IV.2007.00425
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 29. September 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, absolvierte in seiner Heimat Bosnien-Herzegowina ein betriebswirtschaftliches Studium und arbeitete bis zum Ausbruch des Bosnien-Krieges als kaufmännischer Leiter eines Elektrizitätswerkes. Im Jahr 1994 reiste er als Kriegsflüchtling in die Schweiz ein. Am 8. April 2002 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung wegen psychischen Problemen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch und wies das Begehren ab (Verfügung vom 15. Oktober 2002, Urk. 7/19). Nachdem das hiesige Gericht die Versicherteneigenschaft bejaht hatte (Urteil vom 5. November 2003, Urk. 7/25), sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (unangefochten gebliebene Verfügung vom 12. Juli 2004, Urk. 7/37).
Anlässlich der amtlichen Rentenrevision im Mai 2006 machte X.___ eine verschlimmerte gesundheitliche Situation seit Anfang 2006 geltend, indem sich die Krankheit chronifiziert habe (Fragebogen für Revision der Invalidenrente, Urk. 7/38). Die IV-Stelle holte den Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. Y.___, vom 28. Juni 2006 (Urk. 7/43/3-4) ein und teilte dem Versicherten im Vorbescheid vom 9. August 2006 mit, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, weshalb das Erhöhungsgesuch abgelehnt werde (Urk. 7/47). Aufgrund der Einwendungen des Versicherten (vgl. Urk. 7/48) beurteilte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle die medizinische Aktenlage und kam zum Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne von einer unveränderten gesundheitlichen Situation ausgegangen werden (vgl. Feststellungsblatt vom 16. Februar 2007, Urk. 7/50). Daraufhin wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 16. Februar 2007 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 13. März 2007 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss unter Hinweis auf seinen verschlechterten Gesundheitszustand und unter Beilage des vorläufigen Austrittsberichts der Klinik Z.___ vom 9. Februar 2007 (Urk. 3) eine Erhöhung der Invalidenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Nach Beizug des definitiven Austrittsberichts der Klinik Z.___ (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Verfügung vom 24. Mai 2007).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 16. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Von einer invalidisierenden psychischen Störung kann nur bei Vorliegen eines medizinischen Substrats gesprochen werden, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Namentlich darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.3 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim ursprünglichen Rentenentscheid vom 12. Juli 2004 massgeblich auf die Berichte von Dr. Y.___ (vgl. Urk. 7/33 und Feststellungsblatt vom 11. Juni 2004, Urk. 7/31). Dr. Y.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. Juni 2002 (Urk. 7/13/5-6) eine bipolare affektive Störung (ICD-10 F31.4) mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome. Weiter führte sie aus, die gegenwärtige Erkrankung gehe auf das Frühjahr 2002 zurück und habe sich seither stabilisiert. Um Rückfälle zu vermeiden, dürfe der Beschwerdeführer nicht überfordert werden, weshalb er zumindest zu 50 % arbeitsunfähig sei. Am 5. April 2004 (Urk. 7/28/5) berichtete die Ärztin, der Zustand habe sich nun trotz psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung chronifiziert. Sie betrachte die Depression als stabilen Defekt und erachte den Beschwerdeführer weiterhin als zu 50 % arbeitsunfähig.
3.2 In dem im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Bericht vom 28. Juni 2006 (Urk. 7/43/3-4) führte Dr. Y.___ aus, die Chronifizierung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers sei seit April 2004 weiter fortgeschritten. Er befinde sich nun dauerhaft in einer depressiven Grundstimmung, die sich lediglich in den Ferien in Bosnien aufhelle, wo er gelegentlich geradezu hypomanisch werden könne, ohne dass indessen das Ausmass eines manischen Zustandes erreicht werde. Im Übrigen sei er sehr resigniert und habe sich damit abgefunden, dass er keine Arbeit mehr werde bewältigen können. Hinzu komme, dass er in der Vergangenheit mehrfach beim Versuch, zu arbeiten, depressiv geworden sei. Erschwert sei die Situation neuerdings durch die Arbeitslosigkeit der Ehefrau, deren Stelle im Asylbereich aufgehoben worden sei. Während der depressiven Phasen komme er in Behandlung, bis er sich wieder stabilisiert habe. Die aktuelle Situation sei diagnostisch als mittelgradiger depressiver Zustand im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) zu erfassen. Für eine bipolare Störung fehle es an einer klaren manischen Episode. Die depressive Entwicklung sei weitgehend reaktiv auf schwere Anpassungsstörungen aufgrund der Verluste von Beruf, Besitz, Status, ökonomische Sicherheit sowie der Emigrationsproblematik zu verstehen. Im Weiteren vertrat die Ärztin die Auffassung, der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe trotz allseitiger Bemühungen um Verbesserung das Ausmass von 100 % erreicht und eine Erwerbsfähigkeit sei nicht mehr zumutbar.
Vom 2. bis 9. Februar 2007 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der Klinik Z.___ (Bericht vom 13. Februar 2007, Urk. 10). Anamnestisch wird in dem Bericht (verfasst von Dr. med. A.___, Oberärztin) u.a. erwähnt, die seit 1999 bestehenden depressiven Phasen hätten immer ca. 1 Monat gedauert, danach sei es zu Remissionen gekommen. Die letzte Phase habe dann mehr als 2 Monate gedauert und habe durch die ambulante Behandlung nicht mehr bewältigt werden können, weshalb es zur Klinikeinweisung gekommen sei. Weiter wird in dem Bericht eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.11) diagnostiziert und anschliessend an den Klinikaufenthalt wieder ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in der Muttersprache bei Dr. Y.___ empfohlen. Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit finden sich in dem Bericht keine.
3.3 Der Vergleich der gesundheitlichen Situation in den revisionsrechtlich massgebenden Zeitpunkten Juli 2004 und Februar 2007 (vgl. Erw. 2.4) ergibt keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Gesundheitszustandes in Richtung einer wesentlichen Verschlechterung. Nachdem ursprünglich (im Jahr 2002) noch eine bipolare affektive Störung diagnostiziert worden war und sich der Beschwerdeführer damals in einer schweren depressiven Episode befunden hatte, so berichtete Dr. Y.___ zwei Jahre später von einem chronifizierten, stabilen depressiven Zustand, ohne eine detailliertere Diagnose abzugeben (vgl. Bericht vom 5. April 2004, Urk. 7/28/5). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit blieb unverändert bei 50 % wie im Juni 2002 (vgl. Urk. 7/13/6). In den im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Berichten von Dr. Y.___ und der Klinik Z.___ ist übereinstimmend von einem mittelgradigen depressiven Zustand im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung die Rede. Wohl berichtet Dr. Y.___ von einer weiter fortgeschrittenen Chronifizierung und einer nun dauerhaften depressiven Grundstimmung (vgl. Urk. 7/43/3-4), doch damit ist die weitere Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf Null nicht nachvollziehbar begründet. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer offenbar in der Lage ist, Haushaltaufgaben zu erfüllen und sich anderweitig körperlich zu betätigen. Im Weiteren weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass eine Reihe belastender psychosozialer oder soziokultureller Faktoren (erzwungene Emigration, Verlust von Einkommen und Status, neuerdings Arbeitslosigkeit der Ehefrau etc.) vorhanden sind, welche die depressive Entwicklung zweifellos begünstigten, aber invalidenversicherungsrechtlich nicht berücksichtigt werden können (vgl. Erw. 2.2). Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist. Damit besteht kein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).