IV.2007.00419

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 10. Juli 2007
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
U.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1951, arbeitete bis 1992 als Sekretärin. Seither ist sie arbeitslos, mit Ausnahme einer Tätigkeit in den Jahren 2000 und 2001 im Rahmen eines Einsatzprogrammes der Stadt Zürich (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/8). Sie meldete sich am 20. September 2006 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 8/9) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/, Urk. 8/8) der Versicherten ein. Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2006 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/11). Dagegen erhob die Versicherte am 19. Januar 2007 Einwände (Urk. 8/18). Am 20. Februar 2007 erging die Verfügung, mit der das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen wurde, da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 8/21 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2007 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 2). Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 22. März 2007 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde abgewiesen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 14. Juni 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie über den Grundsatz des Anspruchs auf Eingliederung (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist keineswegs ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein für die Invalidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden vorliegt.
2.2     Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 21. November 2006 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit narzisstischen Zügen und Zügen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung borderline Typus, ausgeprägt bestehend seit 1996 (Urk. 8/9/3 lit. A). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Januar 1996 bis heute (Urk. 8/9/3 lit. B).
         Dr. A.___ berichtete, er behandle die Beschwerdeführerin seit Mai 1995. Am 23. Juni 1995 habe er eine wöchentliche Gesprächstherapie begonnen. Seit die Krankenkasse der Beschwerdeführerin die Leistungen für die Psychotherapie ab Januar 2000 auf eine Sitzung alle zwei Wochen reduziert habe, bestehe die Behandlung in einer angezeigten Begleitung, die vor allem der Entlastung der Beschwerdeführerin diene (Urk. 8/9/3 oben).
         Als die Beschwerdeführerin in die Behandlung gekommen sei, habe sie sich erschöpft und verwirrt gefühlt. Zudem hätten sie Ängste und Panikattacken und manchmal Suizidgedanken gequält. Im Laufe der Therapie hätten sich die angegebenen Beschwerden reduziert. Die Beschwerdeführerin leide jedoch nach wie vor unter starken Stimmungsschwankungen mit depressiven Phasen. Ihr negatives Selbstbild als „ledige, kinderlose Frau im mittleren Alter“ steigere ihren Mangel an Selbstwert und ihre belastenden Schuldgefühle den Eltern gegenüber (Urk. 8/9/5 Ziff. 4).
         Dr. A.___ hielt in seiner Beurteilung fest, bei der Beschwerdeführerin sei eine instabile Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen Zügen auffällig, was auf eine Bindungsstörung zurückzuführen sei. Besonders auffällig sei namentlich die verzerrte Selbstwahrnehmung. Schon während der Primarschulzeit hätten sich erste Zeichen einer Störung bemerkbar gemacht. Überdies hätten der „emotionale Missbrauch“ durch den Vater und die „emotionale Passivität“ der Mutter während der Kindheit und Jugendzeit auf eine komplexe Traumatisierung hingewirkt. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin ein selbstverletzendes habituelles Beziehungsmuster, das sich in ihren Beziehungen abbilde. Mit dem Ende ihrer ersten Beziehung seien ihre Lebensziele und ihr Selbstbild ins Wanken geraten. Unsicherheit, Misstrauen, Verwirrung sowie emotionale Instabilität hätten sich in der folgenden Zeit aufgestaut und zum Auseinanderfallen ihrer Persönlichkeitsstruktur geführt. Dies könne als Auslöser eines chronischen, sich verschlechternden psychischen Prozesses bezeichnet werden, der schon in der Kindheit angefangen habe. Die asthmatischen Symptome, die sich trotz bewusster Ernährung und Sport jetzt bei ihr meldeten, seien Zeichen einer Somatisierung, die bei solchen Krankheitsbildern häufig sei (Urk. 8/9/5-6 Ziff. 5).
         Bei der Prognose gab Dr. A.___ an, die Beschwerdeführerin schaffe es während „guter Phasen“ mit ihren Hobbys und Interessen (Sport und Politik) eine Struktur in ihren Alltag zu bringen. Sie zeige die Fähigkeit, gewisse Aspekte ihres Lebens trotz allem beschränkt geniessen zu können. Die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei aber schlecht. Aufgrund der in den letzten Monaten gewonnenen Einsichten und aufgrund ihres Wunsches nach einer anderen Therapiemethode dürfe man bestenfalls auf eine Besserung der Lebensqualität hoffen. Bei ihrem aktuellen Zustand sei nicht anzunehmen, dass berufliche Massnahmen und eine Reintegration je möglich und zumutbar sein würden (Urk. 8/9/6 unten).
         In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit hielt Dr. A.___ fest, vor allem wegen Konzentrationsschwierigkeiten, starken Stimmungsschwankungen und asthmatischen Atembeschwerden sei die Leistungsfähigkeit stark reduziert. Die verzerrte Selbstwahrnehmung und die sporadischen Angstanfälle, die Reizbarkeit und allgemeine Unsicherheit würden eine grosse Spannung im Kontakt mit anderen Leuten verursachen. Deshalb sei auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/9/7).
2.3     Dr. med. B.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt am 5. Dezember 2006 fest, das vorliegende reaktiv depressive Zustandsbild erreiche den Schweregrad einer mittelgradigen Depression nicht; es handle sich nicht um eine erhebliche Störung, welche die Arbeitsfähigkeit in einem relevanten Ausmass zu beeinträchtigen vermöge. Es fehle der vorliegenden labilen psychischen Erkrankung zudem der Charakter der Dauerhaftigkeit, weshalb sie invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant und kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 8/10/2).
         Am 30. Januar 2007 hielt Dr. B.___ im Anschluss an die Einwände der Beschwerdeführerin auf den Vorbescheid fest, Persönlichkeitsstörungen stellten keine psychiatrischen Krankheiten im üblichen Sinn dar und seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nur dann invalidenversicherungsrechtlich relevant, wenn sie stark ausgeprägt seien, beziehungsweise eine erhebliche Beeinträchtigung des Alltags, des sozialen Lebens oder der beruflichen Tätigkeit verursachten. Unter Berücksichtigung der objektiven Befunde und Tagesaktivitäten sei in diesem Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine erhebliche, invalidenversicherungsrechtlich relevante psychiatrische Erkrankung vorliegend. Von weiteren medizinischen Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (Urk. 8/20/1).

3.
3.1     Der vorliegende Bericht von Dr. A.___ ist nicht geeignet, eine aus psychischen Gründen seit über zehn Jahren andauernde, vollständige Arbeitsunfähigkeit auszuweisen. Dr. A.___ stellte zwar eine psychiatrische Diagnose, von der anzunehmen ist, dass sie fachlich nicht zu beanstanden ist, denn auch Dr. B.___ vom RAD hat hierzu nichts angemerkt; entscheidend ist hingegen nicht die Diagnose als solche, sondern die sich daraus - nach einem weitgehend objektivierten Massstab (vgl. vorstehend Erw. 1.3) - ergebende Arbeitsunfähigkeit. In diesem Punkt fehlt der Einschätzung durch Dr. A.___ jegliche Nachvollziehbarkeit. Insbesondere findet die von ihm postulierte, seit zehn Jahren anhaltende, vollständige Arbeitsunfähigkeit keine Stütze in den Befunden, welche von ihm erhoben und geschildert werden. Vielmehr zeigen seine Schlussfolgerungen die bestehende Nähe zur Patientin sowie die auftragsrechtliche Vertrauensstellung (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Es bleibt unbegründet, weshalb die von ihm beschriebenen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit, und schon gar eine derart umfassende, bewirken sollten oder könnten.
         Deshalb ist festzustellen, dass der Bericht von Dr. A.___ nicht geeignet ist, eine aus psychischen Gründen bestehende Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Jedoch ist auch nicht auszuschliessen, dass die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin doch zu, wenn auch allenfalls nur geringen und deshalb nicht rentenbegründenden, erwerblichen Auswirkungen führen. Dies lässt sich - jedenfalls ohne weitere Abklärungen - nicht zum vorneherein verneinen. Mithin ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht nicht genügend geklärt.
3.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
         Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich erweisen, ist in entsprechender Gutheissung der Beschwerde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachte und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).