IV.2007.00432

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1951 geborene L.___ meldete sich am 28. Juli 2006 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 14/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche (vgl. Urk. 14/6, Urk. 14/9, Urk. 14/12) und medizinische (vgl. Urk. 14/10, Urk. 14/11) Abklärungen durch. Nachdem sie die Versicherte am 27. November 2006 hatte psychiatrisch begutachten lassen (vgl. Urk. 14/16), verneinte die IV-Stelle - unter Hinweis auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit - mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2006 (Urk. 14/21) deren Rentenanspruch. Auf dagegen von L.___ erhobene Einsprache (Urk. 14/30) hin hielt sie mit Entscheid vom 20. Februar 2007 (Urk. 2) an der Leistungsverweigerung fest.

2.         Dagegen erhob die Versicherte am 19. März 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (vgl. Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 15. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 13). Nachdem die Versicherte im Rahmen der Replik (Urk. 18) einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 19/1) eingereicht und die IV-Stelle auf die Erstattung einer Duplik verzichtet hatte (vgl. Urk. 22), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. August 2007 (Urk. 23) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 20. Februar 2007 erging (vgl. Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).

2.
2.1     Die IV-Stelle verneinte den Anspruch auf eine Rente unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. November 2006 (Urk. 14/16) im Wesentlichen mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor; weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich (vgl. Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss auf den Standpunkt, sie leide unter einer erheblichen psychischen Gesundheitsstörung, deretwegen sie seit rund zehn Jahren arbeitsunfähig sei. Auf das Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 14/16) könne nicht abgestellt werden, weise es doch diverse Mängel auf (vgl. Urk. 1, Urk. 3/8, Urk. 10, Urk. 18).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht Folgendes hervor:
         Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 2. Mai 1996 (Urk. 14/1 S. 7) für die Zeit vom 17. April bis 14. Mai 1996 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 15. Mai 1996 sei der Patientin die Wiederaufnahme ihrer Arbeitstätigkeit - im üblichen Pensum von 50 %, allerdings ohne Ferienvertretungen, die ein 100%-Pensum bedingten - zumutbar.
         In der Folge bescheinigte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 3. Juni 1996 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 4. Juni 1996, Urk. 14/1 S. 8).
3.2     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 18. September 2006 (Urk. 14/10) die Diagnose einer seit etwa 1988 bestehenden Dysthymia (ICD-10 F34.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei die zudem vorhandene Adipositas. Vom 27. November 1996 bis 5. Januar 1997 habe eine 50 %ige und vom 6. Januar bis zum März 1997 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither sei die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 14/10 S. 1). Der Gesundheitszustand der Patientin, die seit 31. Mai 1991 bei ihm in Behandlung stehe, sei stationär (vgl. Urk. 14/10 S. 2).
         In Bezug auf die Arbeitsbelastbarkeit hielt Dr. C.___ fest, es bestehe insofern eine - inkonstante - Beeinträchtigung der psychischen Funktionen, als Konzentrations- und Auffassungsvermögen grundsätzlich völlig unauffällig, phasenweise aber deutlich eingeschränkt seien, was sich insbesondere bei Ermüdung und in Konfliktsituationen zeige. Möglich sei allerdings, dass sich die erwähnten Einschränkungen mit den Besonderheiten der Sprechstunde erklären liessen und im Alltag weniger ausgeprägt zu beobachten seien (vgl. Urk. 14/10 S. 4).
         Wegen der subjektiv anhaltenden ungenügenden Belastbarkeit habe die Beschwerdeführerin nicht mehr versucht, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die Patientin leide zweifellos; die effektiven Einschränkungen betreffend Haushalts- und Arbeitstätigkeit seien jedoch sehr schwierig zu beurteilen, insofern seien eine praktische Abklärung der Arbeitsfähigkeit und eine psychiatrische Begutachtung zu empfehlen (vgl. Urk. 14/10 S. 5).
3.3     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, diagnostizierte am 15. September 2006 einen seit 1990 bestehenden chronischen Erschöpfungszustand sowie eine Adipositas. Es bestehe eine 30 bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit; Angaben betreffend deren Beginn und Dauer seien ihm nicht möglich. Angesichts der Situation auf dem Arbeitsmarkt und der Tatsache, dass die Patientin mittlerweile seit zehn Jahren keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen sei, sei eine berufliche Wiedereingliederung schwierig. Es seien eine ergänzende medizinische Abklärung und eine Beurteilung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten angezeigt. Die langfristige Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit sei in Anbetracht der starken Chronifizierung und der unklaren psychiatrischen Diagnose ungünstig. Die Patientin sei unfähig und wirke auch unwillig, Eigeninitiative zu entwickeln (vgl. Urk. 14/11 S. 5).
         Einschränkungen der psychischen Funktionen bestünden betreffend das Konzentrationsvermögen (grosse Müdigkeit), die Anpassungsfähigkeit (Angst, Unsicherheit) und die Belastbarkeit (Müdigkeit). Das Auffassungsvermögen sei dagegen nicht beeinträchtigt. Limitierend wirkten sich im Weiteren das mangelnde Selbstvertrauen, die chronische Selbstwertproblematik und der chronische Erschöpfungszustand aus (vgl. Urk. 14/11 S. 4).
3.4         Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 27. November 2006 untersucht hatte, stellte Dr. A.___ in ihrem Gutachten vom 30. November 2006 (Urk. 14/16) folgende Diagnosen (vgl. Urk. 14/16 S. 10):
              -     Dysthymia (ICD-10 F34.1)   
   -     Low-Dose Benzodiazepin-Abusus (ICD-10 F13.25)         
-     Einfach strukturierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1)
         Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Hilfsangestellte beziehungsweise Telefonistin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 14/16 S. 10). Auch betreffend den Haushaltsbereich sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt (vgl. Urk. 14/16 S. 11).
3.5     Nach einem stationären Aufenthalt in der Z.___ vom 27. März bis 15. Juni 2007 stellten die Ärzte der Beschwerdeführerin im Austrittsbericht vom 17. Juli 2007 (Urk. 19/1) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1).

4.
4.1         Während aufgrund der zitierten medizinischen Berichte feststeht, dass die Beschwerdeführerin schon seit über zehn Jahren unter psychischen Beschwerden leidet, gibt es in den aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen in Bezug auf die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die psychische Symptomatik die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke, Abweichungen.
4.2     Das Gutachten von Dr. A.___ vom 30. November 2006 (Urk. 14/16), gestützt auf das die IV-Stelle den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte (vgl. Urk. 2), äussert sich umfassend zur Frage der psychischen Gesundheitsstörung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 14/16 S. 9 ff.), beruht auf einer am 27. November 2006 durchgeführten Untersuchung (vgl. Urk. 14/16 S. 8 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 14/16 S. 4 f., S. 5 f., S. 8 ff.), erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 14/16 S. 4 f., S. 6 ff.) und enthält begründete Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 14/16 S. 9 ff.). Damit auf die fragliche Expertise abgestellt werden kann, muss sie zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), was von der Beschwerdeführerin bestritten wurde (vgl. Urk. 1, Urk. 3/8, Urk. 18) und in der Folge zu prüfen ist.
4.3     Vorab ist festzuhalten, dass die psychiatrische Begutachtung insbesondere angesichts der Tatsache, dass der behandelnde Psychiater Dr. C.___ ausdrücklich darauf hinwies, dass er eine entsprechende Abklärung für sinnvoll halte und der Beschwerdeführerin bereits wiederholt die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung betreffend Diagnose und Therapie nahegelegt habe (vgl. Bericht vom 18. September 2006, Urk. 14/10 S. 5), und Dr. B.___ die psychiatrische Diagnose als unklar bezeichnete und ergänzende medizinische Abklärungen ebenfalls explizit als angebracht erachtete (vgl. Bericht vom 15. September 2006, Urk. 14/11 S. 5), durchaus angezeigt war (vgl. Urk. 1, Urk. 14/16 S. 5, Urk. 3/8 S. 3).
4.4
4.4.1   Dr. A.___ begründete die von ihr - in der angestammten Tätigkeit wie auch im Hauhaltsbereich - attestierte uneingeschränkte Leistungsfähigkeit im Wesentlichen damit, dass die - auch von Dr. C.___ diagnostizierte (vgl. Urk. 14/10 S. 1) - Dysthymia zwar mit einem hohen subjektiven Leidensdruck verbunden sei, arbeitsmedizinisch aber keine Konsequenzen zeitige (vgl. Urk. 14/16 S. 9). Dass aus dem psychischen Leiden der Beschwerdeführerin gemäss deren eigenem Empfinden weit erheblichere Beeinträchtigungen resultieren, als sich dies aus medizinischer Sicht rechtfertigen lässt, geht nicht nur aus dem Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 16/14), sondern auch aus der Beurteilung von Dr. C.___, (der die Beschwerdeführerin bereits seit 1991 behandelt) vom 18. September 2006 (Urk. 14/10) hervor. So nannte der genannte Psychiater als Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin seit der Kündigung ihrer letzten Stelle im Jahr 1996 nicht mehr versucht habe, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, nicht etwa medizinische Befunde, sondern die - aus subjektiver Sicht - ungenügende Belastbarkeit (vgl. Urk. 14/10 S. 5). Dr. C.___ ging zwar von einer - wenn auch nur zeitweiligen - Einschränkung der psychischen Funktionen aus, erklärte diese aber eher mit der besonderen Situation, in der sich die Patientin in seiner Sprechstunde befinde, denn mit pathologischen Befunden; dementsprechend vermutete der genannte Arzt auch, dass die temporären Beeinträchtigungen von Konzentrations- und Auffassungsvermögen im Alltag weniger ausgeprägt aufträten (vgl. Urk. 14/10 S. 4).
4.4.2   Dr. B.___ gab als Begründung dafür, dass er die berufliche Wiedereingliederung als schwierig bezeichnete, nicht medizinische Ursachen an, sondern die ungünstige Arbeitsmarktsituation beziehungsweise die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Im Weiteren wies er auf den Unwillen der Patientin hin, betreffend die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit Eigeninitiative zu entwickeln (vgl. Urk. 14/11 S. 5). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ befand Dr. B.___ denn auch die Anmeldung bei der IV-Stelle zum Rentenbezug für nicht angebracht (vgl. Urk. 14/16 S. 5). Dass die Beschwerdeführerin nicht bestrebt ist, wieder - auch in reduziertem Umfang - einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, ist auch dem Gutachten von Dr. A.___ zu entnehmen, hielt die Explorandin doch anlässlich der Untersuchung vom 27. November 2006 in Bezug auf die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit ausdrücklich fest, sie habe keine Lust, neu anzufangen (vgl. Urk. 14/16 S. 5).
4.4.3   Nach dem Gesagten äusserten sich sowohl Dr. C.___ als auch Dr. B.___ äusserst unsicher betreffend die Auswirkung der psychischen Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und sahen diesbezüglich Abklärungsbedarf, wobei aus den fraglichen Beurteilungen (Urk. 14/10, Urk. 14/11) klar hervorgeht, dass der behandelnde Psychiater wie auch der Hausarzt die bescheinigten Einschränkungen im Wesentlichen auf die Angaben der Beschwerdeführerin und nicht beziehungsweise lediglich hintergründig auf entsprechende Untersuchungsbefunde stützten.
4.4.4         Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die stationären Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin offenbar jeweils nicht auf ärztliches Anraten, sondern auf deren eigene Initiative und - zumindest teilweise - gar gegen den Willen der behandelnden Ärzte erfolgte (vgl. Urk. 3/8 S. 2, S. 3, Urk. 14/16 S. 5). Wären diese tatsächlich von einer erheblichen psychischen Störung ausgegangen, hätten sie wohl eine stationäre Behandlung - wenn nicht selbst angeordnet - so doch immerhin unterstützt.
4.4.5   Da sowohl Dr. C.___ als auch Dr. B.___ zumindest implizite Zweifel daran äusserten, dass tatsächlich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, stehen die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der beiden genannten behandelnden Ärzte (Urk. 14/10, Urk. 14/11) nur scheinbar im Widerspruch zu den gutachterlichen Schlussfolgerungen (Urk. 14/16). Da die medizinischen Vorakten auch im Übrigen im Wesentlichen mit dem Gutachten vom 30. November 2006 (Urk. 14/16) übereinstimmen, geben sie keinen Anlass, die einleuchtend begründete Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 18) - für den Austrittsbericht der Klinik Z.___ vom 17. Juli 2007 (Urk. 19/1). Darin wurde keine eigentliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, sondern lediglich - gestützt auf die anamnestischen Angaben - festgehalten, die Beschwerdeführerin sei seit zehn Jahren arbeitsunfähig (vgl. Urk. 19/1 S. 2).
4.5     Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einen Arztwechsel vorgenommen. Dass die Beurteilung des seit Juni 2007 behandelnden Psychiaters am - sich auf das überzeugende Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 14/16) und die Berichte des Hausarztes Dr. B.___ (Urk. 14/11) sowie des Psychiaters Dr. C.___ (Urk. 14/10) stützenden - Ergebnis einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit etwas änderte, ist nicht anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend die Verhältnisse massgebend sind, wie sie sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 20. Februar 2007 (Urk. 2) entwickelt haben (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1), wogegen der neu konsultierte Psychiater die Beschwerdeführerin erst nach dem hier relevanten Zeitraum zu behandeln begann. Die Einholung eines entsprechenden Berichts (vgl. Urk. 18) erübrigt sich daher.
4.6     Was sodann die detaillierte Kritik der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 3/8) am Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 14/16) betrifft, weist dieses zwar offenbar tatsächlich gewisse fehlerhafte Angaben auf; allerdings sind das genaue Geburtsjahr der Mutter der Beschwerdeführerin, die Anzahl der Stiefgeschwister, die Frage, ob die Beschwerdeführerin nur zu einigen oder zu sämtlichen (Halb-)Geschwistern Kontakt pflege, die Dauer des Arbeitsverhältnisses des Ehegatten bei dessen aktuellem Arbeitgeber und die Ehedauer (vgl. Urk. 3/8 S. 1 f.) für die vorliegend zu beurteilenden Auswirkungen der psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend.
         Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens (Urk. 14/16) nicht in Frage zu stellen. So ist nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ mangels gegenteiliger Information der Beschwerdeführerin durch deren Mutter von einer unauffälligen frühkindlichen und kindlichen Entwicklung ohne feststellbare kinderneurotische Zeichen ausging (vgl. Urk. 14/16 S. 3, Urk. 3/8 S. 1). Im Weiteren erscheint es, sofern die Angaben betreffend Jugendjahre im Gutachten tatsächlich - aufgrund eines Gedächtnisverlustes der Beschwerdeführerin - lückenhaft ausgefallen sind (vgl. Urk. 3/8 S. 1), nicht als wahrscheinlich, dass diese Unvollständigkeit im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Bedeutung ist. Festzuhalten ist auch, dass Dr. A.___ mit der Feststellung, dass die Familienanamnese aus psychiatrischer Sicht nicht belastet sei, zum Ausdruck bringen wollte, dass in Bezug auf die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin keine psychischen Erkrankungen bekannt seien, was der Angabe von Dr. C.___, es sei bei der Beschwerdeführerin während der Schulzeit zu Entwertungen beziehungsweise Traumatisierungen gekommen (vgl. Bericht vom 18. September 2006, Urk. 14/10 S. 5), nicht entgegensteht (vgl. Urk. 3/8 S. 4). Schliesslich spricht auch der Umstand, dass Dr. A.___ im Rahmen der Begutachtung Einsicht in die weiteren Arztberichte nehmen konnte, nicht gegen die Objektivität der fraglichen Expertise (vgl. Urk. 3/8 S. 4); im Gegenteil fehlte es an der Beweiskraft, wäre das Gutachten in Unkenntnis der medizinischen Vorakten ergangen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.7     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Recht gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 30. November 2006 (Urk. 14/16) davon ausging, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder im Erwerbs- noch im Haushaltsbereich eingeschränkt und deren Rentenanspruch daher zu verneinen sei.
4.8     Zwar berichteten die Ärzte der Klinik Z.___ am 17. Juli 2007 von einer eingetretenen Verschlechterung und diagnostizierten entgegen Dr. A.___ (vgl. Urk. 14/16) und Dr. C.___ (vgl. Urk. 14/10) nicht eine Dysthymia, sondern eine rezidivierende depressive Störung (vgl. Urk. 19/1). Sollte sich die gesundheitliche Situation derart erheblich verschlechtert haben, dass sie nun eine Arbeitsunfähigkeit bewirkte, steht es der Beschwerdeführerin offen, dies im Rahmen einer Neuanmeldung bei der IV-Stelle geltend zu machen. Im vorliegenden Verfahren ist eine allfällige derartige Veränderung insofern nicht bedeutsam, als aus den aktenkundigen Arztberichten zu schliessen ist, dass diese - gegebenenfalls - wenn nicht erst nach, so jedenfalls weniger als ein Jahr vor Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 20. Februar 2007 (Urk. 2) eingetreten ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).