IV.2007.00437

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 12. Juli 2007
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/15) mit Verfügung vom 14. Februar 2007 (Urk. 2 = Urk. 10/25) das Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen und Rente) von H.___, geboren 1967, mit der Begründung abgewiesen hatte, dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, B.___, vom 3. Mai 2006 (Urk. 10/6) sei zu entnehmen, dass ohne eine mindestens sechsmonatige Abstinenz eine objektive Beurteilung eines IV-relevanten Gesundheitsschadens nicht möglich sei,
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. März 2007, mit welcher der Versicherte, vertreten durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anordnung eines ärztlichen/psychiatrischen Gutachtens und einen zweiten Schriftenwechsel, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, beantragt sowie eventualiter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellt (Urk. 1 S. 2), und in die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 11. Juni 2007, worin sie unter Beilage des Wiedererwägungsentscheids vom 11. Juni 2007 (Urk. 11) um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ersucht (Urk. 9),
         nach Einsichtnahme in das Schreiben der IV-Stelle vom 11. Juni 2007, worin dem Beschwerdeführer mittels Mahnverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, eine Mitwirkungspflicht, bestehend aus einer sechsmonatigen Abstinenz, auferlegt wird (Urk. 16), und in die Wiedererwägungsverfügung vom 22. Juni 2007, welche diejenige vom 11. Juni 2007 ersetzt und nunmehr mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (Urk. 14);

in Erwägung dass,
nach Art. 53 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt,
die Wiedererwägung bloss einem Antrag an das Gericht gleichkommt, wenn sie nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag entspricht (ZAK 1992 117, Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 53 Rz. 30),
die IV-Stelle die Verfügung vom 14. Februar 2007 - gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. D.___, Praktische Ärztin, des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Mai 2007 (Urk. 12 S. 2) - wiedererwägungsweise aufhob mit der Begründung, dass die Frage eines invalidisierenden Gesundheitsschadens als Ursache oder als Folge des Suchtgeschehens (schwerer Alkoholabusus seit mehr als 20 Jahren) nicht ohne ein psychiatrisches Gutachten mit Beobachtung einer vorgängigen Alkoholabstinenz von sechs Monaten beurteilt werden könne; die Prüfung der Rentenfrage demzufolge bis nach Eingang der psychiatrischen Expertise unter Einhaltung eines mit Mahnverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG) auferlegten Entzuges im Sinne einer Mitwirkungspflicht sistiert werde (Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 14),
der Wiederwägungsverfügung somit lediglich der Charakter eines Antrages an das Gericht zukommt, da der Beschwerdeführer sinngemäss abweichend beantragt, dass mindestens eine psychiatrische eventuell eine neurologische Begutachtung ohne Durchführung einer sechsmonatigen Abstinenz anzuordnen sei (Urk. 1 S. 2 ff.);

in weiterer Erwägung dass,
im Bericht der B.___ vom 3. Mai 2006 (Urk. 10/6) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt sind:
-         Alkoholabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25),          bestehend seit 20 Jahren;
-         Abhängigkeitssyndrom von Opioiden, gegenwärtig Teilnahme an einem          ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm mit Methadon (ICD-10 F11.22),          bestehend seit zirka 23 Jahren;
-         Verdacht auf kognitive Defizite;
-         Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung;
-         Mittelschwere Mitralinsuffizienz bei Status nach zweimaliger Mitralklappen         endocarditis;
-         Hochsitzender Atriumseptumdefekt II, ED: 1996.
dem Beschwerdeführer sodann eine rezidivierende, längerfristige und seit vielen Jahren bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (Urk. 10/6/1); Dr. A.___ zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine psychiatrische Begutachtung und eine neuropsychologische Abklärung empfiehlt, wobei letztere erst nach mehrmonatiger Abstinenz durchgeführt werden könne (vgl. lit. C Ziff. 6, lit. D Ziff. 5 und lit. D Ziff. 7 von Urk. 10/6); eine beginnende hirnorganische Beeinträchtigung vermutet werde, die anlässlich der Hospitalisation aber nicht näher habe abgeklärt werden können; anzunehmen sei, dass eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung ursprünglich das Suchtverhalten des Beschwerdeführers bedingt oder zumindest gefördert habe; sich diese zum aktuellen Zeitpunkt jedoch weder von einer substanzinduzierten Persönlichkeitsstörung noch von der postulierten hirnorganischen Beeinträchtigung abgrenzen lasse (lit. D Ziff. 7 von Urk. 10/6),
Dr. A.___ im Bericht vom 26. Februar 2007 (Urk. 3/3) präzisierend festhält, dass eine psychiatrische Begutachtung keine Abstinenz von Alkohol oder anderem Drogenkonsum voraussetze, weshalb eine solche Expertise zum jetzigen Zeitpunkt möglich sei; die Durchführung einer Abstinenz vor einer Begutachtung sich einzig auf die längerfristige neuropsychologische Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten beziehe; jedoch auch eine neuropsychologische Begutachtung ohne Abstinenz möglich sei, wobei dann einzig die Aussage bezüglich längerfristigen Verbesserungsmöglichkeiten unter Abstinenz etwas eingeschränkt sei,
unbestritten ist, dass die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung des Leistungsbegehrens gestatten; aufgrund der Ausführungen von Dr. A.___ nicht ausgeschlossen werden kann, dass die langjährige Alkohol- und Drogensucht des Beschwerdeführers auf einen (geistigen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen und damit invalidenversicherungsrechtlich von Belang ist; dies näherer fachärztlicher Abklärungen bedarf,
im weiteren gestützt auf die nachvollziehbare Empfehlung von Dr. A.___, dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass eine psychiatrische Begutachtung ohne vorangehende sechsmonatige Abstinenz möglich ist; insbesondere die anderslautende Ansicht der RAD-Ärzte, die im Übrigen keine Fachärzte für Psychiatrie sind, in den Akten keine Stütze findet und demnach nicht zu überzeugen vermag,
in somatischer Hinsicht auch nicht klar ist, ob und inwiefern die diagnostizierte Mitralklappeninsuffizienz einen Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hat,
die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die medizinischen Akten ergänze und insbesondere ohne Abwarten einer sechsmonatigen Abstinenz eine fachärztliche psychiatrische Abklärung veranlasse, welche eine gesamtheitliche Beurteilung von Ursache und Folge des Suchtgeschehens zum Gegenstand hat; die Beschwerdegegnerin danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen hat,
in diesem Sinne die Beschwerde gutzuheissen ist,
bei diesem Verfahrensausgang die Durchführung des beschwerdeweise beantragten zweiten Schriftenwechsel nicht geboten erschien,
es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist,
die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 700.-- anzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), wobei sie entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
sich demnach das beschwerdeweise gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist;

erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).