Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00440
IV.2007.00440

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1946 geborene M.___ ist gelernter Maurer und arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im April 1987 als Bau-Facharbeiter bei der A.___. Der Versicherte leidet seit ungefähr 1997 an diversen körperlichen und psychischen Beschwerden. Die A.___ löste das Arbeitsverhältnis per 30. November 1999 auf, worauf der Versicherte zwei Jahre lang Arbeitslosenentschädigung bezog. Zwischen seiner Entlassung per 30. November 1999 und einer Hospitalisation im August 2002 erfolgten kurze Arbeitsversuche, der Versicherte nahm jedoch keine Erwerbstätigkeit mehr dauerhaft auf. Seit 2. Oktober 2001 ist er arbeitsunfähig geschrieben.
         Am 31. August 2001 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholen des Arbeitgeberberichts sowie eines Arztberichts wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die Begehren mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. Juli 2002 ab.
         Am 12. Dezember 2003 meldete sich M.___ erneut zum Leistungsbezug an. In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten infolge eines Invaliditätsgrades von 50 % ab 1. September 2003 eine halbe Invalidenrente zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. November 2004 wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 24. März 2005 ab und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. Mai 2005 ebenfalls ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. April 2005 hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Oktober 2005, Prozessnr. IV.2005.00475, in dem Sinne gut, als es die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies (zum Ganzen: erwähntes Urteil, Urk. 8/72). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. B.___ beziehungsweise Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, (Gutachten vom 3. April 2006, Urk. 8/80) sowie durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (psychiatrisches Gutachten vom 5. Juli 2006; Urk. 8/83) begutachten. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 8. September 2006) (Urk. 8/87, Urk. 8/89, Urk. 8/92-93) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 15. Februar 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 65 % vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2003 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2/1-2).

2.       Gegen die Verfügungen vom 15. Februar 2007 erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, mit Eingabe vom 20. März 2007 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
         "  1.   Es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben.
            2.   Es sei dem Beschwerdeführer eine unbefristete ganze Rente nach dem      1. Dezember 2002 und auch weiterhin zuzusprechen.
            3.   Eventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen und beruflichen       Abklärung zurückzuweisen und ein psychiatrisches Obergutachten einzu-    holen.
            4.   Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewil-    ligen und der Unterzeichnete sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bei-       zugeben.
            5.   Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-     gegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 11. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 477 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 353 Erw. 3a, BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei, woraus ein Invaliditätsgrad von 65 % resultiere. Damit habe der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2002 Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. Januar 2004 infolge der 4. IVG-Revision Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 2/1, Urk. 7).
         Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb ihm eine ganze Rente zustehe (Urk. 2).
3.2     Strittig und zu prüfen sind die Fragen, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist sowie die Invaliditätsbemessung. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Maurer nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 1, Urk. 2; vgl. auch Urk. 8/80 S. 5).

4.
4.1     In seinem Urteil vom 27. Oktober 2005 verlangte das Gericht vorab von der IV-Stelle ergänzende medizinische Abklärungen, die der Tatsache Rechnung zu tragen hätten, dass beim Beschwerdeführer sowohl somatische als auch psychische Beschwerden vorlägen. Es sei daher eine medizinische Gesamtbeurteilung der verschiedenen Gebrechen zu veranlassen und die Arbeitsfähigkeit unter diesem Aspekt neu festzulegen (Urk. 8/72 S. 10 Erw. 4).
         Daraufhin erfolgte - wie erwähnt - eine rheumatologische und psychiatrische Begutachtung des Versicherten.
4.2     Im Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 3. April 2006 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 8/80 S. 4):
1. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
a) Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei
-leichtgradigen Diskusdegenerationen L4/5 und L5/S1, mässiggradigen Spondylarthrosen kaudalbetont (MRI LWS 5.4.06)
-Wirbelsäulenfehlform mit leichter thorakolumbaler Skoliose
-vorwiegend myofaszialer Komponente
b) Chronisches Cervicothoracovertebralsyndrom bei
-Spondylarthrosen, Spondylosen, Chondrose der kaudalen HWS-Segmente radiologisch
c) Chronische depressive Verstimmung
-Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung, Persönlichkeitsstörung (Diagnose 2002)
d) Fingerpolyarthrose
2. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
a) Beginnende Coxarthrose beidseits
b) Status nach Epicondylopathia humeri ulnaris rechts
c) Bauchwandhernie rechts
d) Multiple cutane Angiolipome
e) Arterielle Hypertonie.
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass aufgrund des rheumatologischen Leidens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Maurer/Bauarbeiter bestehe. Eine leichte körperliche Tätigkeit sei jedoch zu 70 % zumutbar. Diese Tätigkeit solle wechselbelastend und ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne anhaltend vornübergebeugte Körperposition und ohne repetitive Tätigkeiten über Kopfhöhe sein mit der Möglichkeit, die Körperposition zu verändern und Ruhepausen einzulegen. Im Falle der Durchführung der von den Gutachtern erwähnten medizinisch-therapeutischen Massnahmen sowie begleitender Physiotherapie sei eine Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit innert 3 bis 4 Monaten bis zur vollen Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 8/80 S. 5).
         Dr. D.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2006 die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) bei multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren sowie eine reaktive depressive Entwicklung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F45.4) (Urk. 8/83 S. 10).
         In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus, dass die bisher ausgeübte Tätigkeit als Maurer/Bauarbeiter aus somatischen Gründen nicht mehr zumutbar sei. Für eine den körperlichen Beschwerden adaptierte, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer von rheumatologischer Seite zu 70 % arbeitsfähig beurteilt worden. Aufgrund der begleitenden reaktiven depressiven Symptomatik sowie der Interaktion der Schmerzsymptomatik mit der psychischen Symptomatik schätze er den Beschwerdeführer auch für eine den körperlichen Beschwerden adaptierte Tätigkeit lediglich als zu 50 % arbeitsfähig ein. Die Tätigkeit solle möglichst ohne intensive interpersonelle Kontakte ausgeübt werden können. Dabei handle es sich um eine medizinisch-theoretische Schätzung für eine den körperlichen Beschwerden adaptierte, leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, zwischendurch Pausen einzulegen (Urk. 8/83 S. 11 ff.).
4.3     Das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 3. April 2006 (Urk. 8/80) sowie von Dr. D.___ vom 5. Juli 2006 (Urk. 8/83) sind zusammen für die strittigen Belange umfassend, beruhen auf Untersuchungen durch die erwähnten Ärzte sowie auf einer Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ (Urk. 8/83 S. 11 f.), wie sie vom Gericht verlangt worden war. Ausserdem berücksichtigen die Ärzte die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 8/80 S. 2, Urk. 8/83 S. 6 f.) wie auch die medizinischen Vorakten (Urk. 8/80 S. 2, Urk. 8/83 S. 1 - S. 4) und nehmen Stellung zu den abweichenden Einschätzungen anderer Ärzte in den medizinischen Vorakten (Urk. 8/80 S. 6, Urk. 8/83 S. 13). Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchten ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb sie alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
4.4         Gestützt auf die Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 3. April 2006 und von Dr. D.___ vom 5. Juli 2006 ist davon auszugehen, dass die unter Erw. 4.1 und Erw. 4.2 aufgeführten Diagnosen vorliegen (Urk. 8/80 S. 4, Urk. 8/83 S. 10), zumal diese auch unbestritten geblieben sind (Urk. 1, Urk. 2).
4.5     In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist sodann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1) - ebenfalls gestützt auf die Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 3. April 2006 sowie von Dr. D.___ vom 5. Juli 2006 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne anhaltend vornübergebeugte Körperposition und ohne repetitive Tätigkeiten über Kopfhöhe aber mit der Möglichkeit, die Körperposition zu verändern und Ruhepausen einzulegen, zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/80 S. 5, Urk. 8/83 S. 11 f.). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung Dr. D.___s (50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit; Urk. 8/83 S. 11) unter Berücksichtigung und Einschluss der rheumatologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 70 % erfolgte und sie dementsprechend eine Gesamtbeurteilung sowohl der somatischen wie auch psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeit darstellt (vgl. hierzu auch die von der IV-Stelle formulierten spezifischen Zusatzfragen im Schreiben vom 18. Mai 2006; Urk. 8/81). Damit steht dessen Einschätzung mit der im Falle des Zusammentreffens verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen anzuwendenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2004 in Sachen B., I 87/04, Erw. 3), weshalb darauf abgestellt werden kann.
         Die vom Beschwerdeführer erwähnten Berichte (Urk. 1 S. 6) vermögen die gutachterliche Einschätzung sodann nicht in Zweifel zu ziehen und insbesondere keine höhere Arbeitsunfähigkeit zu begründen. So wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2005 (Urk. 8/72 S. 8 ff., Erw. 3.4 und Erw. 3.5) ausführlich dargelegt, weshalb auf den Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. August 2004 beziehungsweise auf seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht; Urk. 8/35 insbesondere S. 6) nicht abschliessend abgestellt werden kann. Darauf wird verwiesen. Aus dem Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 27. Februar 2006 kann sodann in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. So empfahl Dr. F.___ eine Berufsberatung und eine allfällige Umschulung auf eine leichte körperliche Arbeit, so dass anzunehmen ist, dass er eine solche für zumutbar hält. Ausserdem erwähnte er, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers entspricht (Urk. 3/4 = Urk. 8/75 S. 2). Auch der Bericht von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. März 2006, welcher im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ (Urk. 8/83) knapp und weitgehend unbegründet ist, vermag die Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Sodann ging selbst Dr. G.___ nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit aus, vielmehr erachtete selbst sie eine stundenweise Tätigkeit in einem geschützten Rahmen als zumutbar (Urk. 3/5 = Urk. 8/77 S. 2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angesichts des Ausmasses der objektivierbaren Beschwerden (vgl. Erw. 4.1 - Erw. 4.4) eher als grosszügig erscheint.
         Denn während der immerhin 2,5 Stunden dauernden psychiatrischen Exploration sass der Versicherte gemäss den Ausführungen von Dr. D.___ psychomotorisch ruhig auf dem Stuhl. Es liessen sich auch keine mimischen oder verbalen Verhaltensweisen feststellen, die auf ein Schmerzerleben hingedeutet hätten. Auch die depressive Störung war nur leicht bemerkbar, der Versicherte zeigte sich affektiv gut moduliert und konnte durchaus auch lachen, er berichtete von lebhaftem Interesse an Baustellen und am Kochen und vermochte durchaus von einem geregelten Tagesablauf zu berichten (Urk. 8/83 S. 9). Wenn somit Dr. D.___ der geltend gemachten Schmerzsymptomatik und dem daraufhin eingetretenen leichten bis mittelgradigen depressiven Syndrom, das medikamentös behandelt wird, im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Umfang von immerhin 50 % Rechnung trägt, ist dies als grosszügig zu bezeichnen.
4.6         Zusammenfassend ist damit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne anhaltend vornübergebeugte Körperposition und ohne repetitive Tätigkeiten über Kopfhöhe aber mit der Möglichkeit, die Körperposition zu verändern und Ruhepausen einzulegen, auszugehen (Urk. 8/80 S. 5, Urk. 8/83 S. 11 f.).
         Festzuhalten ist sodann, dass der Beschwerdeführer - in Anbetracht der oben erwähnten nicht allzu hohen an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen und unter Berücksichtigung der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zum allgemeinen Arbeitsmarkt ergangenen Rechtsprechung (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 21. Dezember 2001, I 680/00, Erw. 4 mit Hinweisen sowie in Sachen P. vom 29. Januar 2003, U 425/00, Erw. 4.4 mit Hinweisen) - seine Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Markt verwerten kann. So ist die ihm zumutbare Tätigkeit nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass der allgemeine Arbeitsmarkt sie praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre.
4.7         Abschliessend ist zu erwähnen, dass die IV-Stelle den Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt hat und sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11) - aufgrund der klaren Aktenlage weitere Abklärungen erübrigen, da nicht davon auszugehen ist, dass diese zu einem anderen Resultat führen werden (antizipierte Beweiswürdigung).

5.      
5.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hierfür die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind. Dabei ist auf die Verhältnisse am 1. Dezember 2002 (Urk. 2/1 S. 3 f.) abzustellen (BGE 129 V 224 Erw. 4.3), zumal dieser Zeitpunkt unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2/1-2; vgl. hierzu auch Art. 48 Abs. 2 IVG sowie die den Rentenbeginn betreffenden Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2005, Urk. 8/72 S. 11, Erw. 7).
5.2     Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Die IV-Stelle ging von einem Valideneinkommen von Fr. 61'141.-- für das Jahr 2002 aus (Urk. 2/1 S. 3). Da sich dieser Betrag aus den Akten ergibt (Urk. 8/3 S. 2, Urk. 8/85 S. 1) und grundsätzlich unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2), kann darauf abgestellt werden.
5.3         Mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Die IV-Stelle ging dabei zu Recht von dem in der LSE 2002 (S. 43, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'557.-- aus (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), zumal - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) - davon auszugehen ist, dass ein Einkommen gemäss dem Anforderungsniveau 4 keine entsprechende jahrelange Erfahrung voraussetzt und mögliche den Beschwerdeführer benachteiligende Faktoren im Rahmen des leidensbedingten Abzuges Berücksichtigung finden (vgl. unten). Es ist sodann zu berücksichtigen, dass den Angaben in der LSE generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt (vgl. LSE 2002 S. 43), welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2002 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen), weshalb die IV-Stelle eine entsprechende Anpassung zu Recht vorgenommen hat. Damit ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr und unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. Erw. 4.6) ein Betrag von Fr. 28'504.-- (Fr. 57'008.-- x 50 %).
         Selbst wenn der von der IV-Stelle aufgrund der an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen, der Teilzeittätigkeit sowie des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers gewährte - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung maximal zulässige (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) - leidensbedingte Abzug von 25 % übernommen wird (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/85 S. 1 f), ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 21'378.-- (Fr. 28'504.-- - 25 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 61'141.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 39'763.-- (Fr. 61'141.-- - Fr. 21'378.--) ein Invaliditätsgrad von 65 % (Fr. 39'763.-- / Fr. 61'141.--). Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2002 Anspruch auf eine halbe (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) und ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.
6.1     Der Versicherte stellte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
6.2     Einer Partei wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt bzw. die unentgeltliche Prozessführung gewährt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (§ 16 GSVGer; s. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; vgl. Art. 4 altBV; vgl. ferner Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Beim Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die erwähnten Kriterien sinngemäss anzuwenden.
         Als aussichtslos sind nach höchstrichterlicher Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b und 124 I 306 Erw. 2c, mit Hinweis).
6.3     Der vorliegende Prozess ist als aussichtslos zu qualifizieren: Im Rahmen der in Bezug auf die Abschätzung der Prozesschancen vorzunehmenden prospektiven Beurteilung ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin zu den im Verwaltungsverfahren erhobenen Vorbringen (Urk. 8/89, Urk. 8/92) eindeutig und klar äusserte (Urk. 2/1 S. 4; vgl. auch Urk. 7) und dagegen beschwerdeweise nichts erheblich Neues vorgebracht wurde (Urk. 1). Auch was die aufgelegten Arztberichte von Dr. F.___ (Urk. 3/4 = Urk. 8/75 S. 2) und Dr. G.___ (Urk. 3/5 = Urk. 8/77 S. 2) anbelangt, ergibt sich daraus - wie oben erwähnt - nichts, was die Position des Beschwerdeführers stützen könnte. Insgesamt erweisen sich die den Standpunkt des Beschwerdeführers stützenden Argumente mithin von Anfang an als so bescheiden, dass anzunehmen ist, eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei hätte sich bei vernünftiger Überlegung wohl nicht zu einem Prozess entschlossen. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wie auch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist darum nicht stattzugeben.
6.4     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, vom 20. März 2007 wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).