Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00442
IV.2007.00442

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 31. Oktober 2008
in Sachen
A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch B.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1949, arbeitete zuletzt in einem Kiosk der C.___ teilzeitlich als Verkäuferin (Urk. 9/7). Sie leidet an Schulter-, Handgelenks-, Rücken- und Beinbeschwerden sowie an psychischen Beschwerden (Urk. 9/9 S. 5 ff., Urk. 9/14, Urk. 18/2 S. 1 und S. 3).
         Am 15. August 2006 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ab (Urk. 9/5-9). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in welchem die Versicherte gegen den Vorbescheid vom 19. Dezember 2006 (Urk. 9/11) mit Schreiben vom 11. Januar 2008 (richtig: 2007) und unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 9/14) Einwand erhoben hatte (Urk. 9/15), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 21. Februar 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess die Versicherte, vertreten durch ihre Tochter B.___, mit Eingabe vom 23. März 2007 Beschwerde erheben und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 21. Juni 2007 an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 14, Urk. 16). Mit Eingabe vom 14. September 2007 (Urk. 17) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der Rheumatologie des D.___ vom 23. Juli 2007 (Urk. 18/2) sowie einen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 11. September 2007 (Urk. 18/1) ein. Die Beschwerdegegnerin nahm innert der mit Verfügung vom 26. September 2007 angesetzten Frist (Urk. 16) zu den nachgereichten Arztberichten und der Replik der Beschwerdegegnerin keine Stellung, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. November 2007 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 21. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (lit. b; BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
         Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) die Schadenminderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
1.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs festgelegt. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

2.       Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin vollzeitlich zumutbar, so dass sie weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (Urk. 2). Seitens der Beschwerdeführerin wurde dagegen vorgebracht, sie sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig und die Wiederaufnahme einer Tätigkeit sei nicht möglich (Urk. 1).

3.      
3.1    
3.1.1   Die zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (Schulter-, Handgelenk-, Rücken-, Bein- und psychische Beschwerden; Urk. 9/9 S. 5 ff., Urk. 9/14, Urk. 18/2 S. 1 ff.) sind zweifellos nicht als weitgehend stabilisiert und irreversibel im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG zu bezeichnen (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. September 2002 in Sachen K., I 117/01, Erw. 1 und 2.1), wie dies von der Rechtsprechung beispielsweise oftmals beim Verlust einer Extremität angenommen wird (vgl. BGE 96 V 134). Ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente kann daher erst nach Ablauf des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. Erwägung 1.3 hiervor) entstehen.
3.1.2   Die Beschwerdeführerin war gemäss dem Bericht ihres Hausarztes Dr. E.___ vom 23. November 2006 bis auf Weiteres aufgrund ihrer diversen Beschwerden (Brachialgie bei Carpaltunnelsyndrom beidseits und Periarthropathia humeroscapularis rechts, lumbospondylogenes und pseudoradikuläres Schmerzsyndrom, Fersensporn rechts) in der bisherigen Erwerbstätigkeit als Kioskangestellte vom 27. März bis 9. April 2006 sowie seit dem 26. Mai 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/9 S. 1). Auch im Haushalt könne sie nicht arbeiten und sei auf Hilfe angewiesen. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich (Urk. 9/9 S. 2).
         Demnach begann die Wartezeit von einem Jahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens am 26. Mai 2006 zu laufen. In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29ter IVV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 IVG konnte ein (allfälliger) Rentenanspruch somit erst ab dem 1. Mai 2007 entstehen. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 2) hatte die Beschwerdeführerin daher in jedem Fall (noch) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb die rentenabweisende Verfügung im Ergebnis zu Recht erfolgte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen.
3.2     Die Beurteilung des Rentenanspruches für die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 2) bildet rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht mehr Gegenstand der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
         Da die Beschwerdeführerin auch nach dem hier zu beurteilenden Zeitraum arbeitsunfähig war (vgl. Bericht des D.___ vom 23. Juli 2007 und Bericht von Dr. E.___ vom 11. September 2007; Urk. 18/1-2) und ein Rentenanspruch nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des in diesem Verfahren zu fällenden Entscheides an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie prüfe, ob in der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 2), und zwar frühestens nach Ablauf des Wartejahrs per 1. Mai 2007, ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entstanden ist. Dabei wird sie insbesondere auch die Berichte des D.___ vom 23. Juli 2007 und von Dr. E.___ vom 11. September 2007 (Urk. 18/1-2) zu berücksichtigen und allenfalls weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben.
3.3    
3.3.1   Die Beschwerdeführerin arbeitete bei der C.___ gemäss deren Bericht vom 26. Oktober 2006 als Kioskverkäuferin seit dem Jahr 2000 an 7 Tagen in der Woche je 5,75 Stunden (Urk. 9/7 S. 2), was 40,25 Stunden pro Woche ergibt. Gemessen an der betriebsüblichen Arbeitszeit von 43 Stunden pro Woche (Urk. 9/7 S. 2) entspricht dies einem Arbeitspensum von 93,6 %. Bei der Invaliditätsbemessung ist somit von einem Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Bereich der Erwerbstätigkeit von 93,6 % und im Haushaltsbereich von 6,4 % auszugehen.
         Da das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich mit 6,4 % sehr klein ist, wird eine Haushaltsabklärung den im Bereich der Erwerbstätigkeit ermittelten Invaliditätsgrad nur im Fall eines Grenzwertes beeinflussen können. Daher hat die Beschwerdegegnerin je nach Ergebnis der (insbesondere in psychischer und interdisziplinärer Hinsicht allenfalls zu ergänzenden) medizinischen Einschätzung und dem ermittelten Invaliditätsgrad im Erwerbstätigkeitsbereich gegebenenfalls einen Haushaltabklärungsbericht einzuholen.

4.       Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 300.- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird mit der Feststellung, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2007 mangels Ablaufs des Wartejahres kein Rentenanspruch entstanden war, abgewiesen.
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie prüfe, ob in der Zeit nach Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2007 ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entstanden ist.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).