Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00409
IV.2007.00409

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 16. September 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1949, Vater zweier Kinder, geboren 1983 und 1986 (Urk. 8/37 Ziff. 3.1), arbeitet seit November 1996 als Mitarbeiter in der Küche des Stadtspitals B.___ in T.___ (Urk. 8/91 Ziff. 1 und 5).
1.2     Der Versicherte wurde im April 2000 Opfer eines Überfalls (Urk. 8/49 S. 2 Mitte). Am 5. April 2001 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, wobei er um berufliche Massnahmen oder um Ausrichtung einer Rente ersuchte (Urk. 8/37 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle führte medizinische Abklärungen durch (Urk. 8/39, Urk. 8/41, Urk. 8/46, Urk. 8/54-56, Urk. 8/58, Urk. 8/62, Urk. 8/73) und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/49-51, Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine halbe Rente mit entsprechenden Zusatzrenten für die Ehegattin und die Kinder zu (Urk. 8/79).
1.3     Am 26. August 2005 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/89 Ziff. 1.1). Am 26. März 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/103 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 8/92, Urk. 8/108, Urk. 8/110), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/91) und einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 8/94). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/113, Urk. 8/116-118) lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der bestehenden Rente mit Verfügung vom 13. Februar 2007 ab (Urk. 8/120 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 13. Februar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. März 2007 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juni 2007 geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zur letztmaligen materiellen Beurteilung der Verhältnisse (mithin der Verfügung vom 18. Oktober 2002; Urk. 8/79) verschlechtert hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin verwies in der Beschwerdeantwort auf die Stellungnahme ihres Regionalärztlichen Dienstes, RAD, vom 24. November 2006 (vgl. Urk. 8/111/3-4). Der neu aufgetretene Gesundheitsschaden am rechten Knie würde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zusätzlich einschränken (Urk. 7).
         Der Beschwerdeführer brachte vor, die vertrauensärztliche Untersuchung im Stadtspital B.___ habe ergeben, dass er für die aktuelle Tätigkeit dauernd zu 100 % erwerbsunfähig sei, was auch die untersuchende Kardiologin, Dr. med. C.___, bestätigen könne. Dies sei auch die Ansicht des behandelnden Psychiaters Dr. L.___ sowie weiterer Ärzte (Urk. 1 S. 1).

3.
3.1     Von den in den Jahren 2001 und 2002 durchgeführten Abklärungen sind nachfolgend der Bericht der Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik, Universitätsspital (D.___), vom 21. März 2002 und der Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, zu erwähnen:
         Dr. E.___ stellte im Bericht vom 13. August 2001 Rückenbeschwerden und teilweise Beinschwellungen aufgrund stehender Arbeit sowie Dauerkopfschmerzen, Schlafstörungen und eine Depression seit einem Jahr bei einer allgemein stark beeinträchtigten Leistungsfähigkeit, Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen des Beschwerdeführers fest (Urk. 8/46 S. 3 lit. a). Aufgrund der genannten Beschwerden habe seit zirka eineinhalb Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bestanden (Urk. 8/46 S. 3 lit. b).
3.2     Die Ärzte des D.___ nannten im Bericht vom 21. März 2002 folgende Diagnosen (Urk. 8/56 S. 1 lit. A):
         Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- chronisches posttraumatisches Kopfweh
- Kopfweh bei Analgetika-Übergebrauch
         Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Migräne ohne Aura
- arterielle Hypertonie
- chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom
- Status nach Extirpation einer Mukozele im vorderen Ethmoid rechts, sowie nach Septumplastik, Conchotomie beidseits und vorderer Ethmoidektomie im August 2000
         Der Beschwerdeführer leide zirka seit seinem 40. Lebensjahr an vorwiegend bifrontalen Kopfschmerzen, die zirka einmal pro Monat auftreten würden. Nach dem Unfallereignis vom April 2000, bei dem der Beschwerdeführer einen Schlag gegen die Nasenwurzel mit äusserlich sichtbarer Verletzung in diesem Bereich erhalten habe, sei es zu einer Exazerbation in Bezug auf die Frequenz und Intensität und zu einer neuen Semiologie der Kopfschmerzen gekommen (Urk. 8/56 S. 2 lit. D.3). Der Beschwerdeführer sei bei der Konsultation im Mai 2001 höchstens zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/56 S. 2 lit. D.7 unten).

4.
4.1         Seitdem präsentiert sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt:
         Der Beschwerdeführer war am 15. und 28. Oktober 2004 in der Psychiatrischen Poliklinik des D.___ in ambulanter Behandlung (Urk. 8/92/20). Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik diagnostizierten eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, eine nicht näher bezeichnete Angststörung, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 8/92/23 Ziff. 4).
         Der Beschwerdeführer sei bei der Untersuchung wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit und Konzentration sei im Gespräch leicht eingeschränkt gewesen. Der Gedankengang sei eingeengt auf die subjektiv massiv belastenden gesundheitlichen Folgen nach dem Überfall und die fehlende Anerkennung dieses Leids durch diverse Ärzte und Versicherungen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahn, Halluzinationen oder Störungen des Ich-Erlebens. Anamnestisch bestünden Hinweise auf Flashbacks in der Nacht und in der Öffentlichkeit. Die Stimmung sei bedrückt, dysphorisch, wenig modulationsfähig und psychomotorisch ruhig (Urk. 8/92/21 oben).
         Der Beschwerdeführer schildere im Zuge eines Überfallereignisses die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung. In der Vorgeschichte seien wegen einer chronifizierten Schmerzsymptomatik im Bereich des Rückens und migräneartiger Kopfschmerzen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine depressive Reaktion diagnostiziert worden. Auch heute bestünden Anzeichen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode. Weiterhin auffällig seien eine Angststörung mit Generalisierungstendenz, panikattackenverdächtigen Korrelaten und verschiedenen phobisch anmutenden Verhaltensweisen (Urk. 8/92/23 Ziff. 5). Vorrangig erscheine die Stabilisierung des Patienten, die durch eine regelmässige Einnahme der Medikamente, eine Verbesserung des Schlafes, den Aufbau einer kontinuierlichen Arzt-Patienten-Beziehung und durch den Verbleib im Arbeitsprozess zu erfolgen habe (Urk. 8/92/23 Ziff. 6).
4.2     Am 2. November 2004 stürzte der Beschwerdeführer auf das rechte Knie (Urk. 8/92/11 Mitte). Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte gestützt auf die Untersuchung vom 15. April 2005 (Urk. 8/92/11) im Bericht vom 7. Oktober 2005 aus, die Kniebeschwerden seien in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals G.___ abgeklärt worden. Die anhaltenden Beschwerden seien aufgrund der dokumentierten degenerativen Veränderungen im rechten Knie und durch die Folgen der Kontusion ausreichend erklärt (Urk. 8/92/12 unten).
         Nach dem Bericht der Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital G.___, vom 14. Februar 2005 bestehe für die Tätigkeit im Küchendienst bei einer Anstellung von 50 % keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/92/13 unten).
4.3     Dr. E.___ nannte im Bericht vom 10. November 2005 folgende Diagnosen (Urk. 8/92/1 Ziff. 2):
- chronisches therapieresistentes Lumbo- und Panvertebralsyndrom bei fixiertem Rundrücken, Lenden- und Halswirbelsäule-Hyperlordose, leichter Skoliose und leichten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, muskuläre Dysbalance mit chronischen Verspannungen im Schulter- und Beckengürtel
- zunehmend symptomatische, traumatisierte Femoropatellar- und Gonarthorse rechts
- Arthrose des linken oberen Sprunggelenks und Plattfüsse
- chronische posttraumatische und persistierende frontal-orbitale Kopfschmerzen rechts
- chronische Depression, Angststörung, posttraumatische Anpassungsstörung und Analgetika-Abusus
- Adipositas
- Diabetes mellitus II
- arterielle Hypertonie und Ödemtendenz
- chronische gastro-ösophagäle Refluxkrankheit
         Der Beschwerdeführer arbeite weiterhin als Küchenhelfer. Er sei seit dem 26. April 2002 krankheitsbedingt definitiv nur noch halbtags arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer leide auch bei einem reduzierten Arbeitspensum, insbesondere seit dem Ereignis vom April 2000, an multiplen Beschwerden bedingt durch die ausschliesslich stehende Tätigkeit. Seit einem Sturz mit einer Kontusion des rechten Knies im November 2004 zeige der Beschwerdeführer eine zunehmende somato-psychische Dekompensation der multiplen sich gegenseitig verstärkenden Leiden (Urk. 8/92/1 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich (Urk. 8/92/1 Ziff. 1). Es drohe in absehbarer Zeit eine vollständige, voraussichtlich bleibende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/92/1 Ziff. 4).
4.4     Der Beschwerdeführer war vom 10. Januar bis 4. Februar 2006 in der H.___ in Behandlung (Urk. 8/108 S. 3 Ziff. 2). Die Ärzte der H.___ hielten im Bericht vom 1. Mai 2006 zum Ergebnis der Behandlung fest: Der Beschwerdeführer fühlte sich durch die erzielte physische Leistungssteigerung besser. Er habe Vertrauen gewonnen, um sich aktiver für seine Genesung und die eigenen Interessen einzusetzen. Hinsichtlich der Schmerzen sei kaum eine Verbesserung erzielt worden. Der Beschwerdeführer habe in den Psychotherapien jedoch ein besseres Schmerzverständnis gelernt und könne äussere Faktoren, die seine Symptome beeinflussen würden, erkennen. Auch Entspannungsübungen hätten eine gewisse Erleichterung gebracht (Urk. 8/108 S. 3 f. Ziff. 3). Vom 10. Januar 2006 habe während sechs Wochen eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei durchaus wünschenswert, aber nicht realistisch (Urk. 8/108 S. 4 Ziff. 4).
4.5     Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in einem Bericht vom 18. Juli 2006 aus, auf einer am 21. Februar 2006 erstellten Computertomographie des Schädels des Beschwerdeführers seien keine Raumforderungen und keine Läsionen zu erkennen. Der Beschwerdeführer leide unverändert an chronischen Kopfschmerzen und an einer Depression (Urk. 8/110 S. 1). Die letzte Kontrolle sei am 19. Mai 2006 erfolgt (Urk. 8/110 S. 2 Ziff. 8). Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich (Urk. 8/110 S. 2 Ziff. 7). Auf einem Beiblatt vom 17. Juli 2006 erklärte Dr. I.___ auf die Fragen der Beschwerdegegnerin, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht verändert (Urk. 8/110 S. 3 Ziff. 1). Es sei wie bisher von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % für die Tätigkeit als Küchenangestellter auszugehen. Die Prognose sei unverändert (Urk. 8/110 S. 3 Ziff. 4-5).
4.6     Dr. med. J.___, RAD, nahm am 24. November 2006 zu den neu eingeholten Arztberichten wie folgt Stellung: In zusammenfassender Beurteilung der vorliegenden Befunde sei von einem im wesentlichen unveränderten Zustand des Beschwerdeführers auszugehen. Die Ärzte der H.___ würden hinsichtlich der stationären Rehabilitation sogar über Fortschritte berichten. Es erstaune, weshalb die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess nicht realistisch sein solle. Jedenfalls belege der Assistenzarzt seine Einschätzung nicht mit medizinischen Befunden. In der angestammten Tätigkeit als Küchenmitarbeiter wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich (Urk. 8/111 S. 3 f.).
4.7     Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Kardiologie, Vertrauensärztin der K.___, führte in einem Bericht vom 5. und 8. September 2006 gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. September 2006 (Urk. 8/114 S. 7 oben) aus, der Beschwerdeführer klage über permanente Schlafstörungen wegen Angstzuständen und Schmerzen im rechten Knie sowie über eine therapieresistente depressive Verstimmung, hartnäckige Kopfschmerzen und Rücken-, Hüft- und Knieschmerzen nach 20 bis 30 Minuten Gehen, Sitzen oder Stehen. Zudem klage er über Magenschmerzen (Urk. 8/114 S. 2 Ziff. 3).
         Der Beschwerdeführer gebe in weinerlichem und hoffnungslosem Ton Auskunft. Neurologisch lägen keine Ausfälle der Hirnnerven und auch keine sensomotorischen Ausfälle vor. Das rechte Kniegelenk sei frei beweglich. Das linke Hüftgelenk sei normal beweglich. Die Innenrotation des rechten Hüftgelenks sei eingeschränkt beweglich mit einem auslösbarem Schmerz in der Knie- und Hüftregion und bei leicht eingeschränkter Flexion und normaler Extension (Urk. 8/114 S. 3 Ziff. 3). Die Prognose sei ungünstig (Urk. 8/114 S. 5 Ziff. 10). Bezogen auf die aktuelle Tätigkeit bestehe dauernd eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/114 S. 7 Mitte).
4.8     Dr. J.___ erklärte in einer weiteren Stellungnahme vom 12. Februar 2007: Dem Bericht von Dr. C.___ seien keine neuen Diagnosen zu entnehmen. Die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % sei nicht nachvollziehbar. Es sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich (Urk. 8/119 S. 1 f.).

5.
5.1     Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens in somatischer Hinsicht ausreichend abgeklärt. Ein Bedarf für weitere Abklärungen besteht nicht. Nachdem der Beschwerdeführer auch in psychiatrischer Hinsicht umfassend abgeklärt wurde und ein Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des D.___ vom 1. November 2004 bei den Akten liegt, durfte auf den Beizug eines aktuellen Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. L.___ verzichtet werden.
         Zu den 2002 bereits bekannten Symptomen sind Beschwerden am rechten Knie hinzugekommen bei einer Femoropatellar- und Gonarthorse rechts nach einem Sturz auf das rechte Knie im November 2004.
5.2    
5.2.1   Der Neurologe Dr. I.___ hatte den Beschwerdeführer bereits im März 2002 untersucht (Urk. 8/58/7). Nach dem Bericht von Dr. I.___ vom 18. Juli 2006 erfolgte die letzte Untersuchung am 19. Mai 2006 (Urk. 8/110 S. 2 Ziff. 8). Nach Ansicht von Dr. I.___ hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2002 nicht verändert und ist der Beschwerdeführer als Küchenangestellter unverändert zu 50 % arbeitsfähig. Abweichend hiezu erachtete die Vertrauensärztin der K.___, Dr. C.___, den Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig. Nach der Einschätzung des RAD der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer als Küchenangestellter wie auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit unverändert zu 50 % arbeitsfähig.
5.2.2   Gemäss dem Bericht der Ärzte der H.___ vom 1. Mai 2006 bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2002 verschlechtert hätte. Da während der Behandlung in der H.___ offenbar eine Leistungssteigerung erzielt werden konnte, wäre eher von einer Verbesserung bei weitgehend unveränderten Schmerzen als von einer Verschlechterung auszugehen. Ebenso wenig liegen nach dem Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des D.___ vom 1. November 2004 Anzeichen für eine Verschlechterung der psychischen Beschwerden vor, nachdem schon in der Vorgeschichte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine depressive Reaktion diagnostiziert worden war (Urk. 8/92/23 Ziff. 5).
         Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 5. und 8. September 2006 geht nicht hervor, aufgrund welcher Erwägungen sie zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit gelangte. Insbesondere der von ihr erwähnte eher unauffällige Befund bei einer auch freien Beweglichkeit des rechten Kniegelenks (Urk. 8/114 S. 3 Ziff. 3) vermag eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht zu erklären. Mit Ausnahme der Kniebeschwerden handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden um die bereits bekannten Symptome (Urk. 8/114 S. 2 Ziff. 3). Da Dr. C.___ ihre Einschätzung nicht weiter begründete, kann auf ihren Bericht nicht abgestellt werden. Die Kniebeschwerden wurden im Stadtspital G.___ wie auch durch Dr. F.___ abgeklärt. Nach den Ärzten der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital G.___, ist der Beschwerdeführer durch die Beschwerden nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. Urk. 8/92/13 unten). Einzig der Hausarzt des Beschwerdeführers stellte im November 2005 bei einer zunehmenden somato-psychischen Dekompensation in Anbetracht der multiplen Beschwerden eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers fest. Anzufügen ist, dass Dr. E.___ bereits im August 2001 multiple Beschwerden wie Rückenbeschwerden und Beinschwellungen des Beschwerdeführers sowie Dauerkopfschmerzen, Schlafstörungen und eine Depression diagnostiziert hatte (Urk. 8/46 S. 3). Des Weiteren ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Nachdem sowohl die Ärzte des Stadtspitals G.___ (hinsichtlich der Beschwerden am rechten Knie) wie auch Dr. I.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgingen, erweist sich diese Einschätzung, der sich auch Dr. J.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin anschloss, als überzeugend.  
5.3         Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt somit dahingehend als erstellt zu erachten, dass in der angestammten Tätigkeit als Küchenmitarbeiter weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Da sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers demzufolge nicht verändert hat, ist die Beschwerde abzuweisen.
6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).