Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00438
IV.2007.00438

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 31. Mai 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2005 den Anspruch von K.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hatte (Urk. 13/29),
nachdem sich der Versicherte am 6. November 2006 erneut bei der IV-Stelle angemeldet hatte (Urk. 13/34) und die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. Februar 2007 auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten war (Urk. 2, Urk. 13/38),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. März 2007, mit welcher der Versicherte sinngemäss die Gewährung einer Invalidenrente beantragte (Urk. 1, vgl. auch Urk. 13/34 S. 6), in die Eingabe vom 11. April 2007, mit welcher der Versicherte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellte (Urk. 7), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 8. Mai 2007 (Urk. 12),

in Erwägung,
dass, falls eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind, wonach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, und der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht spielt (vgl. dazu BGE 130 V 68 ff.; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen),
dass die Verwaltung nach dem Eingang einer Neuanmeldung zunächst zu prüfen hat, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt, falls sie dies verneint, die Verwaltung dabei unter anderem zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen), der Verwaltung damit insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat,
dass das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen hat, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt,
dass mit Art. 87 Abs. 4 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3, 130 V 68 Erw. 5.2.3),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2007 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eintrat mit der Begründung, dass er keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe glaubhaft machen können (Urk. 2),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen eine Verschlechterung der psychosozialen Umstände geltend machte (Urk. 1),
dass der Beschwerdeführer an aktuellen Berichten jenen von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 15. Januar 2007 (Urk. 3/1 = Urk. 8/9), der Klinik C.___ vom 28. Februar 2007 (Urk. 3/4 = Urk. 8/8) und der Klinik D.___ vom 9. März 2007 (Urk. 8/7) einreichte, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an insulinpflichtigem Diabetes mellitus, Hypertonie, Störungen durch Benzodiazepine mit ständigem Substanzgebrauch (Code F13.25 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10), einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom (Code F32.01 der ICD-10) und einer koronaren Dreigefässerkrankung bei Status nach Myocardinfarkt am 11. Juli 2004 leidet,
dass die entsprechende gesundheitliche Problematik bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 26. Oktober 2005 bestand (Urk. 8/16, Urk. 13/12/1-10, Urk. 13/33/13-15, vgl. auch Urk. 13/13 und Urk. 13/20),
dass von den Ärzten denn auch einzig Dr. A.___ unter Hinweis auf die desolate finanzielle Situation und Suizidgedanken eine Verschlechterung beschrieb (Bericht vom 15. Januar 2007, Urk. 3/1 = Urk. 13/43/5; vgl. auch die Berichte vom 26. September 2006 (Urk. 8/13), 24. November 2006 (Urk. 8/11) und 20. April 2007 (Urk. 11/1),
dass hingegen nach Einschätzung der Fachärzte der Klinik C.___ keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung besteht (Bericht vom 28. Februar 2007, Urk. 3/4 = Urk. 13/43/3),
dass es sich bei der Verschlechterung der finanziellen Situation um einen psychosozialen Faktor handelt, der im Rahmen der Invalidenversicherung unbeachtet zu bleiben hat (BGE 127 V 299 Erw. 5a),
dass damit keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass des Einspracheentscheides vom 26. Oktober 2005 glaubhaft gemacht ist, weshalb die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 6. November 2006 eingetreten und die Beschwerde abzuweisen ist,
         dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und die Kosten die unterliegende Partei trägt,
         dass angesichts des Verfahrensaufwandes die Gerichtskosten vorliegend auf  Fr. 500.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
         dass jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben sind (vgl. Urk. 15/3-6) und in Bewilligung des Gesuchs vom 11. April 2007 die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,


beschliesst das Gericht:
         In Bewilligung des Gesuchs vom 11. April 2007 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-       Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).