IV.2007.00441

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 20. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Helsana-advocare
Zürichstrasse 130, Postfach, 8081 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.      
1.1     Die am 25. November 1951 geborene X.___ meldete sich am 25. März 2004 (Urk. 8/2) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an mit dem Vermerk, sie leide seit einem Sturz an Meniskusbeschwerden sowie einer beidseitigen Gonarthrose und sei seit dem 14. April 2003 voll arbeitsunfähig (Urk. 8/2/5). Die IV-Stelle holte in der Folge den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/5) der Versicherten sowie den Arbeitgeberbericht der Gemeinde E.___ (Urk. 8/10/1-3) ein und zog die Berichte der Y.___ vom 15. November 2004 (Urk. 8/19) und vom 12. August 2004 (Urk. 8/18), von Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 30. April 2004 (Urk. 8/13/3, mit verschiedenen Berichten [Urk. 8/13/4-14]), von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, vom 13. April 2004 (Urk. 8/9/1-3, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums [Urk. 8/9/4-5]) und den zu Händen des beruflichen Vorsorgeversicherers, der B.___, verfassten vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, vom 17. März 2004 (Urk. 8/6) bei. Zudem führte sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 25. August 2004, Urk. 8/17, mit Bericht der Y.___ an Dr. A.___ vom 12. August 2004 [Urk. 8/18/1-3]) und unterbreitete die Angelegenheit am 12. November 2004 ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme (Urk. 8/20/4). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit der Begründung ab, ihr sei eine behinderungsangepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar. Sie könne - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % - damit ein Invalideneinkommen von Fr. 43'010.-- erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 52'933.-- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % ergebe (Urk. 8/22). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Nach Erlass der Verfügung ging der Bericht der Y.___ vom 4. November 2005 (Urk. 8/23) bei der IV-Stelle ein.
1.2     Am 22. März 2006 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/25). Die IV-Stelle holte in der Folge die IK-Auszüge (Urk. 8/29) der Versicherten ein und zog die von Dr. C.___ zu Händen der B.___ verfassten vertrauensärztlichen Untersuchungsberichte vom 17. März 2004 (Urk. 8/27/1-4), vom 19. Juli 2005 (Urk. 8/27/5-10) und vom 12. März 2006 (Urk. 8/27/11-16) sowie den Bericht von Dr. A.___ vom 4. April 2006 (Urk. 8/34/5-7, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 5. April 2006 [Urk. 8/34/3-4]) bei. Am 10. Januar 2007 legte die IV-Stelle die Angelegenheit Dr. med. D.___ von ihrem RAD zur Beurteilung vor (Beurteilung vom 12. Januar 2007, Urk. 8/39/4). Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2007 (Urk. 8/41) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Abklärungen ergeben hätten, dass ihr Gesundheitszustand gegenüber dem Jahr 2004 unverändert geblieben sei. Nachdem die zwischenzeitlich durch die Helsana-advocare, Rechtsanwalt Christian Boras, vertretene Versicherte gegen den beabsichtigten Entscheid am 22. Februar 2007 hatte Einwände erheben (Urk. 8/42) und diese am 7. März 2007 (Urk. 8/46) hatte begründen lassen, legte die IV-Stelle die Angelegenheit am 12. März 2007 erneut Dr. D.___ vor, welcher seine Beurteilung am darauffolgenden Tag abgab (Urk. 8/47). Mit Verfügung vom 14. März 2007 bestätigte sie ihren Vorbescheid und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 8/48).

2.
2.1     Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 19. März 2007 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
           „1.  Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2007 aufzuheben.
2. Es sei die Angelegenheit zur Erstellung eines neutralärztlichen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, welches sich zur Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht äussern soll.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.”
2.2         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2007 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-48) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde mit Verfügung gleichen Datums der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 13. Dezember 2004 (Urk. 8/22) und der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2007 (Urk. 2) verändert hat und ob aufgrund der Veränderung nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität besteht.
1.2     Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zum Jahr 2004 nicht verändert. Der Invaliditätsgrad betrage nach wie vor 19 % (Urk. 2 S. 2, Urk. 7).
1.3     Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, bei der Arthrose handle es sich um eine Gelenkverschleisskrankheit (Urk. 1 S. 2). Angesichts ihres Körpergewichts sei eine Verschlechterung der Arthrose innerhalb von mehr als zwei Jahren eher wahrscheinlich als die Behauptung des RAD, der Gesundheitszustand habe sich in diesem Zeitraum nicht geändert. Im Bericht der Y.___ vom 15. November 2004 werde denn auch festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtern werde. Damals sei die Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin noch mit 50 % angegeben worden. Im Bericht der Y.___ vom 4. November 2005 werde die Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin aufgrund der Verschlechterung der Arthrose verneint, in einer beruflichen Tätigkeit in sitzender Position zu 50 % bejaht. Die Beschwerdegegnerin hätte die glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch weitergehende Abklärungen überprüfen müssen (Urk. 1 S. 3).

2.      
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 14. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1 Zu prüfen ist in der Folge, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Dezember 2004 unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgegangen ist.
3.2
3.2.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin präsentierte sich bei Erlass der damaligen Verfügung wie folgt:
3.2.2 Der orthopädische Chirurg Dr. Z.___ stellte am 6. Februar 2004 (Urk. 8/13/4) die Diagnose einer Varusgonarthrose mit Femurcondylennekrose medial rechts. Am 30. April 2004 (Urk. 8/13/3) attestierte er in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer sitzenden Tätigkeit eine wahrscheinlich vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.
3.2.3 Die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. A.___ im Bericht vom 13. April 2004 (Urk. 8/9/1 f.) unter dem Punkt Diagnosen beinhalten vornehmlich anamnestische Angaben und Befunde. Der Bericht lässt keinen Schluss darauf zu, welche Diagnosen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollen. Der Gesundheitszustand sei stationär bis besserungsfähig. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, äusserte sich aber widersprüchlich zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. In seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums (Urk. 8/9/4 f.) kam er insbesondere zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr oft (ca. 5 1/2 bis 8 Stunden/Tag) sitzen und bis zu 50 m gehen könne und ihr auch vorgeneigtes Sitzen oft (ca. 3 bis 5/1/4 Stunden/Tag) möglich sei, attestierte aber trotzdem in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine halbtägige Arbeitsunfähigkeit.
3.2.4 Dr. C.___, welcher die Versicherte im Auftrag der B.___ am 1. März 2004 vertrauensärztlich untersucht hatte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. März 2004 eine Varusgonarthrose mit Femurcondylennekrose medial rechts sowie eine Varusgonarthrose links. In der bisherigen Tätigkeit als Spetterin sei sie vollumfänglich invalid, in einer leichten sitzenden Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/6/4).
3.2.5 Die Ärzte der Y.___ erhoben im Bericht vom 12. August 2004 an Dr. A.___ (Urk. 8/18) folgenden Befund: „Barfussgang mit leichtem Schmerzhinken rechts bei langsamem Gehmuster in allen drei Positionen möglich. Kniegelenkachsen leicht varisch. Fussachsen unauffällig. Knie rechts: Flex./Ext. 105-0-0°, endgradig schmerzhaft, links 110-0-0°, endgradig ebenfalls schmerzhaft. Varisation deutlich schmerzhaft in beiden medialen Gelenkkompartimenten. Valgisationsdehnungsschmerz über medialem Bandapparat, mit redressierbarem Varus. Gelenkverhältnisse soweit beurteilbar stabil. Patellakompression und Verschiebeschmerz links mit etwas fixierter Patella, rechts schmerzfreies Femorpatellärlager. Des Weiteren palpatorisch kein Erguss, keine Überwärmung. Ansonsten periphere Sensomotorik erhalten“. Sie diagnostizierten eine Varusgonarthrose beidseits, rechts mehr als links. Zudem hielten sie fest, die Schmerzen seien aktuell moderat. Sie empfahlen, die laterale Schuhranderhöhung bei allen Schuhen, welche die Beschwerdeführerin täglich trage, durchzuführen, und hielten die Beschwerdeführerin zudem dazu an, eine Gewichtsreduktion unter hausärztlicher Hilfe anzustreben. Am 15. November 2004 (Urk. 8/19) kamen sie bei gleichen Befunden zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im angestammten Beruf als Raumpflegerin noch zu 50 % (halbtags) arbeitsfähig. Es solle darauf geachtet werden, dass die Beschwerdeführerin eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit möglichst geringer Kniebelastung ausübe (Urk. 8/18/3).
3.3
3.3.1   Ab dem 13. Dezember 2004 bis zum Erlass der Verfügung vom 14. März 2007 ist der folgende medizinische Sachverhalt aktenkundig:
3.3.2   Dr. C.___, welcher die Beschwerdeführerin erneut (am 13. Juli 2005 und am 6. März 2006) im Auftrag der B.___ vertrauensärztlich untersuchte, diagnostizierte eine Varusgonarthrose beidseits, mehr rechts als links (vgl. Urk. 8/27/5-10 und Urk. 8/27/11-16). Die Invalidität betrage in der angestammten Tätigkeit 100 %, in einer leichten, sitzenden Tätigkeit 50 % (Urk. 8/27/10 und Urk. 8/27/16).
3.3.3   Die Diagnosen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Ärzte der Y.___ im Bericht vom 4. November 2005 (Urk. 8/23) stimmen im Wesentlichen mit denjenigen von Dr. C.___ überein. Sie stellten folgenden Befund: „BFG [Barfussgang] mit Schonhinken bds., langsam, kurzschrittig. Varische Beinachsen. Knie rechts: F/E [Flexion/Extension] 110-5-0. Das Bein lässt sich in eine Neutralstellung redressieren. Varus- und Valgusstress schmerzhaft. Patellareibungsschmerz. VKB [vorderes Kreuzband] elongiert, jedoch noch intakt. Hintere Schublade mit hartem Anschlag. Distale DMS [Durchblutung, Motorik und Sensibilität] intakt. Knie links: F/E 110-0-0°. Auch hier lässt sich das Gelenk in eine Neutralstellung redressieren. Geringer Kniegelenkserguss. Keine Rötung oder Überwärmung des Knies. Varus- und Valgusstress schmerzhaft. Lachman-Test positiv. Hintere Schublade mit hartem Anschlag. Distale DMS intakt“. Ergänzend wiesen die Ärzte darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in ihrem täglichen Leben soweit kompensiert sei, dass sie aktuell keine weiteren Therapien benötige.
3.3.4   Der behandelnde Arzt Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin im April 2006 bei gleichlautender Diagnose wie jene der Ärzte der Y.___ in ihrem Bericht vom 4. November 2005 - seit April 2003 - eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und eine halbtägige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Der Gesundheitszustand sei stationär / sich verschlechternd (Urk. 8/34/5-6). In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 5. April 2006 (Urk. 8/34/4-5) kam er insbesondere wiederum zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr oft sitzen könne und ihr auch oft vorgeneigtes Sitzen möglich sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bescheinigte er ihr weiterhin eine halbtägige Arbeitsunfähigkeit seit April 2003.
3.4
3.4.1   Zu sämtlichen Berichten von Dr. C.___ ist zu bemerken, dass aus diesen keine eigenen, von ihm fachärztlich erhobenen Befunde entnommen werden können. Unter dem Titel „Beurteilung” gibt er jeweils ausführlich die Anamnese wieder und fasst die von anderen Ärzten durchgeführten medizinischen Abklärungen zusammen, gibt jedoch keine eigene Beurteilung ab. Zudem stützte er seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich praktisch ausschliesslich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Im Weiteren äusserte sich Dr. C.___ zur Berufsinvalidität, was nur für die Leistungspflicht der B.___ relevant ist, nicht aber für die Invalidenversicherung. Es ist nicht Aufgabe eines Arztes, sich zur Invalidität einer versicherten Person zu äussern, diese Beurteilung steht allein der Beschwerdegegnerin und im Streitfall dem Gericht zu. Ebenso wenig steht es einem Arzt zu, sich zum allfälligen Rentenanspruch einer versicherten Person auszusprechen. Auf die Beurteilungen von Dr. C.___ kann aufgrund dessen insgesamt klarerweise nicht abgestellt werden.
3.4.2   Die Berichte der Y.___ vom 15. November 2004 (Urk. 8/19) und vom 4. November 2005 (Urk. 8/23) unterscheiden sich weder in der Diagnose noch in den erhobenen Befunden wesentlich. Die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Jahre 2005 stellt daher lediglich eine andere Würdigung eines in etwa identischen Sachverhaltes dar, und es lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, der medizinische Sachverhalt habe sich wesentlich verschlechtert.
3.4.3   Der behandelnde Arzt Dr. A.___ spricht zwar seinem Bericht vom April 2006 (Urk. 8/34/5-6) im Gegensatz zum Bericht vom 13. April 2004 (Urk. 8/9/2) von einem stationären / sich verschlechternden Zustand, worin die Verschlechterung bestehen soll, ist aber nicht ersichtlich. Zudem ist seine medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 5. April 2006 (Urk. 8/34/3-4) abgesehen von der Funktion: Gehen (bis 50m), welche der Beschwerdeführerin nunmehr nur noch manchmal (1/2 bis knapp 3 Stunden/Tag) möglich sein soll, identisch mit derjenigen vom 18. April 2004 (Urk. 8/9/4-5). Eine wesentliche Verschlechterung der medizinischen Situation ist somit auch den Berichten von Dr. A.___ nicht zu entnehmen.
3.5         Zusammenfassend geht aus den medizinischen Akten objektiv keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervor. Weitergehende Abklärungen des Gesundheitszustandes sind nicht angezeigt. Der Beschwerdeführerin sind nach wie vor vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit geringer Kniebelastung möglich.
3.6     Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Empfehlung der Ärzte der Y.___ (Urk. 8/18 und Urk. 8/19) im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht unter anderem gehalten gewesen wäre, eine Gewichtsreduktion vorzunehmen, was jedoch nicht passiert ist. Den Berichten von Dr. A.___ kann vielmehr entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an Gewicht zunahm, wog sie doch im Frühling 2004 95 kg (Urk. 8/9/2) und zwei Jahre später 98,5 kg (Urk. 8/34/6 Ziff. 6). Zu den anerkannten nicht-medikamentösen Behandlungsmassnahmen einer Gonarthrose gehört aber auch die Verminderung von Übergewicht (Albert Niggli, Gonarthrose: Diagnostik und Therapie, in PrimaryCare 2003;3:90). Dass es der Beschwerdeführerin medizinisch nicht zumutbar wäre, ihr Übergewicht zu reduzieren, kann den Akten nicht entnommen werden.

4.         Aufgrund des Gesagten ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und ist die Beschwerde abzuweisen.

5.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana-advocare
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- B.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).