Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 28. Februar 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene, aus Marokko stammende M.___, gelernte Kosmetikerin, ist geschieden und Mutter von zwei, 1989 und 1992 geborenen Kindern (Urk. 7/2). Zuletzt arbeitete sie 1992 in der Gerätemontageabteilung der A.___, seither ist sie ausschliesslich im Haushalt tätig (Urk 7/24 S. 5).
Am 2. Oktober 2005 meldete sich die Versicherte wegen dauernder Schmerzen, einer Depression und anhaltender Müdigkeit trotz Medikamenten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte Wiedereinschulung und Arbeitsvermittlung. Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/4) und einen Arztbericht (Urk. 7/9) einholte. Danach liess sie die Versicherte durch das B.___ (nachfolgend: B.___) abklären (Urk. 7/24).
Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2006 (Urk. 7/28) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Nachdem sich Letztere, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner (Urk. 7/30), mit Eingabe vom 26. Januar 2007 (Urk. 7/34) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 (richtigerweise wohl: 12. Februar 2007; Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die, weiterhin durch Rechtsanwalt Werner Greiner vertretene, Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2007 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2007, die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Leistungsbeginn und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Als Beilage reichte sie den Bericht der Sozialbehörde bezüglich Kostengutsprache ein (Urk. 3). Mit Verfügung vom 23. März 2007 (Urk. 4) gewährte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwalt Werner Greiner als unentgeltlichen Rechtsbeistand. In der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2007 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Am 22. Juni 2007 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, indem sie Stellung zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2007 (Urk. 6) bezog. Da die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik einreichte (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. September 2007 (Urk. 13) geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre umfassenden medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte im Aufgabenbereich Haushalt/Kinderbetreuung zu 30 % eingeschränkt sei. Auf diese Beurteilung könne abgestellt werden, da eine Abklärung vor Ort durch ihren Aussendienst erfahrungsgemäss eine geringere Einschränkung im Haushalt ergebe als die medizinisch-theoretische Beurteilung. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 1). Zu den gegen den Vorbescheid vorgebrachten Einwänden führte sie aus, das B.___-Gutachten sei umfassend und schlüssig. Die Versicherte bringe mit ihren Einwänden keine neuen medizinischen Tatsachen vor, welche nicht schon im Gutachten gewürdigt worden seien (Urk. 2 S. 2). Die Fibromyalgie der Beschwerdeführerin sei nicht invalidisierend, da die gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung vorausgesetzten Kriterien nicht erfüllt seien (vgl. BGE 130 V 352; Urk. 6).
Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, das B.___-Gutachten sei, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, nicht umfassend, sorgfältig und in den Schlussfolgerungen überzeugend. Die Fibromyalgie wirke sich massiv auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die mittelgradige Depression und die Angstzustände seien zusätzlich einschränkend. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt betrage im Minimum 70 % (Urk. 1 S. 4-5). Die Fibromyalgie sei invalidisierend, da die Kriterien des psychischen Beschwerdebildes von erheblicher Schwere und eines ausgewiesenen sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens erfüllt seien (Urk. 10).
3.
3.1 Im Abschlussbericht des C.___ vom 15. November 2005 (Urk. 7/9 S. 5 ff.) hielten die Ärzte fest, die Beschwerdeführerin habe sich vom 6. Juni bis 29. Juli 2005 in ihrer tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung befunden, und diagnostizierten eine Adipositas permagna (ICD-10 E66; BMI = 34), eine Essstörung (ICD-10 F50.5), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Panikattacken (ICD-10 F41.0), Kopfschmerzen (ICD-10 F45.4) und eine Fibromyalgie (ICD-10 M79; Urk. 7/9 S. 5). Die Beschwerdeführerin klage über eine seit 1993 bestehende Essstörung, über Traurigkeit, Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit, innere Unruhe und Angespanntheit. Ausserdem leide sie an diffusen Ängsten und Panikattacken mit Herzrasen, Zittern und Schweissausbrüchen. Hintergrund der Beschwerden sei eine schwierige Ehe, die 2004 geschieden worden sei. Körperlich leide die Beschwerdeführerin unter rheumatischen Beschwerden der Muskulatur, Zahnproblemen wegen des Süssigkeitenkonsums und Kopf-, Knie- und Rückenschmerzen. Familiär sei sie durch Diabetes belastet (Urk. 7/9 S. 5). Die Beschwerdeführerin berichte, ausser Glätten und Staubsaugen sei der Haushalt machbar. Sie pflege soziale Kontakte und sei mit ihrem Beziehungsnetz zufrieden (Urk. 7/9 S. 6). Bei der körperlichen Befunderhebung stellten die Ärzte die freie Beweglichkeit der Gelenke fest, jedoch bestehe eine sehr starke generalisierte Weichteildruckdolenz. In der psychopathologischen Befunderhebung führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin sei wach und in allen Qualitäten orientiert, äusserlich gepflegt und in der emotionellen Kontaktaufnahme zugewandt. Kognitiv habe sie keine Auffassungs-, Konzentrations-, Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen. Das formale Denken sei unauffällig, das inhaltliche Denken problemzentriert. Es bestünden keine pathologischen Befürchtungen oder Zwänge, ebenso keine Wahn-, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen. Ihre Stimmung sei depressiv-resigniert, ängstlich und von einem Morgentief beherrscht (Urk. 7/9 S. 6-7). Aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse seien Tests kaum möglich gewesen (Urk. 7/9 S. 7). Aktuell sei die Beschwerdeführerin für eine Berufstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, wobei sie und die Sozialbehörden sich längerfristig ein 50%iges Arbeitspensum vorstellen könnten (Urk. 7/9 S. 8). Prognostisch günstig sei die erfolgte Gewichtsreduktion und die neu erlernten Problemlösestrategien. Ungünstig seien die noch instabilen Verhaltensänderungen bezüglich des Essverhaltens und die akute Schmerzsymptomatik. Man empfehle der Beschwerdeführerin die körperliche und psycho-soziale Aktivierung im Sinne von Schwimmen und die Pflege von regelmässigen sozialen Kontakten. Eine psychotherapeutische Nachbehandlung sei indiziert, um die Beschwerdeführerin in der Bewältigung der Schmerz- und Essstörungsproblematik zu unterstützen (Urk. 7/9 S. 8).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 16. Dezember 2005 (Urk. 7/9) eine Fibromyalgie, eine mittelgradige Depression, Schmerzen an der linken Schulter bei diskreten degenerativen Veränderungen des Supraspinatus und eine Adipositas permagna (Urk. 7/9 S. 1). Die Beschwerdeführerin klage über diffuse Schmerzen panvertebral, nuchal, am Brustkorb und über beidseitige linksbetonte Schulterschmerzen. Es bestehe eine Depression bei einem Unvermögen zur Reintegration mit Panikattacken, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen sowie sozialen Faktoren. Nach der psychiatrisch-tagesklinischen Betreuung im Juni/Juli 2005 habe sich die Situation verschlechtert. Dr. D.___ führte aus, die Prognose sei eher schlecht, sofern sich die psychische und familiäre Situation nicht beruhige (Urk. 7/9 S. 2). Da die Beschwerdeführerin seit 1982 keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, machte er keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit.
3.3
3.3.1 Im Rahmen des interdisziplinären medizinischen Gutachtens des B.___ vom 7. November 2006 (Urk. 7/24) wurde die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2006 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch beurteilt (Urk. 7/24 S. 1).
Die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lauteten: Primäres Fibromyalgie-Syndrom (ICD-10 M79.0) mit wandernden Ganzkörperschmerzen, begleitender vegetativer Symptomatik und chronischer Müdigkeit, 13 von 18 tender points positiv, Kontrollpunkte mehrheitlich negativ bei klinisch und labormässig nicht gegebenen Hinweisen für eine zugrunde liegende Erkrankung, ein chronifiziertes Panvertebralsyndrom mit linksseitiger lumbospondylogener und zervikobrachialer sowie zervikozephaler Betonung (ICD-10 M54.8) im Rahmen des Fibromyalgie-Syndroms, bei Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie einer Adipositas (BMI 35) mit konsekutiver Fehlstatik und Fehlbelastung der Wirbelsäule bei Tendenz zum Dekonditionierungssyndrom, eine gemischte Angst und depressive Störung (ICD-10 F41.2), Adipositas (BMI 35 kg/m2; ICD-10 E66.0) und eine chronische Insomnie (ICD-10 F51.0; Urk. 7/24 S. 15).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde Folgendes diagnostiziert: Eine Essstörung bei anderen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4), eine Medikamenten-Malcompliance (ICD-10 Z91.1), eine leichtgradige Leukozytose, eine Lymphozytose und eine leichtgradige CRP-Erhöhung (ICD-10 D72.8; Urk. 7/24 S. 15-16).
3.3.2 Dr. med. E.___, internistischer und rheumatologischer Facharzt, führte in der internistischen Beurteilung aus, an internistischen Erkrankungen, welche einen möglichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten, liege eine schwere Adipositas vor bei gleichzeitiger allgemeiner und kardiovaskulärer Dekonditionierung. Zudem bestehe eine im Schlaflabor verifizierte chronische Insomnie, welche die anhaltende Tagesmüdigkeit zum Teil erklären könne (Urk. 7/24 S. 15).
In der rheumatologischen Beurteilung hielt Dr. E.___ fest, ausgehend von den Nacken- und Schulterschmerzen, die während des Beziehungskonflikts der Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Mann aufgetreten seien, hätten sich die Schmerzen über den ganzen Rücken und den ganzen Körper ausgebreitet. Neben anhaltenden panvertebralen Rückenschmerzen bestünden auch stark störende Schmerzen, welche in das linke Bein, den linken Arm und den Hinterkopf ausstrahlten. Ausserdem verspüre sie seit 2002 wandernde Gelenk- und Gliederschmerzen von brennendem und elektrisierendem Charakter. Begleitet seien diese Symptome von vegetativen Beschwerden wie unter anderem rezidivierenden Palpitationen sowie einer anhaltenden Müdigkeit. In der klinischen Untersuchung habe man keine Hinweise für eine lumbo- oder zervikoradikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik oder Hinweise für eine entzündliche Gelenkserkrankung finden können. 13 von 18 möglichen Fibromyalgie tender points seien sicher positiv, die bei einer Fibromyalgie negativen Kontrollpunkte seien ebenfalls mehrheitlich negativ. Es liege ein primäres Fibromyalgie-Syndrom vor (Urk. 7/24 S. 9). Zusätzlich bestünden vom Nacken ausgehende panvertebrale Rückenschmerzen, welche einerseits im Rahmen des Fibromyalgie-Syndroms beurteilt werden müssten, andererseits liege eine deutliche Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit einer durch eine ausgeprägte Adipositas zusätzlich verstärkten ungünstigen Statik vor. Es gebe deutliche Hinweise für eine muskuläre Dekonditionierung mit einer ungenügenden Stabilisationsfähigkeit der Rumpf- und Rückenmuskulatur bei Haltungsinsuffizienz und deutlichem Kletterphänomen (Urk. 7/24 S. 9). Auffällig sei ein sehr passives Schmerzbewältigungsverhalten mit bisher nur sehr wenigen durchgeführten Therapien. Die körperlichen Betätigungen während der ambulanten psychosomatischen Rehabilitation seien zwar als positiv für die Psyche, aber wegen der verstärkten Schmerzsymptomatik als sehr schlecht für den Körper beurteilt worden. Seither habe die Beschwerdeführerin keine wesentlichen körperlichen Aktivitäten mehr unternommen. Den Tag verbringe die Beschwerdeführerin vorwiegend im Sitzen oder Liegen. Der Haushalt werde mehrheitlich durch die Familie besorgt, zudem befürchte sie eine weitere Verschlechterung ihrer jetzigen Situation (Urk. 7/24 S. 10). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin nur eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zumutbar. Für eine derartige Tätigkeit bestehe zudem aktuell eine Einschränkung aufgrund der deutlichen muskulären und allgemeinen Dekonditionierung sowie einer bei Fibromyalgie-Patienten im Vergleich zur normalen Population bestehenden verminderten Belastbarkeit, welche in diesem Fall aufgrund der vorliegenden Dekonditionierung höchstwahrscheinlich einen Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit habe. So bestehe für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit eine Einschränkung von ca. 20-30 % im Sinne von über den Tag verteilten Pausen. Zudem sollten Tätigkeiten, welche eine nach vorn übergeneigte Körperhaltung bedingen, sowie Tätigkeiten, welche eine repetitive Rotation der Wirbelsäule bedingen, und Tätigkeiten, welche statisch Zwangshaltungen in der Wirbelsäule bedingen, vermieden werden. Möglicherweise liesse sich die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine adäquate Therapie verbessern (Urk. 7/24 S. 10). Aus rheumatologischer Sicht empfahl Dr. E.___ eine Rehabilitationsbehandlung in einer für die Behandlung von Fibromyalgie-Patienten spezialisierten Klinik. Danach müssten regelmässig ambulante Therapien durchgeführt werden. Zusätzlich liessen sich die Beschwerden durch eine Optimierung der Pharmakotherapie verbessern (Urk. 7/24 S. 10). Sinnvoll wäre zudem auch eine Gewichtsreduktion (Urk. 7/24 S. 11).