IV.2007.00423
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 14. Mai 2008
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene B.___ war nach dem Besuch der Primar- und Oberstufenschule und einer abgebrochenen Lehre als O.___ ab 14. Mai 2001 als A.___ für die C.___ tätig (Urk. 17/15). Am 18. Dezember 2001 erlitt er bei einem Sturz aus zweieinhalb Metern Höhe ein Schädel-Hirn-Trauma (Urk. 17/11/82) und war in der Folge vollständig arbeitsunfähig. Am 31. März 2003 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 17/3). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 17/5) erstellen, erkundigte sich beim Arbeitgeber (Urk. 17/15) und zog diverse Arztberichte sowie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, [Urk. 17/11/1-89 und 17/12/1-20]) bei. Unfallbedingt musste sich der Versicherte am 13. Januar 2003 einer Operation an der linken Hand unterziehen (Urk. 17/11/21) und war nach Genesung ab dem 7. Juli 2003 wieder zu 100 % als A.___ tätig (Urk. 17/14/2 und 17/15). Diese Tätigkeit beendete er am 26. September 2003 (Urk. 17/15). Anschliessend bezog er ab 21. Mai 2004 bis zur Aussteuerung am 3. Januar 2006 bei 100%iger Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 17/35/3). Mit Verfügung vom 16. Juli 2004 (Urk. 17/27) sprach ihm die IV-Stelle Zürich aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2002 eine bis zum 31. Juli 2003 befristete Rente der Invalidenversicherung zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 30. März 2006 meldete sich B.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Rente) an mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert, wobei die Behinderung seit den Jahren 2001/2002 bestehe (Urk. 17/28). Die IV-Stelle liess einen aktuellen IK-Auszug erstellen (Urk. 17/32), zog den Bericht von Dr. med. D.___ vom 15. April 2006 (Urk. 17/34/9) sowie den Arztbericht des Universitätsspital M.___ vom 18. Mai 2006 (Urk. 17/36) bei und liess den Versicherten von Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, begutachten (Gutachten vom 2. Oktober 2006, Urk. 17/40/1-13). Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Dezember 2006 (Urk. 17/42/4) eingeholt und das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte (Urk. 17/44-45), wies sie mit Verfügung 5. Februar 2007 (Urk. 2) das Leistungsbegehren ab.
2.
2.1 Am 19. Februar 2007 sprach B.___ persönlich bei der IV-Stelle vor (Urk. 17/47) und erhob daselbst am 8. März 2007 (Urk. 17/50) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Schreiben vom 15. März 2007 (Urk. 17/51) überwies die IV-Stelle dem hiesigen Gericht die Beschwerde (Urk. 1 mit Beilagen [Urk. 3/1-2]).
2.2 In der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2007 (Urk. 16 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 17/1-51) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi gewährt (Urk. 18).
Am 7. November 2007 liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin Bänninger-Guidi die Replik erstatten und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, seine effektive Arbeitsfähigkeit abzuklären (Urk. 22). Der Replik lagen der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers veranlasste Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt Neurologie FMH, Spital F.___, vom 25. September 2007 (Urk. 23/1) sowie eine Schreibprobe des Beschwerdeführers (Urk. 23/2) bei. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zur Replik nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Januar 2008 (Urk. 26) geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung namentlich aus, dass dem Beschwerdeführer jegliche Tätigkeit, welche kein Arbeiten in der Höhe verlange und nicht mit vermehrter Schreibarbeit verbunden sei, zumutbar sei. Damit sei er in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen von Fr. 46'265.-- jährlich zu erzielen (Urk. 2).
1.3 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür, dass er seit dem Unfall vom 18. Dezember 2001 nicht mehr arbeiten könne, insbesondere könne er seine Hände nicht mehr benützen und daher auch keine leichten Arbeiten mehr ausführen (Urk. 1). Aufgrund der in den Akten liegenden widersprüchlichen ärztlichen Berichte sei es unumgänglich, eingehendere Untersuchungen des Gesundheitszustandes vorzunehmen. Daher sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die effektive Leistungsfähigkeit mittels Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit rechtsgenügend zu erstellen (Urk. 22 S. 3).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2008 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.4
2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.4.3 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen).
2.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
3.1 Vor dem Erlass der Verfügung vom 16. Juli 2004 (Urk. 17/27), mit welcher dem Beschwerdeführer eine bis 31. Juli 2003 befristete Rente zugesprochen worden war (vgl. Sachverhalt Ziff. 1), präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.1.1 Gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals M.___, Dept. Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, vom 15. Januar 2002 (Urk. 17/11/82-83) erlitt der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2001 bei einem Sturz vom Baugerüst ein Schädel-Hirn-Trauma mit Epiduralhämatom frontal rechts, Contre coup-Läsion frontal links, Schädelkalottenfraktur fronto-temporal rechts, perifokales Oedem, Tentorium-Blutung subdural links, Falx-Blutung subdural, einen Hämato-Pneumothorax rechts mit Rippenfrakturen 2-4 rechts sowie eine Fraktur des Corpus scapulae rechts. Noch am Unfalltag hätten im Kantonsspital N.___ eine osteoplastische Kraniotomie und eine Hämatomevakuation stattgefunden. Da der Beschwerdeführer keine stationäre Rehabilitation gewünscht habe, sei er am 28. Dezember 2001 nach Hause entlassen worden.
3.1.2 Im Bericht betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 15. Juli 2002 (Urk. 17/6/14-15) schrieb Dr. H.___, Kreisarzt-Stellvertreter, dass mit dem heutigen Tag ein Arbeitsversuch mit 25%iger Arbeitsfähigkeit gemacht werde, wobei gefährliche Arbeiten wie das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Bedienen von gefährlichen Maschinen zu verhindern seien.
3.1.3 Am 13. Januar 2003 wurde die Scaphoid-Fraktur operativ behandelt, wobei sich gemäss Zusammenfassung der Krankengeschichte des Universitätsspital M.___ vom 26. Januar 2003 (Urk. 17/6/19) der postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet habe.
3.1.4 Aufgrund der Untersuchung vom 22. Mai 2003 (Urk. 17/6/5) hielt Kreisarzt Dr. med. I.___ fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, lediglich noch an Handschmerzen zu leiden, sich von den übrigen Verletzungen indes vollständig erholt zu haben. Dr. I.___ erachtete den Beschwerdeführer ab etwa Mitte Juni 2003 in seiner bisherigen Tätigkeit als wieder zu 50 % arbeitsfähig.
3.1.5 Im Bericht von Dr. med. J.___, K.___, vom 12. Juni 2003 (Urk. 17/6/4) erklärte dieser, dass sich der Beschwerdeführer von seinem schweren Unfall gesamthaft gesehen gut erholt habe. Auch die Scaphoidfraktur befinde sich dank nachträglich erfolgter operativer Intervention in einem guten Heilungsverlauf. Er erachtete den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als mindestens zu 50 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit allenfalls als ganztags arbeitsfähig. Er führte im Weiteren aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt berichtet habe, dass es ihm während Ferienaufenthalten im Ausland immer bestens gehe und er eigentlich nur zu Hause Beschwerden verspüre (so Dr. J.___ bereits schon in Urk. 17/11/46 vom 11. September 2002).
3.1.6 Das Universitätsspital M.___ hielt im Bericht vom 11. Juli 2003 (Urk. 17/13/3-4) fest, dass ab dem 5. November 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, mit Bezug auf die Scaphoidfraktur ab dem 7. Juli 2003 jedoch keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe.
3.1.7 Am 27. August 2003 berichtete der Beschwerdeführer gegenüber dem Kreisarzt Dr. I.___ (Urk. 17/14/5), dass er wie früher zu 100 % als A.___ arbeite. Er sei in seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt, arbeite aber nicht mehr gerne in der Höhe, wenn Gerüste nicht komplett abgesichert seien. Dr. I.___ äusserte die Vermutung, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit überschätze, und empfahl, Ende des Jahres eine neuropsychologische Beurteilung zu veranlassen.
3.1.8 Dass der Beschwerdeführer wieder zu 100 % als A.___ tätig war, wurde am 10. September 2003 von der C.___ bestätigt (Urk. 17/14/2). Im Arbeitgeberbericht wurde als Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Tätigkeit der 7. Juli 2003 angegeben (Urk. 17/15/2).
3.1.9 Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 28. Januar 2004 (Urk. 17/23/7-8) wurde im Universitätsspital M.___ ein seit der letzten Untersuchung neu aufgetretener, klinisch auffallender leichter Ruhe- und diskreter Haltetremor beidseits festgestellt, wobei die Ursache vorerst unklar blieb und eine weitere Abklärung empfohlen wurde. Die Schrift des Beschwerdeführers präsentiere sich als konsekutiv verzittertes, jedoch nicht mikrographisches Schriftbild. Gegen das Vorliegen eines beginnenden Morbus Parkinson sprächen das Fehlen weiterführender Symptome und die Symmetrie der Ausprägung.
3.1.10 Im Bericht des Universitätsspital M.___ vom 12. Februar 2004 (Urk. 17/23/3-5) wurden unter Verweis auf die am 28. Januar 2004 erfolgte neuropsychologische Untersuchung (siehe Erw. 3.1.9) folgende Hauptdiagnosen aufgezeichnet:
„SHT (12.01) mit Epiduralhämatom frontal rechts und Contre-Coup-Läsion temporal links mit/bei:
- Status nach Kraniotomie und Hämatomentfernung frontal rechts
- leichte residuelle neuropsychologische (rechtsbetonte frontale) Funktionsstörung
- Höhenschwindel und intermitt. Tremor, unklarer Genese“.
Die Ärzte attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Betreffend den Tremor vertraten sie die Ansicht, dass der aktuell noch diskret vorhandene Haltetremor der Hände nicht weiter abklärungsbedürftig sei (Urk. 17/23/5).
3.2 Nach Erlass der Verfügung vom 16. Juli 2004 (Urk. 17/27), mit welcher dem Beschwerdeführer eine befristete Rente bis zum 31. Juli 2003 zugesprochen worden war, sind folgende Berichte aktenkundig:
3.2.1 Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bestätigte mit Schreiben vom 28. Juni 2005 (Urk. 17/31/1), dass er vom 7. Juli 2003 bis zum 19. Dezember 2003 temporär als A.___ tätig gewesen ist.
3.2.2 Dr. D.___, in der Anmeldung vom Beschwerdeführer als Hausarzt bezeichnet (Urk. 17/28/6), erklärte mit Brief vom 15. April 2006 (Urk. 17/34/9), dass er den Beschwerdeführer letztmals im Dezember 2004 wegen einer Bagatellerkrankung behandelt habe und dass ihm der erlittene Unfall unbekannt sei. Über die aktuelle oder eine allfällige Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit könne er daher keine Angaben machen.
3.2.3 Im Bericht des Universitätsspital M.___ vom 18. Mai 2006 (Urk. 17/36) erhoben die Ärzte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf Parkinson-Syndrom. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien der Status nach Pseudoarthrosen-Revision am linken Scaphoid sowie der Status nach Scaphoidfraktur. Sie erklärten, dass aus handchirurgischen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, und erachteten die Wiederaufnahme der Tätigkeit als A.___ als zumutbar. Da der Tremor aufgrund anamnestischer Angaben aktuell ein hindernder Faktor für die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit darstelle, empfahlen die Ärzte weitere diagnostische Abklärungen.
3.2.4 Dr. E.___, Neurologin, stellte in ihrem Gutachten vom 2. Oktober 2006 folgende Diagnosen (Urk. 17/40/8):
„Status nach Schädelhirntrauma (18.12.2001) mit Epiduralhämatom frontal rechts, Contre-Coup-Läsion frontal links, Schädelkolottenfraktur fronto- temporal rechts, subduraler Blutung im Tentorium/Falx-Bereich
Status nach osteoplastischer Kraniotomie und Hämatomevakuation (18.12.2001)
Status nach Hämatopneumothorax rechts mit Rippenfrakturen II-IV rechts
Status nach Thoraxdrainage rechts (20.12.2001)
Status nach Fraktur des Corpus scapulae rechts
Status nach Matti-Russe-Plastik links bei Scaphoid-Fraktur
Funktionelles Zittern beim Schreiben vorwiegend
Adipositas
Nikotinabusus.“
Die Expertin erhob einen unauffälligen neurologischen Status und taxierte das beim Schreiben aufgefallene Zittern mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als funktionell (Urk. 17/40/7). Bei der Untersuchung habe kein Tremor festgestellt werden können, allenfalls minimstens beim Zeigeversuch rechts, wobei bei wiederholten Versuchen wiederum kein Tremor bestanden habe. Die Schrift sei nicht in der Art und Weise verändert, wie dies bei einer Parkinson-Erkrankung zu finden sei. Beim Schreiben schreibe der Beschwerdeführer Buchstaben um Buchstaben und zittere dazwischen mit den Händen. Das Patientenblatt auszufüllen habe er verweigert, da er dazu nicht in der Lage sei (Urk. 17/40/6).
Der Beschwerdeführer selber führe seine Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich auf die Schwierigkeiten beim Schreiben zurück, fühle sich ansonsten wohl und kräftig. Im Weiteren spreche für einen guten körperlichen Zustand auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gerne Trottinett fahre, mit dem Gerät kürzlich gestürzt sei, diesen Sturz aber nicht auf eine Kraftlosigkeit irgendeiner Art zurückführe. Der Beschwerdeführer habe sich von seinem sehr schweren Unfall sehr gut erholt. Das Bestehen einer Epilepsie habe durch ein EEG ausgeschlossen werden können. Die Ärztin befand zusammenfassend, dass von neurologischer Seite her mit den normalen neurologischen Verhältnissen die Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Obwohl klar sei, dass eine Integration nach langem Fernbleiben von der Arbeit und unter Berücksichtigung der sozialen Umstände, in welcher sich der Beschwerdeführer befinde, erschwert sei, sei die Aufnahme der Arbeit unbedingt anzustreben. Für Hilfsarbeiten auf dem Bau oder in Magazinen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei der Beschwerdeführer vom Schreiben von Rapporten entlastet und der Höhenangst Rechnung getragen werden müsse (Urk. 17/40/7).
Ergänzend führte die Neurologin aus, dass die Höhenangst seit dem Unfall vom 18. Dezember 2001 bestehe. Seit wann der Beschwerdeführer beim Schreiben beeinträchtigt sei, sei unklar. Wahrscheinlich habe „schon immer“ eine gewisse Beeinträchtigung im schriftlichen Ausdruck bestanden (Urk. 17/40/9).
3.2.5 Dr. med. L.___, RAD, stellte sich am 12. Dezember 2006 (Urk. 17/42/4) auf den Standpunkt, dass auf die detaillierte Untersuchung von Dr. E.___ abgestellt werden könne. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, der Verdacht eines Morbus Parkinson habe nicht bestätigt werden können, weshalb in adaptierter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Exponierte Arbeiten und vermehrte Schreibarbeiten seien jedoch zu vermeiden.
3.3 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2007 stellte Dr. med. G.___, Facharzt Neurologie FMH, Spital F.___, im Bericht vom 25. September 2007 zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (Urk. 23/1):
„1. Bewegungs- und Intensionstremor bds., rechtsbetont; leichtgradiger Haltetremor bds.
2. Polytrauma nach Sturz von Baugerüst 12/01
- Schädel-Hirntrauma mit Epiduralhämatom frontal rechts, Contre- Coup-Läsion frontal links, Schädelkalottenfraktur fronto-temporal rechts, Subduralblutung im Tentorium/Falx-Bereich
- St. n. osteoplastischer Kraniotomie und Hämatomevakuation 12/01
- St. n. Hämatopneumothorax rechts mit Rippenfrakturen II bis IV, Thoraxdrainage 12/01
- St. n. Fraktur des Corpus scapulae rechts
- St. n. Matti-Russe-Plastik links bei Scaphoid-Fraktur
3. Belastungsabhängige Schmerzen im Oberarmbereich rechts unklarer Äthiologie“.
Gegenüber Dr. G.___ hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er seit ungefähr dem Jahre 2003 an einem Zittern in beiden Händen leide, wobei er in Ruhe keine Beschwerden habe. Erst wenn er schreiben oder mit den Händen etwas halten müsse, zittere die Hand und schlage sie aus. Schreibarbeiten würden durch seine Frau erledigt, er selber könne nur noch mit den Initialen unterschreiben. Ansonsten sei er im Alltag kaum beeinträchtigt.
Der Neurologe stellte einen bei Zielbewegungen verstärkten Bewegungstremor fest, dessen Klassifikation schwierig sei. Ein Zusammenhang mit dem Schädel-Hirn-Trauma erscheine eher unwahrscheinlich. Dr. G.___ erklärte, dass eine Beeinträchtigung bei feinmotorischen Arbeiten durchaus glaubhaft sei, er es aber für unwahrscheinlich halte, dass keinerlei manuelle Tätigkeit mehr möglich sein solle. Offenbar verfüge der Beschwerdeführer über gewisse manuelle Fertigkeiten, sei es ihm doch möglich, Hausarbeiten zu erledigen, das Hemd aufzuknüpfen, die Schuhe auszuziehen sowie am Computer E-mails auszutauschen. Auf diese Fertigkeiten angesprochen habe der Beschwerdeführer über ein neues Symptom geklagt, nämlich dass er an belastungsabhängigen Schmerzen im Oberarm rechts leide (Urk. 23/1 S. 2). Aus diesem Verhalten und den teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass er für eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit eher wenig motiviert erscheine.
Zusammenfassend stellte der Arzt fest, dass ein Gesamtarbeitspensum von minimal 80 % angemessen erscheine, sofern der Beschwerdeführer nicht auf Leitern oder Gerüste steigen müsse. Arbeiten, welche eine gute manuelle Feinmotorik voraussetzten, könnten vom Beschwerdeführer jedoch nicht ausgeführt werden.
4.
4.1 Die medizinische Aktenlage erhellt, dass die von der Neurologin Dr. E.___ am 2. Oktober 2006 erhobenen Diagnosen (siehe Erw. 3.2.4) allesamt bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 16. Juli 2004 bekannt waren (vgl. mit Erw. 3.1.1). Auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Zittern der Hände war bereits anlässlich der neurologischen Untersuchung vom 28. Januar 2004 festgestellt worden. Im entsprechenden Bericht wurde festgehalten, dass das Schriftbild sich als konsekutiv verzittertes, jedoch nicht als mikrographisches Schriftbild präsentiere (siehe Erw. 3.1.9). Dem Arztbericht des Universitätsspital M.___ vom 12. Februar 2004, welcher sich unter anderem auf die neurologische Untersuchung vom 28. Januar 2004 stützte, ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer trotz bestehendem Höhenschwindel und intermittierendem Tremor unklarer Genese eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zugemutet wurde (siehe Erw. 3.1.10). Gestützt auf diese Aktenlage sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab dem 7. Juli 2003 wieder vollumfänglich seine bisherige Tätigkeit als A.___ ausübte, wurde ihm mit Verfügung vom 16. Juli 2004 eine bis zum 31. Juli 2003 befristete Rente zugesprochen (Urk. 17/27).
4.2 In der Neuanmeldung vom 30. März 2006 (Urk. 17/28) machte der Beschwerdeführer eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, gab indes gleichzeitig an, dass seine gesundheitliche Behinderung seit dem Jahre 2001/2002 bestehe (Urk. 17/28/6).
Gegenüber dem Neurologen Dr. G.___ erklärte der Beschwerdeführer, er leide seit dem Jahre 2003 an einem Zittern in beiden Hände (siehe Erw. 3.3). Dr. E.___ stellte ihrerseits in der neurologischen Untersuchung vom 27. September 2006 nur einen minimen Tremor beim Zeigeversuch fest, wobei ein solcher bei wiederholten Versuchen nicht mehr aufgetreten sei, und taxierte das Leiden als höchstwahrscheinlich funktionell. Die Einschätzung von Dr. E.___, dass eine Beeinträchtigung im schriftlichen Ausdruck wahrscheinlich „schon immer“ bestand (siehe Erw. 3.2.4), spricht ebenfalls für das Vorbestehen einer Beeinträchtigung der handwerklichen Fertigkeit des Beschwerdeführers. Damit ist erstellt, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Dies umso weniger, als selbst Dr. G.___ in seinem Bericht zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers feststellte, dass der Beschwerdeführer über gewisse manuelle Fertigkeiten verfüge, und er es für unwahrscheinlich halte, dass der Beschwerdeführer keinerlei Tätigkeit mehr ausüben könne. Zudem sei aus dem Verhalten des Beschwerdeführers sowie den teils widersprüchlichen Angaben zu schliessen, dass er keine grosse Motivation für die Wiederaufnahme einer Arbeit aufzubringen scheine (siehe Erw. 3.3). Schliesslich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass bereits die IV-Anmeldung vom 31. März 2003 in relativ zittriger Schrift erfolgt war (Urk. 17/3). Endlich war bei der SUVA bis zum 7. April 2006 keine Rückfallmeldung eingegangen (Urk. 17/33).
4.3 Auch der vom Universitätsspital M.___ am 18. Mai 2006 erhobene Verdacht auf Morbus Parkinson (siehe Erw. 3.2.3) wurde weder durch die Neurologin Dr. E.___ (siehe Er. 3.2.4) noch durch den Neurologen Dr. G.___ (siehe Erw. 3.3.) erhärtet.
4.4 Gleichermassen war die Problematik der Höhenangst im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 16. Juli 2004 bereits namhaft gemacht (siehe Erw. 3.1.2 und 3.1.7) und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen (siehe Erw. 3.1.10).
4.5 Mithin erscheint mit Blick auf die Aktenlage und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2003 sich gegenüber Dr. J.___ dahingehend geäussert hatte, er fühle sich in den Ferien - im Gegensatz zur Zeit, wo er sich zu Hause aufhalte - beschwerdefrei (siehe Erw. 3.1.5), und die Einschätzung von Dr. G.___, der Beschwerdeführer zeige sich für eine Arbeitsaufnahme wenig motiviert, unwahrscheinlich und damit nicht erwiesen, dass sich seit Erlass der Verfügung vom 16. Juli 2004 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert hätte.
4.6 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hätte, wäre aufgrund der Aktenlage kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, wie nachfolgend gezeigt wird:
4.6.1 Das Gutachten von Dr. E.___, Neurologin, vom 2. Oktober 2006, beruht auf eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, ist in der Beurteilung begründet und einleuchtend. Es erfüllt damit die von der Rechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten gestellten Anforderungen (siehe Erw. 2.5), weshalb nicht zu beanstanden wäre, wenn sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers massgeblich auf das erwähnte Gutachten stützte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich die medizinische Aktenlage nicht als widersprüchlich, diagnostizierte Dr. G.___ - mit Ausnahme der Schmerzen im Oberarm - doch dieselben Beschwerden wie bereits Dr. E.___ zuvor. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus an Schmerzen im Oberarm leidet, welche ihn erheblich in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden, ist mit dem Bericht von Dr. G.___ keinesfalls glaubhaft dargelegt. Im Gegenteil erwähnte der Neurologe selber, dass der Beschwerdeführer das Symptom neu geklagt habe, nachdem er vom Arzt auf seine manuellen Fertigkeiten angesprochen worden sei (siehe Erw. 3.3). Schliesslich wären die geklagten Schmerzen im Oberarm für den vorliegend zu beurteilenden Zeitabschnitt ohnehin unbeachtlich, sind sie erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstmals aktenkundig (siehe Erw. 2.4.1).
Endlich lässt sich in der Feststellung von Dr. G.___, die Arbeitsfähigkeit betrage minimal 80 %, kein Widerspruch zur Einschätzung von Dr. E.___, welche die Arbeitsfähigkeit auf 100 % schätzte, erkennen. Wenn von einem minimalen Pensum von 80 % gesprochen wird, so impliziert dies, dass auch ein höheres Pensum zumutbar wäre. Angesichts der Schadenminderungspflicht wäre der Beschwerdeführer daher verpflichtet, ein solch höheres Pensum zu bewältigen. Hätte - was vorgängig jedoch verneint worden ist - von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden müssen, so wäre auf das Gutachten von Dr. E.___ abzustellen. Dieses attestiert dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei einer Hilfstätigkeit auf dem Bau oder in Magazinen, wobei der Höhenangst Rechnung getragen und der Beschwerdeführer von Schreibarbeiten entlastet werden müsste (siehe Erw. 3.2.4).
4.6.2 Gemäss Angaben der Arbeitgeberin erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2003 einen Stundenlohn von Fr. 26.--, was multipliziert mit der Anzahl der zu leistenden Wochenstunden von 42,5 sowie mit 48 Wochen einen Jahreslohn von Fr. 53'040.-- ergibt (gemäss IK-Auszug betrug das Einkommen im Jahre 1999 Fr. 55'791.--, im Jahre 2000 Fr. 51'514.-- [Urk. 17/5], was einem Durchschnitt von Fr. 53'652.50 entspricht). Dieses Einkommen ist der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2006 anzupassen (mutmasslicher Rentenbeginn, siehe Art. 29bis IVV), welche 56 Punkte betrug (bei Männern 2003: 1958 Punkte, 2006: 2014 Punkte, Die Volkswirtschaft 1-2-2008 Tab B10.3 S. 99). Daraus errechnet sich ein Valideneinkommen von Fr. 54'557.-- für das Jahr 2006.
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne des gesamten privaten Sektors abzustellen (siehe Erw. 2.3). Gemäss TA1 der LSE 2004 (S. 53) erzielten mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer im Jahre 2004 im Durchschnitt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'588.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahre 2006 anzupassen ist (Die Volkswirtschaft 1-2-2008 Tab B9.2 S. 98). Ebenso ist die Nominallohnentwicklung von 56 Punkten (siehe oben) zu berücksichtigen, da Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Ebene zu berechnen sind. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen 2006 von Fr. 4'919.80 pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 59'037.-- pro Jahr.
In einer der behinderungsangepassten Tätigkeit wäre es dem Beschwerdeführer demzufolge möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 59'037.-- jährlich zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 54'557.-- zu einem rentenausschliessenden Einkommen führen würde. Selbst ein angemessener Leidensabzug von 10 % ergäbe keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad.
5. Da weder eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist und selbst beim Vorliegen eines solchen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad erreicht würde, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi, machte mit Honorarnote vom 16. April 2008 (Urk. 27/2) einen Aufwand von 7,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 70.10 geltend, was der Sache angemessen erscheint und gesamthaft Fr. 1'743.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) ergibt. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin ist daher in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi, Zürich, wird mit Fr. 1'743.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).