Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00418
IV.2007.00418

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 22. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1956 in Italien geborene X.___, gelernte Schneiderin, arbeitete vom 5. November 1984 bis zum 28. Februar 2005 (Urk. 8/11) im Umfang von etwa sechs Wochenstunden als Schneiderin in Heimarbeit für das Y.___ und zuletzt ab dem 1. Mai 1985 als Mitarbeiterin in Hotellerie und Lingerie im Z.___, das ihr nach schrittweiser Reduktion des Arbeitspensums von 100 % auf zuletzt 36 % per Ende Februar 2007 wegen mangelnden körperlichen Leistungsvermögens kündigte (Urk. 8/12, Urk. 8/31). Seither ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 11 S. 3).
         Am 18. Januar 2006 (Urk. 8/4) hatte sich die Versicherte aufgrund von Rücken- und Fussbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug angemeldet. Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/1, Urk. 8/8, Urk. 8/11-14). Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 27. November 2006 (Urk. 8/21 S. 3 f.) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2006 (Urk. 8/22) die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Nachdem sich die Letztere, vertreten durch das Patronato INCA, Rechtsdienst (Urk. 8/7), mit Eingaben vom 22. Dezember 2006 und 19. Januar 2007 (Urk. 8/25, Urk. 8/29) und unter Beilage des Berichts der A.___ vom 28. März 2005 (Urk. 8/28) gegen den Vorbescheid gewandt und eine halbe Invalidenrente beantragt hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Februar 2007 (Urk. 2) ab, da kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege.

2.       Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch das Patronato INCA, (Urk. 4), mit Eingabe vom 15. März 2007 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte ab Mai 2005 eine halbe Invalidenrente und ab einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt im Jahr 2006 eine Dreiviertels- eventuell eine höhere Rente, ausserdem die Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung. In der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2007 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Mit Eingabe vom 30. August 2007 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin einen psychiatrischen Abklärungsbericht vom 31. Juli 2007 (Urk. 11) ein. Indem sie die Frist ungenutzt verstreichen liess, verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem  Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.       Sich auf die Stellungnahme des RAD vom 27. November 2006 stützend (Urk. 8/21 S. 3) führte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. Februar 2007 (Urk. 2) aus, es sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes zumutbar, ihren bisher ausgeübten Tätigkeiten als Mitarbeiterin in der Hotellerie und Lingerie sowie als Schneiderin zu 100 % nachzugehen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
         Dagegen macht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 15. März 2007 (Urk. 1) geltend, gemäss den Berichten des Vertrauensarztes der Pensionskasse der C.___ (nachfolgend: C.___) vom 25. Juli 2005 (Urk. 8/10 S. 9 ff.), der A.___ vom 28. März 2006 (Urk. 8/13) und des Hausarztes vom 10. Mai 2006 (Urk. 8/14) bestehe aufgrund der bekannten Diagnosen übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %. Gemäss dem Bericht des Vertrauensarztes der C.___ vom 9. Februar 2007 (Urk. 3) habe im Verlauf des Jahres 2006 ihre Leistungsfähigkeit auf 30 % abgenommen.

3.
3.1     In seinem Bericht vom 10. Dezember 2003 (Urk. 8/13 S. 8) hielt Dr. med. E.___, leitender Oberarzt für Fusschirurgie der A.___, Hand- und Fusszentrum (nachfolgend: A.___) im Befund fest, beim rechten Fuss liege ein deutliches Schonhinken mit fehlendem Abrollen vor. Sowohl der Zehen- als auch der Fersenstand seien beim rechten Fuss schmerzhaft. Der Vorderfuss sei hingegen unauffällig. Beim Röntgen habe sich eine beginnende Degeneration mit osteophytären Ausziehungen am Tarsometatarsal-(TMT)Gelenk 1 bei ansonsten unauffälligen Transversalgelenken gezeigt und eine leichte Knicksenkfüssigkeit mit partiellem Uncovering des Talonaviculargelenkes. In der Beurteilung führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin leide am rechten Fuss unter therapieresistenten belastungsabhängigen Beschwerden. Bezüglich des nächtlichen Fussbrennens gehe er von einer neurogenen Schmerzkomponente aus. Die Belastungssymptomatik könne jedoch auch von der beginnenden Arthrose des TMT 1 Gelenkes herrühren (Urk. 8/13 S. 8-9).
         In den Berichten vom 13. Juni, vom 23. November 2005 und 24. Januar 2006 (Urk. 8/13 S. 12, Urk. 8/13 S. 10, Urk. 8/13 S. 11) hielt Dr. E.___ fest, dass er an beiden Füssen verschiedene Infiltrationen vorgenommen habe, die allerdings nur vorübergehend eine Linderung der Vorfussschmerzen bewirkt hätten. Es bestehe der Verdacht auf das Vorliegen von Morton-Neuromen, die bei zunehmenden Beschwerden eventuell exzidiert werden müssten.
         Im Bericht vom 28. März 2006 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 8/13) diagnostizierte Dr. E.___ eine Arthrose beim TMT 1 Gelenk des rechten Fusses bei dringendem Verdacht auf Morton-Neurome in beiden Füssen. Er führte aus, obwohl keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit vorlägen, müsse aufgrund der Arthrosebeschwerden und der Vorfusssymptomatik bei vermutetem Morton-Neurom als Raumpflegerin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/13 S. 5).
3.2     Im Kurzaustrittsbericht vom 16. März 2005 (Urk. 8/3 S. 7) des Stadtspitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation (nachfolgend: B.___-Spital), diagnostizierten die Ärzte ein beidseitiges lumbospondylogenes Syndrom bei einer Wirbelsäulen-Fehlhaltung (Hohlrundrücken) und bei mehrsegmentalen leichten degenerativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule (betont L5/S1), chronische Fussschmerzen bei Arthrose im Bereich des TMT 1 des rechten Fusses sowie beidseitige leichte Arthrosen in den Metatarsophalangeal (MTP) Gelenken, ein generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom bei Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, eine muskuläre Dysbalance bei beidseitiger Verkürzung des Musculus triceps surae, eine Adipositas, ein allergischer Schnupfen und schliesslich ein Asthma bronchiale mit einer saisonalen Komponente bei einer leichten obstruktiven Ventilationsstörung. Ab dem 22. Februar bis zum 17. März 2005 legten sie eine 100%ige und ab dem 18. März 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest.
3.3     Im Bericht vom 31. Mai 2005 (Urk. 8/10) diagnostizierte Dr. med. D.___, Vertrauensarzt für die C.___ und Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, ein lumbospondylogenes Syndrom bei einem Hohlrundrücken und mehrsegmentalen leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule. Das MRI vom 23. Februar 2005 zeige eine leichte Chondrose L1/L2, eine leichte Chondrose L2/L3 mit mediolateral rechtsseitiger Diskusprotrusion ohne Kompression, eine beginnende Chondrose L3/L4, eine beginnende Chondrose L4/L5 mit dorsaler Protrusion und kleinster medialer Hemiation ohne Kompression, mässige Spondylarthrosen, kleine Wirbelhämangiome LWK2 und L5, eine Chondrose L5/S1 mit einer kleinen medianen Diskushernie ohne Kompression und eine mässige Spondylarthrose. Des Weiteren hielt Dr. D.___ chronische Vorfussschmerzen bei einer TMT-1-Arthrose am rechten Fuss und leichten beidseitigen MTP-1-Arthrosen und eine Adipositas (BMI 35,2) fest. Es bestehe ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei einer überlagerten Schmerzverarbeitungsstörung und einem Rentenwunsch sowie eine saisonal allergische Rhinitis und ein Asthma bronchiale mit einer spriometrisch festgestellten leichten obstruktiven Ventilationsstörung, welche allerdings durch eine Inhalationstherapie klinisch normalisiert sei. Schliesslich laufe eine Abklärung auf periphere Polyneuropathie (Urk. 8/10 S. 1). Im Befund hielt Dr. D.___ fest, die Beschwerdeführerin sei massiv übergewichtig und habe eine Hohlrundrückenhaltung mit Kopfprotraktion bei auffällig guter Hals- und Brustwirbelsäulenbeweglichkeit. Die Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit sei allseits zu einem Drittel eingeschränkt und nur in Reklination schmerzhaft. Die Schulterbeweglichkeit sei beidseits leicht eingeschränkt. Die Hüft-, Knie- und Sprunggelenke seien hingegen unauffällig (Urk. 8/10 S. 3). In der Beurteilung führte er aus, die Ausbreitung auf diffuse Schulter- und Beckengürtelschmerzen lasse sich mit einem beginnenden fascialen Schmerzbild im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung erklären, wobei eine supranasale Überlagerung mit dem Wunsch nach weitergehender Entlastung unverkennbar sei. Für eine Fibromyalgie würden die Kriterien jedoch nicht ausreichen. Im Gelenkbereich seien bis auf endgradig leicht schmerzhafte Schulterbeweglichkeitseinschränkungen und die in der Wertung bisher nicht befriedigend erklärbaren Vorfussbeschwerden bei radiologisch festgestellter beginnender Halluxarthrose und leichtgradiger TMT-1-Arthrose fassbar. Trotz weitgehender Abklärungs- und Behandlungsbemühungen sei kein Beschwerderückgang erzielt worden. Seitens der Fussbeschwerden bestehe jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch volle Arbeitsfähigkeit. Die geklagten Rückenbeschwerden seien für eine teilweise Entlastung teilweise ausreichend begründet. Es bestehe eine leichte bis mässige Einschränkung hinsichtlich Heben und Tragen von schweren Lasten, Gleiches gelte hinsichtlich längerem Gehen und Stehen. Aufgrund der vorhandenen noch leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen, der Adipositas, der ungünstigen Wirbelsäulenform (Hohlrundrücken) und des beginnenden myofascialen Beschwerdebildes sowie der im psychologischen Konsilium des B.___-Spitals bestätigten Schmerzverarbeitungsstörung bei fehlender Schmerzbewältigung sei die weitere Verlaufsprognose ungünstig (Urk. 8/10 S. 4). Die Beschwerdeführerin könne in wechselnder Arbeitshaltung weiterhin in der Lingerie arbeiten, nach Möglichkeit sollten ihr die leichteren, teilweise auch sitzend ausübbaren Tätigkeiten zugeteilt werden. Die derzeitige Arbeitsfähigkeit von 30 % sollte bis Anfang Juni, spätestens aber bis Anfang September 2005 auf 50 % gesteigert werden (Urk. 8/10 S. 7).
         Am 25. Juli 2005 (Urk. 8/10 S. 9 ff.) ergänzte Dr. D.___ seinen Bericht vom 31. Mai 2005 wie folgt: Die Beschwerdeführerin klage über ständige, vorwiegend lumbale Rückenschmerzen und beidseitige Vorfussschmerzen. In der Beurteilung hielt er fest, es bestehe eine schwere Schmerzverarbeitungsstörung mit einem zunehmenden Übergang in ein fibromyalgisches Schmerzbild (Urk. 8/10 S. 10). Die seit Februar 2005 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % werde, auch auf Bestreben des Hausarztes auf 40 % reduziert (Urk. 8/10 S. 13). Bei der Prognose führte Dr. D.___ aus, entsprechend dem bisherigen Verlauf weite sich das Schmerzbild weiter aus. Die Beschwerdeführerin werde ihre Arbeitsleistung weiter reduzieren und mittelfristig in einer Vollpensionierung enden (Urk. 8/10 S. 15).
3.4     Im Bericht vom 10. Mai 2006 (Urk. 8/14) diagnostizierte der Hausarzt, Dr. G.___, eine invalidisierende Morton-Neuralgie bei 2/3 und 3/4 des rechten Fusses sowie bei 2/3 des linken Fusses, des Weiteren ein Asthma allergicum (Pollen), eine chronische rezidive Lumbalgie, später dann ein lumbospondylogenes Syndrom bei einer kleinen medianen Diskushernie L4/5 und L5/S1. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin legte er ab dem 13. Februar 2006 bis auf weiteres auf 64 % fest (Urk. 8/14 S. 1). Sie klage über ein panvertebrales Syndrom, beidseitige Vorfussschmerzen und ein mittelschweres Asthma bronchiale. Sie sei subdepressiv und weine manchmal wegen der durch die Polimorbidität stark eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urk. 8/14 S. 2). Des Weiteren führte Dr. G.___ aus, aufgrund einer Morton-Neuralgie bestehe eine Dolenz plantar an beiden Vorderfüssen und alle Bewegungen der Wirbelsäule seien eingeschränkt und schmerzhaft (Urk. 8/14 S. 2). Aufgrund der Dauerschmerzen seien die psychischen Funktionen ebenfalls eingeschränkt (Urk. 8/14 S. 4).
3.5     Im Bericht vom 9. Februar 2007 (Urk. 3) diagnostizierte Dr. D.___ aufgrund der Untersuchung vom 24. Januar 2006 neu ein Fibromyalgiesyndrom (Urk. 3 S. 1). Seit dem 20. Februar 2005 habe die Beschwerdeführerin nur noch eine Restarbeitsfähigkeit von 36 %. Sie verrichte in der Lingerie wegen Rücken-, Arm- und Fussbeschwerden leichte, vorwiegend sitzende Arbeiten und sei für längere Strecken nicht gehfähig. Für den Betrieb liege aktuell nur noch eine Effizienz von 30 % pro Zeiteinheit vor, was gemäss der Heimleiterin kein Dauerzustand sein könne, weshalb das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2007 aufgehoben werde (Urk. 3 S. 2-3). Die Beschwerdeführerin klage über Ganzkörperschmerzen, wegen der enormen Vorfussschmerzen bei Morton-Neuralgie sei das Gehen auf zehn Minuten beschränkt. In sitzender Tätigkeit habe sie ebenfalls enorme Lumbalschmerzen, die in beide Beine und in den ganzen Rücken ausstrahlten. Zudem habe sie beidseits Schulterschmerzen und sei nicht fähig, über Schulterhöhe zu arbeiten oder auch nur leichtere Gewichte zu heben. Neu habe sie auch Fingerschmerzen und seit dem Unfallereignis vom November 2006 (Radiusköpfchenfraktur im linken Arm, verursacht durch einen Treppensturz) eine linksbetonte Armschwäche. Sie sei durch den ständigen Schmerz zermürbt, habe keine Zukunftsperspektive und befinde sich in einer depressiven Stimmung (Urk. 3 S. 3). Zu den Befunden hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe einen Ganzkörperschmerz, eine diffuse Druckdolenz der Wirbelsäule und einen Kneifschmerz der gesamten Muskulatur insbesondere beim Schulter- und Beckengürtel. Sämtliche Inserzionsstellen der Extremitäten seien sehr druckdolent. Sie habe Schmerzen im Sprunggelenk und Vorfussbelastungsschmerzen (Urk. 3 S. 3). Im Vergleich zur Untersuchung vom Mai 2005 sei nun ein generalisiertes Fibromyalgiesyndrom gegeben. Es bestehe eine generalisiert schmerzhafte Wirbelsäule bei ausgeprägter Hohl-/Rundrückenfehlform mit progredienter Brustwirbelsäulen-Kyphose bei lumbal nachgewiesenen multisegmentalen degenerativen Bandscheibenveränderungen, bei neural nicht komprimierenden Diskusprotrusionen, einer Spondylose und Spondylarthrosen. Die Beschwerdeführerin habe eine das Gehen behindernde Morton'sche Vorfussneuralgie und klinisch wenig ausgeprägte beginnende Heberden-Arthrosen, die angeblich das Greifen schmerzhaft erschwerten, sowie eine distal betonte Schwäche des linken Armes. Dr. D.___ hielt fest, aus somatischer Sicht bestehe - ohne Berücksichtigung der Schonungstendenz - aufgrund der objektiven degenerativen Veränderungen und der progredienten Wirbelsäulen-Fehlform, der Morton-Neuralgie und der sich negativ auswirkenden Adipositas ab Ende Februar 2007 (nach Unfallabschluss) wieder eine Arbeitsfähigkeit von 36 % (Arbeitsunfähigkeit von 44 % entsprechend einem Beschäftigungsgrad von 80 %). Zumutbar seien lediglich Tätigkeiten, die vorwiegend sitzend und nur wenig stehend und gehend auszuüben seien. Die Beschwerdeführerin dürfe keine Lasten über zwei bis drei kg heben, keine Arbeit über Schulterhöhe verrichten, nicht auf Leitern steigen und nicht vornehmlich in gebückter Haltung arbeiten. Ebenfalls könne sie keine Servier- oder belastendere Reinigungstätigkeiten mehr ausführen (Urk. 3 S. 4). Theoretisch kämen nur leichte industrielle Fertigungstätigkeiten (Kleinteile verpacken, sortieren, kontrollieren) in Frage (Urk. 3 S. 5).
3.6     Dr. med. F.___, Psychiater und Vertrauensarzt der C.___, diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht im Bericht vom 31. Juli 2007 (Urk. 11) eine Schmerzverarbeitungsstörung mit nachweisbaren degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates. Gemäss ICD 10 sei das Beschwerdebild der festgestellten Fibromyalgie mit F45.4 als anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu kodieren. Eine derartige Schmerzstörung sei gemäss Lehre gegeben, wenn jemand monatelang über schwere und quälende Schmerzen klage, für deren Erklärung adäquat durchgeführte somatische Untersuchungen keinen ausreichenden Anhalt ergäben und wenn emotionale und psychosoziale Belastungsfaktoren als ursächlich angesehen würden. Im Falle der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass die Schmerzsymptomatik teilweise wohl auf die objektivierbaren degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates zurückzuführen sei (Urk. 11 S. 1). Die Beschwerdeführerin klage darüber, dass sie vor Schmerzen kaum auf den Füssen stehen und gehen könne. Sie habe ein ständiges Fussbrennen und gefühllose Zehen. Das Sitzen erleichtere zwar die Fussbeschwerden, sei aber für den Nacken, die Schultern und den Rücken belastend und schmerzhaft. Durch ihr Leiden sei sie ans Haus gebunden; obwohl sie Besuch habe, fehle ihr der Kontakt nach aussen (Urk. 11 S. 3). Zu den Befunden hielt der Psychiater fest, die Beschwerdeführerin verstecke ihre Lebensenttäuschung, und sie und ihr Mann würden den Alltag um die Krankheit als Lebenszentrum gestalten. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Auffassung, Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien unauffällig. Das Denken sei formal geordnet, inhaltlich drehe es sich fast ausschliesslich um ihr Leiden, ihre Schmerzen und die Behandlungsmöglichkeiten. Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien nicht vorhanden. Der Antrieb sei kaum gehemmt, jedoch sei die affektive Kontaktaufnahme eher eingeschränkt. Eigene Anteile an ihrer unerfreulichen Lebenslage vermöge sie nicht zu sehen (Urk. 11 S. 4). Zu den psychosozialen Gründen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F.___ fest, die Beschwerdeführerin idealisiere die Situation an ihrem ehemaligen Arbeitsplatz und gebe sich bezüglich ihrer Entlassung verständnisvoll, obwohl sie in Wirklichkeit darüber enttäuscht sei (Urk. 11 S. 4). Des Weiteren bemerkte der Psychiater, die Störung der Beschwerdeführerin sei dauerhaft, chronifiziert und fixiert, sodass aus psychiatrischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit verbessernde Behandlung empfohlen werden könne. Es sei höchstens ein unregelmässiger Einsatz im Sinne einer Beschäftigungstherapie denkbar (Urk. 11 S. 6). Die Prognose sei ungünstig, da sie in ihrer Krankheitswelt gefangen und nicht in der Lage sei, Veränderungen herbeizuführen. Die Störung sei auch derart, dass ein Ausüben von Druck (zumutbare Willensanstrengung, Schadenminderungspflicht) aussichtslos wäre (Urk. 11 S. 6). Eine schwere, gemäss ICD 10 klassifizierbare psychische Störung im Sinne einer Komorbidität habe er nicht feststellen können. Auffällig sei aber in psychodynamischer Hinsicht die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin. Abgesehen von der schweren psychischen Störung seien die übrigen Kriterien, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Anerkennung einer invaliditätsbegründenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung verlange, erfüllt (Urk. 11 S. 7).

4.
4.1     In der Verfügung vom 22. Februar 2007 (Urk. 2) begründete die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 27. November 2006 (Urk. 8/21 S. 3) einlässlich, dass bei der Beschwerdeführerin keine invaliditätsrelevante Gesundheitsstörung vorliege. Der somatoformen Schmerzstörung/Fibromyalgie fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit und sie sei daher nicht invaliditätsrelevant. Bei fehlender fachpsychiatrischer Behandlungsbedürftigkeit sei eine eigenständige psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer nicht ausgewiesen und sie könne deshalb keine lang dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Die ausnahmsweise anzunehmende Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung/Fibromyalgie sei somit nicht gegeben. Der morbiden Adipositas und deren Auswirkung auf die Gelenke und Wirbelsäule könne ebenfalls keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zugesprochen werden, da die Adipositas keine Krankheit sei und durch geeignete Diäten gebessert werden könne, wodurch eine Entlastung der Wirbelsäule und der Gelenke erfolge. Der Beschwerdeführerin seien daher die bisherigen körperlich leichten Tätigkeiten zu 100 % zumutbar.
         Dem kann nicht gefolgt werden, denn gestützt auf die medizinischen Akten und die dort dokumentierten bildgebenden Untersuchungen steht fest, dass in den Füssen Arthrosen und eine beidseitige Morton-Neuralgie und an der Wirbelsäule degenerative Veränderungen vorhanden sind. Ausserdem hat Dr. D.___ im Bericht vom 9. Februar 2007 (Urk. 3 S. 3) Fingerschmerzen und eine seit der Radiusköpfchenfraktur vom 17. November 2006 bestehende Schwäche im linken Arm dokumentiert. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese objektiven Befunde auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Deren Umfang kann jedoch aufgrund der widersprüchlichen Angaben in den medizinischen Berichten nicht festgelegt werden.
         So wurde der Beschwerdeführerin im Kurzaustrittsbericht des B.___-Spitals vom 16. März 2005 (Urk. 8/3 S. 7), wo vom 22. Februar bis zum 16. März 2005 eine stationäre Abklärung und Behandlung der Rücken- und Fussschmerzen stattgefunden hatte, vom 22. Februar 2005 bis zum 17. März 2005 eine 100%ige und vom 18. März bis zum 31. März 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/3 S. 8). Dr. D.___ machte zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der Rückenbeschwerden unterschiedliche Aussagen. Im Bericht vom 10. Mai 2005 hielt er fest, der Beschwerdeführerin sei ab Anfang Juni, spätestens jedoch ab September 2005 ein Pensum von 50 % zumutbar. Am 25. Juli 2005 (Urk. 8/10 S. 9, 16) führte er aus, dass er sich dem Hausarzt anschliesse, der wegen der Morton-Neuralgie und einer demnächst in der A.___ vorgesehenen Operation eine 40%ige Arbeitsfähigkeit attestiert habe, obwohl seiner Ansicht nach seit Juni 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Bericht vom 9. Februar 2007 (Urk. 3 S. 5) reduzierte Dr. D.___ - wiederum dem Hausarzt Dr. G.___ folgend - die Arbeitsfähigkeit und legte sie aus somatischer Sicht auf 36 % fest, wobei unklar ist, ob sich seine Beurteilung nur auf die objektiv festgestellten somatischen Befunde bezieht oder ob er auch die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung mitberücksichtigte. Ebenfalls unklar ist, ob sich die Arbeitsfähigkeitsattestierung auf die angestammte Tätigkeit in der Hotellerie und Lingerie oder auf eine andere, den objektivierten Leiden angepasste Tätigkeit bezieht.   
4.2
4.2.1   Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Fibromyalgie (BGE 132 V 65), zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (G.___-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.2.2   In seiner Funktion als Psychiater hat Dr. F.___ eine Klassifikation nach ICD-10 vorgenommen und hat die bei der Beschwerdeführerin festgestellte Schmerzverarbeitungsstörung mit F45,4 als anhaltende somatoforme Schmerzstörung kodiert (Urk. 11 S. 1). Eine schwere, gemäss ICD-10 klassifizierbare psychische Komorbidität konnte er nicht feststellen, allerdings erachtete er sämtliche übrigen vom Bundesgericht festgelegten Kriterien, damit die anhaltende somatoforme Schmerzstörung als invaliditätsbegründend anerkannt werden kann, als erfüllt (Urk. 11 S. 7).
         Entgegen den Ausführungen von Dr. F.___ kann weder vom Vorliegen eines sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens noch von einem primären Krankheitsgewinn die Rede sein. So führte Dr. F.___ zwar aus, die Beschwerdeführerin klage über ihre leidensbedingte Hausgebundenheit und den fehlenden Aussenkontakt, weshalb ein immobilitätsbedingter teilweiser sozialer Rückzug zu bejahen sei. Die Beschwerdeführerin berichtete jedoch auch, dass sie Gäste empfange, häufig in Rom ihre Söhne besuche und bei der Rheumaliga mitmache (Urk. 11 S. 2-3, 5). Falls ein teilweiser sozialer Rückzug vorliegen sollte, mangelt es ihm an der erforderlichen Intensität.
         Was einen primären Krankheitsgewinn anbetrifft, so ist ein solcher ebenfalls nicht ausgewiesen. Dr. F.___ hielt zwar fest, die Störung sei derart chronifiziert und fixiert, dass die Beschwerdeführerin in ihrer "Krankheitswelt" gefangen und nicht in der Lage sei, Veränderungen herbeizuführen, und dass ein Ausüben von Druck (zumutbare Willensanstrengung, Schadenminderungspflicht) aussichtslos wäre und eher zu einer zunehmenden Symptomatik führen dürfte (Urk. 11 S. 6). In seinem Bericht beschrieb Dr. F.___ jedoch auch, dass die Beschwerdeführerin sich gesprächig, offen und kooperativ zeige und ihre Beschwerdeklagen in einem gewissen Widerspruch zu ihrem lockeren und optimistischen Auftreten stünden (Urk. 11 S. 4). Aufgrund dieser Umstände ist es nicht einleuchtend, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte aus ihrer Krankheitswelt auszubrechen. Weshalb eine Druckausübung nur negative Ergebnisse zeitigen sollte, entbehrt ebenfalls einer ausreichenden Erklärung. Während ein primärer Krankheitsgewinn zu verneinen ist, kann ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn sehr wohl bejaht werden, denn die Beschwerdeführerin steht wegen ihrer Beschwerden im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit, indem sich die ganze Familie um ihr Kranksein herum organisiert.
         Die restlichen Kriterien können als erfüllt betrachtet werden: Aufgrund der langjährigen Beschwerden am Bewegungsapparat und der Fussschmerzen ist eine chronische körperliche Begleiterkrankung gegeben. Die Voraussetzung eines mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs ist ebenfalls gegeben, denn seit Februar 2000 leidet sie an gesundheitlichen Problemen. Aufgrund der erfolglos versuchten Therapiemassnahmen wie Physiotherapie und Fussinfiltrationen kann das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung bejaht werden. Somit sind drei der fünf erforderlichen Kriterien erfüllt. Allerdings lässt sich gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ nicht sagen, ob es der Beschwerdeführerin unzumutbar ist, ihre Schmerzen zu überwinden und einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dr. F.___ führte zwar aus, dass die Versicherte nicht die Möglichkeit habe, die Schmerzen zu überwinden. Er begründete dies jedoch einzig mit der festgestellten fehlenden Einsicht in den eigenen Anteil an der Lebenslage, ohne dass die beschriebene Uneinsichtigkeit aufgrund seiner übrigen Ausführungen einzuleuchten vermag. Er schilderte die Beschwerdeführerin im Gegenteil als intelligent, aufgeweckt und kooperativ. Seine Feststellung, die Krankheit sei für die Beschwerdeführerin nicht zu überwinden, ist daher nicht ganz nachvollziehbar. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten erstellen lässt, welches Auskunft darüber gibt, ob die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, ihre Schmerzen zu überwinden beziehungsweise trotz der subjektiv erlebten Schmerzen in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen. Falls das psychiatrische Gutachten die Überwindbarkeit der Schmerzen bejahen sollte, hat die IV-Stelle des Weiteren durch ein fachärztliches Gutachten feststellen zu lassen, wie sich die rein objektiven Befunde auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und dann neu über den Rentenanspruch zu befinden.
4.3     Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes und des allfälligen Einflusses der objektiv festgestellten somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit und zu erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Patronato INCA
- Pensionskasse der C.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).