IV.2007.00407

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 31. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1.    X.___, geboren 1957, war seit dem 1. Mai 1988 im K.___, in einem Teilpensum als Reinigungsmitarbeiterin tätig (Urk. 8/42/1 Ziff. 1, Ziff. 5, Urk. 8/42/2 Ziff. 9). Am 12. Februar 1989 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/18/1). Mit Beschluss vom 17. November 1989 sprach die IV-Kommission des Kantons Zürich der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1988 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/18/1). Diese wurde in der Folge anlässlich verschiedener durchgeführter Revisionsverfahren bestätigt (Urk. 8/22/1, Urk. 8/27/1, Urk. 8/33/1, Urk. 8/35).
1.2     Nachdem die Arbeitgeberin der Versicherten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 6. Februar 2006 mitgeteilt hatte, dass diese seit dem 7. September 2005 nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 8/37-38, Urk. 8/40), wurde erneut ein Revisionsverfahren eingeleitet. Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/42), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/41) sowie medizinische Unterlagen (Urk. 8/44, Urk. 8/52-53, Urk. 8/56-57) ein. Da die Versicherte seit dem 3. September 2005 krankheitshalber nicht mehr gearbeitet hatte (Urk. 8/42/1 Ziff. 4, Urk. 8/50/2), wurde ihr die Stelle per 31. August 2006 gekündigt (Urk. 8/42/1 Ziff. 1-3).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/63, Urk. 8/69-72), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % ab 1. Februar 2006 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/79 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. März 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 (Urk. 9, Urk. 10) holte das hiesige Gericht beim Kantonsspital Y.___, Y.___, Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik, eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 9 S. 2). Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 reichte das Y.___ seine Stellungnahme ein (Urk. 12). Hierzu ging innert Frist (Urk. 17) keine Stellungnahme der IV-Stelle ein.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 15. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Inva-liditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Ebenso hat die Vorinstanz die massgeblichen Bestimmungen bezüglich der Verschlech-terung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a f. IVV) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf kann verwiesen werden.

2.      
2.1     Strittig und zu beurteilen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 15. Februar 2007 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit September 2005 verschlechtert habe. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin liege nun eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig, so dass ein Invaliditätsgrad von 63 % und damit ab 1. Februar 2006 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere (Urk. 2 S. 3 f.).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie sei durch sämtliche Ärzte zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden und es sei ihr keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 1).

3.
3.1     Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 12. Februar 1989 (Urk. 8/18/1), holte die damalige IV-Kommission verschiedene Arztberichte ein, darunter drei Berichte des Kantonsspitals Z.___ (Urk. 8/1-3), wo sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 1986 und 1987 dreimal zur stationären Behandlung aufhielt (Urk. 8/1/1 oben, Urk. 8/2 S. 1 oben, Urk. 8/3/1 oben), einen Bericht des Universitätsspitals A.___, A.___, Dermatologische Klinik, wo die Beschwerdeführerin medizinisch abgeklärt wurde (Urk. 8/7), sowie einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie (Urk. 8/8). Zudem wurde die Beschwerdeführerin multidisziplinär begutachtet (Urk. 8/15 = Urk. 8/16).
Sämtliche Ärzte diagnostizierten ein Asthma bronchiale (Urk. 8/1/1 Ziff. 1, Urk. 8/2/3 S. 2, Urk. 8/3/1 Ziff. 1, Urk. Urk. 8/8/1 oben). Gestützt auf diese Diagnose und ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/17) wurde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 17. November 1989 mit Wirkung ab 1. Januar 1988 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/18).
3.2     Anlässlich einer ersten Rentenrevision im Jahr 1992 wurde ein aktueller ärztlicher Bericht des behandelnden Arztes Dr. B.___ eingeholt (Urk. 8/20). Darin wurde die Diagnose eines chronischen Asthma bronchiale mit rezidivierenden Exazerbationen bei viralen Infekten bestätigt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert habe (Urk. 8/20 oben). In der Folge wurde mit Verfügung vom 5. Januar 1993 der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bestätigt (Urk. 8/22 S. 1).
3.3     Im Zuge einer weiteren Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin erneut einen aktuellen ärztlichen Bericht von Dr. B.___ ein (Urk. 8/23/1-2). In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 1997 bestätigte dieser die bisherige Diagnose eines Asthma bronchiale mit wechselnder Instabilität und rezidivierenden Exazerbationen (Urk. 8/23/3). Infolgedessen wurde der Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung erneut bestätigt (Urk. 8/25).
3.4     Im Jahr 2000 führt die Beschwerdegegnerin eine weitere Rentenrevision durch, wobei sie wieder einen aktuellen ärztlichen Bericht bei Dr. B.___ anforderte (Urk. 8/261-2). Dieser gab an, es habe sich gegenüber der bisherigen Beurteilungen keine Änderung ergeben. Es bestehe weiterhin ein chronisches Asthma bronchiale, das eine dauernde medikamentöse Behandlung notwendig mache (Urk. 8/26/3). In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin den bisherigen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente erneut (Urk. 8/27 S. 1).
3.5     Eine weitere Rentenrevision wurde im Jahr 2003 durchgeführt (Urk. 8/29). Im Verlaufsbericht vom 7. Juli 2003 (Urk. 8/30/1-2) gab Dr. B.___ an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 8/30/1 Ziff. 1) bei nach wie vor gleichbleibender Diagnose (Urk. 8/30/1 Ziff. 2). Am 23. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenrelevante Änderung festgestellt worden sei, weshalb weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 8/34 S. 1).

4.
4.1     Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 teilte die damalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, diese sei seit dem 7. September 2005 nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 8/40).
In seinem Bericht vom 23. Februar 2006 nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/44/1 lit. A):
- Asthma bronchiale
- zervikobrachiales Schmerzsyndrom
- paramediane rechtsseitige Diskushernie C6/C7
- depressive Verstimmung
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/44/1 lit. B).
Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd (Urk. 8/44/2 lit. C.1.), wobei die Arbeitsfähigkeit auch durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne (Urk. 8/44/2 lit. C.2.).
Das Asthma der Beschwerdeführerin sei einigermassen stabil. Neu habe diese jedoch zunehmende Schulter- und Armschmerzen rechts (Urk. 8/44/2 lit. D.4).
In seinem Schreiben vom 17. Juli 2006 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/53) wies Dr. B.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit dem 7. September 2005 zu 100 % arbeitsunfähig sei, wobei mit einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nicht mehr gerechnet werden könne. Eine Umschulung oder anderweitige Tätigkeit sei nicht realistisch (Urk. 8/53).
4.2     Im Bericht vom 30. August 2006 (Urk. 8/57/3-6) nannten Dr. med. C.___, Assistenzärztin, und Dr. med. D.___, Oberarzt, Rheumaklinik, Y.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 24. Juli bis 17. August 2006 stationär aufhielt, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/57/3 lit. A):
- chronisches zervikoradikuläres Syndrom C6 (C7) rechts mit/bei:
- Nervenwurzeltaschenzyste C6/C7 und C7/Th1 rechts mit Nerven-wurzelkompression C7 rechts (MRI Halswirbelsäule 6/06 und 7/06)
- Wirbelsäulenfehlhaltung (Schulter- und Kopfprotraktion, Brustwirbelsäulenkyphose) und Haltungsinsuffizienz
- Triggerpunkten der Hals-, Nacken- und Schultermuskulatur rechtsbetont
- chronisches lumbovertebrales / lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont mit/bei:
- Wirbelsäulenfehlhaltung (Hyperlordose der Lendenwirbelsäule) und Haltungsinsuffizienz
- Triggerpunkten Beckenkamm und gluteal rechtsbetont
- Asthma bronchiale
- Exazerbationen seit einem Monat
- systemische Langzeitsteroidtherapie
- Allergie gegen Tierhaare, Pollen, Staub
- Status nach Desensibilisierungstherapie (im Universitätsspital Zürich vor Jahren)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Stressinkontinenz sowie eine Allergie auf Lösungsmittel (Urk. 8/57/3 lit. A).
Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. September 2005 (Urk. 8/57/3 lit. B).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 8/57/3 lit. C.1.). Die intensive ambulante Physiotherapie werde weitergeführt. Die Beschwerdeführerin erhalte wöchentlich eine detonisierende (weiche) Massage. Weiterhin würden zweimal wöchentlich aktive physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt. Die Prognose sei in den weiteren zwei bis drei Monaten als günstig einzustufen.
4.3     Am 8. November 2006 hielt Dr. med. E.___, Regionaler Ärztlicher Dienst, RAD, fest, aus der medizinischen Berichterstattung gehe plausibel hervor, dass die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund der Beschwerden ungeeignet erscheine, so dass diesbezüglich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/60/3 oben). Eine Verschlechterung seit September 2005 sei nachvollziehbar, da der Beschwerdeführerin zusätzlich zum Asthma Schulter-Arm-Schmerzen attestiert worden seien (Urk. 8/60/3 oben).
In der Folge wies die zuständige Sachbearbeiterin Dr. E.___ darauf hin, dass die ursprüngliche Rentenzusprache ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit auch angepasst von lediglich 50 % erfolgt sei. Dr. E.___ attestiere nun bezogen auf eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, halte aber zugleich fest, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit September 2005 sei nachvollziehbar. Dies führte zur Frage ob dann nicht auch von einer Verschlechterung in der angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 8/60/3 Mitte).
In der Stellungnahme vom 14. November 2006 hielt Dr. E.___ fest, dass nach erneuter Prüfung der Unterlagen dem Einwand der Sachbearbeiterin gefolgt werden könne. Es sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/60/3 unten).
4.4     Im Zeugnis vom 18. Januar 2007 (Urk. 8/71, vgl. Urk. 3/2 ) bestätigte Dr. B.___ die bisherigen Diagnosen und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter Schmerzen, Kraftlosigkeit und Dysästhesien im Arm und in den Fingern sowie unter belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen leide. Ferner leide sie immer noch unter einem Asthma bronchiale mit Dyspnoe bei geringer Anstrengung, bei dem seit sechs Monaten eine Behandlung mit systemischen Steroiden notwendig sei. Seiner Einschätzung nach sei die Beschwerdeführerin auch für leichte Arbeiten nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 8/71).
In seinem Zeugnis vom 5. März 2007 (Urk. 3/2 = Urk. 16/2) nannte Dr. B.___ zusätzlich zu den von den Ärzten des Y.___ genannten Diagnosen (vgl. vorstehend Erw. 3.2) neu eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 3/2).
Wegen Schmerzen und Kraftlosigkeit sowie Dysästhesien im Arm und in den Fingern, belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in den dorsalen Oberschenkel sowie Asthma bronchiale mit Dyspnoe bei geringer Anstrengung sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne auch eine leichte Arbeit nicht mehr ausüben (Urk. 3/2).
4.5     Im seinem Bericht vom 7. März 2007 bestätigte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Rheumaklinik, Y.___, die bisher genannten Diagnosen (Urk. 3/3 S. 1).
Die Beschwerdeführerin habe die kombinierte physiotherapeutische Behandlung einschliesslich Medizinischer Trainingstherapie regelmässig zirka 2 bis 3 mal wöchentlich seit Juli 2006 fortgesetzt. Eine wirklich durchgreifende Verbesserung des somatischen Beschwerdebildes habe bis anhin nicht erreicht werden können. Bezüglich der mittelgradig ängstlich-depressiven Symptomatik erfolge seit dem 8. Februar 2007 eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 3/3 S. 2).
Die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit auch für leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zu Wechselbelastungen sei auch nach dem stationären Aufenthalt in der Rheumaklinik des Y.___ vom 24. Juli bis 18. August 2006 nicht gelungen. Aus heutiger Sicht könne weder der Zeitpunkt des Beginns noch der Umfang einer dem Leiden angepassten Tätigkeit abgeschätzt werden (Urk. 3/3 S. 2).
4.6     Im Bericht vom 8. März 2007 (Urk. 3/4 = Urk. 16/1) bestätigte Dr. G.___ die von Dr. B.___ und von den Ärzten des Y.___ genannten Diagnosen (Urk. 3/4 S. 1).
Aus psychiatrischer Sicht liege eine mittelgradige Depression vor, die angesichts der vorhandenen Komorbiditäten (vor allem der Schmerzsymptomatik) und der benötigten Medikamente schwierig zu behandeln sei. Die Beschwerdeführerin sei deshalb aus ihrer Sicht bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/4 S. 2).
4.7     Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 (Urk. 12) nahmen Dr. F.___ und Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Rheumaklinik, Y.___, Stellung zur gerichtlichen medizinischen Anfrage vom 8. Mai 2007 (Urk. 9).
Aus rheumatologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin allenfalls leichtgradige Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung, entsprechend einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, zumutbar (Urk. 12 S. 1 Ziff. 1). Aus derzeitiger Sicht könne weder der Zeitpunkt noch der Umfang einer dem Leiden angepassten Tätigkeit abgeschätzt werden. Bei einsetzendem Behandlungserfolg sei der Versicherten aus rheumatologischer Sicht eine dem Leiden angepasste Tätigkeit medizinisch-theoretisch wahrscheinlich höchstens in einem 50-%-Pensum, das heisse halbtags oder mit halber Leistung ganztags mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen, zumutbar. Dabei seien statische Zwangshaltungen mit vermehrter Oberkörpervorneigung, Arbeiten mit den Armen an und über der Horizontalen sowie über Kopf zu vermeiden. Derzeit befinde sich die Beschwerdeführerin noch in neurologischer Abklärung (Urk. 12 S. 1 Ziff. 2).
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. September 2005 in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der komplexen Problematik, der Chronifizierung des Beschwerdebildes und der im Verlauf hinzugekommenen somatoformen Schmerzkomponente bei mittelgradiger Depression und des bisherigen protrahierten Behandlungsverlaufs sei die Arbeitsfähigkeit selber in einer leidensangepassten Tätigkeit bis anhin nicht gegeben (Urk. 12 S. 1 Ziff. 3).
Zur genauen Evaluation der für die Beschwerdeführerin noch durchführbaren und zumutbaren Tätigkeiten würden sie die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) für notwendig erachten. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht könne ihrerseits nicht durchgeführt werden. Hierzu sei die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin, Dr. G.___, notwendig (Urk. 12 S. 2 Ziff. 4).

5.
5.1     Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 17. November 1989 erfolgte aufgrund des seinerzeit diagnostizierten Asthma bronchiale (Urk. 8/1/1 Ziff. 1, Urk. 8/2/3 S. 2, Urk. 8/3/1 Ziff. 1, Urk. 8/8/1 oben). Anlässlich der in den Jahren 1992, 1997, 2000 und 2003 durchgeführten Rentenrevisionen wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung jeweils ebenfalls gestützt auf diese Diagnose bestätigt.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 (Urk. 8/40) teilte die damalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass diese nun seit dem 7. September 2005 nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 8/40). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin verschiedene Arztberichte ein. Sowohl Dr. B.___, bei dem die Beschwerdeführerin seit Januar 1988 in Behandlung steht (Urk. 8/8/1 oben), als auch die Ärzte des Y.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 24. Juli bis 17. August 2006 stationär aufhielt (Urk. 8/57/3 oben), nannten nun zusätzlich zur bisherigen Diagnose eines Asthma bronchiale ein chronisches zervikoradikuläres Syndrom C6/C7 rechts sowie ein chronisches lumbovertebrales / lumbospondylogenesn Syndrom rechtsbetont und attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. September 2005.
Aufgrund der vorhandenen Arztberichte ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit September 2005 ausgewiesen. Dieser Auffassung ist gemäss Stellungnahme vom 8. November 2006 (Urk. 8/60/3) auch der Arzt des RAD. Dass dieser die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit dennoch wie vor Eintritt der Verschlechterung mit 50 % beurteilte, ist folglich nicht nachvollziehbar. Nicht nur der langjährige behandelnde Arzt Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin für eine leidensangepasste Tätigkeit ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/71, Urk. 3/2). Auch die Ärzte des Y.___ äusserten sich dahingehend, dass im Beurteilungszeitpunkt selbst für eine angepasste Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 12 S. 1 Ziff. 3). Die Ärzte des Y.___ begründeten ihre Einschätzung der gesundheitlichen Situation und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar, so dass hierauf abzustellen ist. Folglich ist aber für den fraglichen Zeitraum von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 %, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
5.2     Gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in welchem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 (Urk. 8/40) wies die damalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin auf deren verschlechterte gesundheitliche Situation hin und stellte das Begehren um Überprüfung des Rentenanspruches. Da das Revisionsbegehren am 6. Februar 2006 gestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV ab 1. Februar 2006 Anspruch auf eine gan-ze Rente der Invalidenversicherung.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ab 1. Feb-ruar 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
5.3     Aufgrund der durch Dr. F.___ und Dr. H.___ vom Y.___ am 24. Mai 2007 ab-gegebenen medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nicht ausgeschlossen, dass sich zwischenzeitlich ein Behandlungserfolg eingestellt und sich entsprechend die Arbeitsfähigkeit verbessert haben könnte. Es ist deshalb der Beschwerdegegnerin anheim gestellt, entsprechende Abklärungen zu tätigen und gegebenenfalls eine erneute Rentenrevision durchzuführen.

6.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Februar 2007 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).