Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 21. Oktober 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Advokat Stephan Müller
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1948, leidet seit seiner Kindheit an einer schweren Deformierung des rechten Unterschenkelknochens (Urk. 9/4). In den Jahren 1960 bis 1964 erteilte die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Versicherten aus diesem Grund Kostengutsprachen für verschiedene medizinische Massnahmen (Urk. 9/5, Urk. 9/7, Urk. 9/9, Urk. 9/11, Urk. 9/13) sowie ab dem Jahre 1988 für Hilfsmittel in Form von Unterschenkel-Orthesen (Urk. 9/16, Urk. 9/18-19).
1.2 Am 10. Februar 2005 meldete sich A.___ wegen Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/24 Ziff. 7.2 und 7.8), nachdem er seit dem Jahre 1973 als selbständiger Transporteur gearbeitet hatte (Urk. 9/24 Ziff. 6.3.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 9/29, Urk. 9/37-38, Urk. 9/41, Urk. 9/43) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/27, Urk. 9/36) ein und veranlasste eine Abklärung bei Selbständigerwerbenden (Urk. 9/40).
Mit Verfügung vom 23. März 2006 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 9/50). Am 8. Mai 2006 erhob dieser Einsprache (Urk. 9/54) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 9/57, Urk. 9/61 = Urk. 9/62). Mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2007 hielt die IV-Stelle an der Verfügung vom 23. März 2006 fest (Urk. 9/66 = Urk. 2)
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. März 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf am 12. Juni 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 13. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2. Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie die Aufgabe der Ärzte zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Anspruch auf eine halbe Rente damit, dass in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als LKW-Chauffeur keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Eine behinderungsangepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 2). Eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei nicht zwingend vorgeschrieben. Die qualifizierten Versicherungsmediziner seien durchaus in der Lage, entsprechende Beurteilungen aufgrund der Akten vorzunehmen (Urk. 2 S. 3).
3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es bestehe weder in der bisherigen noch in einer angepassten, sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 lit. II.1.c). Bei Dr. L.___ handle es sich um einen Facharzt für die in Frage stehenden Beschwerden, wohingegen die abweichende Meinung des RAD von Ärzten abgegeben worden sei, die nicht über die notwendigen Qualifikationen verfügten und ihre Einschätzung ohne eigene Untersuchung abgegeben hätten (Urk. 1 lit. II.3.a-b).
3.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Rente als die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene halbe Rente per 1. Oktober 2005 hat. Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Oktober 2005 (Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 1).
4.
4.1 PD Dr. med. B.___, Oberarzt, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Departement für Innere Medizin, Angiologie, Universitätsspital D.___ (D.___), diagnostizierten in ihrem Bericht vom 18. Mai 1999 eine kongenitale Angiodysplasie nuchal, thorakal links, im Bereich der oberen Extremität links sowie der unteren Extremitäten beidseits (Urk. 9/43/1). Nach Durchsicht der Befunde hätten sich dieselben Veränderungen im Wesentlichen bereits vor 30 Jahren gefunden. Zur Standortbestimmung sei eine zusätzliche MR-Untersuchung der oberen Extremitäten inklusive Schulter und Nacken links durchgeführt worden. Angesichts der Befunde seien jedoch wie bisher keine speziellen Massnahmen zur Sanierung der kongenitalen Angiodysplasie zu ergreifen (Urk. 9/43/2-3).
4.2 Am 14. August 2001 hielten Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, Sprechstunde für Technische Orthopädie, Orthopädische Universitätsklinik G.___, fest, der Beschwerdeführer laufe seit Kindesalter mit einer Unterschenkel-Orthese. Mit diesem Hilfsmittel bleibe er zu 100 % arbeitsfähig in seinem Beruf als Transporteur und Lastwagenfahrer (Urk. 9/38/4).
4.3 In ihrem Bericht vom 21. Oktober 2004 nannten Dr. med. H.___, Oberarzt, sowie Dr. med. I.___, Assistenzärztin, Klinik für Orthopädische Chirurgie, Kantonsspital J.___ (J.___), folgende Diagnosen (Urk. 9/29/5):
- sekundäre Gonarthrose rechts
- Status nach Tibiaschaft-Fraktur rechts im Alter von 6 Jahren mit Konsolidation in Fehlstellung
- Status nach Korrektur-Osteotomie der rechten Tibia im Alter von zirka 15 Jahren
- Verdacht auf kongenitale Tibiapseudarthrose rechts und kongenitale Achsdeformität der linken Tibia, hier ohne Ausbildung einer Pseudarthrose
- multiple Angiodysplasie
- Status nach Perimyocarditis 2003
Der Beschwerdeführer habe sich im Kindesalter eine Tibiaschaft-Fraktur zugezogen, welche unter Achsfehlstellung und Verkürzung ausgeheilt sei. Trotz Korrektur-Osteotomie sei es zu keiner ausreichenden Belastbarkeit mehr gekommen. Mit einer Orthese habe er bis vor kurzem problemlos als Lastwagenchauffeur arbeiten können, aktuell würden jedoch immobilisierende Schmerzen im Knie bestehen (Urk. 9/29/5). Aufgrund des Leidensdruckes bei radiologisch gesicherter Gonarthrose stelle sich die Indikation zur operativen Versorgung. Wegen der Achsfehler sowie der Osteoporose werde sich jedoch jeder Eingriff sehr anspruchsvoll gestalten, weshalb der Beschwerdeführer an die Orthopädische Universitätsklinik G.___ überwiesen werde (Urk. 9/29/6).
4.4 Der Hausarzt Dr. med. K.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 7. März 2005 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. H.___ und Dr. I.___ (Urk. 9/29/3 lit. A) und hielt bezüglich der Arbeitsfähigkeit fest, seit dem 20. Oktober 2004 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur (Urk. 9/29/3 lit. B). Der Beschwerdeführer trage seit Jahren eine Schiene am rechten Bein, welche etwas Stabilität verleihe. Eine Knieprothese komme offenbar wegen der prekären ossären Verhältnisse nicht in Betracht, eine Knieversteifung sei ebenfalls abgelehnt worden. Das rechte Bein sie nur noch begrenzt belastbar, Gehstrecken in langsamem Tempo bis etwa 50 oder 100 Meter seien sehr schmerzhaft, ebenso Treppensteigen. Alle übrigen Gelenke und psychischen Funktionen seien altersentsprechend normal belastbar (Urk. 9/29/3 lit. D.3).
4.5 In seinem Bericht vom 23. September 2005 führte Dr. K.___ bei unveränderter Diagnose aus, in letzter Zeit könne der Beschwerdeführer das Bein nur noch etwa 15 Minuten belasten, teilweise komme es zu immobilisierenden Schmerzen. Mit Anpassung der Orthese und Antirheumatika habe die Situation nicht wesentlich verändert werden können. Der Beschwerdeführer könne die Pedale im Lastwagen nicht mehr bedienen und sei daher arbeitsunfähig geworden (Urk. 9/37/7 lit. D.3). Eine operative Möglichkeit zur Besserung des Zustandes bestehe nicht, prognostisch sei eher von einer Verschlechterung auszugehen. Handarbeit sei durch die Angiodysplasie ebenfalls nur eingeschränkt möglich (Urk. 9/37/7 lit. D.7). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend, mit nur seltenem Heben und Tragen auch von leichten Gewichten) sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2004 halbtags arbeitsfähig (Urk. 9/37/4-5).
Am 31. Dezember 2005 teilte Dr. K.___ mit, am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nichts verändert. Er erachte diesen als nicht mehr arbeitsfähig, ausser allenfalls in einer sitzenden Tätigkeit, wozu jedoch eine Umschulung notwendig wäre. Zusätzlich bestehe allerdings auch eine ausgeprägte Angiodysplasie mit schwammigen, aufgetriebenen Gliedmassen und teilweise auch Fingern, was auch eine solche Tätigkeit stark kompromittiere (Urk. 8/41/7 lit. D).
4.6 Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 veranlasste Dr. K.___ eine erneute Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik G.___. Er hielt dabei fest, dass es sich beim Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach für leichtere Arbeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, um eine Fehleinschätzung aufgrund der Aktenlage handle (Urk. 9/57/1).
4.7 Am 28. August 2006 nannte Dr. med. L.___, Oberarzt, Orthopädische Universitätsklinik G.___, nach einer ambulanten Untersuchung in der Kniesprechstunde am 13. Juni 2006 folgende, im Vergleich zu den bisherigen Berichten, neuen Diagnosen (Urk. 9/61/1):
- Beinverkürzung rechts und Instabilität OSG rechts
- fraglicher kongenitaler Klippel-Trénaunay (Parkes Weber)
Der Beschwerdeführer weise eine ausgeprägte posttraumatische Gonarthrose bei Status nach diversen Unterschenkelfrakturen rechts im Rahmen eines fraglichen Klippel-Trénaunay auf. Von den Schmerzen her sei er aktuell einigermassen kompensiert, so dass chirurgisch kein Handlungsbedarf bestehe. Operativ wäre man wegen der schlechten Knochenqualität einerseits und der seit Jahren bestehenden Beweglichkeitseinschränkung äusserst zurückhaltend. Eine Arthrodese würde zwar bezüglich der Schmerzen sicherlich eine Verbesserung erbringen, allerdings würde eine solche den Beschwerdeführer im Alltag noch weiter einschränken. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei festzuhalten, dass er als Lastwagenchauffeur sicher nicht mehr eingesetzt werden könne. Für sitzende Tätigkeiten bestehe ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, da ein deutliches Flexionsdefizit bestehe und der Beschwerdeführer somit gerade in flektierter Stellung massive Knieschmerzen erleide (Urk. 9/61/2).
4.8 Die weiteren bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 9/38/1-3, Urk. 9/43) enthalten keine für die Beurteilung der strittigen Fragen relevanten Angaben.
5.
5.1 Unbestritten (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4, Urk. 2 S. 2) und aufgrund der medizinischen Akten auch ausgewiesen (Urk. 9/29/3 lit. B, Urk. 9/61/2) ist, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur vollständig arbeitsunfähig ist. Zu beurteilen bleibt somit, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden noch zugemutet werden können.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Befunde in einer überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung und ohne wesentliche, repetitive Belastungsspitzen im Bereich der unteren Extremitäten zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2). Diese Beurteilung vermag jedoch nicht zu überzeugen.
Von den Ärzten, bei welchen im Rahmen der Abklärungen Berichte eingeholt wurden, äusserten sich lediglich der Hausarzt Dr. K.___ sowie Dr. L.___ zur Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Dabei ging Dr. K.___ im September 2005 zunächst davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit nur seltenem Heben und Tragen auch von leichten Gewichten halbtags arbeitsfähig sei (Urk. 9/37/4-5). Ende Dezember 2005 führte er ergänzend aus, für die Ausübung einer angepassten Tätigkeit wäre eine Umschulung erforderlich. Zudem bestehe zusätzlich eine ausgeprägte Angiodysplasie mit schwammigen, aufgetriebenen Gliedmassen und teilweise auch Fingern, was auch eine solche überwiegend sitzende Tätigkeit stark kompromittiere (Urk. 9/41/7 lit. D). Dieser Einschätzung einer halbtägigen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit widerspricht auch die spätere Beurteilung durch Dr. L.___ nicht. Dieser kam nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2006 zum Schluss, dass aufgrund des deutlichen Flexionsdefizits auch in einer sitzenden Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 9/61/2).
5.3 Die Einschätzung des RAD, wonach medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angespassten Tätigkeit besteht, wird somit durch keinen der vorliegenden Berichte gestützt. Weder Dr. K.___ noch Dr. L.___ gingen in ihren Beurteilungen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Die beiden Ärzte des RAD, Dr. M.___ und Dr. N.___, nahmen ihre Einschätzung lediglich aufgrund der in den Akten beschriebenen Befunde sowie ohne eigene Untersuchung vor und würdigten den Umstand, dass sich das Flexionsdefizit des Beschwerdeführers auch auf sitzende Tätigkeiten auswirkt, in keiner Weise. Wie der Beschwerdeführer sodann zu Recht festhielt, verfügt weder Dr. M.___ noch Dr. N.___ über eine orthopädische Facharztausbildung (vgl. Urk. 3/3 und Urk. 3/5). Insgesamt erscheint somit deren Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit weniger überzeugend als die Beurteilungen durch Dr. K.___ und Dr. L.___. Diese begründeten die von ihnen auch in einer angepassten Tätigkeit attestierte Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar und plausibel, so dass darauf abzustellen ist.
5.4 Der medizinische Sachverhalt ist demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2004 in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit nur seltenem Tragen und Heben auch von leichten Gewichten zu höchstens 50 % arbeitsfähig ist. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Angiodysplasie weiter eingeschränkt wäre, kann aufgrund des Berichtes von Dr. B.___ sowie Dr. C.___ vom 18. Mai 1999 (Urk. 9/43/1) nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet werden. Hingegen ist ab dem Zeitpunkt der Untersuchung in der Universitätsklinik G.___ am 13. Juni 2006 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit auszugehen, was - wie nachfolgend ausgeführt wird - ohne Bedeutung für den Rentenanspruch ist.
6.
6.1 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist somit entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis).
Am 22. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer für die Erstellung eines Abklärungsberichtes für Selbständigerwerbende zu Hause besucht (Urk. 9/40 S. 1). Dabei ermittelte die Abklärungsperson aufgrund der Buchungen auf dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug, vgl. Urk. 9/27, Urk. 9/36) in den Jahren 1998 bis 2002 ein durchschnittliches, per 2004 indexiertes Jahreseinkommen von Fr. 94'394.-- (Urk. 9/40 Ziff. 4). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.1 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 6/2008, Tab 10.2, lit. F) ergibt sich für das Jahr 2005 somit ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 95'432.-- (Fr. 94394.-- x 1.011).
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Arbeit ausführen (Zentralwert), auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 4'588.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, TA1, Total). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.0 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 6/2008, Tab 10.2, Total) und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41.6 Stunden, ergibt sich für das Jahr 2005 ein Invalideneinkommen von Fr. 4'819.-- (Fr. 4'588.-- x 1.01 : 40 x 41.6), mithin Fr. 57'828.-- pro Jahr (Fr. 4'819.-- x 12). Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % ist das Invalideneinkommen somit auf Fr. 28'914.-- festzulegen (Fr. 57'828.-- x 0.5).
6.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das L.___genössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Nachdem der Beschwerdeführer sowohl in seiner Gehfähigkeit als auch in der Möglichkeit, Gewichte zu tragen, eingeschränkt ist, sich in fortgeschrittenem Alter befindet und auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich in einem reduzierten Pensum arbeitsfähig ist, trägt ein Abzug von 20 % den Gegebenheiten angemessen Rechnung.
6.4 Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 23'131.-- (Fr. 28'914.-- x 0.8), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 95'432.-- (vorstehend Erw. 6.1) eine Einkommenseinbusse von Fr. 72'301.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 76 % entspricht und damit ab Oktober 2005 einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet.
6.5 Was sodann die Zeit ab Juni 2006 betrifft, kann ein Prozentvergleich durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt aufgrund der bestehenden Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt vollständig arbeitsunfähig ist. Für die Zeit ab Juni 2006 kann daher auf einen Einkommensvergleich mittels Tabellenlöhnen verzichtet werden (BGE 104 V 136 Erw. 2.a und b; BGE 114 V 313 Erw. 3.a). Nachdem beim Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente.
7. Zusammenfassend ergibt sich somit beim Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2005, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
8.
8.1. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Februar 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).