Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 8. Dezember 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas
Geissacher 8, Postfach, 8126 Zumikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1953 geborene A.___ leidet seit Jahren an Knie- und Rückenbeschwerden (ausgedehnte Chondromalazie Grad III der Patella beidseits; thoraco- und lumbovertebrales Syndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule; vgl. Urk. 17/4/5). Am 11. August 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 17/1). Die IV-Stelle holte verschiedene medizinische Berichte ein und nahm eine Abklärung im Haushalt vor (Bericht vom 4. Juli 2003; Urk. 17/10). Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit der Begründung, die Abklärungen hätten ergeben, dass im Betätigungsbereich als Hausfrau und Mutter bloss eine Einschränkung von 15 % bestehe (Urk. 17/12). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. März 2004 fest (Urk. 17/28). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Mai 2005 in dem Sinne gut, dass es den Entscheid der IV-Stelle vom 23. März 2004 aufhob und die Sache insbesondere zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung erwerbstätig wäre, und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 17/35/11).
1.2 Nach Abklärungen in medizinischer, beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht (Abklärungsbericht Beruf und Haushalt vom 27. Juli 2006 [Urk. 17/44]) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2006 (Urk. 17/63), dass gestützt auf einen in Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 16 % kein Rentenanspruch bestehe. Daran hielt sie mit Verfügung vom 15. Februar 2007 fest (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Februar 2007 liess die Versicherte am 15. März 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine volle IV-Rente zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte am 8. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 (Urk. 18) bestellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Elena Kanavas, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren und gewährte ihr die unentgeltliche Prozessführung. Gleichzeitig schloss das Gericht den Schriftenwechsel.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 15. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.7 Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27bis Abs. 1 IVV).
1.8 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.9 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen O. vom 16. Dezember 2003, I 482/03 Erw. 2.3).
2.
2.1 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, kam in seinem Gutachten vom 26. Januar 2006 (Urk. 17/39) zum Schluss, dass vor allem ein leichtes Lumbo-Vertebral-Syndrom sowie eine beginnende Gonarthrose beidseits ausgewiesen seien, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten. In einer angepassten Tätigkeit (leicht bis mittelschwer mit Wechselbelastung mit relativ raschem Wechselrhythmus und ohne Tragen und Heben von schwereren Lasten) erachtete Dr. B.___ die Beschwerdeführerin aber - abgesehen von relativ kurzen Unterbrüchen von zwei bis drei Wochen nach den verschiedenen Operationen - seit jeher als vollständig arbeitsfähig. Im Bereich des Haushalts bestehe eine Erschwernis beim Einkauf, beim Putzen, Aufräumen und Waschen, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 30 % (Urk. 17/39/8-9).
2.2 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vom 18. April 2006 (Urk. 17/42) in psychiatrischer Hinsicht einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) sowie einen Verdacht auf eine asthenische Persönlichkeit (ICD-10 F60.7) (Urk. 17/42/10). Aus psychiatrischer Sicht sah Dr. C.___ keine Anhaltspunkte für die Annahme einer (wesentlichen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen zu irgendeinem Zeitpunkt im Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Urk. 17/42/11 unten Ziff. 5. und 7.).
2.3 Im Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 26. Januar 2007 (Urk. 17/68), in der die Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2006 bis 3. Januar 2007 hospitalisiert war, wurden die Diagnosen eines linksbetonten lumbovertebralen Schmerzsyndroms, eines cervikocephalen Schmerzsyndroms, einer beidseitigen Gonarthrose sowie einer anamnestischen Polyallergie erhoben (Urk. 17/68/1). Betreffend Arbeitsfähigkeit hielten die berichtenden Ärztinnen fest, dass für schwere Tätigkeiten, wie sie die Beschwerdeführerin früher in der Landwirtschaft ausgeführt habe, sicher eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, für leichte wechselbelastende Tätigkeiten jedoch theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 17/68/2 unten).
3.
3.1 Gestützt auf die zitierten ärztlichen Stellungnahmen ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem vollzeitlichen Pensum zumutbar wäre. Die genannten entscheidwesentlichen Gutachten beziehungsweise Berichte erfüllen die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 252). Die Beschwerdeführerin hingegen kann ihre Behauptung, auch die Übernahme von leichten Arbeiten sei aufgrund ihres derzeitigen gesundheitlichen Zustandes ausgeschlossen (Urk. 1 S. 5), nicht fachärztlich untermauern. Es findet sich für den relevanten Zeitraum auch keine von der Einschätzung der IV-Stelle abweichende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit bei den Akten, die zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
3.2 Soweit der behandelnde Chirurge, Dr. med. E.___, der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 29. August 2002 (Urk. 17/17) eine Arbeitsunfähigkeit von circa 65 % für die Arbeit als Hausfrau und Landwirtin bescheinigte, ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen der Parteien vom 31. Mai 2005 (Urk. 17/35/10 Erw. 3.6) festgehalten worden ist, dass die Stellungnahme von Dr. E.___ keine den rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen genügende Grundlage (hiezu BGE 125 V 352 Erw. 3a) für die Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und Beeinträchtigung in der Haushalttätigkeit bilde. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass aus dem betreffenden Bericht von Dr. E.___ zuwenig klar hervorgehe, inwieweit er sich primär auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den auftretenden Beschwerden oder aber auf eigene fachärztliche und insofern objektivierte Erkenntnisse über die Leidenssymptomatik und deren Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen gestützt habe. Neben diesen inhaltlichen Bedenken sei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 26. November 2004, I 383/04, Erw. 3.4, und in Sachen G. vom 20. Oktober 2004, I 139/04, Erw. 4.2.2, je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Daran ist festzuhalten.
3.3 Bezüglich der Stellungnahmen von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, vom Schmerz-Zentrum des Spitals G.___, ist vorab zu bemerken, dass Berichte von schmerztherapeutisch tätigen Ärzten mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren, erst recht mit Vorbehalt zu würdigen sind (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4 mit Hinweisen). Dr. F.___ stützte sich denn auch in seinen Berichten vom 17. Oktober 2006 (Urk. 17/58) sowie vom 26. März 2007 (Urk. 9/1) wesentlich auf die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin. Des Weiteren sind seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit unklar und zum Teil widersprüchlich. Soweit er im Bericht vom 26. März 2007 festhält, er halte die Beschwerdeführerin für gegenwärtig nicht voll arbeitsfähig (Urk. 9/1 S. 2), ist nicht klar, auf welche Tätigkeit sich diese Einschätzung bezieht. Im Bericht vom 29. Mai 2006 attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin sodann einerseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 11. Januar 2006 bis auf Weiteres (Urk. 17/43/1 lit. B.), anderseits kreuzte er auf dem Fragebogen der IV-Stelle an, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Berufstätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 17/43/4 unten). Auf seine Angaben kann daher nicht abgestellt werden.
3.4 Angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage bedarf es keiner weiteren medizinischen Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Umso mehr kann von der - beantragten (vgl. Urk. 1 S. 5 erw. 5) - Einholung eines Berichts der Physiotherapeutin abgesehen werden.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite:
Die IV-Stelle hat in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 16 % ([0,71 x 17 %] + [0,29 x 15 %] ermittelt und einen Rentenanspruch verneint. Sie ging dabei von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 71 %/29 %, einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, einer Erwerbseinbusse von 17 % und einer Behinderung im Haushalt von 15 % aus ([0,71 x 17 %] + [0,29 x 15 %]). Die Einbusse im erwerblichen Bereich setzte die IV-Stelle durch Vergleich des (hypothetischen) Einkommens, welches die Beschwerdeführerin als Gesunde in der Tätigkeit als landwirtschaftliche Haushälterin erzielt hätte (Valideneinkommen: Fr. 35'869.-- [12 x Fr. 3'310.-- + Naturallohn von Fr. 10'800.-- x 0.71]), mit demjenigen fest, das sie mit Gesundheitsschaden bei einem Arbeitspensum von 71 % im Rahmen einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit gemäss Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 (Tabelle TA1, S. 53, Total, Anforderungsniveau 4, Frauen) unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung sowie bei Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 15 % im Jahr 2005 verdienen könnte (Invalideneinkommen: Fr. 35'869.--). Für die Bestimmung der Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich Haushalt zu betätigen, stellte die IV-Stelle auf die Erhebungen gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Juli 2006 (Urk. 17/44) ab.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie, aus dem Abklärungsbericht Haushalt sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse verfasst worden sei. Insbesondere sei die vorgenommene minutiöse Berechnung der Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb angesichts der tatsächlichen Verhältnisse für eine Festlegung der landwirtschaftlichen Tätigkeit untauglich (Urk. 1 S. 3 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geben die Akten keinerlei Anlass, die Kompetenz (und Unbefangenheit) der Abklärungsperson der IV-Stelle in Frage zu stellen. Was die Feststellung der Invalidität im Einzelnen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des BSV (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] - in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt darstellen (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Während in den früheren Weisungen (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1985) die einzelnen Tätigkeitsbereiche unveränderlich festgelegt wurden, sehen die seit 1. Januar 2000 gültigen neuen Weisungen einen Rahmen vor, innerhalb welchem die zeitlichen Anteile der einzelnen Aufgabengebiete zu bestimmen sind. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zu den früheren Weisungen festgestellt, dass diese auf einer sachgemässen Abwägung der aus Gesetzmässigkeit und Rechtsgleichheit sich ergebenden Erfordernisse einerseits sowie der Notwendigkeit verwaltungsmässiger Praktikabilität anderseits beruhen und als gesetzeskonform zu betrachten sind (ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Dies gilt umso mehr für die neuen Weisungen, welche für die einzelnen Tätigkeitsbereiche variable Ansätze vorsehen und damit eine vermehrte Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zulassen. Es besteht kein Grund, die auf Fachkenntnissen der hiefür zuständigen Institutionen beruhenden Richtwerte in Frage zu stellen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil S. vom 4. September 2001, I 175/01). Die von der Abklärungsperson für den Haushalt der Beschwerdeführerin festgelegten Ansätze halten sich im pflichtgemässen Ermessen und geben ebenfalls zu keiner Beanstandung Anlass. Was die Einschränkungen in den einzelnen Teilbereichen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass auch im Haushalt tätige Versicherte der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) unterliegen und die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mindern haben, wobei diese Mithilfe weiter geht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], S. 222 f. mit Hinweisen). Die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwendungen vermögen somit die Zuverlässigkeit des Abklärungsberichts nicht ernsthaft in Frage zu stellen.
4.3 Die von der IV-Stelle dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Beträge bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht grundsätzlich. Sie macht aber zum Einen geltend, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 4 Erw. 2), und zum Anderen stellt sie sich auf den Standpunkt, da sie über längere Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei und ihre Chancen auf dem Stellenmarkt zudem aufgrund ihrer körperlichen Behinderung erheblich eingeschränkt seien, sei vom Zentralwert für Hilfsarbeiten ein 20%iger Leidensabzug vorzunehmen (Urk. 1 S. 6 Erw. 8). Wie es sich damit verhält, muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin als vollzeitlich erwerbstätig qualifiziert und ein leidensbedingter Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen von Fr. 49'071.-- (bei einem 100%-Pensum [vgl. Urk. 2 S. 2]) vorgenommen würde, ergäbe sich im Vergleich zum Valideneinkommen von 50'520.-- (bei einem 100%-Pensum [vgl. Urk. 2 S. 2]) lediglich ein Invaliditätsgrad von 22 %, der keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründet, weshalb der Entscheid der IV-Stelle - zumindest im Ergebnis - nicht zu beanstanden ist.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), sind auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5.2 Die zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellte Rechtsanwältin Kanavas liess mit Honorarnote vom 19. Juni 2007 (Urk. 20) einen Aufwand von insgesamt 8,8 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 58.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend machen. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin deshalb mit Fr. 1'956.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Elena Kanavas, Zürich, wird mit Fr. 1'956.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elena Kanavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).