IV.2007.00424

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 20. November 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1950, verheiratet und Vater zweier Kinder (Urk. 11/5 Ziff. 1.4 und 3.1), arbeitete zuletzt seit 1984 als Vorarbeiter bei A.___ AG, B.___. Seit November 1994 ist er stellenlos (Urk. 11/19 S. 1, Urk. 11/32 S. 2 Ziff. 1.1.2).
         Am 25. März 1996 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 11/5 Ziff. 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/8, Urk. 11/10-11) und ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle, Kantonsspital C.___ (C.___), ein (Urk. 11/32). Mit Verfügung vom 31. August 1998 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 61 % ab 1. Januar 1996 eine halbe Invalidenrente und seiner Ehefrau eine halbe Zusatzrente zu (Urk. 11/39 S. 1). Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.2     Im Jahre 2000 wurde eine Rentenrevision eingeleitet (vgl. Urk. 11/43). Nach materieller Prüfung verneinte die IV-Stelle eine rentenbeeinflussende Veränderung des Sachverhalts (Urk. 11/48).
1.3     Im Jahre 2003 wurde erneut eine Revision eingeleitet (vgl. Urk. 11/50 und Urk. 11/53). In der Folge verfügte die IV-Stelle am 16. Januar 2004, dass der Versicherte bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 61 % ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente mit entsprechender Zusatzrente für die Ehefrau hat (Urk. 11/63 S. 1).
         Die gegen die Verfügung vom 16. Januar 2004 erhobene Einsprache (Urk. 11/66) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2004 ab (Urk. 11/71). Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2004 erhob der Versicherte am 12. Juli 2004 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 11/72/3-6), das die Beschwerde mit Urteil vom 27. Januar 2005 abwies (Urk. 11/76 Dispositiv Ziff. 1). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (Urk. 11/77).
1.4     Am 27. Dezember 2005 reichte der Versicherte ein Revisionsbegehren (Urk. 11/79) und medizinische Berichte des Universitätsspitals Z.___ (Z.___) und des Stadtspitals D.___ ein (Urk. 11/78). Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 11/82). Gegen die Verfügung vom 18. Mai 2006 erhob der Versicherte am 15. Juni 2006 Einsprache bei der IV-Stelle (Urk. 11/86), die diese mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2007 abwies (Urk. 11/99 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. März 2007 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Am 4. Mai 2007 reichte der Versicherte dem Gericht einen Arztbericht nach (Urk. 7-8). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Juni 2007 geschlossen wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.
         Die Beschwerdegegnerin entschied zuletzt mit Verfügung vom 16. Januar 2004 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 11/63). Das am 27. Dezember 2005 vom Beschwerdeführer eingereichte Revisionsbegehren (Urk. 11/79) wies die Beschwerdegegnerin, nachdem sie darauf eingetreten war, mit Verfügung vom 18. Mai 2006 (Urk. 11/82) und Einspracheentscheid vom 20. Februar 2007 ab (Urk. 2). Ob eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, beurteilt sich daher mittels Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 16. Januar 2004 mit demjenigen zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Februar 2007.
2.2     Der Beschwerdeführer brachte vor, wegen sehr starker Kopfschmerzen, arterieller Hypertonie, Gleichgewichtsstörungen, einer Konzentrationsschwäche sowie einer Diabetes mellitus sei er nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Der behandelnde Hausarzt, Dr. N.___, bestätige, dass er noch maximal 10 - 20 % arbeitsfähig sei. Auch nach Auffassung der Ärzte des Medizinischen Zentrums E.___ sei er wegen anhaltender psychischer Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig. Da er als Gastarbeiter nur wenig Deutsch spreche, wäre die Beschwerdegegnerin zudem verpflichtet gewesen, ihm einen Leidensabzug zu gewähren. Bei dieser Ausgangslage sei der Invaliditätsgrad um mindestens 10 % zu erhöhen (Urk. 1 S. 2).
2.3         Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, der im Bericht von Dr. R.___, Medizinisches Zentrum E.___, vom 26. Oktober 2006 erhobene psychopathologische Befund entspreche in etwa demjenigen, der von der C.___ erhoben worden sei (Urk. 10 S. 2 Mitte). Eine Verschlechterung des Gesamtzustandes des Beschwerdeführers sei daher nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 3 Mitte). Was die Berichte des Hausarztes betreffe, so attestiere dieser dem Beschwerdeführer seit Beginn der Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Auf die Berichte und Beurteilungen von Dr. N.___ könne daher nicht abgestellt werden (Urk. 10 S. 2 oben).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer erlitt zwischen 1994 und 1996 fünf unklare anfallsartige Störungen (Urk. 11/32 S. 21 unten).
3.2     Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. G.___, Chefarzt, Kantonsspital C.___, stellten im C.___-Gutachten vom 9. Januar 1998 folgende Diagnosen (Urk. 11/32 S. 10 Ziff. 3):
         Hauptdiagnosen (mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit):
- Somatisierungsstörung
- unklare anfallsartige Störungen, differentialdiagnostisch: sekundär generalisierte epileptische Anfälle, kardiale Ursache
         Nebendiagnosen (ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit):
- Verdacht auf arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- anamnestisch einmalige vegetative Synkope
- mögliche Teilruptur der Supraspinatussehne rechts
- Spondylolyse Thoraxsalsegment 9-11
         In seinem Bericht vom 8. Dezember 1997 führte der Konsiliargutachter, Dr. med. H.___, aus, anlässlich der Untersuchung vom 10. November 1997 habe keine schwerwiegende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im Sinne einer Psychose, einer schweren Depression, eines hirnorganischen Syndroms oder einer Suchterkrankung festgestellt werden können. Die körperlichen Beschwerden seien aber sichtlich psychisch überlagert. Die Symptomatik sei dabei so ausgeprägt und speziell, dass von einer Somatisierungsstörung gesprochen werden müsse (Urk. 11/31 S. 4 unten). In der Persönlichkeit zeige der Beschwerdeführer gewisse depressive Züge. Er sei aggressionsgehemmt und leide zudem unter Stimmungsschwankungen (Urk. 11/31 S. 5 Mitte).
         Nach Ansicht der Konsiliargutachters, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, seien die Beschwerden im Bewegungsapparat als alltäglich zu bezeichnen und hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/32 S. 10 oben).
         Zusammenfassend hielten Dr. F.___ und Dr. G.___ fest, angesichts eines normalen neurologischen Befundes, unter Berücksichtigung der Anamnese, der schon vorliegenden normalen craniocerebralen Magnetresonanztomographie und eines neu erstellten Elektroenzephalogramms könne die Diagnose einer Epilepsie eher, wenn auch nicht mit absoluter Sicherheit, verneint werden. Kardiologisch könne weder eine kardiale Ursache der geschilderten kurzfristigen Anfälle noch eine vegetative Synkope ausgeschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten längeren Minutenanfälle liessen sich jedoch kaum erklären (Urk. 11/32 S. 11 Mitte).
         Unter Berücksichtigung des psychiatrischen Bildes und der selten auftretenden kurzdauernden Bewusstseinsstörungen sei der Beschwerdeführer für die bisher ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau (Besteigen und Begehen auf Gerüsten und Leitern sowie in ähnlichen Tätigkeiten) nicht mehr arbeitsfähig. Ebenso sei ihm das Lenken eines Motorfahrzeuges nicht mehr möglich (Urk. 11/32 S. 12 oben). Für Tätigkeiten ohne eine derartige Exposition müsse insgesamt eine um 40 % verminderte Arbeitsfähigkeit angenommen werden - dies unter Berücksichtigung allfälliger Arbeitsunterbrüche durch die Ausfälle nebst dem psychiatrischen Leiden. Sollte die Anfallfrequenz zunehmen, habe eine neue Beurteilung zu erfolgen (Urk. 11/32 S. 12 Mitte).
3.3     Dr. med. J.___, Assistenzarzt, und Dr. med. K.___, Oberarzt, Neurologische Klinik und Poliklinik, Z.___, führten in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2002 aus, der Beschwerdeführer klage über eine zirka alle zwei Wochen auftretende Episode mit hochparietalen Kopfschmerzen, drückend (mit oberflächlich brennender Komponente) ohne Aura oder vegetative Begleiterscheinungen. Sodann erlebe er, vor allem morgens beim Aufstehen, ein Trümmel-Gefühl und ein Schwarzwerden vor Augen. Im August 2002 sei letztmalig ein "epileptischer Anfall" mit Schweissausbruch, nausea, Zittern und Schwarzwerden vor Augen, aber ohne Bewusstseinsverlust und auch nicht als generalisierter Krampfanfall, aufgetreten (Urk. 11/59/4 oben).
3.4     Dr. med. L.___, Facharzt FMH für medizinische Radiologie, X.___ Institut, führte am 10. März 2003 eine Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule durch. Im Bericht vom 11. März 2003 stellte er eine sehr kleine mediolaterale bis foraminelle Diskushernie auf Höhe L5/S1 rechts, eventuell mit Nervenwurzelreizung auf Höhe S1 rechts, fest. Der Befund sei im Liegen radiologisch nicht signifikant pathologisch. Zudem bestehe eine mittelgradige Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule (Urk. 11/54).
3.5     Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, bei dem der Beschwerdeführer seit Juni 1999 in Behandlung ist (Urk. 11/59/2 lit. D.1), nannte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Temporallappenepilepsie, eine Depression, ein chronisches cervico-lumbospondylogenes Syndrom sowie eine chronische Periarthritis humero-scapularis rechts. Daneben stellte er eine arterielle Hypertonie fest, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 11/59/1 lit. A). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit November 1994 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/59 lit. B).
3.6     Im Bericht vom 21. März 2005 stellten Dr. med. O.___, Assistenzärztin, und Dr. med. P.___, Oberarzt, Neurologische Klinik und Poliklinik, Z.___, folgende Diagnosen (Urk. 11/78/7):
1. rezidivierende Episoden mit möglichem Bewusstseinsverlust, Zittern, nausea und Schweissausbruch mit/bei:
- unklarer Ätiologie
- Stress-/Schmerzgetriggert
- differentialdiagnostisch: im Rahmen der früher diagnostizierten Temporallappenepilepsie vasovagale Phänomene
2. Kopfschmerzen, am ehesten vom Spannungstyp mit/bei:
- Verdacht auf analgetika-induzierte Komponente
3. zervikozephales Schmerzsyndrom
4. lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
5. arterielle Hypertonie
         Im Vergleich zur letzten Untersuchung vor zwei Jahren sei insgesamt von einer unveränderten Problematik auszugehen. Die rezidivierenden, ätiologisch noch unklaren absenzartigen Episoden liessen sich im Rahmen der vermuteten Teporallapenepilepsie erklären, doch seien differentialdiagnostisch auch vasovagal getriggerte Phänomene möglich. Die Rückenschmerzen würden ätiologisch am ehesten einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom entsprechen. Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder auf eine Myelopathie bestünden nicht. Der morgendliche Trümmel bleibe unklar (Urk. 11/78/8 unten). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten sich Dr. O.___ und Dr. P.___ nicht beziehungsweise erwähnten einzig "60 % IV-Rente". Es bestehe bis auf Weiteres ein Autofahrverbot (Urk. 11/78/7 unten).
3.7     Am 27. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Mittellappen- respektive einer bilateralen Pneumonie notfallmässig in der Medizinischen Poliklinik des Z.___ (Urk. 11/78/1) und vom 28. bis 30. Juni 2005 im Stadtspital D.___ stationär behandelt (Urk. 11/78/9).
3.8     Dr. Q.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2006 aus, der diagnostizierten Pneumonie und Hypertonie könne nach Art, Schwere und Dauer keine invalidisierende Wirkung beigemessen werden. Betreffend der fraglichen Epilepsie seien keine neuen Beschwerden oder Befunde geltend gemacht worden. Die von der Wirbelsäule ausgehenden Schmerzen müssten im Rahmen der ausgewiesenen Somatisierungsstörung gesehen werden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei daher nicht ausgewiesen (Urk. 11/81 S 2).
3.9     In seinem Bericht vom 30. Juni 2006 stellte Dr. N.___ ergänzend eine reaktive Depression mit Angstzuständen fest. Aufgrund der bekannten Beschwerden bestehe für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopf und ohne Heben von Gewichten von mehr als 5 bis 6 kg noch eine Arbeitsfähigkeit von maximal 10 bis 20 % (Urk. 11/90).
3.10   Am 14. Juli und am 12. September 2006 fanden im Medizinischen Zentrum E.___ zwei Vorgespräche statt. In ihrem Bericht vom 26. Oktober 2006 nannten Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. T.___, Klinischer Psychologie und Supervisor, als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein zervicozephales und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine arterielle Hypertonie (Urk 11/96 S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit hielten Dr. R.___ und Dr. T.___ fest, der Beschwerdeführer könne während je zwei Stunden pro Tag sitzen oder gehen. Konzentrieren sei während drei bis vier Stunden pro Tag möglich. Im Alltag sei es ihm möglich, Gewichte bis zirka 5 kg zu heben. Zudem könne er einkaufen oder kochen. Hingegen ertrage der Beschwerdeführer keinen Stress und keinen Publikumsverkehr. Staubsaugen, Waschen oder das Verrichten schwerer Arbeiten seien ebenfalls nicht möglich.
         Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer im Moment wegen der chronifizierten Schmerzen und der daraus entstandenen Depression zu 100 % arbeitsunfähig. Im Falle der Nichtbehandlung sei mit einer weiteren Chronifizierung zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei während acht Wochen im Medizinischen Zentrum E.___ zu behandeln. Anschliessend sei eine Behandlung bei einem serbisch sprechenden Psychiater bei gleichzeitiger Teilnahme an einer Gruppentherapie in serbischer Sprache sowie eine orthopädische Behandlung und eine Physiotherapie zu empfehlen (Urk. 11/96 S. 2).
3.11   In einem Bericht vom 24. April 2007 führte Dr. med. U.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, aus, die wirbelsäulenmedizinische Abklärung habe degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule ergeben. Da die Beschwerden belastungsabhängig seien, sei der Beschwerdeführer für mittelschwere und schwere Arbeiten permanent zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte, wechselbelastende Arbeiten mit wahlweise Sitzen oder Stehen, ohne Überkopfarbeiten und Arbeiten in vornübergeneigter Haltung sowie ohne Stressbelastung sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Zu vermeiden sei sodann das Heben schwerer Lasten, kurzfristig von mehr als 15 kg, längerfristig von mehr als 4 kg (Urk. 8 S. 1-2).

4.
4.1     Die Gutachter der C.___ stellten beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Somatisierungsstörung und unklare anfallsartige Störungen fest. Ergänzend erwähnte der Hausarzt des Beschwerdeführers eine chronische Periarthritis humeroscapularis rechts und eine Depression. Nach eigenen Angaben leidet der Beschwerdeführer zudem seit Oktober 2002 an regelmässig auftretenden Kopfschmerzen.
         Seit dem 16. Januar 2004 präsentiert sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers laut Bericht von Dr. O.___ und Dr. P.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, Z.___, vom 21. März 2005 im Wesentlichen unverändert (Urk. 11/78/8 unten). Die im Juni 2005 aufgetretene bilaterale Pneumonie bei atemabhängigen Thoraxschmerzen konnte im Z.___ und im Stadtspital D.___ behandelt und der Beschwerdeführer am 30. Juni 2005 in gebessertem Allgemeinzustand in die ambulante Nachbehandlung entlassen werden (Urk. 11/78 S. 10 oben). Jedoch stellten Dr. R.___ und Dr. T.___, Medizinisches Zentrum E.___, im Bericht vom 26. Oktober 2006 abweichend zu den früheren Befunden nebst einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine mittelgradige depressive Episode fest (Urk. 11/96 S. 1).
4.2     Dr. N.___ hatte bereits am 12. Juni 2000 und am 29. Oktober 2003 auf eine zunehmende depressive Stimmungslage des Beschwerdeführers hingewiesen (Urk. 11/45 Ziff. 2, Urk. 11/59/2 lit. D.3). Doch liess Dr. N.___ in seinen Berichten weitere Ausführungen zu Art und Schwere der festgestellten Depression vermissen. In seinem Urteil vom 27. Januar 2005 stützte sich das hiesige Gericht daher massgeblich auf das ausführlichere Gutachten von Dr. H.___ (Urk. 11/76 Erw. 4.2). Dieser hatte anlässlich der Untersuchung vom 10. November 1997 (Urk. 11/31 S. 1) eine schwerwiegende psychische Erkrankung im Sinne einer Psychose oder einer schweren Depression noch verneint und einzig eine Somatisierungsstörung festgestellt (Urk. 11/31 S. 4 unten). Die Ausführungen von Dr. R.___ und Dr. T.___ belegen zwar keine klare gesundheitliche Verschlechterung, sie weisen aber auf eine ernsthafte psychische Problematik hin, die im C.___-Gutachten noch verneint worden war.
4.3     Aus orthopädischer Sicht wurde der Beschwerdeführer am 30. Oktober 1997 im Rahmen der Begutachtung der C.___ auch durch Dr. I.___ untersucht (Urk. 11/32 S. 9 unten). Dieser stellte eine mögliche Teilruptur der Supraspinatussehne links und eine Spondylose im Thoraxsalsegment 9-11 fest, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 11/32 S. 9-10). Dr. L.___ stellte am 11. März 2003 eine kleine mediolaterale bis foraminelle Diskushernie auf Höhe L5/S1 rechts und eine mittelgradige Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule fest. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. L.___ nicht (Urk. 11/54).
         Gemäss dem Bericht von Dr. U.___ vom 24. April 2007 sei der Beschwerdeführer aufgrund degenerativer Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule für mittelschwere und schwere Arbeiten permanent zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8 S. 1-2). Der Bericht von Dr. U.___ steht in Widerspruch zur früheren Beurteilung durch Dr. I.___, der eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit noch verneinte.
 4.4    Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl in psychiatrischer als auch in orthopädischer Hinsicht verschlechtert hat. Was die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, so lässt sich sagen, dass Dr. R.___ und Dr. T.___ den Beschwerdeführer vorab unter psychosomatischen Gesichtspunkten untersucht haben. Auf die von ihnen genannte Arbeitsunfähigkeit kann daher ebenso wenig abgestellt werden wie auf die nicht näher begründeten Einschätzungen durch Dr. N.___ oder Dr. U.___. Da die erwähnten Ärzte in ihrer Einschätzung voneinander abweichen, ist eine abschliessende Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht möglich.
4.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.6     Da Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegen, eine abschliessende Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit jedoch nicht möglich ist, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gesamthaft abkläre. Dabei empfiehlt es sich, den Beschwerdeführer erneut bei einer Medizinischen Abklärungsstelle begutachten zu lassen. Nach dem Ergebnis der Abklärung hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der  Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu  bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).