Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00417
IV.2007.00417

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Beschluss und Urteil vom 25. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Kuster
Stationsstrasse 21, Postfach 9075, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1950 geborene X.___, welcher an der Universität E.___ im Jahr '___' ein Lizentiat der damaligen Philosophischen Fakultät I erwarb, war als Filialleiter einer Buchhandlung tätig. Am 28. Februar 2006 meldete er sich unter Hinweis auf zahlreiche seit Februar 2005 bestehende gesundheitliche Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Nach ersten Abklärungen der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung an (Urk. 10/14). Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 21. August 2006 (Urk. 10/15 [= 3/8]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Februar 2007 ab (Urk. 2).

2.         Dagegen führt der Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei ein neutrales Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt Felix Kuster (Urk. 1 S. 2).
         Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 12. Oktober 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (Urk. 14) und liess mehrere neue Arztberichte auflegen (Urk. 15/1-4). Mit Duplik vom 5. November 2007 nahm die IV-Stelle dazu Stellung und hielt an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest (Urk. 18). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 (Triplik) nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Duplik (Urk. 21). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 wurde das Doppel der Triplik der Beschwerdegegnerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 22).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1         Gestützt auf die getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen kam die IV-Stelle zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Filialleiter einer Buchhandlung aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei. Für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10 kg und ohne häufiges Herumgehen bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Es seien ihm in erster Linie einfache Bürotätigkeiten zumutbar. Für solche Tätigkeiten betrage der Durchschnittslohn gemäss den Lohnempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes Schweiz Fr. 55'004.--. Mit einem zumutbaren Pensum von 80 % könne er demnach trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden einen Jahreslohn von Fr. 44'003.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'307.-- ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 %. Im Zusammenhang mit den im Vorbescheidverfahren gemachten Einwänden wurde im angefochtenen Entscheid ausserdem erwogen, dass die somatischen Befunde bei der Beurteilung berücksichtigt worden seien. Neurologisch seien klinisch keine Ausfälle zu finden. Es bestehe zudem eine freie Beweglichkeit der Hals- und Brustwirbelsäule sowie eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. Die peripheren Gelenke seien mit Ausnahme der Hüfte rechts frei beweglich. Rheumatologisch seien nur mittelmässig ausgeprägte Befunde festgestellt worden. Diese Befunde würden die Arbeitsfähigkeit des Versicherten für schwere und im oberen Bereich auch für mittelschwere Tätigkeiten einschränken. Hingegen sei aufgrund dieser Befunde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten aus somatischer Sicht nicht ausgewiesen. Weiter führte die IV-Stelle aus, dass die psychiatrische Beurteilung auf einer gründlichen Untersuchung beruhe. Das Gutachten sei nachvollziehbar und in der Schlussfolgerung einleuchtend. Gestützt darauf sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Diagnosen um 20 % eingeschränkt. Dass die Einschätzung des Gutachters von derjenigen des behandelnden Psychiaters abweiche, sei nicht aussergewöhnlich. Es gebe keinen sachlichen Grund, von den Ergebnissen des Gutachtens abzuweichen (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ im Gegensatz zur Beurteilung des behandelnden Psychiaters nicht schlüssig sei. Sein Hausarzt habe gegenüber der IV-Stelle zwar angegeben, er wäre für eine Bürotätigkeit mit geringer körperlicher Belastung voll arbeitsfähig. Dies treffe indes nicht zu; er leide an Gelenkserkrankungen, welche auch leichte Büroarbeiten verunmöglichen oder stark erschweren würden, was sein Hausarzt als Allgemeinpraktiker verkannt habe. Entsprechend hätte die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich noch eine fachärztliche Abklärung veranlassen sollen (Urk. 1). Mit der Replik liess der Beschwerdeführer einen Bericht über eine bildgebende Untersuchung vom 18. Juli 2007 (Urk. 15/1) sowie eine rheumatologische Beurteilung vom 4. September 2007 (Urk. 15/4) auflegen. Gestützt darauf machte er geltend, dass er aus somatischer Sicht auch eine leichte Bürotätigkeit nicht mehr mit einem Pensum von 80 % verrichten könne (Urk. 14).
3.
3.1
3.1.1   Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. März/17. Mai 2006 eine arterielle Hypertonie, Polyarthrosen der Finger und Handgelenke sowie der Knie und Schultern, eine Adipositas und eine Depression. Er hielt dafür, dass in einer Bürotätigkeit mit geringer körperlicher Belastung eine volle Arbeitsfähigkeit möglich wäre. Die geklagten Beschwerden (erhebliche Müdigkeit, Schwäche der Muskulatur, Kraftlosigkeit und Leistungseinbusse) könnten durch den körperlichen Befund nicht genügend erklärt werden (Urk. 10/8, 10/10 und 10/12).
3.1.2   Die an der Rheumaklinik des Spitals F.___ tätigen Ärzte stellten am 31. August 2006 folgende Diagnosen (Urk. 10/17):
         -         Generalisierte Polyarthrosen         -         erosive inflammatorische Fingerpolyarthrose, generalisiertes                  myotendinöses Schmerzbild         -         medial betonte Gonarthrose links         -         Coxarthrosen beidseits         -         Tenderpoints 17/18 (Kontrollpunkte 2/4)-         Vitamin-D-Mangel
         Sie führten sodann aus, zusammenfassend würden sie beim Patienten generalisierte Polyarthrosen mit im Vordergrund stehender erosiver inflammatorischer Fingerpolyarthrose finden. In den bereits früher durchgeführten ausgedehnten serologisch-rheumatologischen Untersuchungen hätten keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung gefunden werden können. Insbesondere hätten sich die ISG beidseits in konventionellen Röntgenaufnahmen vom 24. Oktober 2005 als unauffällig dargestellt. Bei der aktuellen Untersuchung hätten sie jedoch generalisierte myotendinotische Beschwerden im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndromes gefunden (Urk. 10/17).
         In einem weiteren Bericht der Rheumaklinik des Spitals F.___ vom 27. November 2006 wurde ausgeführt, dass sich insgesamt weder laborchemisch noch radiologisch und klinisch Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung hätten finden lassen. Sie hätten jedoch einen Vitamin-D-Mangel gefunden, welcher die wandernden Gelenkbeschwerden sowie das generalisierte myotendinöse Schmerzbild erklären könnte. Begleitend hätten sie einen leichtgradigen sekundären Hyperparathyreoidismus nachweisen können, welcher bei Normalisierung des Vitamin-D-Spiegels vollständig regredient sein sollte (Urk. 10/22 S. 2).
3.1.3   Den Berichten der Rheumaklinik des Spitals F.___ können keine expliziten Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Sie bestätigen jedoch die Einschätzung des Hausarztes, die geklagten Beschwerden könnten durch den körperlichen Befund nicht genügend erklärt werden. Indem die Rheumatologen bloss ein generalisiertes myotendinöses Schmerzbild finden konnten, erweist sich die Beurteilung des Hausarztes, dass in einer Bürotätigkeit mit geringer körperlicher Belastung eine volle Arbeitsfähigkeit möglich wäre, somit als durchaus zutreffend.
3.1.4   An dieser Einschätzung vermögen die nach Erlass der angefochtenen Verfügung getätigten medizinischen Abklärungen durch Dr. med. A.___, FMH Radiologie, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation sowie Manuelle Medizin (SAMM), nichts zu ändern (Urk. 15/1 und 15/4). Rechtsprechungsgemäss bildet der Erlass des angefochtenen Entscheides die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 4. September 2007 aus, es handle sich nach seiner Einschätzung um eine ungewöhnlich aggressiv verlaufende Fingerpolyarthrose. Seine Diagnose habe er aufgrund der Anamnese, der klinischen und bildgebenden Befunde gestellt (Urk. 15/4). Die entsprechenden bildgebenden Befunde von Dr. A.___ datieren vom 18. Juli 2007 (Urk. 15/1). Wenn Dr. B.___ von einer ungewöhnlich aggressiv verlaufenden rheumatischen Erkrankung ausgeht, wird die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung im Entscheidzeitpunkt im Februar 2007 jedoch nicht in Frage gestellt. Damit wird lediglich eine seither eingetretene Verschlechterung geltend gemacht. Ob diese tatsächlich eingetreten ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden; diesbezüglich ist nur darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. B.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu überzeugen vermag, da er sie unter anderem mit dem Vorliegen eines dem Fibromyalgiesyndrom ähnlichen generalisierten Schmerz- und Erschöpfungssyndroms begründet. Derartige Syndrome rechtfertigen jedoch nach konstanter Rechtsprechung nur ausnahmsweise eine Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (vgl. etwa BGE 132 V 65 Erw. 4).
3.2
3.2.1   Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
3.2.2   Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, explorierte den Beschwerdeführer am 3. und 6. Juli 2006. Zu den von ihm erhobenen Befunden führte er aus, dass der Explorand ein fehlerfreies, gepflegtes Hochdeutsch spreche und sich sehr differenziert ausdrücken könne. Zeitlich, örtlich und zur Person sei er voll orientiert. Sein Bewusstseinszustand sei klar, das Frisch- und das Altgedächtnis seien nicht eingeschränkt, Wahrnehmung und Auffassung seien nicht gestört. Weiter hielt der Gutachter fest, dass die Aufmerksamkeit und die Konzentration nicht vermindert erscheinen würden. Es lägen weder formale Denkstörungen noch Wahngedanken vor. Inhaltlich werde das Denken von den körperlichen Leiden bestimmt. Die Stimmung sei klagsam, jammerig und niedergedrückt. Aktivität, Sprechen, Mimik und Gestik würden diese Stimmungslage unterstreichen. Die Intelligenz erscheine überdurchschnittlich und es bestehe eine eingeschränkte soziale Leistungsfähigkeit. Aufgrund der Anamnese und des erhobenen psychopathologischen Befundes stellte Dr. Y.___ in seinem am 21. August 2006 erstatteten Gutachten die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Er hielt überdies dafür, dass die depressive Stimmungslage in Zusammenhang mit den Somatisierungsstörungen stehe, die immer von affektiven und ängstlichen Zuständen begleitet würden (Urk. 10/15 S. 9-11).
3.2.3   Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die grosse Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwischen dem Gutachter und dem behandelnden Psychiater durch die Einholung eines weiteren Gutachtens geklärt werden müsse (Urk. 1 S. 7). Er übersieht dabei, dass das Attest seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. Dr. phil. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juli 2006 (Urk. 10/22 S. 9 f.) in sich widersprüchlich und in seinen Schlussfolgerungen, namentlich bezüglich der attestierten Arbeitsunfähigkeit, im Lichte der oben skizzierten Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung und zu ihr gleichgestellten Leiden nicht nachvollziehbar ist. Entsprechend besteht von vornherein kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Diskrepanz der Ergebnisse des Gutachtens zu den Einschätzungen des behandelnden Facharztes.
         Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, dass er vom Gutachter Dr. Y.___ nur oberflächlich untersucht worden sei (Urk. 1 S. 6 f., 14 S. 2 f.). Er unterlässt es allerdings darzutun, welche zusätzlichen Untersuchungen erforderlich gewesen wären. Da solche auch nicht ersichtlich sind, geht der Einwand ins Leere. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Schlüsse des Gutachters nachvollziehbar. Wenn der begutachtende Facharzt aufgrund der weitgehend normalen Befunde keine langatmigen Ausführungen zum Ausschluss weiterer Störungen macht, ist dies nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der geklagten Beschwerden und der dem Gutachter vorliegenden somatischen Berichte stand der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund; entsprechend liegt es nahe, den Fokus der Begutachtung darauf auszurichten. Was schliesslich den Einwand betrifft, indem Dr. Y.___ die Frage nach der Prognose als eher ungünstig beantworte, setze er sich zu seiner Beurteilung in Widerspruch, ist darauf hinzuweisen, dass medizinische Prognosen regelmässig aus dem Blickwinkel eines weiten Verständnisses von Gesundheit und Krankheit gestellt werden; abweichend davon müssen nicht versicherte Faktoren bei der Bemessung der rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit ausgeklammert bleiben, soweit sie nicht als Rahmenbedingungen der Zumutbarkeitsbeurteilung beachtlich sind (vgl. etwa Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2008, 9C_715/2008, Erw. 2.2.2). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Widerspruch besteht demnach nicht. Damit genügt das Gutachten von Dr. Y.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen.
3.2.4   Der vom Beschwerdeführer aufgelegte Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH Psychiatrie, vom 2. Oktober 2007 (Urk. 15/4) ist dagegen nicht beweiskräftig. Zunächst fällt auf, dass Dr. D.___ keinen wesentlich abweichenden psychopathologischen Befund erheben konnte. Ihre Einschätzung, eine 80-100%ige Arbeitsunfähigkeit sei gerechtfertigt, begründet sie denn auch bloss mit den subjektiv geklagten Beschwerden aufgrund eines versicherungsrechtlich nicht haltbaren psychodynamischen Krankheitskonzeptes. Da der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen von Dr. D.___ vor allem durch Schmerzen und eine allgemeine Leistungsminderung (Erschöpfung, Ermüdbarkeit) sowie eine mittelgradige depressive Symptomatik und Vitalitätsstörung im Sinne eines somatischen Syndroms beeinträchtigt sei, ist nicht zu sehen, weshalb ihm nicht zumutbar sein sollte, eine körperlich leichte Tätigkeit mit einem Pensum von mindestens 80 % zu verrichten.
3.3         Gestützt auf die von der IV-Stelle getätigten Abklärungen steht somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Bürotätigkeit mit einem Pensum von 80 % aus somatischer und psychiatrischer Sicht zumutbar ist. Bei einem erzielten Valideneinkommen von Fr. 66'587.-- (Urk. 10/6 S. 2, 10/11 S. 1) und einem zutreffend festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 44'003.-- (Urk. 10/19) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'584.--, entsprechend einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 34 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2). Damit ist die angefochtene Verfügung rechtens und die Beschwerde abzuweisen.

4.
4.1     Mit seiner Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Präzisierend führte er dazu aus, dass er bei der ARAG-Winterthur Rechtsschutzversicherung versichert sei und diese für das vorliegende Verfahren Kostengutsprache geleistet habe; allerdings habe er gemäss den anwendbaren Versicherungsbestimmungen 20 % der Prozess- und Anwaltskosten als Selbstbehalt zu übernehmen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung beziehe sich somit lediglich auf diesen allfällig zu erbringenden Selbstbehalt (Urk. 1 S. 2 f.). Gleichzeitig legte er den entsprechenden Beleg betreffend Kostengutsprache und Selbstbehalt der Beschwerdeschrift bei (Urk. 3/14).
4.2     Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel zur Honorierung eines Rechtsbeistands fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
         Angesichts der Komplexität des vorliegenden Falles, der ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 3/3) und des Umstandes, dass der Prozess nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung grundsätzlich erfüllt.
4.3         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 1000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Umfang des von ihm zu tragenden Selbstbehalts von 20 % bzw. Fr. 200.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.4     Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Kuster, macht mit seiner Honorarnote vom 18. November 2008 einen Aufwand von 826 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 60.-- geltend (Urk. 24). Beides erscheint hier angemessen, so dass je 20 % des in Rechnung gestellten Zeitaufwandes sowie der Auslagen von der Gerichtskasse zu übernehmen sind. Allerdings beträgt die gerichtsübliche Entschädigung Fr. 200.-- pro Stunde, weshalb der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 230.- entsprechend herabzusetzen ist. Die Prozessentschädigung ist somit auf Fr. 605.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [=20 % von {826 : 60 x Fr. 200} = Fr. 2753.40 + Fr. 60 + 7.6 % MWSt]) festzusetzen und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen.


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 15. März 2007 betreffend Selbstbehalt wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Felix Kuster, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.       Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Umfang von Fr. 200.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Kuster, Zürich, wird mit Fr. 605.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Kuster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).