Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00426
IV.2007.00426

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer  
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
lic. iur. B.___
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

A.___
 
Beigeladener

gesetzlich vertreten durch die Mutter H.___
 
Sachverhalt:
1.      
1.1     Beim 1990 geborenen A.___ manifestierten sich erstmals zu Beginn des Jahres 2002 psychische Probleme. Er begann, immer weniger zu essen, und zeigte eine verzerrte Körperwahrnehmung, einhergehend mit depressiven Verstimmungen. Aufgrund dieser Symptome musste er bis 2004 psychiatrisch/medikamentös behandelt werden. Anfang 2005 traten erneut depressive Verstimmungen auf, zusammen mit starken Wutausbrüchen, aggressivem Verhalten sowie Zusammenbrüchen. Im April 2006 musste A.___ wegen akuter Suizidalität vorübergehend hospitalisiert werden (vgl. Urk. 8/6 S. 4 sowie Urk. 8/7).
1.2     In der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 4. August 2006 beantragte die Mutter, H.___, für A.___ die Gewährung medizinischer Massnahmen (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte daraufhin einen Arztbericht des behandelnden Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Urk. 8/6 S. 1 ff.), sowie den Bericht über die Hospitalisation vom 24. bis 27. April 2006 im E.___ (Urk. 8/7) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/8-9, Urk. 8/11-16) verneinte sie mit Verfügung vom 14. Februar 2007 einen Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen beziehungsweise Psychotherapie (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob die SWICA Krankenversicherung am 16. März 2007 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die Psychotherapie ab dem 17. Februar 2006 zu übernehmen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 21. Juni 2007 wurde A.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Seine Mutter als gesetzliche Vertreterin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 10 und 11). Am 18. September 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 14. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
2.2     Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen). In diesem Sinne werden die Kosten der psychiatrischen Behandlung Minderjähriger von der Invalidenversicherung getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 17. November 2003, I 416/03, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
2.3     Praxisgemäss sind bei schweren psychischen Leiden die Voraussetzungen für die Gewährung medizinischer Massnahmen erfüllt, sofern nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass sich der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindern lässt (Rz 645-647/845-847.5 des ab 1. November 2005 gültigen bundesamtlichen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen [KSME]; BGE 105 V 20). Diese Verwaltungspraxis gilt als gesetzmässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 12. Januar 2006, I 372/05, Erw. 2.8). Voraussetzung bleibt, dass die Massnahmen nicht zum Vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte medizinische Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein vorübergehender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt. Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern bei Krankheiten, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne dauernde Behandlung nicht gebessert werden können, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defektes vor. Dies trifft unter anderem auf Schizophrenien zu (AHI 2000 S. 64 Erw. 1; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 17. November 2003, I 416/03, Erw. 2.2, in Sachen S. vom 8. April 2004, I 425/03, Erw. 3. sowie in Sachen M. vom 31. Mai 2007, I 960/06, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Auch bei Leiden, die einer Therapie zumindest über längere Zeit hinweg bedürfen, ohne dass sich eine zuverlässige Prognose stellen lässt, können keine medizinischen Massnahmen gewährt werden (AHI 2003 S. 103, 2000 S. 63; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. April 2004, I 425/03, Erw. 3.).

3.       Aus den Akten geht hervor, dass der beigeladene Versicherte zu Beginn des Jahres 2002 im Rahmen der Trennung seiner Eltern eine Essstörung entwickelte mit massiven Wahrnehmungsstörungen sowie depressiven Verstimmungen. Nach 1,5 Jahren Psychotherapie bei Dr. med. G.___ ohne begleitende medikamentöse Behandlung konnte die Essproblematik gebessert und die Stimmung stabilisert werden (vgl. Urk. 8/6 S. 4, Urk. 8/7 S. 2).
         Die Ärzte des F.___ führten im Austrittsbericht vom 28. April 2006 (Hospitalisation des Versicherten vom 24. bis zum 27. April 2006) als Schlussdiagnosen eine leichte depressive Episode mit intermittierend impulsivem Verhalten (F32.10), den Verdacht auf eine Dysmorphophobie (F45.2) sowie eine anamnestisch bekannte Essstörung (ICD-10: F50) auf. Der Versicherte leide seit längerem unter gedanklicher Einengung auf sein Aussehen, Insuffizienzgefühlen sowie mangelnder Affektregulierung mit vermehrten impulsiven Durchbrüchen, auch in Form von Fremdaggressivität. Am Morgen des Eintrittstages habe er sein Gesicht in einem Spiegel gesehen und daraufhin einen Zusammenbruch erlitten mit Weinen und aggressivem Verhalten. Als Eintrittsbefunde erhoben die Ärzte Konzentrationsstörungen, Beziehungs- und Beeinträchtigungsgedanken, Ängste sowie zwanghaft anmutendes Gedankenkreisen bezüglich des eigenen Aussehens, ein vermindertes Selbstwertgefühl sowie eine depressive Symptomatik inklusive latenter Suizidalität. Nach dreitägiger Verlaufsbeobachtung konnten keine Anzeichen für eine produktiv psychotische Symptomatik festgestellt werden. Bereits einen Tag nach dem Eintritt habe sich der Versicherte von den Suizidgedanken distanzieren können. Beim Austritt aus der Klinik sei er im Affekt immer noch wenig schwingungsfähig gewesen (Urk. 8/7).
         Dr. D.___ diagnostizierte am 4. September 2006 eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.0/32.0), einen Verdacht auf Dysmorphophobie (ICD-10: F45.2), sowie eine anamnestisch bestandene Essstörung (ICD-10: F50.0). Nach Beendigung der erstmaligen psychotherapeutischen Behandlung im Jahr 2004 seien die depressiven Verstimmungen mit phasenweiser Suizidalität Anfang 2005 wieder aufgetreten. Das Essverhalten sei zu diesem Zeitpunkt normal gewesen. Auch heute noch bestünden diesbezüglich keine Auffälligkeiten. Der Versicherte sei hauptsächlich auf sein Gesicht, die Gesichtsfarbe sowie seine Nase fixiert, und seine Beschäftigung habe phasenweise psychotische Züge angenommen, einhergehend mit starken Wutausbrüchen und aggressivem Verhalten. Neben der andauernden depressiven Stimmungslage und dem fast zwanghaften Gedankenkreisen bezüglich des eigenen Aussehens bestünden ansatzweise Beziehungs- und Beeinträchtigungsideen. Er glaube beim Zusammentreffen mit anderen Menschen, dass er mit seinem Aussehen auffalle. Es bestehe ein starker Wunsch, zu sterben. Seit der Hospitalisation im E.___ hätten die Beschwerden unter psychiatrischer und medikamentöser Behandlung stark gebessert. Bezüglich der depressiven Störung sei die Prognose gut, es sei die Weiterführung der jugendpsychiatrischen Behandlung inklusive Medikation für sicher acht bis zwölf Monate geplant. Durch die weitere Behandlung liessen sich negative Auswirkungen der Erkrankung auf den Schulbesuch beziehungsweise die Berufsbildung verhindern respektive abschwächen (Urk. 8/6 S. 1 ff.).

4.      
4.1     Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Versicherte unter schweren psychischen Beeinträchtigungen leidet. Aufgrund der Wahrnehmungsstörungen und der damit einhergehenden Begleitsymptome musste er bereits die Schule wechseln und sich in stationäre Therapie begeben (vgl. Urk. 8/7 S. 1 f.). Ausserdem bestehen andauernde depressive Verstimmungen. Eine Beeinträchtigung der schulischen und später beruflichen Ausbildung durch die unbehandelten Beschwerden ist überwiegend wahrscheinlich. Auch nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer konnte die Symptomatik nicht genügend gebessert werden (vgl. Urk. 1 und 2, Urk. 8/6, Urk. 8/7). Die Beschwerden sind damit praxisgemäss schwerwiegend genug, um grundsätzlich den Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung ab dem 17. Februar 2006 (ein Jahr nach Beginn der Therapie; vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 8/6 S. 3) auszulösen. Hauptsächlich streitig und zu prüfen ist, ob bei einer weiteren psychotherapeutischen Behandlung erwartet werden darf, dass sich eine Chronifizierung der Beschwerden beziehungsweise ein schwer korrigierbarer, die Ausbildung und spätere Erwerbsfähigkeit erheblich behindernder oder gar verunmöglichender stabiler pathologischer Zustand in absehbarer Zeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindern lässt.
4.2     In der angefochtenen Verfügung erwog die IV-Stelle, der Versicherte leide unter einem schweren, komplexen psychischen Defekt aus dem schizophrenen Formenkreis mit depressiven Anteilen, einer Essstörung sowie einer Suchtproblematik. Es sei von einer zeitlich unbegrenzten Behandlungsbedürftigkeit mit unzuverlässiger Prognose auszugehen; Dr. D.___ habe die Prognose einzig hinsichtlich der depressiven Störung als gut bezeichnet. Die Psychotherapie diene lediglich der Behandlung des Leidens an sich und könne daher nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden (Urk. 2).
         Die SWICA macht beschwerdeweise geltend, das Vorliegen einer Schizophrenie beziehungsweise einer ähnlichen Krankheit sei fachärztlich weder diagnostiziert noch eingehend abgeklärt worden. Auch bestehe gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen kein Zusammenhang zwischen der bei den Diagnosen aufgeführten Dysmorphophobie und einer Schizophrenie. Das Essverhalten des Versicherten habe bereits im Jahr 2004 unter psychiatrischer Behandlung normalisiert werden können und sei bis heute unproblematisch geblieben. Bezüglich der depressiven Episode bestehe eine gute Prognose. Schliesslich sei auch nie eine Suchterkrankung diagnostiziert worden, und es fehlten entsprechende Anhaltspunkte. Da Dr. D.___ eine weiterführende jugendpsychiatrische Behandlung für die nächsten acht bis zwölf Monate für nötig befunden habe, sei auch nicht von einer zeitlich unbegrenzten medizinischen Vorkehr auszugehen (vgl. Urk. 1).

5.
5.1     Aus dem Bericht des Dr. D.___ vom 4. September 2006 geht hervor, dass das problematische Essverhalten des Versicherten nach rund 1,5jähriger Psychotherapie im Jahr 2004 wieder normalisiert werden konnte und bis heute so geblieben ist (Urk. 8/6 S. 4; vgl. auch Urk. 8/7 S. 2 f.). Eine Suchtproblematik wird weder von Dr. D.___ noch von den Ärzten des F.___ diagnostiziert. Einzig aufgrund der Bemerkung der letztgenannten Ärzte, er würde Cannabis sowie an den Wochenenden Alkohol konsumieren, kann jedenfalls nicht auf das Bestehen einer Suchterkrankung mit Beeinträchtigung der Ausbildung geschlossen werden (vgl. Urk. 8/6 S. 1, Urk. 8/7 S. 2 f.). Entgegen der Ansicht der IV-Stelle sind damit heute keine Probleme im Sinne einer Essstörung und einer Suchterkrankung aktenkundig, welche sich negativ auf die Prognose der psychotherapeutischen Behandlung auswirken könnten.
5.2     Dr. D.___ und die Ärzte des F.___ äusserten in diagnostischer Hinsicht den Verdacht auf eine Dysmorphophobie (vgl. Urk. 8/6 S. 1, Urk. 8/7 S. 3). Der interne medizinische Dienst der IV-Stelle schloss daraus auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (vgl. Urk. 8/10, Urk. 8/16). Ein solcher Schluss verbietet sich aus folgenden Gründen:
         Die genannten Ärzte kodierten die Störung nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) und subsumierten sie dabei unter die Ziffer F45.2. Die Ziffer F4 der ICD-10 kodiert ausschliesslich neurotische Störungen. Eine wahnhafte Dysmorphophobie im Sinne von Ziffer F22.8 der ICD-10 wurde nicht diagnostiziert. Der von den Ärzten des F.___ bei Eintritt des Beschwerdeführers erhobene Verdacht auf psychotische Symptome konnte sodann im Verlauf der Hospitalisation nicht erhärtet werden. Die Ärzte hielten ausdrücklich fest, dass sie keine Anzeichen für eine produktiv psychotische Symptomatik feststellen konnten (vgl. Urk. 8/7 S. 3). Zwar hat der ärztliche Direktor des F.___, Dr. med. I.___, am 11. September 2006 nachträglich und ohne nähere Begründung in einer handschriftlichen Notiz darauf hingewiesen, dass differentialdiagnostisch auch an das Vorliegen eines Prodromalstadiums einer Schizophrenie zu denken sei (vgl. Urk. 8/7 S. 4). Hierbei handelt es sich aber nur um eine Mutmassung über eine zukünftige gesundheitliche Entwicklung, welche einerseits nicht näher begründet wurde und andererseits auch angesichts der im Bericht vom F.___ vom 28. April 2006 festgehaltenen Befunde nicht nachvollziehbar ist. Abschliessend ist daher davon auszugehen, dass es sich beim diagnostizierten Verdacht auf Dysmorphophobie um eine neurotische und nicht eine psychotische Störung beziehungsweise nicht um eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis handelt.
5.3     Einzig Dr. D.___ äusserte sich zur Prognose bei einer Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung. Aus seinem Bericht vom 4. September 2006 ergibt sich zunächst, dass die Prognose hinsichtlich der depressiven Symptomatik gut sei (Urk. 8/6 S. 4). Diese Einschätzung wird von der IV-Stelle nicht bestritten. Dr. D.___ hielt aber auch den Gesundheitszustand als Ganzes für besserungsfähig und vertrat die Einschätzung, mit der Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung liessen sich drohende negative Auswirkungen auf den Schulbesuch beziehungsweise die Ausbildung ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindern (vgl. Urk. 8/6 S. 3 und 5).   
         Mittels psychotherapeutischer Behandlung wurden in der Vergangenheit bereits die Essstörung sowie akute depressive Verstimmungen erfolgreich behandelt, mithin ist es bereits gelungen, eine drohende stabile Defektentwicklung in Richtung einer Essstörung zu verhindern. Aus den Akten geht sodann hervor, dass sowohl die Essstörung/Anorexie als auch die im Jahr 2005 erstmals aufgetretene und aktuell persistierende gedankliche Einengung auf das Aussehen jeweils im Rahmen belastender äusserer Lebensumstände auftraten (vgl. Urk. 8/7 S. 2 f.). Unter diesen Umständen ist die Einschätzung des Dr. D.___, dass unter Weiterführung der jugendpsychiatrischen Behandlung von einer guten Prognose auszugehen sei beziehungsweise solchenfalls verhindert werden könne, dass sich die psychische Problematik derart verfestige, dass dadurch die Ausbildung des Versicherten beeinträchtigt wäre, nachvollziehbar. Mit der anbegehrten Massnahme kann somit der Entstehung eines stabilen Defekts vorgebeugt werden, der sich negativ auf die Berufsbildung auswirken würde. Da Dr. D.___ zudem ein Ende der Behandlung nach rund einem Jahr erwartete (vgl. Urk. 8/6 S. 4), liegt auch keine Dauerbehandlung vor. Der abweichenden Einschätzung des medizinischen Dienstes der IV-Stelle, der - soweit ersichtlich ohne persönliche Untersuchung des Versicherten allein gestützt auf die Akten - von einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, einer ungewissen Prognose und einer zeitlich unbegrenzten Behandlung eines Leidens an sich ohne Eingliederungscharakter ausgeht (vgl. Urk. 8/10, Urk. 8/16), kann nicht gefolgt werden.
         Die Invalidenversicherung hat demnach die anbegehrte medizinische Massnahme ab dem 17. Februar 2006 (vgl. vorstehend Erw. 4.1) zu übernehmen, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der IV-Stelle aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Februar 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass A.___ ab dem 17. Februar 2006 Anspruch auf Kostengutsprache für die psychotherapeutische Behandlung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- H.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).