Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00420
IV.2007.00420

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 28. Februar 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1965 geborene, aus Marokko stammende M.___, gelernte Kosmetikerin, ist geschieden und Mutter von zwei, 1989 und 1992 geborenen Kindern (Urk. 7/2). Zuletzt arbeitete sie 1992 in der Gerätemontageabteilung der A.___, seither ist sie ausschliesslich im Haushalt tätig (Urk 7/24 S. 5).
         Am 2. Oktober 2005 meldete sich die Versicherte wegen dauernder Schmerzen, einer Depression und anhaltender Müdigkeit trotz Medikamenten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte Wiedereinschulung und Arbeitsvermittlung. Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/4) und einen Arztbericht (Urk. 7/9) einholte. Danach liess sie die Versicherte durch das B.___ (nachfolgend: B.___) abklären (Urk. 7/24).
         Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2006 (Urk. 7/28) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Nachdem sich Letztere, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner (Urk. 7/30), mit Eingabe vom 26. Januar 2007 (Urk. 7/34) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 (richtigerweise wohl: 12. Februar 2007; Urk. 2) ab.

2.         Dagegen erhob die, weiterhin durch Rechtsanwalt Werner Greiner vertretene, Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2007 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2007, die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Leistungsbeginn und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Als Beilage reichte sie den Bericht der Sozialbehörde bezüglich Kostengutsprache ein (Urk. 3). Mit Verfügung vom 23. März 2007 (Urk. 4) gewährte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwalt Werner Greiner als unentgeltlichen Rechtsbeistand. In der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2007 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
         Am 22. Juni 2007 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, indem sie Stellung zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2007 (Urk. 6) bezog. Da die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik einreichte (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. September 2007 (Urk. 13) geschlossen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.

2.       Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre umfassenden medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte im Aufgabenbereich Haushalt/Kinderbetreuung zu 30 % eingeschränkt sei. Auf diese Beurteilung könne abgestellt werden, da eine Abklärung vor Ort durch ihren Aussendienst erfahrungsgemäss eine geringere Einschränkung im Haushalt ergebe als die medizinisch-theoretische Beurteilung. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 1). Zu den gegen den Vorbescheid vorgebrachten Einwänden führte sie aus, das B.___-Gutachten sei umfassend und schlüssig. Die Versicherte bringe mit ihren Einwänden keine neuen medizinischen Tatsachen vor, welche nicht schon im Gutachten gewürdigt worden seien (Urk. 2 S. 2). Die Fibromyalgie der Beschwerdeführerin sei nicht invalidisierend, da die gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung vorausgesetzten Kriterien nicht erfüllt seien (vgl. BGE 130 V 352; Urk. 6).
         Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, das B.___-Gutachten sei, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, nicht umfassend, sorgfältig und in den Schlussfolgerungen überzeugend. Die Fibromyalgie wirke sich massiv auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die mittelgradige Depression und die Angstzustände seien zusätzlich einschränkend. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt betrage im Minimum 70 % (Urk. 1 S. 4-5). Die Fibromyalgie sei invalidisierend, da die Kriterien des psychischen Beschwerdebildes von erheblicher Schwere und eines ausgewiesenen sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens erfüllt seien (Urk. 10).

3.
3.1     Im Abschlussbericht des C.___ vom 15. November 2005 (Urk. 7/9 S. 5 ff.) hielten die Ärzte fest, die Beschwerdeführerin habe sich vom 6. Juni bis 29. Juli 2005 in ihrer tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung befunden, und diagnostizierten eine Adipositas permagna (ICD-10 E66; BMI = 34), eine Essstörung (ICD-10 F50.5), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Panikattacken (ICD-10 F41.0), Kopfschmerzen (ICD-10 F45.4) und eine Fibromyalgie (ICD-10 M79; Urk. 7/9 S. 5). Die Beschwerdeführerin klage über eine seit 1993 bestehende Essstörung, über Traurigkeit, Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit, innere Unruhe und Angespanntheit. Ausserdem leide sie an diffusen Ängsten und Panikattacken mit Herzrasen, Zittern und Schweissausbrüchen. Hintergrund der Beschwerden sei eine schwierige Ehe, die 2004 geschieden worden sei. Körperlich leide die Beschwerdeführerin unter rheumatischen Beschwerden der Muskulatur, Zahnproblemen wegen des Süssigkeitenkonsums und Kopf-, Knie- und Rückenschmerzen. Familiär sei sie durch Diabetes belastet (Urk. 7/9 S. 5). Die Beschwerdeführerin berichte, ausser Glätten und Staubsaugen sei der Haushalt machbar. Sie pflege soziale Kontakte und sei mit ihrem Beziehungsnetz zufrieden (Urk. 7/9 S. 6). Bei der körperlichen Befunderhebung stellten die Ärzte die freie Beweglichkeit der Gelenke fest, jedoch bestehe eine sehr starke generalisierte Weichteildruckdolenz. In der psychopathologischen Befunderhebung führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin sei wach und in allen Qualitäten orientiert, äusserlich gepflegt und in der emotionellen Kontaktaufnahme zugewandt. Kognitiv habe sie keine Auffassungs-, Konzentrations-, Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen. Das formale Denken sei unauffällig, das inhaltliche Denken problemzentriert. Es bestünden keine pathologischen Befürchtungen oder Zwänge, ebenso keine Wahn-, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen. Ihre Stimmung sei depressiv-resigniert, ängstlich und von einem Morgentief beherrscht (Urk. 7/9 S. 6-7). Aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse seien Tests kaum möglich gewesen (Urk. 7/9 S. 7). Aktuell sei die Beschwerdeführerin für eine Berufstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, wobei sie und die Sozialbehörden sich längerfristig ein 50%iges Arbeitspensum vorstellen könnten (Urk. 7/9 S. 8). Prognostisch günstig sei die erfolgte Gewichtsreduktion und die neu erlernten Problemlösestrategien. Ungünstig seien die noch instabilen Verhaltensänderungen bezüglich des Essverhaltens und die akute Schmerzsymptomatik. Man empfehle der Beschwerdeführerin die körperliche und psycho-soziale Aktivierung im Sinne von Schwimmen und die Pflege von regelmässigen sozialen Kontakten. Eine psychotherapeutische Nachbehandlung sei indiziert, um die Beschwerdeführerin in der Bewältigung der Schmerz- und Essstörungsproblematik zu unterstützen (Urk. 7/9 S. 8).
3.2     Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 16. Dezember 2005 (Urk. 7/9) eine Fibromyalgie, eine mittelgradige Depression, Schmerzen an der linken Schulter bei diskreten degenerativen Veränderungen des Supraspinatus und eine Adipositas permagna (Urk. 7/9 S. 1). Die Beschwerdeführerin klage über diffuse Schmerzen panvertebral, nuchal, am Brustkorb und über beidseitige linksbetonte Schulterschmerzen. Es bestehe eine Depression bei einem Unvermögen zur Reintegration mit Panikattacken, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen sowie sozialen Faktoren. Nach der psychiatrisch-tagesklinischen Betreuung im Juni/Juli 2005 habe sich die Situation verschlechtert. Dr. D.___ führte aus, die Prognose sei eher schlecht, sofern sich die psychische und familiäre Situation nicht beruhige (Urk. 7/9 S. 2). Da die Beschwerdeführerin seit 1982 keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, machte er keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit.
3.3
3.3.1   Im Rahmen des interdisziplinären medizinischen Gutachtens des B.___ vom 7. November 2006 (Urk. 7/24) wurde die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2006 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch beurteilt (Urk. 7/24 S. 1).
         Die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lauteten: Primäres Fibromyalgie-Syndrom (ICD-10 M79.0) mit wandernden Ganzkörperschmerzen, begleitender vegetativer Symptomatik und chronischer Müdigkeit, 13 von 18 tender points positiv, Kontrollpunkte mehrheitlich negativ bei klinisch und labormässig nicht gegebenen Hinweisen für eine zugrunde liegende Erkrankung, ein chronifiziertes Panvertebralsyndrom mit linksseitiger lumbospondylogener und zervikobrachialer sowie zervikozephaler Betonung (ICD-10 M54.8) im Rahmen des Fibromyalgie-Syndroms, bei Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie einer Adipositas (BMI 35) mit konsekutiver Fehlstatik und Fehlbelastung der Wirbelsäule bei Tendenz zum Dekonditionierungssyndrom, eine gemischte Angst und depressive Störung (ICD-10 F41.2), Adipositas (BMI 35 kg/m2; ICD-10 E66.0) und eine chronische Insomnie (ICD-10 F51.0; Urk. 7/24 S. 15).
         Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde Folgendes diagnostiziert: Eine Essstörung bei anderen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4), eine Medikamenten-Malcompliance (ICD-10 Z91.1), eine leichtgradige Leukozytose, eine Lymphozytose und eine leichtgradige CRP-Erhöhung (ICD-10 D72.8; Urk. 7/24 S. 15-16).
3.3.2   Dr. med. E.___, internistischer und rheumatologischer Facharzt, führte in der internistischen Beurteilung aus, an internistischen Erkrankungen, welche einen möglichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten, liege eine schwere Adipositas vor bei gleichzeitiger allgemeiner und kardiovaskulärer Dekonditionierung. Zudem bestehe eine im Schlaflabor verifizierte chronische Insomnie, welche die anhaltende Tagesmüdigkeit zum Teil erklären könne (Urk. 7/24 S. 15).
         In der rheumatologischen Beurteilung hielt Dr. E.___ fest, ausgehend von den Nacken- und Schulterschmerzen, die während des Beziehungskonflikts der Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Mann aufgetreten seien, hätten sich die Schmerzen über den ganzen Rücken und den ganzen Körper ausgebreitet. Neben anhaltenden panvertebralen Rückenschmerzen bestünden auch stark störende Schmerzen, welche in das linke Bein, den linken Arm und den Hinterkopf ausstrahlten. Ausserdem verspüre sie seit 2002 wandernde Gelenk- und Gliederschmerzen von brennendem und elektrisierendem Charakter. Begleitet seien diese Symptome von vegetativen Beschwerden wie unter anderem rezidivierenden Palpitationen sowie einer anhaltenden Müdigkeit. In der klinischen Untersuchung habe man keine Hinweise für eine lumbo- oder zervikoradikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik oder Hinweise für eine entzündliche Gelenkserkrankung finden können. 13 von 18 möglichen Fibromyalgie tender points seien sicher positiv, die bei einer Fibromyalgie negativen Kontrollpunkte seien ebenfalls mehrheitlich negativ. Es liege ein primäres Fibromyalgie-Syndrom vor (Urk. 7/24 S. 9). Zusätzlich bestünden vom Nacken ausgehende panvertebrale Rückenschmerzen, welche einerseits im Rahmen des Fibromyalgie-Syndroms beurteilt werden müssten, andererseits liege eine deutliche Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit einer durch eine ausgeprägte Adipositas zusätzlich verstärkten ungünstigen Statik vor. Es gebe deutliche Hinweise für eine muskuläre Dekonditionierung mit einer ungenügenden Stabilisationsfähigkeit der Rumpf- und Rückenmuskulatur bei Haltungsinsuffizienz und deutlichem Kletterphänomen (Urk. 7/24 S. 9). Auffällig sei ein sehr passives Schmerzbewältigungsverhalten mit bisher nur sehr wenigen durchgeführten Therapien. Die körperlichen Betätigungen während der ambulanten psychosomatischen Rehabilitation seien zwar als positiv für die Psyche, aber wegen der verstärkten Schmerzsymptomatik als sehr schlecht für den Körper beurteilt worden. Seither habe die Beschwerdeführerin keine wesentlichen körperlichen Aktivitäten mehr unternommen. Den Tag verbringe die Beschwerdeführerin vorwiegend im Sitzen oder Liegen. Der Haushalt werde mehrheitlich durch die Familie besorgt, zudem befürchte sie eine weitere Verschlechterung ihrer jetzigen Situation (Urk. 7/24 S. 10). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin nur eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zumutbar. Für eine derartige Tätigkeit bestehe zudem aktuell eine Einschränkung aufgrund der deutlichen muskulären und allgemeinen Dekonditionierung sowie einer bei Fibromyalgie-Patienten im Vergleich zur normalen Population bestehenden verminderten Belastbarkeit, welche in diesem Fall aufgrund der vorliegenden Dekonditionierung höchstwahrscheinlich einen Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit habe. So bestehe für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit eine Einschränkung von ca. 20-30 % im Sinne von über den Tag verteilten Pausen. Zudem sollten Tätigkeiten, welche eine nach vorn übergeneigte Körperhaltung bedingen, sowie Tätigkeiten, welche eine repetitive Rotation der Wirbelsäule bedingen, und Tätigkeiten, welche statisch Zwangshaltungen in der Wirbelsäule bedingen, vermieden werden. Möglicherweise liesse sich die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine adäquate Therapie verbessern (Urk. 7/24 S. 10). Aus rheumatologischer Sicht empfahl Dr. E.___ eine Rehabilitationsbehandlung in einer für die Behandlung von Fibromyalgie-Patienten spezialisierten Klinik. Danach müssten regelmässig ambulante Therapien durchgeführt werden. Zusätzlich liessen sich die Beschwerden durch eine Optimierung der Pharmakotherapie verbessern (Urk. 7/24 S. 10). Sinnvoll wäre zudem auch eine Gewichtsreduktion (Urk. 7/24 S. 11).
3.3.3         Anlässlich des psychiatrischen Teilgutachtens führte Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie, aus, die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Scheidung unter Panik und Schlafstörungen, sei unsicher und ermüde schnell, habe keine Energie und keine Kraft und Schmerzen im ganzen Körper. Sie erhalte eine medikamentöse Behandlung (Efexor) und führe einmal pro Monat Gespräche mit einer Psychologin (Urk. 7/24 S. 11). In der psychopathologischen Befunderhebung hielt Dr. F.___ fest, die Beschwerdeführerin sei bei klarem Bewusstsein und zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orientiert. Sie wirke unsicher, klagsam und ängstlich. Der Gedankengang entfalte sich geordnet und inhaltlich unauffällig. Hinweise für eine schwere Psychopathologie in Form von Zerfahrenheit des Denkens, Wahngedanken, Halluzinationen oder Ich-Störungen seien keine vorhanden. Wahrnehmung, Auffassung und Konzentration seien nicht gestört (Urk. 7/24 S. 12). In der psychiatrischen Beurteilung führte Dr. F.___ aus, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht schwer zu beurteilen, über allem liege eine Verschleierungstendenz. Viele Symptome seien nur angetönt und danach wegen dramatischer Empfindlichkeit nicht spezifiziert worden. Mit einiger Sicherheit habe sich eine schnell auftauchende Ängstlichkeit mit Vermeidungsverhalten und eine niedergeschlagene Stimmung feststellen lassen. Die Beschwerdeführerin wirke unsicher und sei schnell überfordert. Sie sei sehr klagsam und neige daher zum Rückzug. Diagnostizieren lasse sich somit eine gemischte Störung mit Anteilen von Angst und Anteilen von Depression. Dr. F.___ führte aus, aus psychiatrischer Perspektive habe er den Eindruck gehabt, dass die hauptsächlich geklagten Beschwerden im somatischen Bereich lägen. So habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie am Morgen nach dem Aufwachen zuerst 15 Minuten auf der Bettkante sitzen müsse, weil sie vor Steifigkeit ihre Glieder nicht bewegen könne. Dies entspreche nicht einem depressiven Morgentief. Die geschilderte Schlafstörung sei aus psychiatrischer Sicht ebenfalls somatisch (schmerz-)bedingt. Der nächtliche Konsum von Süssigkeiten sei auffällig, wirke sich aber nicht invalidisierend aus. Eine depressive Lethargie respektive eine Abkoppelung vom familiären Geschehen sei in diesem Bereich nicht festzustellen. Es bestehe zwar ein gesellschaftlicher Rückzug (den man aber nicht nur depressiv deuten, sondern auch teilweise als Integrationsunlust verstehen könnte), nicht jedoch einer innerhalb der Hausgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin sei nicht ausschliesslich mit sich selbst beschäftigt, sondern engagiere sich innerlich sehr wohl für ihre Töchter und ihren kranken Bruder. Ausserdem verschone sie ihren neuen Partner mit ihren Problemen, was bei einem massiven Leidensdruck wohl kaum möglich wäre. Entscheidend bei der Beurteilung des Schweregrades des Leidens erweise sich die Tatsache des kaum nachweisbaren Serumspiegels von Efexor und seinem Metaboliten. Für die Behandlung bestehe hier ein massives Compliance-Problem. Es sei von einer unbehandelten Krankheitssituation auszugehen. Die therapeutischen Möglichkeiten seien als nicht ausgeschöpft zu betrachten (Urk. 7/24 S. 14). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der gemischten Angst- und Depressionsstörung in ihrer angestammten Tätigkeit als Hausfrau zu 20 % eingeschränkt. Bei einer tatsächlich durchgeführten antidepressiven Behandlung bestehe allerdings die Aussicht auf eine weitgehende Remission der Störung. Aus psychiatrischer Sicht wäre die Beschwerdeführerin dann voraussichtlich wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/24 S. 14). Es bestünden psychische Ressourcen. Sowohl die psychologische als auch die medikamentöse Behandlung sollten fortgesetzt werden (Urk. 7/24 S. 14-15).
         In der Gesamtbeurteilung wurde zusammenfassend festgehalten, die Arbeitsfähigkeit werde durch eine Kombination von verschiedenen somatischen und psychischen Beschwerden beeinflusst. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren bestehe für die angestammte Tätigkeit als Hausfrau seit Anfang Juni 2005 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Begründen lasse sich dies durch eine verminderte somatopsychische Belastbarkeit. Medizinisch-theoretisch liesse sich die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit durch geeignete medizinische Massnahmen verbessern (Urk. 7/24 S. 16). Für eine ausserhäusliche Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in einer körperlich adaptierten Tätigkeit von mindestens 60 %. Auch diese liesse sich durch geeignete medizinische Massnahmen verbessern (Urk. 7/24 S. 16). Berufliche Massnahmen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu empfehlen.

4.      
4.1     Mit Verfügung vom 12. Februar 2007 (Urk. 2) wurde die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig qualifiziert. Diese aus den Akten hervorgehende Qualifikation ist unbestritten (vgl. Urk. 1-2, Urk. 7/24). Streitig und zu prüfen ist lediglich, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hausfrau und Mutter in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 1-2, Urk. 6, Urk. 10).
4.2     Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer Beurteilung des Rentengesuchs auf das B.___-Gutachten vom 7. November 2006 (Urk. 7/24). Daraus wie aus den übrigen medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin primär an einer Fibromyalgie leidet. Daneben wurden aus somatischer Sicht eine schwere Adipositas mit allgemeiner und kardiovaskulärer Dekonditionierung, eine Insomnie mit Tagesmüdigkeit sowie eine deutliche Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit muskulärer Dekonditionierung festgestellt. Die übrigen von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, insbesondere die Gelenk- und Gliederschmerzen und die vegetativen Beschwerden, sind auf die Fibromyalgie zurückzuführen.  In Anbetracht der objektivierten somatischen Befunde erscheint die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, dass der Beschwerdeführerin nur körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien und sie auch hier zu 20 - 30 % eingeschränkt sei, weil sie über den ganzen Tag verteilt mehr Pausen einschalten müsse, als sehr angemessen. Das Gleiche gilt für die psychiatrische Beurteilung: Dr. F.___ stellte lediglich eine Ängstlichkeit und eine niedergeschlagene Stimmung mit Unsicherheit und dem Gefühl, schnell überfordert zu sein, fest. Weder die Panikattacken mit vegetativen Symptomen noch eine depressive Lethargie liessen sich bestätigen. Die gestützt darauf bescheinigte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau von 20 % ist als grosszügig zu beurteilen, zumal sich die Beschwerdeführerin offenbar der medikamentösen Behandlung, die zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen  Sicht führen würde, widersetzt. Damit erweist sich die in der Gesamtbeurteilung des B.___-Gutachtens unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % als angemessen und nachvollziehbar. Im Übrigen ist das B.___-Gutachten auch unter dem Gesichtswinkel der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wurde allseitig gründlich untersucht und zwar internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch. Die Vorakten und persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt, die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt.
4.3    
4.3.1   Die Beschwerdeführerin wendet gegen das Gutachten beziehungsweise gegen die von der IV-Stelle gestützt darauf vorgenommene Invaliditätsbemessung im Wesentlichen ein, es sei für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht nur auf die objektiv festgestellten somatischen und psychischen Befunde abzustellen, sondern es sei die gesamte durch die Fibromyalgie bedingte Einschränkung zu berücksichtigen, die mindestens 70 % betrage (Urk. 1 und Urk. 10).
4.3.2   Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer Fibromyalgie (BGE 132 V 65 Erw. 4), zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte Fibromyalgie als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die Fibromyalgie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.3.3   Die Beschwerdeführerin macht in der Replik vom 22. Juni 2007 (Urk. 10) geltend, im B.___-Gutachten seien eine mittelgradige Depression und Angstzustände diagnostiziert worden. Daher sei das Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere zu bejahen. Der Beschwerdeführerin kann nicht zugestimmt werden. Der psychiatrische Teilgutachter, Dr. F.___, diagnostizierte zwar eine gemischte Störung mit Anteilen von Angst und Depression, jedoch führte er aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Compliance-Problem bestehe (Urk. 7/24 S. 14). Entscheidend für die Beurteilung des Schweregrades des psychischen Leidens sei die Tatsache des kaum nachweisbaren Serumspiegels von Efexor und seinem Metaboliten. Daher sei von einer unbehandelten Krankheitssituation auszugehen. Auch verschone die Beschwerdeführerin ihren Partner mit ihren Klagen, was gemäss Dr. F.___ bei einem massiven Leidensdruck wohl kaum möglich wäre (Urk. 7/24 S. 14). Angesichts dieser Umstände muss eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer verneint werden. Aufgrund der Tatsache, dass die psychische Krankheit nicht genügend behandelt worden ist, sind auch die therapeutischen Möglichkeiten nicht als erschöpft zu betrachten, wie dies im Übrigen auch von Dr. F.___ betont wurde. Dr. F.___ führte weiter aus, bei einer tatsächlich durchgeführten antidepressiven Behandlung bestehe die Aussicht auf eine weitgehende Remission der Störung (Urk. 7/24 S. 14). Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens kann bis zu einem gewissen Grad bejaht werden, denn die Beschwerdeführerin schilderte, dass sie früher viel Sport betrieben habe, und nun könne sie wegen der Schmerzen nichts mehr tun. Sie verlasse das Haus nur noch für Arztbesuche (vlg. Urk. 7/24 S. 11). Doch an anderer Stelle berichtete sie auch, wie sie einmal im Jahr nach Marokko in den Urlaub fahre. Ausserdem habe sie mit ihrem Bruder und ihrer Schwester, die ebenfalls in der Schweiz leben würden, einen regen Kontakt (vgl. Urk. 7/24 S. 12). Im Bericht des X.___ vom 15. November 2005 (Urk. 7/9 S. 6) hielt sie fest, sie pflege soziale Kontakte und sei mit ihrem Beziehungsnetz zufrieden. Aufgrund der vorliegenden Angaben muss die erforderliche Intensität für die Erfüllung dieses Kriteriums verneint werden.
4.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein rentenrelevanter invalidisierender Charakter der Fibromyalgie verneint werden muss. Die ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Überwindlichkeit der Fibromyalgie ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist in der angestammten Tätigkeit als Hausfrau zu 70 % arbeitsfähig. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

5.
5.1     Mit Verfügung vom 23. März 2007 (Urk. 4) ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Werner Greiner als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt worden.
         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in der eingereichten Kostennote vom 8. Februar 2008 (Urk. 14) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 3,83 Stunden und Barauslagen von Fr. 28.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 854.35 ([3,83 Stunden à Fr. 200.-- + Fr. 28.00] + 7,6 % Mehrwertsteuer).
5.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Werner Greiner, wird mit Fr. 854.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Werner Greiner
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).