IV.2007.00428

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 18. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Dunya Wiederkehr
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1976 geborene X.___ meldete sich am 22. Januar 2004 unter Hinweis auf seit dem Sommer 2002 bestehende Rücken- und Knieprobleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (insbesondere Berufsberatung, Umschulung, und Arbeitsvermittlung; Urk. 9/1). Daraufhin zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Akten des infolge eines Verkehrsunfalls am 11. Januar 2003 involvierten Unfallversicherers bei (Urk. 9/4/1-133). Daneben tätigte sie Abklärungen über den Gesundheitszustand der Versicherten (Urk. 9/5, Urk. 9/20-22), über ihre erwerbliche Situation (Urk. 9/3, Urk. 9/7, Urk. 9/11, Urk. 9/23, Urk. 9/30) sowie über die Einschränkungen bei der Haushaltsführung (Urk. 9/25). Nachdem eine berufliche Abklärung vorzeitig abgebrochen werden musste, stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 fest, dass berufliche Massnahmen nicht möglich seien, und hob die am 27. Juni 2006 erteilte Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung auf (Urk. 9/28, Urk. 9/34, Urk. 9/36, Urk. 9/41). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2006 stellte sie sodann die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 9/43). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 7. Dezember 2006 (Urk. 9/52) und Einholung weiterer für den Einkommensvergleich nötiger Auskünfte (Urk. 9/53-54) verfügte sie am 13. Februar 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob X.___ am 16. März 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Zusprechung einer Viertelsrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2007 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Replik vom 13. September 2007 am gestellten Antrag festgehalten hatte (Urk. 11) und die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hatte (Urk. 13-14), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 geschlossen (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Die Beschwerdegegnerin geht von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 5 kg aus. Weiter nimmt sie an, ohne Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiterin im Rahmen von 55 % nachgehen und die restliche Zeit für den Haushalt und die Kinderbetreuung aufwenden. Daraus ermittelte sie eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 26.42 % und im Haushaltsbereich von 38.3 %, mithin einen Invaliditätsgrad von 31.76 % (Urk. 8).
         Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass im Erwerbsbereich aufgrund eines höheren Valideneinkommens von einer Einschränkung von 41.3 % und im Haushaltsbereich von einer solchen von 50 % auszugehen sei, was einen Invaliditätsgrad von 45.2 % ergebe (Urk. 1, Urk. 11).

3.       In medizinischer Hinsicht ist aufgrund des Gutachtens des Y.___ vom 19. Dezember 2005 ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit November 2003 an einer Spondylolisthesis L5/S1 II. Grades, an einem lumbospondylogenen Reflexsyndrom mit Verdacht auf segmentale Instabilität sowie an einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1) leidet und die früher ausgeübten Tätigkeiten als Coiffeuse beziehungsweise Verkäuferin nicht mehr ausüben kann. Hingegen könnte sie eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit während von zweimal zwei Stunden pro Tag, allenfalls mit einer längeren Pause dazwischen, und somit mit einem Arbeitspensum von 50 % bei einer Arbeitswoche von 40 Stunden ausüben (Urk. 9/22 S. 18-20).
         Die Beschwerdeführerin selber anerkennt im Grundsatz, in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt zu sein (Urk. 1 S. 3).

4.       Es steht aufgrund der Aktenlage (insbesondere Urk. 9/25 S. 2) fest und ist inzwischen unbestritten (Urk. 1 S. 4, Urk. 8 S. 2), dass die Beschwerdeführerin ohne Erkrankung zu durchschnittlich 55 % erwerbstätig gewesen wäre, weshalb die restlichen 45 % auf die Haushaltsarbeit entfallen.

5.
5.1     Gemäss Abklärungsbericht vom 6. April 2006 lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den vier 1998, 1999, 2001 und 2004 geborenen Töchtern in einer 4 ½-Zimmer-Wohnung. In den Bereichen Haushaltführung und Verschiedenes besteht laut Abklärungsbericht keine Einschränkung, im Bereich Ernährung besteht eine Behinderung von 9 %, im Bereich Wohnungspflege von 9.8 %, im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen von 5.25 %, im Bereich Wäsche und Kleiderpflege von 3.75 % und im Bereich Kinderbetreuung von 10.5 %. Die Arbeiten, welche sie nicht mehr verrichten könne, würden durch ihre Eltern, ihre Schwägerinnen und ihre Schwiegereltern übernommen. Die Abklärungsperson stellte dabei fest, dass dem Ehemann die von ihm geleistete Mithilfe im Haushalt zugemutet werden könne. Insgesamt ergebe sich im Haushaltsbereich eine 38.3%ige Einschränkung (Urk. 9/25 S. 4-8).
5.2     Zur grundsätzlichen Kritik der Beschwerdeführerin an der Haushaltabklärung, insbesondere hinsichtlich eines allfälligen Widerspruchs des Abklärungsergebnisses zu den medizinischen Einschätzungen der Y.___-Gutachter (Urk. 1 S. 4 f.), ist festzuhalten, dass beim Betätigungsvergleich nach Art. 28 Abs. 2bis IVG so wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG  auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Insbesondere kommt der ärztlichen Schätzung der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zu. Die nach Massgabe der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (vgl. dazu u.a. das Urteil M. des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 17. Juli 2006, I 883/05, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
5.3     Für den Beweiswert des Abklärungsberichtes vom 6. April 2006 ist wesentlich, dass dieser von einer für Haushaltabklärungen zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle verfasst wurde, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Weiter wurden die Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Schliesslich ist der Berichtstext plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Der Bericht erfüllt somit die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für den Beweiswert eines Abklärungsberichts, weshalb er eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt. Demzufolge soll das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreifen, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. u.a. das Urteil M. des damaligen EVG vom 17. Juli 2006, I 883/05, Erw. 4.3 mit Hinweisen).
         Sodann entspricht die im Abklärungsbericht vom 6. April 2006 enthaltene Umschreibung der Tätigkeitsbereiche den Vorgaben der Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (Stand 1. Januar 2004). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche ist eine Ermessensfrage. Sie hält sich innerhalb der im erwähnten Kreisschreiben angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden.
         Weiter wurde seitens der Abklärungsperson zu Recht berücksichtigt, dass vom Ehemann die Übernahme eines Teils der schweren Haushaltarbeiten im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet werden kann. Die Abklärungsperson hat das ihr zustehende Ermessen richtig ausgeübt, weshalb auch diesbezüglich kein Anlass besteht, den Abklärungsbericht zu beanstanden.
5.4         Demzufolge ist von einer Einschränkung von 38.3 % im Haushaltbereich auszugehen, was bei einem 45%igen Anteil der Haushaltarbeit einen Teilinvaliditätsgrad von 17.24 % ergibt.

6.
6.1     In erwerblicher Hinsicht geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Stundenlohn von Fr. 21.30 von einem Valideneinkommen von Fr. 28'065.53 aus (21.30 x 42 Stunden/Woche x 52 Wochen/Jahr x 55 %; Urk. 8 S. 2). Die Beschwerdeführerin möchte hingegen den zwischen Februar und Dezember 2002 tatsächlich erzielten Verdienst von Fr. 28'111.95, zuzüglich einer Gratifikation pro rata von Fr. 2'000.-- und somit ein Valideneinkommen von Fr. 32'849.40 für das Jahr 2002 berücksichtig haben (Urk. 1 S. 3 Urk. 11 S. 2)
6.2     Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist nach der Rechtsprechung Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007 in Sachen Z., I 732/06, Erw. 2.2). Doch ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 129V 222, 128 V 174).
         Vorliegend ist das unbestrittenermassen im Jahr 2003 durch den Unfall ausgelöste Wartejahr (Art. 29 IVG) im Jahr 2004 abgelaufen, weshalb für die Invaliditätsbemessung die Verhältnisse im Jahr 2004 massgebend sind, wobei davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits damals ohne Erkrankung zu durchschnittlich 55 % erwerbstätig gewesen wäre (vgl. dazu Erw. 4).
         Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Valideneinkommen beruht auf einem Arbeitspensum von 57 % (insgesamt 1145 Stunden während 11 Monaten, somit durchschnittlich 24 Stunden/Woche bei einer normalen Arbeitszeit im Betrieb von 42 Stunden/Woche; Urk. 9/4 S. 91-102, Urk. 9/11 S. 2). Zu berücksichtigen sind allerdings der hohe Anteil an zulagenpflichtigen Stunden (769 von 1145 geleistete Stunden, somit 67,16 %) sowie die Ferienentschädigung von 8.33 %.
         Demzufolge ist das hypothetische Einkommen für das Jahr 2002 ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 23.07 (ink. Ferienentschädigung) für nicht zulagenpflichtige Stunden beziehungsweise von Fr. 25.27 (inkl. Ferienentschädigung) für zulagepflichtige Stunden (Nacht-, Sonn- und Feiertagszulage von Fr. 2.20/Stunde) und unter Berücksichtigung von vier Wochen Ferien auf Fr. 27'218.30 zu bemessen (Fr. 23.07/Stunde x 42 Stunden/Woche x [52 Arbeitswochen - 4 Ferienwochen] x 55 % Arbeitspensum x 32.84 % Anteil nicht zulagepflichtige Stunden + Fr. 25.27/Stunde x 42 Stunden/Woche x [52 Arbeitswochen - 4 Ferienwochen] x 55 % Arbeitpensum x 67.16 Anteil zulagepflichtige Stunden). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2004 (2002: 2296 Pte.; 2004: 2360 Pte; Die Volkswirtschaft 11-2008, Tabelle B 10.3, S. 91) sowie der Gratifikation von Fr. 2000.-- ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 29'977.--.
6.3     Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Abzustellen ist auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
         Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor hat im Jahre 2004 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 3'893.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1). Die ergibt ein Jahreseinkommen von 23'358.-- bei einem 50%igen Arbeitspensum. Da das laut Y.___-Gutachten zumutbare Arbeitspensum auf einer 40-Stundenwoche basiert, kann die im Jahr 2004 betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Wochenstunden unberücksichtigt bleiben.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen ihrer Behinderung ist die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Gesteht man der Beschwerdeführerin unter diesem Gesichtspunkt grosszügigerweise eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um 15 % zu, ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 19'854.--.
6.4     Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 29'977.--; Invalideneinkommen: Fr. 19'854.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'123.--, mithin ein erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von 33.77 %, beziehungsweise von 18.57 % bei einem 55%igen Anteil der Erwerbsarbeit.

7.         Summiert man den erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 18.57 % mit dem nicht erwerbsbezogenen von 17.24 %, resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 36 %.

8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).