IV.2007.00411

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 14. August 2008
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker
c/o Frick Hofer Hunziker, Haus zum Raben
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     G.___, geboren 1966, reiste im Jahr 1990 von der Türkei in die Schweiz ein und arbeitete seit dem 1. Mai 1991 als Fachmitarbeiter Spedition bei der A.___ (Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 29. Oktober 2001 [Urk. 10/17 Ziff. 4.1] und Arbeitgeberbericht vom 11. April 2002 [Urk. 10/2 Ziff. 1]). Am 17. September 2000 verspürte er beim Heben einer Last einen akut einschiessenden Rückenschmerz (Bericht des Stadtspitals B.___ vom 17. Oktober 2000, Urk. 10/27/9), worauf er im Umfang von 50 % bzw. 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 10/2 Ziff. 20). In den nachfolgenden Untersuchungen erkannten die Ärzte unter anderem eine Diskushernie auf Höhe L4/5 (Bericht des Instituts für Röntgendiagnostik vom 8. November 2000, Urk. 10/27). Nachdem ein Wiedereingliederungsversuch an der bisherigen Arbeitsstelle ab 2. August 2001 in dem Sinne gescheitert war, dass sich ein Einsatz bloss an einem Schonarbeitsplatz als möglich erwies, erfolgte seitens der Arbeitgeberin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2002 (Kündigungsschreiben vom 21. Januar 2002, Urk. 10/2/4).
1.2     Am 29. Oktober 2001 (Urk. 10/17) hatte sich G.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Diese holte verschiedene ärztliche Berichte ein und liess das Gutachten der MEDAS C.___ vom 18. März 2003 (Urk. 10/26) erstellen. Mit Verfügung vom 4. August 2003 (Urk. 10/39) verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 11. September 2003 (Urk. 10/40) hiess die IV-Stelle teilweise gut und sprach G.___ mit Entscheid vom 12. November 2004 (Urk. 10/56 und Urk. 10/83) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2004 (Urk. 10/88/3-9) wurde mit Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 24. Oktober 2005 (Urk. 10/95) aufgrund eines gerechtlich ermittelten Invaliditätsgrades von 43,7 % abgewiesen.
1.3     Am 10. Januar 2006 (Urk. 10/97) ersuchte G.___ unter Beilage des Zeugnisses von Dr. med. D.___, FMH für Rheumaerkrankungen, vom E.___ vom 14. Dezember 2005 (Urk. 10/96) um Erhöhung der Invalidenrente auf eine ganze Rente. Die IV-Stelle holte hierauf den weiteren Bericht von Dr. D.___ vom 14. März 2006 (Urk. 10/102) sowie die Berichte von Dr. med. F.___, Allgemeinpraxis, vom 18. Mai 2006 (unter Beilage eines Berichtes des Neuroradiologischen und Radiologischen Instituts zur Schanze vom 16. März 2006, Urk. 10/107) sowie von Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. August 2006 (Urk. 10/110) ein und lehnte eine Erhöhung der laufenden Viertelsrente - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/113 und Urk. 10/118) - mit Verfügung vom 13. Februar 2007 (Urk. 2) ab.

2.         Hiergegen erhob G.___ durch Rechtsanwalt George Hunziker am 15. März 2007 unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Februar 2007 (Urk. 3/C = Urk. 10/124) Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihm unter Feststellung eines IV-Grades von 100 % eine volle IV-Rente ab 11. Januar 2006 (Datum der Einleitung des vorliegenden Verfahrens) zuzusprechen; eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung der erforderlichen Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 6. Juli 2007 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde und stellte die Anhandnahme eines neuerlichen Revisionsverfahrens (aufgrund der Angaben von Dr. I.___) in Aussicht. Nachdem die Parteien im Rahmen ihrer zweiten Rechtsschriften an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 14 und Urk. 19), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 (Urk. 20) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.       Am 15. März 2007 (Urk. 10/125) hatte G.___ bei der IV-Stelle überdies ein "Gesuch um Revision und Wiedererwägung" der ursprünglich leistungszusprechenden Verfügungen (richtig: Einspracheentscheid) vom 12. November 2004 einreichen lassen unter Hinweis auf den Bericht von Dr. I.___ vom 10. Februar 2007 (Urk. 10/124). Die IV-Stelle trat nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/133 und Urk. 10/136) auf das Gesuch mit Verfügung vom 12. Juli 2007 (Urk. 21/2) nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. September 2007 (Urk. 21/1) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 (Urk. 21/3) mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung nicht ein (Prozess-Nr. IV.2007.01217).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Angesichts der beantragten Rentenerhöhung ab Januar 2006 gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1
3.1.1   Die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik J.___, wo der Beschwerdeführer wegen eines lumboradikulären Reizsyndroms L5 rechtsbetont bei medialer Diskushernie L4/5 rechtsbetont und kongenital eher engem Spinalkanal vom 7. bis 27. Juni 2001 behandelt worden war, attestierten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Magaziner bei der A.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer geeigneten, wechselbelastenden Tätigkeit gingen sie von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus (Austrittsbericht vom 6. Juli 2001, Urk. 10/27/3-6).
3.1.2   Im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache diagnostizierte Dr. D.___ mit Bericht vom 18. Juni 2002 (Urk. 10/9) ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom mit fraglicher radikulärer Reizung bei Diskushernie L5/S1 sowie eine Periarthropathia humero scapularis. Er führte aus, die Beschwerden hätten sich in letzter Zeit verstärkt, so dass der Beschwerdeführer auch seine leichtere Tätigkeit bei der A.___ seit dem 15. April 2002 nicht mehr ausüben könne. Trotz Medikamenten klage er über vermehrte diffuse Rückenschmerzen mit diffuser Ausstrahlung in die Gesäss- und Beinregion beidseits. Dr. D.___ attestierte für eine adäquate leichtere Tätigkeit eine 50%ige und später eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.
3.1.3   Die Verwaltung und hernach beschwerdeweise das hiesige Gericht stützten sich bei der erstmaligen Rentenzusprache in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Einschätzung der Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ in der Expertise vom 18. März 2003 (Urk. 10/26) ab. Diese diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4), eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F 41.2) bei Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z 73.1) sowie ein chronisches lumbofemorales Schmerzsyndrom rechtsbetont mit vegetativen Begleitbeschwerden (S. 8). Die Gutachter hielten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit fest, diese werde vordergründig durch das lumbofemorale Schmerzsyndrom, welches indes körperlich wenig objektivierbar sei, eingeschränkt; in einer körperlich schweren Tätigkeit mit häufigem Lastenheben schlossen sie auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, in einer körperlich eher leichten bis vereinzelt mittelschweren, rückenadaptierten Tätigkeit ohne besondere Stressbelastungen auf eine solche von 30 %, und zwar namentlich aus psychosomatischen Gründen (Urk. 9/26 S. 9).
3.2
3.2.1   Im Rahmen der Rentenrevision sprach Dr. D.___ am 14. März 2006 (Urk. 10/102) von einem stationären Gesundheitszustand und hielt fest, der Beschwerdeführer klage immer noch über chronische lumbospondylogene Schmerzen, der übrige Bewegungsapparat sei eigentlich beschwerdefrei. Er diagnostizierte ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit Beckenkammtendinosen beidseits sowie einen Status nach medianer Diskushernie L5/S1 (zur Zeit ohne radikuläre Symptome). Für eine angepasste Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg in wechselnder, gehender, stehender und sitzender Position attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 %.
3.2.2   Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 18. Mai 2006 (Urk. 10/107/1-4) aus, er kenne den Beschwerdeführer sei dem 6. April 2001 und müsse rückblickend leider festhalten, dass es ihm kontinuierlich schlechter gegangen sei. Er klage über massive Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine beidseits und in den Rücken. Die bisher durchgeführten therapeutischen Bemühungen hätten keine Besserung gebracht. Er habe immer wieder Blockierungen lumbal, wobei er in seinem alltäglichen Leben massiv eingeschränkt sei. Seine Psyche sei nicht in Ordnung, er habe Existenzangst, keine Zukunftsperspektiven, massive Schlafstörungen, eine innere Unruhe und einen verminderten Antrieb.
         Dr. F.___ verwies sodann auf ein MRI der LWS vom 16. März 2006 (vgl. Urk. 10/107/5) und beschrieb Diskushernien L4/5, L5/S1 mit leichter Kompression der Wurzeltasche S1 links sowie deutlichen lumbalen degenerativen Veränderungen L4-S1 im Sinne einer Osteochondrose sowie einer lumbalen Spondylarthrose. Diese Befunde und die depressive Entwicklung erklärten nach seiner Ansicht völlig die Beschwerden. Er attestierte eine mindestens 60%ige Arbeitsunfähigkeit seit ca. Mitte 2005 und ging in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive Belastungen von einer 30 bis 40%igen Arbeitsfähigkeit aus unter der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der langfristigen Arbeitsunfähigkeit und der schlechten Selbstprognose die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht werde ausschöpfen können.
3.2.3         Psychiater Dr. H.___ ging in seinem Bericht vom 14. August 2006 (Urk. 10/110) ebenfalls von einem stationären Verlauf aus und schilderte eine unveränderte Schmerzsymptomatik mit Fixierung auf die körperliche Ursache der Beschwerden. Vorübergehend sei es zu kurzfristigen Besserungen mit Stimmungsaufhellungen gekommen, indes immer wieder zu depressiven Zuständen mit gedrückter Stimmung, Energie- und Antriebslosigkeit, Morgentief, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Anhedonie sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Die Panik- und Angstsymptomatik habe sich zurückgebildet. Dr. H.___ hielt fest, in der vom 1. Oktober 2003 bis 12. Januar 2006 dauernden psychiatrischen Behandlung mit Konsultationen ca. alle zwei bis drei Wochen im ersten Jahr und anschliessend alle vier Wochen habe keine Verbesserung der Beschwerden erreicht werden können. Seit der letzten Konsultation im Januar 2006 habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet.
         Dr. H.___ diagnostizierte eine chronische somatoforme Schmerzstörung, eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom bei einer Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen sowie ein chronisches lumbofemorales Schmerzsyndrom rechtsbetont mit vegetativen Begleitbeschwerden. Er attestierte eine Restarbeitsfähigkeit von höchstens 50 %.
3.2.4   Dr. I.___ verwies in ihrem Bericht vom 10. Februar 2007 (Urk. 10/124) auf die notfallmässige Konsultation des Beschwerdeführers, welcher seit ca. einem Jahr zunehmend unter schwerer Verzweiflung leide, welche schliesslich in Rachegedanken gegenüber seinem früheren Arbeitgeber A.___ und in Gedankenkreisen rund um den Suizid als einzigen Ausweg gemündet hätten. Diese Gedanken hätten gedroht, den Beschwerdeführer im Januar 2007 derart zu vereinnahmen, dass er gefürchtet habe, seiner Zwangsvorstellung, in der Leitung der A.___ Amok zu laufen, Folge leisten zu müssen. Aufgrund der vorläufigen psychiatrischen Untersuchung kam Dr. I.___ zum Schluss, dass die Krankheitsentwicklung des Beschwerdeführers im Laufe des letzten Jahres einen derart malignen Verlauf genommen habe, dass er seit langem und bis auf weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig und nicht rehabilitierbar sei.
         In anamnestischer Hinsicht schilderte die Psychiaterin kriegerische Ereignisse während der Jugendzeit des Beschwerdeführers im türkischen Hinterland, bei welchen Kameraden getötet worden seien. Diese Erinnerungen hätten sein Leben stets überschattet. Er habe auszuweichen versucht durch die Bemühung, sich durch ein Übermass an körperlicher Belastung so zu ermüden, dass die ihn plötzlich überfallenden und emotional überfordernden Erinnerungen an die Brutalitäten des Krieges hinter die Müdigkeit zurücktreten. Dieses sehr labile Gleichgewicht sei mit der durch den "Unfall" verursachten körperlichen Beeinträchtigung zusammengebrochen. Der Beschwerdeführer sei zunehmend ins Grübeln geraten und habe den Kriegserinnerungen nicht mehr ausweichen können. Da seine Rückenschmerzen nicht besserten, sei sein seelischer Zustand allmählich in ohnmächtige Wut umgeschlagen.
         Dr. I.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer bringe aus seiner Jugend ein überstarkes Misstrauen gegenüber allen Mitmenschen mit. Er habe sich aufgrund dieser paranoid gefärbten Einstellung auch von den besuchten Ärzten ganz elementar nicht verstanden gefühlt und sich von diesen zurückgezogen. Auch habe er den Kontakt zu seinen Kollegen abgebrochen. Ohne Aussenkontakt und ohne Tagessstruktur sei er dem inneren Geschehen hoffnungslos preisgegeben gewesen: Er habe nach Schuldigen an seinem vitalen Zusammenbruch gesucht und sie im früheren Arbeitgeber gefunden. Das ihm aus seiner unbewältigten Vergangenheit eingefleischte Verhaltens- und Gefühlsmuster von Ohnmacht, Todesnähe und total aggressiver Gegenreaktion habe ihn zunehmend eingeholt. Immer wieder habe er begonnen, aggressive Pläne im Stil des Guerillakampfes zu kultivieren: Töten, ohne sich selbst vom Tötungsakt auszunehmen. Dieser Gedanke sei schliesslich zum Rettungsanker vor der zunehmend überhand nehmenden bedrohlichen Depression geworden. Als sich dieses Muster im Januar 2007 zu verselbständigen gedroht habe in dem Sinne, den Beschwerdeführer mitzureissen und zur Tat zu führen, sei er - im letzten lichten Moment - in die Praxis gekommen.
         Dr. I.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung des Sozialverhaltens (F43.24) sowie sekundär eine schwere depressive Episode ohne psychotische, aber mit somatischen Symptomen (F32.2).

4.
4.1     Zum Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im jeweils relevanten Zeitpunkt (erstmalige Rentenzusprache mit Einspracheentscheid vom 12. November 2004 sowie Ablehnung der Rentenerhöhung mit Verfügung vom 13. Februar 2007) sind vorweg die bildgebenden Untersuchungsresultate heranzuziehen. Dabei ergibt sich, dass bereits im November 2000 eine mediane, leicht rechtsbetonte Diskushernie auf Höhe L4/5 mit Impression des Duralsackes und auch leichter Kompression der rechten Wurzeltasche L5 am Abgang des Duralsackes vorlag (Urk. 10/27/6-7). Die im Februar 2003 angefertigten Röntgenbilder bzw. die Kernspintomographie zeigten sodann eine beginnende Osteochondrose L4/5 sowie eine kleinvolumige subligamentäre medio-links-laterale Diskushernie L5/S1 ohne nachweisbare Einengung nervaler Strukturen. Sodann fanden sich eine Dehydration und Höhenminderung des Diskus L4/5 mit Signalstörung des Anulus fibrosus an der dorsalen Zirkumferenz als Zeichen eines anulären Risses und einer leichten, breitbasigen Diskusprotrusion, ebenfalls ohne Einengung nervaler Strukturen (Urk. 10/26 S. 6).
         Auf den aktuellen Bildern (vom 16. März 2006, Urk. 10/107/5) waren eine kleine Diskushernie L5/S1 mit leichter Kompression der Wurzeltasche S1 links sowie eine flache mediane Begleithernie L4/5 ohne Wurzeltaschenkompression zu sehen sowie eine lumbale Spondylarthrose ohne engen Spinalkanal und ohne foraminale Stenose.
         Aufgrund dieser Untersuchungsresultate steht fest, dass sich seitens der Wirbelsäule keine Verschlechterung des Zustandes ergeben hat. So haben sich die aktenkundigen Diskushernien L4/5 und L5/S1 in ihrer Ausprägung nicht verändert und hat sich namentlich auch keine verstärkte Beteiligung nervaler Strukturen ergeben. Nach wie vor liegt eine Impression des Duralsackes auf der Höhe L4/5 vor. Ebenso unverändert erscheint die leichte Kompression der Wurzeltasche L5. Demnach ist auf den Röntgen-/MRI-Bildern im strittigen Zeitraum keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu ersehen.
4.2     Auch die übrigen objektivierbaren Befunde zeigen keine massgebliche Veränderung. Die von Dr. F.___ thematisierte kontinuierliche Verschlechterung (Urk. 10/107/1-4) wurde nicht mit Untersuchungsergebnissen begründet, sondern lediglich mit dem Hinweis auf die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers. Das reicht nicht aus. Die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auf nunmehr bloss 30-40 % (in einer leichten Tätigkeit) seit ca. Mitte 2005 ist demgemäss - angesichts der bisherigen Ergebnisse und der fehlenden Begründung - nicht nachvollziehbar.
         Auch aus den Angaben des Dr. D.___ kann nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. So finden sich im Bericht vom 18. Juni 2002 (Urk. 10/9) und in jenem vom 14. März 2006 (Urk. 10/102) im Wesentlichen übereinstimmende Schilderungen mit der Betonung der Problematik im Rückenbereich. Die Schätzung einer aktuell mindestens 60%igen Arbeitsfähigkeit belegt demgemäss keine Verschlechterung der im älteren Bericht mit 50 bis 100 % wiedergegebenen Arbeitsfähigkeit.
4.3     Aus den ärztlichen Berichten ist zu ersehen, dass die Hauptproblematik des Beschwerdeführers - nebst den objektivierbaren Rückenschmerzen, welche (vollzeitlich) lediglich eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mehr zulassen - im psychischen Bereich liegt. So stellten die MEDAS-Ärzte in der Expertise vom 18. März 2003 die Hauptdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 10/27/31). Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist den Akten nicht zu entnehmen. Dr. H.___ bestätigte am 14. August 2006 (Urk. 10/110) ausdrücklich einen stationären Verlauf mit einer unveränderten Schmerzsymptomatik und Fixierung auf die körperliche Ursache der Beschwerden. Sodann verwies er gar auf eine Rückbildung der Panik- und Angstsymptomatik. Angesichts dieser Angaben kann eine Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers nicht ersehen werden.
4.4     Damit steht fest, dass in der massgeblichen Beurteilungsperiode (12. November 2004 bis 13. Februar 2007) aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt aufliegenden medizinischen Berichten keine gesundheitliche Veränderung ausgewiesen ist. Dass einzelne Ärzte in ihrer Beurteilung von den MEDAS-Ärzten abweichende Arbeitsfähigkeiten geschätzt haben, ändert hieran nichts, handelt es sich doch bloss um eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhaltes, was revisionsrechtlich irrelevant ist. Da auch keine Veränderungen in der erwerblichen Auswirkung geltend gemacht worden oder ersichtlich sind, hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erhöhung der Rente zu Recht abgelehnt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.
5.1     Ein neuer Gesichtspunkt ergab sich erst durch den Bericht der Psychiaterin Dr. I.___ vom 10. Februar 2007 (Urk. 10/124) zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, welcher jedoch nicht umgehend, sondern erst am 15. März 2007 (Urk. 10/125) und damit einen Monat nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereicht wurde.
5.2
5.2.1   Zum erwähnten Bericht ist zu bemerken, dass er auf einer erst am 16. Januar 2007 begonnenen Behandlung basiert - somit nach einem Unterbruch von einem Jahr (letzte Konsultation bei Dr. H.___ im Januar 2006, vgl. Erw. 3.2.3) -, weshalb grundsätzlich auch erst ab diesem Zeitpunkt Schlüsse gezogen werden können. Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereicht zu betätigen oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Demgemäss kommt eine Berücksichtigung der von Dr. I.___ dargelegten Entwicklung vor April 2007 nicht in Frage. Eine allfällige Veränderung der Situation ist in einem weiteren Revisionsverfahren zu prüfen, dessen Einleitung die Beschwerdegegnerin bereits in Aussicht gestellt hat (Urk. 9). Die vorliegende Streitsache ist demgemäss - nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids - an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie das Revisionsverfahren an die Hand nehme.
5.2.2   Im Rahmen des neuerlichen Revisionsverfahrens ist die Einschätzung der Dr. I.___ indes kritisch zu würdigen. Denn vorweg fällt auf, dass die Hauptdiagnose einer Anpassungsstörung (mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens) im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach einem belastenden Ereignis eintritt und die Symptome meist nicht länger als sechs Monate andauern (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 5. Auflage, Bern, Göttingen, Toronto, Seattle 2004/2005, S. 171). Insofern erscheint bereits die Diagnosestellung der Fachärztin - angesichts der mangelnden Begründungsdichte - als fragwürdig und fehlt auch eine Darlegung, weshalb der Beschwerdeführer keiner Tätigkeit mehr soll nachgehen können. In der Tat ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer während Jahren anstandslos einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte und erst nach negativem Vorbescheid eine grundsätzlich neue Diagnose gestellt wird, welche Bezug auf seine Jugenderlebnisse nimmt. Dr. I.___ setzte sich im Übrigen - wohl mangels Dokumentation - mit keinem Wort mit den gestellten Diagnosen der übrigen Ärzte auseinander.
         Revisionsweise wird damit die psychiatrische Diagnose von erheblicher Bedeutung sein. Diesbezüglich ist auch der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung Beachtung zu schenken und damit der Frage, ob diese nicht als überwindbar erscheint.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie im Sinne von Erwägung 5.2 verfahre.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt George Hunziker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).