und absolvierte hernach noch eine höhere technische Schule für allgemeine Mechaniker (Urk. 8/1 und Urk. 8/2). Nachdem der Versicherte seine seit 1. Juli 1999 bestehende Anstellung als Hilfsmechaniker bei der Z.___ AG, Zürich, per 31. März 2006 gekündigt hatte (Urk. 8/9), meldete er sich am 3. April 2006 bei der Arbeitslosenversicherung sowie wegen Problemen mit der Wirbelsäule am 19. April 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Berufsberatung und Umschulung) an (Urk. 8/4 und Urk. 8/2). Auf Anfrage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dieser mit, dass der Versicherte aufgrund eines Vermittlungsgrades von 100 % Arbeitslosentaggelder beziehe (Urk. 8/4/3). Gleichzeitig reichte die Arbeitslosenkasse das Arztzeugnis von Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin & Rehabilitation, Sportmedizin und Manuelle Medizin, "___", vom 20. März 2006 (Urk. 8/4/6) ein. Ferner holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, Sportmedizin, Akupunktur, Ultraschall, "___", vom 2. beziehungsweise 3. Mai 2006 (Urk. 8/7) ein und erkundigte sich bei der Z.___ AG nach dem ehemaligen Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 8/9). Im Weiteren zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 8/6). Am 23. Mai 2006 ging bei der IV-Stelle ein Schreiben des Versicherten über die bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein (Urk. 8/8).
1.2     Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens die Abweisung seines Begehrens um Ausrichtung vom Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und Umschulung) in Aussicht (Urk. 8/12). Am 27. Juli 2006 zeigte Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, die Übernahme der Vertretung des Versicherten an und bat um Zustellung der Akten (Urk. 8/13 und Urk. 8/14). Mit Schreiben vom 29. August 2006 (Urk. 8/25/5) liess er sich zum Vorbescheid vernehmen und beantragte gleichzeitig bis zum Vorliegen des Berichtes über den stationären Klinikaufenthalt des Versicherten die Sistierung des Verfahrens. Weil diese Stellungnahme in Verstoss geriet, fand sie keine Berücksichtigung, und wurde am 29. September 2006 die Verfügung erlassen (Urk. 8/23), worin in Bestätigung des Vorbescheides das Leistungsbegehren des Versicherten abgewiesen wurde (Urk. 8/16).
1.3     In der Folge liess der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2006 (Urk. 8/21) ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 29. September 2006 stellen und gleichzeitig das Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 10. Oktober 2006 (Urk. 8/20/1) sowie den Kurzbericht von Dr. med. C.___, Assistenzärztin Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rheumatologie der Klinik Y.___, "___", über die Hospitalisation des Versicherten vom 31. August bis 21. September 2006 an Dr. B.___ vom 21. September 2006 (Urk. 8/20/2) einreichen. Nachdem die IV-Stelle aufgrund eines Telefonates mit dem Rechtsvertreter des Versicherten am 30. Oktober 2006 festgestellt hatte, dass die Stellungnahme vom 28. August 2006 zwar bei ihr eingegangen, wegen eines internen Versehens jedoch in der Verfügung vom 29. September 2006 nicht berücksichtigt worden war (Urk. 8/22), übermittelte Rechtsanwalt Kaspar Gehring gleichentags noch eine Kopie derselben per Fax (Urk. 8/25). In der Folge hob die IV-Stelle die Verfügung vom 29. September 2006 wiedererwägungsweise auf (Verfügung vom 13. Februar 2007, Urk. 2). Mit demselben Entscheid wies sie jedoch den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 20 % ab. Ebenso verneinte sie darin einen Anspruch auf Umschulung.
2.       Gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Eingabe vom 14. März 2007 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
                  "1.     Die Verfügung vom 13. Februar 2007 sei aufzuheben.
                   2.      Die Angelegenheit sei zur Vornahme zusätzlicher                                 medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin                          zurückzuweisen.
                  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der                           Beschwerdegegnerin (inkl. 7,6 % MWST)."
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2007 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Mai 2007 (Urk. 9) für geschlossen erklärt.
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG[). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung [IVG[). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
         a.       mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
         b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
         Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.6     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
         Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
2.      
2.1     Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente damit (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 80 % und in einer leidensangepassten, das heisst wirbelsäulenadaptierten, nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig sei. Da dem Beschwerdeführer auch in den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert werde, bestehe keine Notwendigkeit für weitere medizinische Abklärungen. Ohne Behinderung wäre der Beschwerdeführer in der Lage, ein Einkommen von Fr. 64'350.-- pro Jahr, in seiner angestammten Tätigkeit mit 80 % ein solches von Fr. 51'480.-- zu erzielen. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'870.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2).
2.3     Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass aufgrund der der Beschwerdegegnerin vorgelegenen medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich sei. Die im Mai 2006 von Dr. B.___ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund des weiteren Krankheitsverlaufes nicht mehr aktuell, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Das Gleiche gelte für den Bericht der Klinik Z.___ vom 5. Februar 2007. So enthalte dieser nur eine rheumatologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund des Umstandes jedoch, dass zusätzliche Abklärungen in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde angeordnet worden seien, handle es sich bei der im Bericht der Klinik Z.___ enthaltenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht um eine abschliessende Beurteilung. Die medizinische Situation seit daher unklar. Bis zum Vorliegen des Berichtes aus der Schmerzsprechstunde hätte die Beschwerdegegnerin weder über den Anspruch auf eine Invalidenrente noch über denjenigen auf Umschulung entscheiden dürfen.
3.      
3.1     Aus dem Arztzeugnis von Dr. A.___ zuhanden der Arbeitslosenversicherung vom 20. März 2006 (Urk. 8/4/6) geht hervor, dass der Beschwerdeführer für leichte Arbeiten, das heisst wechselbelastende Tätigkeiten mit Positionswechseln (stehen, sitzen...) ohne Heben von Gewichten von mehr als 10 Kilogramm und ohne längere Neigung des Kopfes zu 100 % arbeitsfähig ist.
3.2     Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 3. Mai 2006 (Urk. 8/7) beim Beschwerdeführer hinsichtlich des Bewegungsapparates die folgenden Diagnosen:
                  "Intermittierendes Cervikospondylogenes Schmerzsyndrom            DD:    Degenerativen Veränderungen                                 St. n. Cervicoradikuläres Syndrom C6re bei Discushernie                       2002                     Chronisches rezidivierendes Lumbovertebragenes Syndrom   bei          Fehlbelastung, muskuläre Dysbalance und Fehlstellung                                   DD:    keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik                                 Fibromyalgieforme Symptomatik          Intermittierend ausstrahlende Schmerzen Schulter/Nacken   rechts                   DD:    CRS C6 rechts siehe MRI!! (Jan 02)                            Cervikobrachiales Syndrom bei Fehlbelastung/Stellung                                    Keine Hinweise für Rotatorenmaschetten-Läsion                                  PHS calcarea (unwahrscheinlich-im Schall                                          unauffällig)                              Entzündlich rheumatisch: Polymyalgie /                                             Kollagenose.->Labor unauffällig                             keine aktuellen Hinweise für zervikale Myelopathie                      Schmerzen im Bereich des Knies (re > li)                                    St. n. leichtem Reizerguss Knie re (Juni 02)                              degenerative Veränderungen                                 Muskuläre Dysbalance (Schmerzen an den                                       Muskelansätzen)                                TP / Sehnenverkürzungen                                  Chondropathia patellae rechts (MRI 1996 ->                                        Knorpelläsion mediale Facette              Schulterschmerzen re (Jan 02)                      DD:    Impingement                            Im Rahmen von 1".
         Im Weiteren gab Dr. B.___ an, dass der Beschwerdeführer auch an einer zunehmenden Depression, einem Status nach einer biliären Pankreatitis (Juni 2005) bei akuter Cholecystitis mit Sludge und Verdacht auf einen Steinabgang sowie einem Status nach einer akuten nekrotisierenden post-endoskopisch retrograden Cholangio-Pankreatiko-graphischen (ERCP)Pankreatitis (Komplikation Streptozotocin [STZ]), einer Belastungshypertonie, Hämorrhoiden und einem Status nach einem Furunkel Axilla links am 1. Oktober 2003 sowie einem bekannten Morbus Meulengracht leide. 
         Aktuell sei der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. So seien ihm angepasste leichte Arbeiten in wechselnden Positionen mit Heben von Gewichten von maximal 5 bis 10 Kilogramm, ohne Heben von Gewichten über Kopfhöhe sowie ohne vornüber geneigte Haltung der Halswirbelsäule (HWS) zu 100 % zumutbar. Dazu führte Dr. B.___ erläuternd aus, der Beschwerdeführer sei nur am Anfang im Rahmen der HWS-Symptomatik vom 7. bis 13. Februar 2002 arbeitsunfähig und hernach bis zum jetzigen Zeitpunkt immer arbeitsfähig gewesen. Vorübergehend aufgetretene lumbale Schmerzen im Sinne eines lumbovertebragenen Schmerzsyndroms bei leichten degenerativen Veränderungen und muskulärer Dysbalance hätten durch Akkupunktur und Physiotherapie ohne Arbeitsausfall therapiert werden können. Im Verlauf habe sich jedoch eine stetig zunehmende Schmerzsituation mit erneut auftretenden Nackenschmerzen gezeigt. Es finde sich eine linksbetonte Bewegungseinschränkung der HWS mit begleitenden Spannungskopfschmerzen und teils pseudoradikulären Ausstrahlungen rechts mehr als links. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe die Belastungssituation bei der Arbeit, bei der der körperliche Einsatz angeblich gross sei, zur Akzentuierung des Problems geführt. Nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer scheine sich aus dem Verlauf heraus und zusammen mit den fast täglich begleitenden Schmerzen auch eine depressive Entwicklung abzuzeichnen. Der Beschwerdeführer gebe Schlafstörungen an, wobei er vor allem schmerzbedingt (Nacken) nur knapp vier Stunden schlafen könne. Dies führe wiederum zu Konzentrationsschwierigkeiten bei der Arbeit. Infolge der Symptomatik komme der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben auch im Haushalt nicht mehr zurecht und treibe keinen Sport mehr. Dr. B.___ verordnete erneut Physiotherapie mit passiven Massnahmen zur Detonisierung der Muskulatur und Mobilisation der Wirbelsäule sowie zusätzlicher Kräftigungstherapie (Propriozerption und Koordination).
3.3     Im Kurzbericht über die Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Klinik Z.___ vom 21. September 2006 (Urk. 8/20/2) hat Dr. C.___ die folgenden Diagnosen gestellt:
                   "Chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:               -        MRI HWS 1.9.06: Osteochondrose C5/6, C6/7 mit leichten                    Diskusprotrusionen, Spondylarthrosen C6/7 re mit mögl.                    Beeinträchtigung Nervenwurzel C7 rechts                -        St.n. cervikoradikulärem Syndrom C6 rechts bei                                          Diskushernie 2002             Chronisches rezidivierendes lumbovertebrales                   Schmerzsyndrom mit/bei:           -          muskuläre Dysbalance              -        MRI LWS 1997: Kleine Diskushernie L4/5 paramedian                            rechts, leichte Chondrose L4/5, beginnende Degeneration L5/S1                Schmerzen Knie bds., rechts mehr als links             -        degenerative Veränderungen                - St. n. leichtem Reizerguss Knie rechts 6/02           -        MRI Knie rechts 1.7.96: Knorpelläsion retropatellär mit einem kleinen             medial gelegenen Ossikel von 3-4 Millimeter                      St. n. akuter nekrotisierender post-ERCP-Pankreatitis 2/05 bei                     initial biliärer Pankreatitis           - St. n. Cholezystitis                          Bekannte Hämorrhoiden            St. n. Furunkel Axilla links 1.10.03          Bekannter Morbus Meulengracht"
         Dazu führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer zur intensiven stationären Rehabilitation zugewiesen worden sei. Im Vordergrund seien für ihn die rechtsbetonten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultern, zum Teil bis in die Finger (Dig.) I-III rechts gestanden. Daneben hätten aber auch wandernde myofasziale Schmerzen im gesamten Körper bestanden. Beim Eintritt hätten sich keine neurologischen Ausfälle gezeigt. Unter intensiven physikalischen Massnahmen mit Einzel- und Wassertherapie hätten die primären Schmerzen reduziert werden können. Die Funktionseinschränkung habe substantiell leicht verbessert werden können. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer aber weiterhin eingeschränkt. Es seien regelmässig psychologische Gespräche geführt worden. Der Beschwerdeführer werde in einem leicht gebesserten Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Die ambulante Physiotherapie sei weiterzuführen. Die klinische Nachkontrolle und Besprechung der weiteren Arbeitsfähigkeit erfolgten in der Rheumasprechstunde vom 9. Oktober 2006. Der Beschwerdeführer sei bis 9. Oktober 2006 zu 100 % arbeitsunfähig.
3.4     Mit Arztzeugnis vom 10. Oktober 2006 (Urk. 8/20/1) attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 31. August bis 1. November 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.5     Dr. med. D.___ und Dr. C.___, Rheumatologie, Klinik Z.___, gehen in ihrem Bericht an Dr. B.___ vom 5. Februar 2007 (Urk. 3/3) mit Ausnahme davon, dass sie beim Beschwerdeführer nunmehr auch eine chronische Schmerzerkrankung diagnostizierten, von denselben Krankheitsbildern wie Dr. C.___ im Kurzbericht vom 21. September 2006 (Urk. 8/20/2) aus. Für eine körperlich belastende schwere Tätigkeit bestehe aufgrund der chronischen Schmerzerkrankung vom 1. Januar bis 1. Juli 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Medizinisch-theoretisch lasse sich aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit begründen. Hierfür sei der Beschwerdeführer auf geeignete Umschulungsmassnahmen angewiesen. Es erscheine sinnvoll, den Beschwerdeführer zur Beurteilung einer psychosomatischen Behandlung auf ambulanter oder allenfalls stationärer Basis in die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde des Spitals Y.___ zu überweisen.
4.
4.1     Bei der Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass diese hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmen. Demnach leidet der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem cervikospondylogenen Schmerzsyndrom bei Osteochondrosen C5/6 und C6/7 mit leichten Diskusprotrusionen sowie Spondylarthrosen C6/7 rechts mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7. Zudem besteht beim Beschwerdeführer ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance und beginnender Degeneration L5/S1. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer durch Schmerzen im Knie sowie der Schulter/Nacken rechts beeinträchtigt (Urk. 8/7, Urk. 8/20/2 und Urk. 3/3). Während Dr. B.___ noch von intermittierenden Beschwerden ausging, qualifizierten die Ärzte der Klinik Z.___ das beim Beschwerdeführer vorhandene Beschwerdebild inzwischen als chronische Schmerzerkrankung.
4.2    
4.2.1   Was die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, besteht Einigkeit zwischen dem vom Internisten und Sportmediziner, Dr. B.___, im Bericht vom 3. Mai 2006 (Urk. 8/7) erstellten Stellenprofil, wonach der Beschwerdeführer für angepasste leichte Arbeiten in wechselnden Positionen ohne Heben von Gewichten über Kopfhöhe, mit Heben von maximal 5 bis 10 Kilogramm und ohne vornübergeneigte Haltung der HWS zu 100 % arbeitsfähig ist, und demjenigen der Rheumatologen der Klinik Z.___ im Bericht vom 5. Februar 2006 (Urk. 3/3). Erst im Arztzeugnis vom 10. Oktober 2006 attestiert Dr. B.___ dem Beschwerdeführer vom 31. August 2006 (Beginn des stationären Aufenthaltes in der Klinik Z.___) bis 1. November 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/20/1), allerdings ohne Begründung. Der Bericht vom 3. Mai 2006 (Urk. 8/7) entspricht den Kriterien der Rechtsprechung eines tauglichen Beweismittels. So ist dieser für die erheblichen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Anamnese abgegeben, berücksichtigt die Vorakten, leuchtet in Bezug auf die medizinischen Zusammenhänge ein und enthält begründete Schlussfolgerungen (Erw. 1.5). Ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Mai 2006 verschlechtert hat, braucht - wie nachfolgend erwogen wird - nicht beantwortet zu werden. 
Laut Bericht von Dr. B.___ vom 3. Mai 2006 war der Beschwerdeführer sowohl in der bisher ausgeübten Berufstätigkeit als auch in jeder anderen, angepassten Tätigkeit, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung, voll arbeitsfähig (Urk. 8/7). Wohl vermerkte der behandelnde Arzt in diesem Bericht, dass der Beschwerdeführer die körperliche Belastungssituation bei der bis Ende März 2006 inne gehabten Arbeit als gross schildere, weshalb Probleme eingetreten seien. Aus dem Bericht der Z.___ AG vom 22. Mai 2006 (Urk. 8/9) ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit mechanische Geräte bis zu 3 Kilogramm pro Stück montiert und gewaschen hat. Nur selten hätten Gewichte von bis zu 25 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen. Die ehemalige Arbeitgeberin vermerkte, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit zu ihrer Zufriedenheit erfüllt habe. Zudem sind im Jahre 2006 keine krankheitsbedingten Absenzen aufgeführt. Laut Angaben der Arbeitgeberin erfolgte die Kündigung nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern im Zuge beruflicher Veränderung (Urk. 8/9).
Es sind den Akten daher keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der erstmaligen, ärztlich attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im August 2006 ununterbrochen wenigstens im Umfang von 20 % arbeitsunfähig gewesen ist. Daran vermag auch der Umstand, dass die Rheumatologen der Klinik Z.___ den Beschwerdeführer im Februar 2007 zur psychosomatischen Schmerzbehandlung bzw. zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer solchen ans Spital Y.___ überwiesen haben, nichts zu ändern. Mangels entsprechender Diagnose oder nur schon Verdachtsdiagnose eines schwerwiegenden, psychischen Gesundheitsschadens mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit kann ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden, dass ein solcher bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht vorlag bzw. keinen Einfluss auf die mindestens bis und mit Juli erhaltene Arbeitsfähigkeit hatte. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (13. Februar 2007) konnte daher kein Rentenanspruch entstanden sein, ohne dass die erwerblichen Auswirkungen der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes geprüft werden müssen.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch daher zu Recht verneint.
4.2.2   Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, wonach die Beschwerdegegnerin nicht vor Ablauf des Wartejahres über ihre Leistungspflicht hätte verfügen dürfen (Urk. 1 S. 6), ist vollumfänglich auf die entsprechende Argumentation in der Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 2) zu verweisen. Ist demnach bereits vor Ablauf eines allfälligen Wartejahres klar, dass keine rentenrelevante beziehungsweise umschulungsrelevante Invalidität vorliegt, muss es den Durchführungsorganen der Eidgenössischen Invalidenversicherung unbenommen sein, die Leistungsansprüche zu verneinen. Zum einen gebietet dies die Verwaltungs- und Verfahrensökonomie. Zum anderen gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, wonach mit dem Leistungsentscheid bis zum Ablauf des Wartejahres zugewartet werden müsste.
5.       Was den Anspruch auf Umschulung angeht, ist auch ein solcher nicht ausgewiesen. Einerseits erscheint fraglich, ob die notwendigen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung abgeschlossen waren. Andererseits ist davon auszugehen, dass aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für rückenadaptierte Tätigkeiten gegeben ist. Nachdem der Beschwerdeführer seine Anstellung bei der Z.___ AG per 31. März 2006 ohne medizinisch-theoretisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat, ist für den Erwerbsvergleich sowohl für das Validen- wie das Invalideneinkommen auf die Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen (AHI 1998 S. 291) und beim Invalideneinkommen wegen der rheumatologischen Einschränkungen höchstens ein Abzug von 10 % zu gewähren, weshalb kein Invaliditätsgrad von mindestens 20 % ausgewiesen ist. Hierbei kann offen bleiben, ob angesichts der subjektiven Verschlechterung des Gesundheitsschadens und der aktenkundigen Schmerzausweitung eine Umschulungsmassnahme eingliederungswirksam wäre.
6.       Nach dem Gesagten erweist sich Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen.
7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Die Kosten trägt der unterliegende Beschwerdeführer.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).