IV.2007.00435
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 15. Juli 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1948 geborene A.___ reiste 1969 in die Schweiz ein, wo sie in den folgenden Jahren verschiedene Tätigkeiten als Hilfsarbeiterin verrichtete. Im Jahre „___“ wurde ihre Ehe geschieden, und „___“ erhielt sie die Schweizerische Staatsbürgerschaft (Urk. 13/1, 13/45 und 13/47). Nachdem die Versicherte per 30. Juni 1995 ihr damaliges Arbeitsverhältnis aufgelöst hatte (Urk. 13/6/4-5), ist sie - nach einem Einsatz im Reinigungsdienst im Rahmen eines Arbeitslosenprojektes (Urk. 13/8 und Urk. 13/15/2) - seit Januar 1997 ohne Beschäftigung (Urk. 13/15/2). Am 27. Februar 1997 meldete sich A.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an, da sie an Rückenproblemen und Arthrose leide (Urk. 13/1). Gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Invalidenversicherung am Spital N.___ vom 30. April 1998 (Urk. 13/17) sowie auf den Bericht der Berufsberaterin B.___, IV-Stelle St. Gallen, vom 1. April 1999 (Urk. 13/19) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente rückwirkend ab 1. März 1998 zu (Urk. 13/22). Dagegen liess die Versicherte am 26. August 1999 Rekurs erheben, welchen sie jedoch mit Schreiben vom 23. September 1999 vorbehaltlos zurückzog (Urk. 13/31).
Aufgrund des von der Versicherten am 2. Mai 2001 ausgefüllten Fragebogens für Revision der Invalidenrente (Urk. 13/35) und des Arztberichtes von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 5. Juli 2001 (Urk. 13/36) teilte die IV-Stelle des Kantons Aargau A.___ am 19. Juli 2001 mit, dass keine rentenbeeinflussenden Änderungen hätten festgestellt werden können und sie daher weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente habe (Urk. 13/37). Mit Verfügung vom 5. August 2003 (Urk. 13/41) wurde der Versicherten ab 1. September 2003 bis auf Weiteres eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, da das Vorliegen eines Härtefalles ausgewiesen war.
Am 17. Januar 2005 meldete sich A.___ bei der IV-Stelle des Kantons Zürich und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 13/47). In der Folge führte die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren durch, wobei sie bei der Versicherten mittels Fragebogen Erkundigungen einholte (Urk. 13/56 vom 6. April 2005) und einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 13/49) erstellen liess. Im Weiteren erkundigte sie sich aufgrund der von der Versicherten gemachten Angaben über deren Angewiesensein auf Dritthilfe (Urk. 13/50), zog den Verlaufsbericht von Dr. med. D.___, FMH für Innere Medizin/Rheuma, vom 11. April 2005 (Urk. 13/57) bei und liess einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung (Urk. 13/58) erstellen. Mit Verfügung vom 29. April 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 13/59). Schliesslich zog die IV-Stelle die Berichte des radiodiagnostischen Instituts, O.___, vom 17. August 2004 (Urk. 13/60) und von Dr. med. E.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. August 2005 (Urk. 13/66) bei und liess A.___ von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Gutachten vom 2. März 2006, Urk. 13/72) sowie durch die Dres. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, und H.___, Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin, begutachten (Gutachten vom 18. Mai 2006, Urk. 13/76). Nach Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 9. August 2006 (Urk. 13/79/4-5) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. September 2006 (Urk. 13/82) mit, dass ihre Rente auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde. Mit Schreiben vom 28. September 2006 (Urk. 13/83) kündigte A.___ Einwände gegen den Vorbescheid an. Schliesslich nahm der Psychiater Dr. E.___ in seinem Bericht vom 11. Oktober 2006 (Urk. 13/86) Stellung zum Gutachten von Dr. F.___ und empfahl, der Versicherten eine ganze Rente zuzusprechen. Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen liess A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier am 19. März 2007 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 16. Februar 2007 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine unbefristete ganze Invalidenrente ab Revisionsgesuch, eventualiter weiterhin eine unbefristete Viertelsrente, zuzusprechen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Erhebung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei die Zumutbarkeit bzw. Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit stationär in der psychiatrischen Klinik P.___ abzuklären. Ferner sei der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt Dr. Meier ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2007 (Urk. 12 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/1-97) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 (Urk. 14) wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen und Rechtsanwalt Dr. Meier als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt sowie die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nachdem die Beschwerdeführerin am 13. September 2007 die Replik erstattet hatte (Urk. 16 mit Beilagen, Urk. 17/1-2) und die Beschwerdegegnerin am 27. September 2007 (Urk. 21) auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. September 2007 (Urk. 23) geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Rente damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % sei es ihr daher möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 41'710.-- zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 49'071.-- zu einem Invaliditätsgrad von 15 % führe. Damit bestehe kein Rentenanspruch mehr. Daran könnten auch die Vorbringen des Psychiaters Dr. E.___ nichts ändern, seien diese im Gutachten von Dr. F.___ vom 2. März 2006 doch bereits berücksichtigt und abgewogen worden (Urk. 2). Sollte das Gericht nicht vom Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen ausgehen, so seien diejenigen der Wiedererwägung zu prüfen. Da die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig gewesen sei, habe nie ein Rentenanspruch bestanden, weshalb die laufende Rente zu Recht für die Zukunft aufgehoben worden sei (Urk. 12).
1.3 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, dass das Gutachten von Dr. F.___ mangelhaft sei und damit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan werde (Urk. 1 S. 6). Überdies habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie es unterlassen habe, beim behandelnden Psychiater Dr. E.___ einen ergänzenden Bericht einzuholen und ihm damit das Recht zur Gegendarstellung nicht gewährte. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. E.___ vom 11. Oktober 2006 schlichtweg ignoriert und damit ihre Substantiierungspflicht verletzt (Urk. 1 S. 7). Im Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 21. Juni 2005 sowie im dazugehörenden Bericht vom 11. Oktober 2006 werde nämlich ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Da selbst bei einer allfälligen Bejahung einer Restarbeitsfähigkeit eine solche auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei, ergebe sich auch in diesem Fall ein Invaliditätsgrad von 100 %, welcher einen Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente ab Revisionsgesuch begründe. Sollte das Gericht gleichwohl eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als nicht ausgewiesen betrachten, so sei aus medizinischer Sicht weiterhin von einer 40%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Falls das Gericht schliesslich von der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. F.___ überzeugt sein sollte, so sei aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Gebots der Würdigung eingereichter Beweisofferten, das Verfahren zur Erhebung weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 8-9). In der Replik liess die Beschwerdeführerin ergänzend vorbringen, die Beurteilung durch Dr. F.___ stelle eine Neubeurteilung dar, welche revisionsrechtlich unerheblich bleibe (Urk. 16 S. 2). Im Weiteren brachte sie vor, dass sich die anfänglich diagnostizierte psychogene Störung einerseits chronifiziert habe und dass andererseits neu eine Depression auf der Grundlage der Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Gestützt darauf sei von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen (Urk. 16 S. 3). Schliesslich liess die Beschwerdeführerin vorbringen, dass die Operation der rechten Hand am 22. März 2007 zu keiner Besserung der schmerzhaften Arthrose geführt habe. Daher könne sie mit der rechten Hand weder heben noch tragen. Zudem sei die Beweglichkeit stark eingeschränkt und verunmögliche eine verwertbare Leistungsfähigkeit rechts (Urk. 16 S. 5).
2.
2.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid ungenügend substantiiert bzw. ungenügend begründet und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
2.3 Aus der Begründung des angefochtenen Entscheides geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin diesen auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 2. März 2006 stützte. Die IV-Stelle führte aus, dass das Gutachten umfassend, schlüssig und nachvollziehbar sei. Auf die Einwände von Dr. E.___ vom 11. Oktober 2006 ging die Beschwerdegegnerin insoweit ein, als sie erklärte, dass die entsprechenden Einwände bereits im Gutachten abgewogen worden seien. Dass sich die IV-Stelle mit dem erwähnten Schreiben von Dr. E.___ auseinandersetzte, geht auch aus dem Feststellungsblatt (Urk. 13/95/1) hervor.
Es war somit für die Beschwerdeführerin erkennbar, dass die IV-Stelle das Gutachten von Dr. F.___ als voll beweiskräftig erachtete und darauf abstellte, ohne dass der Bericht von Dr. E.___ diese Einschätzung hätte erschüttern können. Um der Begründungspflicht zu genügen, musste sich die Beschwerdegegnerin nicht mit jeder vorgebrachten Behauptung auseinandersetzen und kam daher mit dieser Stellungnahme ihrer Begründungspflicht nach. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht damit fehl.
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 16. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
4.
4.1 Die medizinische Aktenlage, aufgrund derer der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 1999 (Urk. 13/22) rückwirkend ab 1. März 1998 eine Viertelsrente zugesprochen worden war, präsentierte sich wie folgt:
4.1.1 Der frühere Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___, nannte im Bericht vom 24. März 1997 (Urk. 13/3) neben verschiedenen Leiden im Bereich der Wirbelsäule (L4-S1 Faszetten re-Hyperlordosierung LWS, Spondyl-arthrosen der ganzen LWS, Scheuermann’sche Veränderungen BWS/LWS, Diskopathien L4-S1, HWS-Irritationen bei Uncarthrosen) eine Rhizarthrose links, CTS Irritationen mehr als rechts, instabil, ein Patellar-Syndrom beidseits, eine Gonarthrose links sowie eine Involutionsdepression. Der Arzt bezeichnete die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin als deutlich reduziert, wobei sie versuche, die manuelle Problematik zu verbessern. Eine Tätigkeit von 50 % in Erwerb und Haushalt sei wahrscheinlich die obere Limite.
4.1.2 Mit Bericht vom 3. Juni 1997 (Urk. 13/5) diagnostizierte Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, rezidivierende depressive Episoden, zur Zeit leichtgradig, bei anerkennungsbedürftiger Persönlichkeit, welche jedoch psychiatrisch keine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Darüber hinaus bestünden somatische Leiden, die sich mit depressiven Körpersymptomen überlagern könnten.
4.1.3 Das Gutachten der MEDAS N.___ vom 30. April 1998 (Urk. 13/17/1-12) stützte sich auf die von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten, die Berichte der Dres. J.___ und K.___, auf das psychiatrische Konsilium vom 9. April 1998 von Dr. med. L.___ (Urk. 15/15/1-6) sowie auf die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung vom 16. bis 18. und 30. März 1998 gemachten Angaben und erhobenen Befunde.
Im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums stellte Dr. L.___ keine schwerwiegende psychische Erkrankung fest. Weder liege eine Psychose noch eine schwere Depression oder ein hirnorganisches Syndrom vor. Gleichwohl sei eine gewisse depressive Störung und eine Suchttendenz nicht zu übersehen (Urk. 13/15/5). Er nannte die Diagnose einer psychischen Überlagerung von körperlichen Beschwerden (ICD-10: F54) bei Störung der Persönlichkeitsentwicklung (ICD-10: F60.8). Angesichts der Symptomatik könne auch eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33) diagnostiziert werden. Dr. L.___ schätzte die Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht auf etwa 30 % (Urk. 13/15/6).
Die Beschwerdeführerin klagte neben den psychischen Problemen insbesondere über Nackenschmerzen rechts, daneben Kreuzschmerzen und beidseitige Schmerzen im Bereich der Kniegelenke. Hinzu kämen beide Hände, mit denen sie nicht mehr schwer tragen könne. Die linke Hand sei wegen der durchgeführten Operation zwar etwas besser. Gleichwohl habe sie beidseits vor allem belastungsabhängige Schmerzen beim Halten und Greifen (Urk. 13/17/3).
Zusammenfassend nannten die Gutachter folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/17/8):
„- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Hyperlordose und mässigen degenerativen Veränderungen
- Chronisches Cervicalsyndrom ohne wesentliche degenerativen Veränderun- gen
- Status nach Operation mit Eppingplastik wegen Rhizarthrose und Carpal- tunnelsyndrom links am 24.4.1997
- Psychische Ueberlagerung von körperlichen Beschwerden bei Störung der Persönlichkeitsentwicklung“.
Die Experten führten im Besonderen aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde einerseits durch ausgedehnte Nacken- und kreuzbetonte weichteilrheumatische Beschwerden sowie andererseits durch eine psychische Überlagerung dieser Beschwerden bei Störung der Persönlichkeitsentwicklung bestimmt. Dadurch liege eine enge Verflechtung von somatisch wenig objektivierbaren funktionellen Beschwerden und psychischen Faktoren vor, so dass eine strikt getrennte Beurteilung beider Aspekte kaum möglich sei. Unter Berücksichtigung aller Aspekte schätzten die Gutachter die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere Arbeit, wie sie im Reinigungsdienst üblich sei, auf 40 % und bezeichneten eine eher leichtere Arbeit, wie sie die Beschwerdeführerin früher als Fabrikarbeiterin oder Verkäuferin ausgeübt habe, als wünschenswert (Urk. 13/17/9).
4.1.4 Die Berufsberaterin B.___ ging in ihrer Beurteilung vom 1. April 1999 (Urk. 13/19) davon aus, dass - obwohl im MEDAS-Gutachten keine Prozentzahl zur Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit genannt worden war - die Arbeitsfähigkeit auch für eine solche Arbeit sich nicht wesentlich von jener in einer mittelschweren Betätigung unterscheiden dürfte, sei doch bereits aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen. Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sie sich daher auf ein 60%-Pensum des entsprechenden Tabellenlohnes für einfache und repetitive Tätigkeiten.
4.2 Nach Erlass der Verfügung vom 24. Juni 1999 (Urk. 13/22) präsentierte sich die Aktenlage wie folgt:
4.2.1 Anlässlich der Revision im Jahre 2001 notierte Dr. C.___ im Arztbericht vom 5. Juli 2001 (Urk. 13/36), dass die Beschwerdeführerin an rezidivierenden depressiven Zuständen, labiler behandlungsbedürftiger Hypertonie sowie an Adipositas leide. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei sie zu 50 % arbeitsfähig.
4.2.2 In der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 17. Januar 2005 (Urk. 13/47) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 1999 zusehends verschlechtere. Das Gehen falle ihr schwer, sie werde schnell müde und leide an Isolation, Angstzuständen sowie Depression und sei auf teure Medikamente angewiesen.
4.2.3 Dr. D.___ bestätigte am 11. April 2005 (Urk. 13/57), dass das lumbospondylogene Syndrom aufgrund degenerativer Veränderungen zugenommen habe.
4.2.4 Der Psychiater Dr. E.___, bei welchem die Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2004 bis zum 6. September 2004 in Behandlung war, bestätigte mit Bericht vom 18. August 2005 (Urk. 13/66), dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit den Berichten von Dr. J.___ vom 10. März 1997 und Dr. K.___ vom 28. April 1997 verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin klage über depressive Zeichen, Instabilität, Aggressivität, Angstzustände, Panikattacken, Gewalttätigkeit, soziale Derangierung und soziale Integrationsunfähigkeit. Hinzu kämen Zwangsgedanken, Verfolgungswahn und Panikattacken sowie fixierte Gedanken und Gedankenkreise. In psychiatrischer Hinsicht sei daher von einer Änderung der Diagnose auszugehen. Während früher eine rezidivierende depressive Störung habe diagnostiziert werden müssen, sei heute die Diagnose einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25.0) zu stellen. Dr. E.___ erachtete die Beschwerdeführerin als nicht mehr arbeitsfähig und als dauerinvalid. Die Folge sei eine „100%-ige IV-Vergabe“.
4.2.5 Am 2. März 2006 erstattete der Psychiater Dr. F.___ das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten (Urk. 13/72/1-18). Es stützte sich auf das am 3. November 2005 geführte zweieinhalb stündige Untersuchungsgespräch mit der Beschwerdeführerin, auf ein kurzes Telefongespräch mit Dr. E.___ vom 1. März 2006 sowie auf die von der IV-Stelle überlassenen Akten.
Der Gutachter beschrieb die Beschwerdeführerin als wach, klar und allseits orientiert. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung, das Gedächtnis und die Konzentration seien über zweieinhalb Stunden ungestört gewesen. Das Denken sei formal geordnet und normal; inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten keine festgestellt werden können. Es sei ein affektiver Rapport zustande gekommen. Der Antrieb sei trotz Angabe von Müdigkeit objektiv nicht vermindert, die Psychomotorik sei ungestört gewesen. Demgegenüber habe er leichte Minderwertigkeitsgefühle festgestellt (Urk. 13/72/7). Der Experte führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei verlässlich zum angegebenen Termin erschienen, und habe gepflegt gewirkt; der psychopathologische Status sei im Wesentlichen geordnet und strukturiert gewesen. Insbesondere hätten schizophrene Symptome (Befürchtungen, Zwänge, Wahn, Ich-Störungen, Sinnestäuschungen) gefehlt. Es gelinge der Beschwerdeführerin, zu weinen, zu lächeln und Pläne zu schmieden. Zudem gestalte sie ohne fremde Hilfe aktiv ihren Tagesablauf, sei fähig, einen Hund zu halten, sei interessiert, engagiert und wolle etwas lernen. Dementsprechend sei es ihr gelungen, ihr Körpergewicht zu reduzieren und mit Hilfe des Psychiaters Dr. E.___ von verschiedenen Suchtmitteln loszukommen. Trotz schwierigen Startbedingungen habe sie ein eigenes Leben aufgebaut (Urk. 13/72/10). Dr. F.___ stellte die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), bei akzentuierten (histrionischen) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1). Von den typischen Hauptdepressionsmerkmalen (Antriebsverminderung, gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, verstärkte Ermüdbarkeit) sei bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig objektiv nur die gedrückte Stimmung zu erkennen, welche sich in einer leichten Unruhe, die vor allem als sublogorrhoische Redeschwälle und histrionisches Verhalten auftrete, äussere. Diese Symptome reichten derzeit nicht zur Stellung der Diagnose einer depressiven Episode. Anamnestisch hätten aber leichte depressive Episoden wiederholt vorgelegen, wobei der Gutachter auf die Berichte der Dres. K.___, L.___ und E.___ verwies (Urk. 13/72/14).
Dr. F.___ notierte weiter, dass bei der Beschwerdeführerin zwar tatsächlich Schwierigkeiten der Persönlichkeit bestünden, diese aber nicht so ausgeprägt seien, dass von einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung (wie sie ursprünglich von Dr. L.___ diagnostiziert worden war) auszugehen sei (Urk. 13/72/11). Gleichwohl erachte er die (frühere) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. L.___ aufgrund dessen Diagnosestellung als nachvollziehbar, wenngleich er seiner eigenen Diagnosestellung folgend höchstens von einer Arbeitsunfähigkeit von 5-10 % ausgegangen wäre (Urk. 13/72/12). Demgegenüber könne er die Beurteilung von Dr. E.___, die Beschwerdeführerin leide an einer schizoaffektiven Störung, nicht nachvollziehen. Gemäss internationaler Klassifikation psychischer Störungen müsste dafür das Ausmass der typischen schizophrenen Zeichen etwa gleich gross sein, wie dasjenige der depressiven Zeichen. Von diesen typischen schizophrenen Zeichen (wie etwa Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung, Wahnwahrnehmungen, kommentierende Stimmen etc.) werde aber von Dr. E.___ kein einziges explizit genannt (Urk. 13/72/13).
Zusammenfassend kam Dr. F.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig nicht an einem zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschaden leidet (Urk. 13/72/15). Ein solcher habe auch in der Vergangenheit anlässlich der einzelnen depressiven Episoden nicht bestanden. Für zumindest einfachere Arbeiten, also Tätigkeiten, wie sie die Beschwerdeführerin früher erbracht habe (Reinigung, Verkauf, Hilfspflegearbeiten), sei sie spätestens ab Behandlung durch Dr. E.___ (Urk. 13/72/17) zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Indes sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin - obwohl sie angebe, gerne zu arbeiten - sich dafür überhaupt motivieren möchte.
Der Gutacher erklärte abschliessend, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine rezidivierende depressive Störung vorliege und sich demzufolge an ihrem Gesundheitszustand nichts verändert habe, wobei in der Vergangenheit maximal leichte depressive Episoden vorgelegen hätten (Urk. 13/72/16). Die Beschwerdeführerin sei angemessen behandelt worden, und die involvierten Ärzte hätten adäquate Diagnosen gestellt. Einzig mit der Diagnose von Dr. E.___ könne er sich nicht einverstanden erklärten (Urk. 13/72/17).
4.2.6 Im Gutachten der Dres. G.___ und H.___ vom 18. Mai 2006 (Urk. 13/76), welches aufgrund des Aktendossiers (Stand 16. März 2006), der mitgebrachten und neu angefertigten Röntgenbilder sowie der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2006 erstellt wurde, stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/76/3-4):
„1. Chronisches und generalisiertes Schmerzsyndrom
- Malingering, Schonverhalten/Selbstlimitierung
- Cervicocephales und cervicovertebrales Schmerzsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen der HWS und muskulärer Dysbalance
- Thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei leichten bis mittelschweren degenerativen Veränderungen der BWS
- Lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen der LWS und muskulärer Dysbalance
- Beginnende Cox- und Gonarthrose
- Vermehrte Belastung des Bewegungsapparates bei Adipositas, BMI 37,2 kg/m2
- Anzunehmende alltagsrelevante Dekonditionierung“.
Gegenüber den rheumatologischen Gutachtern beklagte sich die Beschwerdeführerin über vorwiegend starke Kopfschmerzen sowie Kreuzschmerzen. Die Schmerzen seien Mitte der 90er Jahre aufgetreten (Urk. 13/76/1-2).
Die Experten hielten fest, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend an Schmerzen im Bereich des Achsenskelettes leide. Objektivierbar seien überwiegend leichte degenerative Veränderungen der Hals-, Brust-, und Lendenwirbelsäule, der Hüfte und der Knie. Im Bereich der Brustwirbelsäule seien jedoch in einigen Segmenten auch mittelschwere Degenerationen zu erheben. Nicht unerheblich für die Schmerzgenese dürften auch die Adipositas und die anzunehmende Dekonditionierung sein. Die Gutachter hielten die Beschwerdeführerin aufgrund der degenerativen Veränderungen für eine körperlich schwere Arbeit als nicht mehr, für eine mittelschwere Tätigkeit noch zu 50 % und für eine leichte Tätigkeit noch immer als zu 100 % arbeitsfähig, wobei aus rheumatologischer Sicht eine angepasste Tätigkeit seit jeher in vollem Pensum zumutbar gewesen sei. Für eine Tätigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf im Reinigungsdienst - einer leichten bis meist mittelschweren Tätigkeit - schätzten die Ärzte die Arbeitsfähigkeit auf 50 % (Urk. 13/76/4-5).
4.2.7 Der Psychiater Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2006 (Urk. 13/86) zu Händen der Beschwerdegegnerin fest, dass bei der Beschwerdeführerin, die ihn am 13. und 22. September 2006 erneut aufgesucht habe, entgegen den Ausführungen im Gutachten F.___ sehr wohl Symptome festzustellen seien, welche für das Vorliegen einer Schizophrenie sprächen. So leide die Beschwerdeführerin unter Verfolgungswahn. Hinzu kämen Kontrollzwänge, Beeinflussungswahn sowie kommentierende und dialogisierende Stimmen. Dass im Jahre 2004 kein Neuroleptikum verabreicht worden sei, begründete er mit der kurzen Behandlungsdauer und der fehlenden Compliance. Eine Medikation werde „nachgeholt“. Der Psychiater empfahl erneut die "Vergabe einer 100%igen Invalidenrente".
4.2.8 Im Bericht von Dr. med. M.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, vom 11. Dezember 2006 (Urk. 17/2) nannte dieser die Diagnose einer Rhizarthrose rechts mit gleichzeitigem ausgeprägtem Schmerzsyndrom des MP-Gelenkes und den dringenden Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom beidseits. Gemäss Operationsbericht führte der Chirurg am 22. März 2007 eine Trapeziumresektions-arthroplastik nach Epping rechts, eine Arthrodese des Daumengrundgelenkes und eine Carpaltunnelrelease durch (Urk. 17/1).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 1999 (Urk. 13/22) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. März 1998 zu, welche sie jedoch mit angefochtener Verfügung vom 16. Februar 2007 (Urk. 2) aufhob. Zu prüfen ist daher, ob die IV-Stelle zu Recht von einer erheblichen Änderung des massgeblichen medizinischen und/oder wirtschaftlichen Sachverhaltes ausgegangen ist.
Ob eine erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Am 19. Juli 2001 (Urk. 13/37) teilte die IV-Stelle Aargau der Beschwerdeführerin mit, dass keine rentenbeeinflussenden Änderungen hätten festgestellt werden können und sie daher weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente habe. Dieser Mitteilung lag jedoch lediglich der Fragebogen für Rentenrevision, mit welchem die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2001 erklärt hatte, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlimmert habe (Urk. 13/35), sowie der äusserst kurz gehaltene Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 5. Juli 2001 (Urk. 13/36) zugrunde, welcher lediglich bestätigte, dass die Beschwerdeführerin an rezidivierenden depressiven Zuständen leide (Erw. 4.2.1). Es kann daher nicht von einer umfassenden materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung gesprochen werden, weshalb als massgebender Zeitraum jener zu gelten hat, welcher zwischen der ersten Rentenverfügung vom 24. Juni 1999 (Urk. 13/22) und der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2007 (Urk. 2) liegt.
5.2. Die Beschwerdeführerin erhob insbesondere Einwände gegen die Wertigkeit des Gutachtens vom 2. März 2006 (Urk. 13/72), welches von Dr. F.___ erstellt worden war. Es ist daher vorab zu prüfen, ob das strittige Gutachten die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderung erfüllt.
5.2.1 Das Gutachten von Dr. F.___ beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung der Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso werden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht, weshalb darauf abzustellen ist.
5.2.2 Indes kann der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beurteilung durch Dr. F.___ stelle eine Neubeurteilung des gleichen Sachverhalts dar und sei daher revisionsrechtlich unerheblich (Erw. 1.3), nicht von der Hand gewiesen werden. Dr. F.___ erklärte ausdrücklich, dass sich am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nichts verändert habe und sie nach wie vor an einer rezidivierenden depressiven Störung leide (Erw. 4.2.5, 5. Abschnitt). Obwohl der frühere Gutachter, Dr. L.___, eine davon abweichende Diagnose gestellt hatte, kann der Einschätzung von Dr. F.___, es liege (unverändert) eine rezidivierende depressive Störung vor, gefolgt werden. Dr. L.___ selber hatte nämlich ausgeführt, dass angesichts der Symptomatik auch eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom hätte diagnostiziert werden können (Erw. 4.1.3). Ebenso sprach der früher behandelnde Psychiater, Dr. K.___, von rezidivierenden depressiven Episoden (Erw. 4.1.2). Schliesslich stellte auch Dr. C.___ anlässlich der Revision im Jahre 2001 die Diagnose von rezidivierenden depressiven Zuständen (Erw. 4.2.1). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich an der Diagnose bezüglich psychischem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprache der Viertelsrente nichts geändert hat.
Nicht anzunehmen ist, dass infolge Remission von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und in der Folge von einer erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades auszugehen wäre. Der Gutachter schätzte in der gegenwärtigen Phase der Remission die Arbeitsfähigkeit für einfachere Arbeiten auf 100 %. Obwohl er die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. L.___ als nachvollziehbar bezeichnete, wäre er, Dr. F.___, im Jahre 1998 bloss von einer Arbeitsunfähigkeit von 5-10 % ausgegangen (Erw. 4.2.5, 3. Abschnitt). Damit kann nicht von einer erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades selbst im Falle einer Remission gesprochen werden, sondern die Einschätzung von Dr. F.___ ist als Neueinschätzung zu qualifizieren.
5.2.3 Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, die Voraussetzungen für die substituierte Begründung der Wiedererwägung seien zu bejahen, sofern der Revisionsgrund verneint werden sollte (Erw. 1.2), kann dem nicht gefolgt werden. Angesichts der Tatsache, dass Dr. F.___ die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die von Dr. L.___ gestellte Diagnose als nachvollziehbar bezeichnete und den behandelnden Ärzten angemessene Therapien und das Stellen adäquater Diagnosen attestierte, kann die Verfügung vom 24. Juni 1999, welche im Wesentlichen auf dem MEDAS-Gutachten gründete, nicht als zweifellos unrichtig betrachtet werden.
5.2.4 Weil das Gutachten von Dr. F.___ die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt, ist nach wie vor vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung und nicht, wie von Dr. E.___ dargelegt, von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht auszugehen. Zwar nannte der Psychiater im Bericht vom 28. Januar 2004 das Vorhandensein von Zwangsgedanken, Verfolgungswahn und Gedankenkreisen (Erw. 4.2.4). Dass jedoch Kontrollzwänge, Beeinflussungswahn sowie kommentierende und dialogisierende Stimmen die Beschwerdeführerin zusätzlich belasteten, machte er erst in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2006 (Erw. 4.2.7) geltend, obwohl ihn Dr. F.___ vor Erstellung des Gutachtens am 1. März 2006 telefonisch zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin befragt hatte (Erw. 4.2.5 1. Abschnitt). Dieses Telefongespräch hätte Dr. E.___ durchaus die Möglichkeit geboten, seinen wie von der Beschwerdeführerin genannt „kurzen Verlaufsbericht“ vom 18. August 2005 (Erw. 4.2.4) zu präzisieren und zu ergänzen. Stattdessen verwies Dr. E.___ einzig auf diesen Bericht mit der Begründung, er habe die Beschwerdeführerin seit langem nicht mehr gesehen (Urk. 13/72/9). Damit erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin, der Inhalt des am 1. März 2006 geführten Telefongespräches sei nicht aktenkundig und die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, beim Psychiater Dr. E.___ einen ergänzenden Bericht einzuholen (Urk. 1 S. 6), als unbegründet. Schliesslich waren weder der Gutachter Dr. F.___ aufgrund seiner eigenen Erhebungen noch die Beschwerdegegnerin gehalten, weitergehende Abklärungen zu treffen. Damit ist - auch was eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin betrifft - auf das Gutachten von Dr. F.___ abzustellen, woran der Bericht von Dr. E.___ vom 11. Oktober 2006 nichts zu ändern vermag. Endlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen soll und darf, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Gestützt auf diese Erwägungen ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht weder verbessert noch verschlechtert hat, weshalb diesbezüglich auf die frühere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen ist.
5.3 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht verändert hat.
Das Gutachten der Dres. G.___ und H.___ vom 18. Mai 2006 weist im Unterschied zu den älteren Berichten neu einzig eine beginnende Coxarthrose aus. Degenerative Veränderungen im Bereich der Lenden-, Brust- und Halswirbelsäule sowie eine Gonarthose links und damit einhergehende Schmerzen waren bereits vor dem 24. Juni 1999 aktenkundig (Erw. 4.1.1 und 4.1.3). Anlässlich der Begutachtung im März 1998 hatte die Beschwerdeführerin nicht nur Schmerzen im Nacken und in der Kreuzgegend geklagt, sondern auch solche im Bereich der Kniegelenke und beider Hände. Bereits damals hatte sie überdies angegeben, wegen belastungsabhängiger Schmerzen in beiden Händen nicht mehr schwer tragen zu können (Erw. 4.1.3). Dass die Problematik betreffend beide Hände bereits vorbestehend war, lässt sich auch dem Bericht von Dr. J.___ vom 24. März 1997, welcher eine Rhizarthrose links und CTS Irritationen mehr als rechts, instabil (bei repetitiver Handarbeit), nannte (Erw. 4.1.1), entnehmen. Damit erweist sich der beschwerdeweise geltend gemachte Einwand, die Operation der rechten Hand habe zu keiner Besserung geführt, weshalb die Beschwerdeführerin weder heben noch tragen könne (Erw. 1.3), nicht als neu und die Beschwerden als bereits früher existierend.
Die Ärzte G.___ und H.___ erachteten die Beschwerdeführerin für eine schwere körperliche Arbeit als nicht mehr, für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bloss zu 50 % und für eine angepasste Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (Erw. 4.2.6), wenngleich sie ein Malingering, Schonverhalten und eine Selbstlimitierung feststellten und alle Waddellzeichen positiv waren (Urk. 13/76/2). Schliesslich bezeichneten die Experten die Adipositas und eine anzunehmende Dekonditionierung als nicht unerheblich für die Schmerzgenese (Erw. 4.2.6). Dass - obwohl vorwiegend nur leichte degenerative Veränderungen ohne radikuläre Ausfälle festgestellt worden waren - die Rheumatologen selbst für eine mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit (aus rheumatologischer Sicht) von nur 50 % attestierten, überzeugt mit Blick auf die Aktenlage nicht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schadenminderungspflicht gehalten wäre, sich einer Behandlung der Adipositas zu unterziehen sowie mit einer konsequenten Rekonditionierung zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes beizutragen, was die Gutachter denn auch als mögliche und zumutbare Therapien bezeichneten (Urk. 13/76/5). Gestützt auf die medizinische Aktenlage kann daher davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in rheumatologischer Sicht nicht erheblich verändert hat.
6. Da weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist, bleibt es bei der mit Verfügung vom 24. Juni 1999 zugesprochenen Viertelsrente. Damit ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % wie bisher eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Nach Massgabe des Obsiegens sind die Gerichtskosten zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin und zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2
7.2.1 Beim Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im übrigen Umfang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Meier, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.2.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 16. Juni 2008 (Urk. 24) einen Aufwand von 19 Std. 10 Min. und Barauslagen von Fr. 134.50 geltend. Nach Massgabe von § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ist ein unnötiger Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht zu ersetzen.
Der von Rechtsanwalt Dr. Meier gemachte Aufwand von 19 Std. 10 Min. erweist sich im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache, den Schwierigkeiten des Prozesses und im Vergleich zu gleichgelagerten Fällen nicht als angemessen.
Angesichts der zu berücksichtigenden gut 230 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der achtseitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 2-9), den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, der vierseitigen Replik (Urk. 16 S. 2-5) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. Meier eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 1'800.-- ist Rechtsanwalt Dr. Meier aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der vom Gericht übernommenen Auslagen für die Vertretung und die Prozessführung verpflichtet werden kann, sofern sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2007 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2007 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 250.--) und der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln (Fr. 750.--) auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, mit Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).