Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. Februar 2007 die Invalidenrente von G.___, geboren 1956, nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats, mithin per Ende März 2007, aufgehoben hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. März 2007 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Ausrichtung der ganzen Invalidenrente auch für die Zeit ab dem 1. April 2007 beantragt hat, in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2007 (Urk. 13) sowie in die auf Gutheissung der Beschwerde schliessende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2008 (Urk. 25),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer laut dem von der Beschwerdegegnerin nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingeholten psychiatrischen Gutachten der Klinik A.___ vom 12. November 2007 (Urk. 29/135) unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD10: F33.2), leidet,
dass die Ärzte der Klinik A.___ zum Schluss kamen, aufgrund der schweren depressiven Störung mit Affektlabilität, Antriebsstörungen, Ängsten, Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit und Verlangsamung bestehe kein zu den Bedingungen des allgemeinen ersten Arbeitsmarktes verwertbares Leistungsbild; eine Arbeitsfähigkeit könne nur für eine Tätigkeit innert eines geschützten Rahmens in einer zeitlichen Grössenordnung von vier Stunden pro Tag attestiert werden, wobei der Beschwerdeführer vermehrter Pausen sowie betreuender Unterstützung bedürfe,
dass dem Gutachten ausserdem zu entnehmen ist, dass die im Gutachten des B.___ vom 2. Februar 2006 (Urk. 29/59) vorgenommene Diagnose einer reaktiven mittelschweren Depression anhand der aktuellen Befunderhebung nicht mehr bestätigt werden könne, sondern nun sicherlich spätestens seit März 2007 eine schwere Depression mit den entsprechenden Einschränkungen vorliege,
dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Gutachtens der Klinik A.___ zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer auch nach März 2007 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, weshalb in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben sei (Urk. 25),
dass damit nunmehr übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen,
dass diesen übereinstimmenden Anträgen zu folgen ist angesichts der Tatsache, dass laut des überzeugenden Gutachtens der Klinik A.___ eine schwere depressive Störung besteht, welche auch über März 2007 hinaus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit verursacht,
dass die Beschwerdegegnerin demnach in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht die Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. April 2007 aufgehoben hat,
dass damit in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2007 (Urk. 2) aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2007 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat,
dass die Gerichtskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
dass diese unter Berücksichtigung des Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Februar 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2007 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Ivan Ljubicic unter Beilage des Doppels von Urk. 25
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).