Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 10. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1951 geborene A.___ meldete sich am 25. September 1999 wegen einer Gehbehinderung, Rücken- und Knieschmerzen, bestehend seit Geburt, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2) und beantragte am 9. Dezember 1999 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 9/5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Auszug der Versicherten aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/3) bei und ersuchte die letzte Arbeitgeberin, die X.___ AG, um Einreichung des Fragebogens für den Arbeitgeber (Urk. 9/6). Alsdann verlangte sie von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, den Bericht vom 21. August 2000 (Urk. 9/9/1-3), welchem diverse weitere medizinische Unterlagen der Dres. med. C.___, Neurologe FMH, D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, des Bezirksspitals E.___, PD F.___, des H.___, aus den Jahren 1998 bis 2000 beilagen (Urk. 9/9/4-30). Am 6. März 2001 wurde das I.___ mit einer polydisziplinären Expertise beauftragt (Urk. 9/10/4). Trotz mehrmaligem telefonischem Aufgebot nahm die Versicherte die Termine nicht wahr, worauf die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. Februar 2002 abwies (Urk. 9/23). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 14. Juni 2002 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/24). Die IV-Stelle zog abermals den IK-Auszug bei (Urk. 9/30-32). Es wurde nochmals eine medizinische Abklärung ins Auge gefasst, diesmal im J.___ (Urk. 9/38). Wiederum unterzog sich die Versicherte der Begutachtung offensichtlich nicht und lieferte der IV-Stelle ebenso wenig die notwendigen Angaben zum Arbeitgeber und behandelnden Arzt (Urk. 9/41 und Urk. 9/43). Dr. B.___ bestätigte sodann im Arztbericht vom 13. November 2003 eine volle Arbeitsfähigkeit seit 1. Juli 2003 (Urk. 9/42). Mit Verfügung vom 25. November 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 9/44). Auch diese Verfügung erwuchs in Rechtkraft.
1.3 Eine dritte Anmeldung seitens der Versicherten erfolgte am 16. August 2005 (Urk. 9/46-48). Wiederum zog die IV-Stelle den IK-Auszug bei (Urk. 9/52), ersuchte Dr. B.___ um den Bericht vom 29. August 2005 (Urk. 9/53/3) und verlangte von der K.___ AG den Arbeitgeberbericht vom 21. September 2005 (Urk. 9/55). Ferner zog sie die Unterlagen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung bei (Urk. 9/56; unter Beilage diverser Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. B.___, Urk. 9/5-11). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wiederum ab (Urk. 9/58). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Die vierte Anmeldung bei der Invalidenversicherung datiert vom 15. November 2006 (Urk. 9/59). Dr. L.___, Chiropraktorin SCG/ECU, reichte der IV-Stelle den Bericht vom 18. Dezember 2006 ein (Urk. 9/62). Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 9/65). Dagegen erhob sie am 18. Januar 2007 Einwendungen (Urk. 9/67). Nach Einholung eines Arztberichtes beim M.___, Dr. med. N.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH (Urk. 9/69), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2007 auf das neuerliche Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung erhob A.___ am 19. März 2007 Beschwerde mit dem Antrag, auf ihr Rentengesuch sei einzutreten. Alsdann ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 23. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werde, um Einreichung von Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation ersucht (Urk. 4). Nachdem ihr eine erstmalige Fristerstreckung hinsichtlich der Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen gewährt worden war (Urk. 7), die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit um Abweisung der Beschwerde ersuchte hatte (Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2007, Urk. 8), beantragte die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2007 die Sistierung des Verfahrens zwecks Einreichung (weiterer) medizinischer Unterlagen (Urk. 10). Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 wies das Gericht das Sistierungsgesuch ab und schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neuerliche Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Diesbezüglich stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch keine neuen Tatsachen geltend zu machen vermöge, welche eine erhebliche Veränderung der gesundheitlichen Situation glaubhaft erscheinen lasse. Dr. L.___ weise keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden aus, und Dr. N.___ schliesse auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit. Die bisherige Tätigkeit als Personalleiterin sei infolge Wechselbelastung als behinderungsangepasst zu charakterisieren (Urk. 2). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Oktober 2005 erheblich verschlechtert habe. Aufgrund ihrer extremen Rückenbeschwerden sei sie in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt, was auch die Meinung ihrer Chiropraktorin sei, welche die Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % bis 60 % veranschlage.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 28. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Bei der Prüfung der Frage, ob auf eine Neuanmeldung einzutreten sei, Dabei wird die Verwaltung sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.
3. Zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Neuanmeldung vom 15. November 2006 (Urk. 9/59) glaubhaft machen konnte, dass seit der letzten rechtskräftigen Ablehnung des Rentenbegehrens am 11. Oktober 2005 (Urk. 9/58) Änderungen im Sachverhalt (insbesondere im Gesundheitszustand, aber auch in den erwerblichen Verhältnissen) eingetreten sind, welche geeignet sind, Rentenleistungen zu begründen. Infolge der erst gut ein Jahr zurückliegenden materiellen Anspruchsprüfung dürfen an die Glaubhaftmachung anspruchsbegründender Änderungen erhöhte Anforderungen gestellt werden.
Zunächst ist daher darzulegen, gestützt auf welche medizinischen und erwerblichen Grundlagen die letztmalige Rentenabweisung erfolgte. Anschliessend ist zu prüfen, mit welchen neuen Tatsachenbehauptungen, unterlegt mit entsprechenden Beweismitteln, die Neuanmeldung erfolgte.
4. Bis zur letztmaligen Abweisung präsentierte sich folgender aktenkundiger Sachverhalt:
4.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich 1979 einer Mamma-Reduktionsplastik beidseits unterzogen hatte und Ende der Neunzigerjahre über Mastodynien klagte. Dr. F.___ konnte in seinem Bericht vom 28. April 1998 (Urk. 9/9/27) zu Händen des Krankenversicherers keine objektivierbaren medizinischen Gründe für die gewünschte Mammae-Verkleinerung finden und berichtete über eine unklare Problematik mit Mastodynie, Karzinophobie, Depression, evtl. Klimakterium verbunden mit Kündigung der Arbeitsstelle. Die am 12. März 1998 durchgeführte Biopsie beidseits war bland (Urk. 9/9/29). Am 1. September 1998 wurde eine Fettgewebsnekrose entfernt (Urk. 9/9/19), und im Juli 1999 erfolgten eine Remastopexie beidseits und eine offene submentale Platysma-Raffung suprahyoidal (Urk. 9/9/20).
Desweiteren klagte die Beschwerdeführerin im Juni 1998 seit längerem über unklare rezidivierende Bauchbeschwerden bei massiver subjektiver Obstipation. Die Ileoskopie vom 9. Juni 1998 war absolut unauffällig, und die Beschwerden wurden als Colon irritabile interpretiert (Urk. 9/9/25-26). Ein im März 1999 exzisierter Nävus pigmentus im Abdomen ergab keine Anhaltspunkte für Malignität (Urk. 9/9/23).
Infolge Beschwerden im Halluxgrundgelenk sowie Metatarsalgien bei Spreizfuss beidseits, links mehr als rechts, (Urk. 9/9/21) unterzog sich die Beschwerdeführerin am 9. September links (Urk. 9/9/17-18) und 22. November 1999 rechts (Urk. 9/9/12-13) im E.___ zwei Operationen (Scarfosteotomie Metatarsale I mit Weichteilrelease, Weil-Osteotomie Metatarsale II-IV, modifizierte Weil-Osteotomie Metatarsale V; Urk. 9/9/17-18). Diverse Verlaufskontrollen bei Dr. D.___ ergaben subjektiv noch mässig störende Restbeschwerden bei objektiv gelungener Korrektur (Urk. 9/9/7-9).
Im Juni 2000 klagte die Beschwerdeführerin schliesslich über seit einiger Zeit auftretende, rezidivierende Kopfschmerzen, anfänglich vorwiegend rechtsseitig, danach auch beidseitig (Urk. 9/9/6). Der konsiliarisch vom Hausarzt beigezogene Dr. C.___ fand keine neurologischen Auffälligkeiten und diagnostizierte Kopfschmerzen vom Spannungstyp (Urk. 9/9/4).
4.2 Am 29. August 2005 (Urk. 9/53/3) in Zusammenhang mit der letztmaligen materiellen Leistungsprüfung berichtete Dr. B.___, dass ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das "Pkw-Syndrom", Konsolidationszeichen bei Status nach Basisosteotomie am Hallux links, der Status nach komplexer Vorfusskorrektur beidseits, ein redizivierendes lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Lendenwirbelsäulen(LWS)-Veränderungen und eine psychosoziale Belastungssituation vorlägen. Er kenne die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren. Seines Erachtens bestehe keine psychische oder somatische Erkrankung, welche Leistungen der Invalidenversicherung nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführerin werde seit längerer Zeit vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) dazu gedrängt, eine Invalidenrente zu beantragen, obwohl sie selber nicht der Ansicht sei, ein IV-Fall zu sein.
4.3 In beruflicher Hinsicht schloss die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben eine dreijährige Ausbildung zur Krankenschwester sowie eine einjährige Handelsschule ab. Ferner bildete sie sich im Kader-Management und als Personal-Leiterin weiter (Urk. 9/48/4). Ihr wurde nach einer etwas mehr als einjährigen Tätigkeit als Personalassistentin bei der X.___ AG, wo sie laut IK-Auszug (Urk. 9/18) im Jahr 1997 das höchste Einkommen seit langem erzielt hatte, wegen der Rezession in der Bauwirtschaft auf Ende Februar 1998 gekündigt (Urk. 9/6/4). Das Arbeitsverhältnis dauerte infolge Krankheit bis zum 31. Juli 1998 weiter (Urk. 9/6/2). Laut IK-Auszug (Urk. 9/52/1) arbeitete sie von September 2001 bis Dezember 2002 im Gipsergeschäft O.___, und im November 2002 in der Q.___ GmbH Carrosserie & Spritzwerk, E.___. Dazwischen rechnete sie als Nichterwerbstätige Beiträge ab. Laut Fragebogen für den Arbeitgeber war die Beschwerdeführerin alsdann vom 16. Juni 2003 bis zum 16. September 2003 als Personalleiterin bei K.___ AG mit einem Arbeitspensum von 90 % beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde indessen seitens der Arbeitgeberin in der Probezeit aufgelöst (Bericht vom 21. September 2005, Urk. 9/55). Ab dem 17. September 2003 war sie bei der Arbeitslosenkasse bei voller Vermittlungsfähigkeit arbeitslos gemeldet (Fragebogen der Arbeitslosenkasse Zürich vom 21. September 2005, Urk. 9/56). Gemäss ihren eigenen Angaben (Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 18. Januar 2007, Urk. 9/67 und Urk. 9/59), die Niederschlag in den neuen Arztberichten gefunden haben, studierte die Beschwerdeführerin seit 2003 Theologie und hat eine Ausbildung zur Seelsorgerin und Religionspädagogin abgeschlossen.
5.
5.1 Mit der Neuanmeldung vom 15. November 2006 machte die Beschwerdeführerin geltend, unter einer schweren Skoliose an der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie Arthrosen an den Händen (Daumen) zu leiden und seit einem Jahr unerträgliche Schmerzen zu haben. Als diesbezüglich behandelnde Ärzte gab sie Dres. N.___ und R.___ von der Z.___ sowie Dr. L.___, E.___, an (Urk. 9/60). Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin, Beweismittel (Arztbericht, Arbeitsvertrag oder/und Lohnausweis) für die Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen einzureichen, legte sie den Bericht von Dr. L.___ vom 18. Dezember 2006 (Urk. 9/62) zu den Akten. Darin diagnostiziert die behandelnde Chiropraktorin ein zervikozephales Syndrom nach zweimaligem Halswirbelsäulen(HWS-)Distorsionstrauma (31. Oktober 2003 und 28. November 2003), eine idiopathische ausgeprägte Skoliose lumbal mit stark degenerativen Veränderungen (Zunahme innerhalb von drei Jahren um 6) und Ischialgieschmerzen im rechten Bein bei schwerer Stenose L3/4 mit Subluxation L3 nach links (Befund aufgrund eines MRI vom 31. Juli 2006). Sie führte aus, dass während der letzten acht Monate eine zunehmende Verschlimmerung der LWS-Schmerzen mit neuerdings Schmerzen ins rechte Bein vorhanden seien. Bezüglich der Skolioseprogredienz sei die Beschwerdeführerin zur selektiven Dekompression L3/4 beidseits der Wirbelsäulenchirurgie S.___ zugewiesen worden. Sie habe die Operation aber aus Angst abgelehnt und einen konservativen Versuch in der Z.___ gewünscht, wo seit September 2006 vier spezifische Infiltrationen im lumbalen Bereich sowie subokzipital zur Abhilfe vorgenommen worden seien. Bildgebend seien beim Röntgen im letzen Jahr eine deutliche Arthrose des Daumengrundgelenkes bei Hypermobilität des Gelenkes dazugekommen. Zudem bestünden zeitweise heftige Kopfschmerzen. Die Chiropraktorin führte abschliessend aus, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Bewegungsapparat eine geplagte Patientin sei. Sie verfüge über eine sehr hohe Schmerztoleranzgrenze. Ihr grösster Wunsch sei es, nach Abschluss des Theologiestudiums im Sommer 2007 arbeiten zu können. Mit den oft sehr einschränkenden Schmerzen werde es aber nicht möglich sein, dass die Beschwerdeführerin an fünf Tagen zu 100 % arbeiten könne. Das schmerzfreie Intervall am Computer liege bei eineinhalb Stunden. Es wäre für die Beschwerdeführerin von grösster Dringlichkeit, eine Stelle mit abwechselndem Stehen, Sitzen oder Gehen zu erhalten. Als realistisch schätzte sie eine 50%ige bis 60%ige Arbeitstätigkeit ein.
5.2 Nach Eingang der Einwände zum Vorbescheid ersuchte die Beschwerdegegnerin Dr. N.___ um den Arztbericht vom 30. Januar 2007 (Urk. 9/69). Diesem sind die Diagnosen eines radikulären Schmerzsyndroms L2-L5 rechts bei schwer progredienter S-Skoliose der LWS mit Subluxation L3 nach links und Spinalkanalstenose L3/4 sowie Foraminalstenose L4/5 links bei Recessusstenose L5/S1 links, eine Coxarthrose rechts, Epicondylitis humeri radialis beidseits, eine chronisch rezidivierende Zervicozephalgie seit August 2006, Laxität der oberen Sprunggelenke (OSG) beidseits und Verdacht auf Meniskusläsion des Knies rechts zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin leide unter rezidivierenden Rückenschmerzen, die im Zusammenhang mit einem schweren Autounfall 1985 auf der Grundlage einer progredienten Skoliose zu sehen seien. Aktuell stünden Schmerzen im lumbalen Wirbelsäulenbereich mit Ausstrahlung insbesondere ins rechte Bein sowie Schmerzen in der rechten Leiste im Vordergrund. Zur Prognose führte der Arzt aus, dass eine minimalinvasive Behandlung bei Fortbestehen der Beschwerden durchaus weiterhin sinnvoll sei. Begleitend würden chiropraktorische Manipulationen durchgeführt. Eine operative Sanierung der ausgeprägten skoliotischen Fehlhaltung sei eine sehr risikoreiche und sowohl psychisch als auch physisch belastende Operation mit ungewissem Ausgang. Als Personalberaterin sei die Beschwerdeführerin seit dem 30. Januar 2007 zu 50 % arbeitsunfähig, der Zustand sei besserungsfähig. Monotone Bewegungsmuster und Haltungen (langes Sitzen am PC und schweres Heben) seien zu vermeiden. Schmerzbedingt sei eine verminderte Belastbarkeit gegeben. In der bisherigen Berufstätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne ganztags ausgeübt werden.
6. Aufgrund dieser Akten leidet die Beschwerdeführerin schon seit Jahren unter (rezidivierenden) Rückenbeschwerden: So berichtet Dr. N.___ - der die Beschwerdeführerin jedoch erst seit August 2006 behandelt -, dass diese 1985 nach einem schweren Autounfall aufgetreten sein sollen, und Dr. L.___ gab als Auslöser des zervikozephalen Syndroms zwei HWS-Distorsionstraumen im Jahre 2003 an. Dr. B.___ seinerseits hielt in seinem Bericht vom 29. August 2005 ein rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen LWS-Veränderung fest, ohne hieraus jedoch eine Arbeitsunfähigkeit zu postulieren. Nunmehr sollen indes die Auswirkungen der S-Skoliose auf die LWS stark zugenommen haben und soll es in den letzten acht Monaten vor Berichterstattung durch Dr. L.___ (18. Dezember 2006) zu zunehmenden Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein gekommen sein. Dr. N.___ postuliert eine Arbeitsunfähigkeit seit 30. Januar 2007. Neu sind ferner die Daumenarthrosen sowie die Epicondylitis radialis beidseits, welche im Zeitpunkt der letztmaligen Rentenabweisung noch nicht aktenkundig diagnostiziert waren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese nunmehr vorhandenen Auswirkungen der allenfalls seit Jahren bestehenden Gesundheitsschäden sowohl hinsichtlich der bisher ausgeübten Tätigkeiten im Personalmanagement als auch in den mit offenbar abgeschlossenem Studium offenstehenden, pastoralen Tätigkeiten Einschränkungen zeitigen. Es ist mithin glaubhaft, dass somatisch neue Krankheitsbilder hinzugekommen sind und/oder bezüglich den bereits zu Zeit der letztmaligen Anmeldung symptomatischen Gesundheitsschäden Verschlechterungen eingetreten sind, welche grundsätzlich geeignet sind, eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Dies obwohl seit der letzten Anmeldung nur ein Jahr vergangen ist. Immerhin begab sich die Beschwerdeführerin infolge ihrer Rückenschmerzen im August 2006 neu in rheumatologische Schmerzbehandlung.
Konnte die Beschwerdeführerin indes gestützt auf die beiden medizinischen Berichte vom 18. Dezember 2006 (Urk. 9/62) und vom 30. Januar 2007 (Urk. 9/69) eine Veränderung der gesundheitlichen Situation glaubhaft machen, hätte die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eintreten und den Leistungsanspruch abklären müssen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom 28. Februar 2007 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin eintrete und die notwendigen Abklärungen treffe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit dem mutmasslichen Abschluss des Theologiestudiums - nach Verfügungserlass - im Sommer 2007 allenfalls auch in beruflicher Hinsicht nunmehr Änderungen eingetreten sind, die je nach medizinischem Abklärungsergebnis miteinzubeziehen wären.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das - ungenügend substanzierte - Begehren um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich demnach als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 15. November 2006 eintrete und nach Vornahme der notwendigen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).