IV.2007.00443

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 25. April 2007
in Sachen
L.___
Land X.___

frühere Adresse in der Schweiz:
_ _ _
Revisionsgesuchsteller

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Revisionsgesuchsgegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     L.___ hatte sich am 5. Oktober 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 13/98). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten verneint (Urk. 13/22), wogegen dieser, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, mit Eingabe vom 27. Januar 2003 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde hatte erheben lassen (Urk. 1 des Prozesses Nr. IV.2003.00050). Mit Urteil vom 19. Februar 2004 (Urk. 2 = Urk. 13/14) hatte das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass es die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen hatte. Dieses Urteil war unangefochten geblieben.
1.2     In der Folge sprach die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten nach der Vornahme verschiedener Abklärungen mit den Verfügungen vom 25. Februar und vom 15. März 2005 mit Wirkung ab dem 1. November 1999 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 42 % zu (Urk. 13/8 und Urk. 13/7). Dieser liess, nach wie vor vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, mit Eingabe vom 4. April 2005 Einsprache einreichen und die Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. November 1999 beantragen (Urk. 13/6). Mit Entscheid vom 19. August 2005 wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache ab (Urk. 13/2).
1.3     Gegen diesen Einspracheentscheid liess L.___ durch lic. iur. Pollux L. Kaldis mit Eingabe vom 22. September 2005 (Urk. 15 = Urk. 1 des Prozesses Nr. IV.2005.01099) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 15 S. 2):
"1.        Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2005 sei aufzuheben.
2.        Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
        Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3.        Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4.        Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten.
         Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 16 = Urk. 7 des Prozesses Nr. IV.2005.01099) und der Versicherte die ihm angesetzte Frist zur Replik unbenützt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel im Prozess Nr. IV.2005.01099 mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 geschlossen (Urk. 11 des Prozesses Nr. IV.2005.01099).

2.
2.1     In der Folge liess der Versicherte dem Gericht mit Eingabe vom 17. Juli 2006 (Urk. 17 = Urk. 12 des Prozesses Nr. IV.2005.01099) einen Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Mai 2006 zukommen (Urk. 18 = Urk. 13 des Prozesses Nr. IV.2005.01099). Des Weiteren liess er mit Eingabe vom 30. Dezember 2006 (Urk. 1 = Urk. 17 des Prozesses Nr. IV.2005.01099) ein Gutachten von Dr. A.___ vom 11. Dezember 2006 (Urk. 3 = Urk. 18 des Prozesses Nr. IV.2005.01099) und einen Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, vom 18. Juli 2006 (Urk. 4 = Urk. 19 des Prozesses Nr. IV.2005.01099) einreichen. Dabei liess er seine Anträge wie folgt modifizieren (Urk. 1 S. 1):
"1.        Das Urteil vom 19. Februar 2004 sei zu revidieren und aufzuheben.
2.        Alle entsprechenden Verfügungen der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben.
3.        Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer seit dem 1. November 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
4.        Dem Beschwerdeführer sei bei Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."
         Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 (Urk. 5 = Urk. 20 des Prozesses Nr. IV.2005.01099) setzte das Gericht der SVA, IV-Stelle, Frist zur Stellungnahme, insbesondere auch zum gestellten Revisionsbegehren, an; die SVA, IV-Stelle, verzichtete mit Schreiben vom 18. Januar 2007 darauf (Urk. 7 = Urk. 22 des Prozesses Nr. IV.2005.01099).
         Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 8 = Urk. 23 des Prozesses Nr. IV.2005.01099) wies das Gericht die Parteien auf Anhaltspunkte in den Akten hin, dass der Versicherte seit Ende 2003/Anfang 2004 im Land X.___ lebe, stellte damit seine örtliche Zuständigkeit für die Behandlung der Beschwerde in Frage und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme hierzu an. Der Versicherte liess daraufhin mit Eingabe vom 16. März 2007 die Überweisung des Beschwerdeverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht beantragen (Urk. 11 = Urk. 25 des Prozesses Nr. IV.2005.01099); die SVA, IV-Stelle, liess die Frist zur Stellungnahme unbenützt verstreichen.
2.2     Mit Beschluss von heute trat das Gericht auf die Beschwerde des Prozesses Nr. IV.2005.01099 nicht ein und ordnete deren Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsnachfolger der Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen an. Gleichzeitig erklärte es sich für zuständig für die Behandlung des Revisionsgesuchs, das der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 30. Dezember 2006 neu stellen liess. Dementsprechend veranlasste es die Trennung des Revisionsverfahrens, das bis dahin gemeinsam mit dem Beschwerdeverfahren geführt worden war, vom Beschwerdeverfahren und legte es unter der vorliegenden neuen Verfahrensnummer IV.2007.00443 an.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz 113).
1.2     Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) sowie wenn der Europäische Gerichtshof oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c). Die Revisionsgründe in § 29 lit. a und lit. b GSVGer entsprechen damit den Revisionsgründen in Art. 61 lit. i ATSG.
         § 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist. Sodann muss das Revisionsgesuch gemäss § 31 Abs. 1 GSVGer die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 GSVGer eingehalten wurde. Ferner sollen nach § 31 Abs. 2 GSVGer die Beweismittel beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach der Zivilprozessordnung (ZPO; § 32 GSVGer).

2.
2.1     Der Gesuchsteller stützte sein Revisionsgesuch (vgl. Urk. 1 S. 2) auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 11. Dezember 2006 (Urk. 3) und berief sich damit auf den Revisionsgrund eines neuen Beweismittels im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG und von § 29 lit. a GSVGer.
         Mit der Einreichung des Gesuchs mit Eingabe vom 30. Dezember 2006 (Urk. 1) ist die Frist nach § 30 Abs. 1 GSVGer eingehalten worden. Ausserdem liess der Gesuchsteller den Revisionsgrund bezeichnen, das zugehörige Beweismittel in Form des Gutachtens von Dr. A.___ beibringen und dartun, zu welchem materiellen Entscheid, nämlich zur Zusprechung einer ganzen Rente bereits seit dem 1. November 1999, die Behandlung des Revisionsgesuchs führen solle. Das Revisionsgesuch genügt somit auch den Anforderungen in § 31 GSVGer, und es ist auf seine materielle Begründetheit zu überprüfen.
2.2
2.2.1   Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum analogen Revisionsgrund neuer Tatsachen und neuer Beweismittel in Art. 137 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]), das am 1. Januar 2007 durch das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG]) abgelöst worden ist, gelten als "neu" Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
2.2.2   Das Sozialversicherungsgericht war im Urteil vom 19. Februar 2004 namentlich aufgrund eines polydisziplinären - rheumatologischen und psychiatrischen - Gutachtens der MEDAS (Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. D.___ vom 27. Dezember 2001, einschliesslich eines Berichts über das psychiatrische Konsilium von Dr. med. E.___ vom 23. August 2001, Urk. 13/35) zum Schluss gelangt, dass der Gesuchsteller in der damals massgebend gewesenen Zeit bis zum Erlass der angefochtenen rentenverweigernden Verfügung vom 13. Dezember 2002 (Urk. 13/22) unter Berücksichtigung seines rheumatologischen und seines psychischen Zustandes für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit grundsätzlich uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 6 ff. Erw. 3.1).
         Die ergänzenden Abklärungen, die das Gericht der Gesuchsgegnerin im Urteil vom 19. Februar 2004 auferlegt hatte, hatten dementsprechend nicht den Gesundheitszustand des Gesuchstellers, sondern vielmehr die erwerblichen Verhältnisse, die Festlegung des Validen- und des Invalideneinkommens, betroffen (Urk. 2 S. 10 ff. Erw. 3.2); eine ergänzende medizinische Beurteilung hatte das Gericht lediglich in Bezug auf die Zumutbarkeit einer allfälligen Nebenbeschäftigung gegebenenfalls für notwendig gehalten (vgl. Urk. 2 S. 12 Erw. 3.2.3). Im Dispositiv des Urteils vom 19. Februar 2004 wurde ausdrücklich auf die Erwägungen verwiesen (Urk. 2 S. 13). Diese sind damit für die Zeit bis zum Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2002 hinsichtlich der fehlenden Notwendigkeit von weiteren medizinischen Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit grundsätzlich rechtsverbindlich geworden (vgl. zur Rechtskraft von Erwägungen bei einer Rückweisung die Rechtsprechung in BGE 120 V 237 Erw. 1a) und können somit tatsächlich Gegenstand eines Revisionsgesuchs sein.
2.2.3   Der Gesuchsteller liess im Revisionsgesuch unter Berufung auf das Gutachten von Dr. A.___ geltend machen, dass sowohl Dr. E.___ als psychiatrischer Konsiliargutachter der MEDAS als auch Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Gesuchsgegnerin vor der MEDAS-Begutachtung ein Gutachten vom 25. Juli 2000 eingeholt hatte (Urk. 13/36), sein psychisches Leiden und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unrichtig beurteilt hätten (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.).
         Auch wenn dies der Fall sein sollte, so genügt dieser Umstand für sich allein aufgrund der zitierten Rechtsprechung nicht für eine Revision. Vielmehr müsste Dr. A.___ in seinem Gutachten vom Dezember 2006 erhebliche Tatsachen zu Tage gebracht haben, die im Zeitpunkt der erwähnten früheren Begutachtungen beziehungsweise im Zeitpunkt des Urteils vom 19. Februar 2004 nicht bekannt oder nicht bewiesen waren, und es müsste zudem erwiesen sein, dass das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn diese Tatsachen schon damals bekannt gewesen wären. Solche Tatsachen sind jedoch aufgrund des Folgenden nicht auszumachen.
2.2.4   Dr. F.___ war in seinem Gutachten vom 25. Juli 2000 zur Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung gelangt, hatte jedoch einen Einfluss des psychischen Zustandes auf das geklagte Schmerzbild im Sinne einer Somatisierungsstörung verneint und keine (zusätzliche) Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert (Urk. 13/36 S. 8 ff.). Dr. E.___ hatte sodann eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden zwar nicht vollständig ausgeschlossen, war aber sowohl hinsichtlich der Charakterisierung der Persönlichkeit des Gesuchstellers als auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Auffassung von Dr. F.___ gefolgt (vgl. Urk. 13/35 S. 15 f.).
         Dr. A.___ gelangte dann im Gegensatz dazu zur Beurteilung, dass der Gesuchsteller zusätzlich zu einer schizoiden, zwanghaften und ängstlich-vermeidenden (kombinierten) Persönlichkeitsstörung bereits im Jahr 1998 eine gänzliche Dekompensation mit Entwicklung einer Somatisierungsstörung beziehungsweise einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und mit einem sekundären depressiven Geschehen im Sinne einer Dysthymia durchgemacht habe und dass er deswegen bereits seit Ende 1998 ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 3 S. 36 f.; vgl. auch S. 40 und S. 51).
         Es trifft zwar zu, dass Dr. A.___ eine sehr viel eingehendere Anamnese erhoben hat. Indessen ist nicht ersichtlich, dass Dr. A.___ aufgrund von Tatsachen, die er dabei neu erfahren hatte, zu seiner abweichenden Beurteilung der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers gelangte beziehungsweise dass die früheren Gutachter - und gestützt auf sie das Gericht - die abweichende Beurteilung von Dr. A.___ geteilt hätten, wenn ihnen diese Tatsachen in der von Dr. A.___ verlangten Ausführlichkeit (vgl. Urk. 3 S. 33 f.) damals bereits bekannt gewesen wären. Dies gilt umso mehr, als Dr. A.___ an einer Stelle festhielt, dass sich die aus dem Psychostatus direkt feststellbare Pathologie insgesamt wenig von den bisher erhobenen Befunden unterschieden habe (Urk. 3 S. 14), und als er gewisse Beobachtungen von Dr. F.___ und Dr. E.___ durchaus zu bestätigen vermochte, wenn er sie auch für unvollständig und für zu oberflächlich hielt (vgl. Urk. 3 S. 15 und S. 18). Und soweit Dr. A.___ vorbrachte, dass Dr. F.___ bestimmte Sachverhalte (zum psychischen Zusammenhang zwischen der beruflichen Situation und dem Schmerzgeschehen) zwar erhoben, jedoch nicht angemessen in seine Schlussfolgerungen habe einfliessen lassen (vgl. Urk. 3 S. 29 f.), so betrifft diese Beanstandung gerade keine neue Tatsache, sondern stellt eine neue Beurteilung einer bereits früher bekannt gewesenen Tatsache dar, wie sie im Rahmen eines Revisionsgesuches unerheblich ist. Das Gleiche gilt für die Rüge von Dr. A.___, dass die früheren Gutachter und das Gericht die Feststellungen der Berufsberaterinnen in einem Protokoll vom 10. April 2002 (Urk. 13/74) nicht ausreichend gewürdigt hätten (vgl. Urk. 3 S. 44 ff. und S. 52 f.). Denn dieses Protokoll hatte sich damals schon in den Akten der Gesuchsgegnerin befunden und war auch dem Gericht bekannt gewesen (vgl. dessen Erwähnung in Urk. 2 S. 3). Schliesslich hielt es das Gericht im Urteil vom 19. Februar 2004 aufgrund eines Berichts von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2003 (vgl. Urk. 13/15 S. 5 f.) nicht für ausgeschlossen, dass in einem Zeitraum nach dem Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2002 eine Veränderung des Gesundheitszustandes in Richtung einer Schmerzchronifizierung und Entwicklung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eingetreten sei (vgl. Urk. 2 S. 9 f. Erw. 3.1.4 und Erw. 3.1.5). Damit ist aber auch denkbar, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber Dr. A.___ in einem seit Dezember 2002 veränderten Gesundheitszustand präsentiert hat, sodass sich das Gutachten von Dr. A.___ auch deshalb nicht als revisionsrechtlich relevantes Beweismittel eignet.
2.2.5   Dass der Bericht von Dr. B.___ vom 18. Juli 2006 (Urk. 4) neue, erhebliche Tatsachen bescheinige, liess auch der Gesuchsteller zu Recht nicht geltend machen. Denn Dr. B.___ hielt fest, dass die MEDAS-Gutachter in rheumatologischer Hinsicht die Anamnese und die Befunde korrekt dargestellt, jedoch nicht die adäquaten Schlüsse daraus gezogen hätten (Urk. 4 S. 2).
2.3     Damit ist das Revisionsgesuch abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse Y.___
- Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).